Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. Dezember 2024 ReferenzSK2 24 65 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandfahrlässiges Vergehen gegen das Waffengesetz Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.11.2024, mitgeteilt am 13.11.2024 (Proz. Nr. VV.2024.2816) Mitteilung16. Dezember 2024

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ der fahrlässigen Wieder- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 33 Abs. 2 WG (SR 514.54) für schuldig. Dafür wurde sie mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jah- ren, bestraft sowie mit einer Busse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstra- fe für die Busse auf 10 Tage festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens im Be- trag von CHF 450.00 wurden A._____ auferlegt. B.Am 20. Oktober 2024 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl. C.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2024 wurde A._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäss Sprachengesetz des Kantons Graubünden Eingaben und Rechtsschriften in der Amtssprache des hierfür zu- ständigen Gerichtes zu verfassen seien. Aus diesem Grund sei der fragliche Strafbefehl in italienischer Sprache verfasst worden, die Befragung der Grenzwacht sei jedoch auf Deutsch erfolgt. Das Einvernahmeprotokoll sei wieder- um auf Italienisch niedergeschrieben worden. Unter anderem wurde A._____ auch darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Beurteilung des Falls zu nicht unerheb- lichen Kosten führen könnte, wenn das Gericht den Strafbefehl bestätigen sollte. Ihr wurde zudem eine Frist von 10 Tagen gewährt, um mitzuteilen, ob sie ihre Ein- sprache zurückziehen möchte. D.Mit Schreiben vom 4. November 2024 an die Staatsanwaltschaft zog A._____ ihre Einsprache gegen den Strafbefehl vom 16. Oktober 2024 zurück, worauf die Staatsanwaltschaft mit Abschreibungsverfügung vom 7. November 2024 das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge Rück- zugs der Einsprache abschrieb und festhielt, dass der Strafbefehl vom 16. Oktober 2024 rechtskräftig sei. Für die Abschreibungsverfügung wurden keine Kosten er- hoben. E.Mit Eingabe vom 16. November 2024 erhob A._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, das Verfahren gegen sie sei ein- zustellen beziehungsweise die Busse zu streichen. F.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen

3 / 6 1.1.Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassene Abschreibungsverfügung vom 7. November 2024. Gegen solche Verfügungen steht gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Be- schwerde als ordentliches Rechtsmittel offen. Im Kanton Graubünden ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Behandlung strafrechtlicher Beschwer- den zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Kantonsgericht amtet grundsätzlich als Kollegialbehörde (Art. 18 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, entscheidet der zuständige Vorsitzende in einzel- richterlicher Kompetenz (Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO; Art. 18 Abs. 3 GOG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die angefochtene Abschreibungsverfügung wurde am 13. November 2024 mitgeteilt und von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. November 2024 (act. E.2) in Empfang genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. November 2024 (Poststempel; act. A.1) erweist sich als rechtzeitig. 1.3.Bei der Eingabe von A._____ handelt es sich um eine Laieneingabe. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren gegen sie sei einzustellen und die Busse zu erlassen. Sinngemäss verlangt sie die Aufhebung der Abschreibungs- verfügung der Staatsanwaltschaft zwecks Fortsetzung des Strafverfahrens. Dem- zufolge ist die Eingabe als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024 entgegenzunehmen. 2.1.Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann eine gegen einen Strafbefehl erhobene Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Ge- richt zurückgezogen werden (einschränkend: BGer 6B_222/2022 v. 18.1.2023 E. 1.2 und Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2a i.f. zu Art. 356 StPO; kritisch zur einschränkenden Rechtsprechung: Michael Da- phinoff, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 26 f. zu Art. 356 StPO). Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist endgültig, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor. Erforderlich ist ein qualifizierter Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher voraussetzt, dass die Partei durch Täu- schung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst wurde. Ein blosser Irrtum, etwa i.S.v. Art. 23 f. OR, genügt nicht. Wil- lensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO, welchen das Bundesgericht auch beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl anwendet: BGer 6B_707/2017 v. 26.6.2017 E. 3 und

4 / 6 BGer 6B_1184/2014 v. 12.1.2015 E. 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 4 zu Art. 386 StPO). 2.2.Kommt es – wie vorliegend – zu einem Rückzug der Einsprache, bevor die Sache an das Gericht überwiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft eine Ab- schreibungsverfügung zu erlassen, in welcher der Rückzug und der Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt und das Verfahren formell abgeschlossen wird. Ausserdem werden allfällige Kostenfolgen geregelt. Da dem Strafbefehl mit dem Rückzug der Einsprache ipso iure Urteilsqualität zukommt, hat die Abschrei- bungsverfügung lediglich deklaratorischen Charakter. Gegen solche Verfügungen ist daher die Beschwerde nur beschränkt zulässig, so namentlich gegen den Kos- tenentscheid (vgl. KGer GR SK2 24 28 v. 4.6.2024 E. 2.2 und E. 2.3; Michael Da- phinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 624 f.). 2.3.In welcher Form Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen sind, regelt das Gesetz nicht. Das Bundesgericht hat mittlerweile ent- schieden, dass ein gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO erfolgter Widerruf unabhän- gig von der Beschwerdefrist an diejenige Instanz zu richten sei, gegenüber wel- cher der Rückzug erklärt worden sei. Ohne Belang sei, ob dies vor oder nach dem Erlass eines Abschreibungsbeschlusses erfolge, zumal Letzterem bloss deklarato- rische Wirkung zukomme (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_442/2021 v. 30.9.2021 E. 4.3.1; KGer GR SK2 24 28 v. 4.6.2024 E. 2.3; Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 386 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7a zu Art. 386 StPO). 2.4.Vorliegend beanstandet die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf ihren Einwand eingegangen, wonach die CS-Gasflache alt und deshalb allenfalls nicht wirksam gewesen sei. Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft nicht beachtet, dass bei einer Befragung auf Deutsch und der Ausfertigung des Protokolls auf Italienisch Fehler unterlaufen sein könnten. Aus diesen Gründen ersuche sie, das Verfahren gegen sie einzustellen beziehungsweise die Busse zu streichen. 2.5.Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation sich gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft wehren sollte, gilt es zu beach- ten, dass der Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024 mit dem Rückzug der Einsprache lediglich deklaratorischen Charakter zu-

5 / 6 kommt. Gegen solche Verfügungen ist die Beschwerde nur beschränkt zulässig, so namentlich gegen den Kostenentscheid (vgl. vorstehend E. 2.2). Kosten wur- den in der fraglichen Abschreibungsgverfügung keine erhoben. Auf Rügen betref- fend den Sachverhalt oder die materielle Beurteilung der Strafsache ist deshalb nicht einzutreten. Sodann übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Rückzug der Einsprache ge- gen einen Strafbefehl endgültig ist, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin hätte demnach darlegen müssen, dass sie durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zum Rückzug der Einsprache veranlasst worden sei. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Rückzugserklärung ist klar und eindeutig (StA act. 12). Hinweise auf einen qualifizierten Willensman- gel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO fehlen gänzlich. Soweit sich die Beschwer- deführerin auf einen solchen hätte berufen wollen, wäre – wie obenstehend aus- geführt (vgl. vorstehend E. 2.3) – ohnehin nicht die Beschwerdeinstanz zuständig gewesen, sondern die Staatsanwaltschaft, da der Rückzug der Einsprache korrek- terweise bei der Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Auch aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der Überweisung an die Staatsanwaltschaft ist angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde- führerin keine Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend macht, abzusehen. 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO sowie Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Kosten werden aufgrund der konkreten Umstände keine erhoben. 6.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026