Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. Dezember 2024 ReferenzSK2 24 62 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Parteienlic. iur., LL.M. A._____ Beschwerdeführer gegen JVA Cazis Tignez Tignez 1, 7408 Cazis Beschwerdegegnerin GegenstandBiometrische Datenerfassung bei Anstaltsbesuchen Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 08.11.2024, mitgeteilt am 08.11.2024 (Proz. Nr. VB-2024-36- 17989) Mitteilung16. Dezember 2024
2 / 8 Sachverhalt A.Rechtsanwalt A._____ ist der amtliche Verteidiger von B., welcher sich in der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez (nachfolgend: JVA Cazis Tignez) im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 bestätigte er die Terminreservierung für eine Besprechung mit seinem Klienten für den 25. Ok- tober 2024, 13:30 Uhr. Gleichzeitig teilte er mit, dass er einer biometrischen Erfas- sung nicht zustimme. Am 17. Oktober 2024 reichte A. ein ausgefülltes For- mular für die Zutrittsanmeldung zur JVA Cazis Tignez ein. B.Mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 wurde A._____ durch die JVA Cazis Tignez mitgeteilt, dass ihm der Zutritt zur JVA verweigert werde, sollte er sich nicht der biometrischen Erfassung unterziehen. C.Am 25. Oktober 2024 reichte A._____ beim Amt für Justizvollzug (nachfol- gend: AJV) eine Beschwerde gegen den genannten Entscheid der JVA Cazis Tig- nez ein, mit folgenden Anträgen: 1.Es sei die Verfügung der JVA Cazis Tignez vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und die JVA Cazis Tignez sei anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ ohne biometrische Erfassung Zutritt zur JVA zu gewähren. 2.Es sei die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ vor- sorglich und unpräjudiziell zu erlauben, ohne biometrische Erfassung Herrn B._____ zu besuchen. 3.Eventualiter sei die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Herrn B._____ zwecks Teilnahme an einer Besprechung mit Rechtsanwalt A._____ am 8. November 2024 einen Sachurlaub zu gewähren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. D.Mit Verfügung vom 4. November 2024 entschied das AJV, was folgt: 1.Die Beschwerde gegen die Verfügung der JVA Cazis Tignez vom 21. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2.Der vorsorgliche Antrag um Besuchszulassung ohne biometrische Da- tenerfassung wird abgelehnt. 3.Auf den Antrag um Sachurlaub für den Klienten von A., B., vom 8. November 2024 wird nicht eingetreten. 4.(Kosten) 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) E.Dagegen erhob A._____ am 6. November 2024 Beschwerde beim Depar- tement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG) und stellte fol- gende Anträge:
3 / 8 1.Es seien die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 4. November 2024 und die Verfügung der JVA Cazis Tignez vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und das Amt für Justizvollzug und die JVA Cazis Tignez seien anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ ohne biometrische Erfas- sung Zutritt zur JVA Cazis Tignez zu gewähren. 2.DRINGEND: Es sei die JVA Cazis Tignez anzuweisen, Rechtsanwalt A._____ vorsorglich und unpräjudiziell zu erlauben, ohne biometrische Erfassung Herrn B._____ in der JVA Cazis Tignez an den folgenden Daten und zu den folgenden Zeiten zu besuchen:
4 / 8 H.Mit Verfügung vom 11. November 2024 teilte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Kantonsge- richt in Betracht ziehe, die JVA Cazis Tignez im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme (Art. 388 Abs. 1 StPO) anzuweisen, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. für die vorgesehenen Besuchstermine den Zutritt zur Haftanstalt bzw. den Besuch seines Mandanten zu gewähren, sofern er sich mit einem amtlichen Papier ausweisen könne, das seine zweifelsfrei Identifikation zulasse. Der JVA Cazis Tignez und dem DJSG wurde zur Gewährung des rechtli- chen Gehörs Gelegenheit geboten, sich bis am 13. November 2024, 12:00 Uhr, zur in Betracht gezogenen vorsorglichen Massnahme zu äussern. I.Mit Stellungnahme vom 13. November 2024 beantragte das DJSG, die vor- sorgliche Massnahme abzulehnen. Ebenfalls mit Stellungnahme vom 13. Novem- ber 2024 beantragte die JVA Cazis Tignez, dass die vorsorgliche Massnahme nicht zu gewähren sei. J.Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2024 ordnete der Vor- sitzende der II. Strafkammer das Folgende an: 1.Die JVA Cazis Tignez wird angewiesen, A._____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – namentlich für die bevorstehenden Besuchs- termine vom 14. und 15. November 2024 – den Zutritt zur Vollzugsan- stalt bzw. den Besuch seines Mandanten zu gewähren, sofern er sich mit einem amtlichen Papier ausweisen kann, das seine zweifelsfreie Identifikation zulässt. 2.Der JVA Cazis Tignez wird gestattet, die Besuche von A._____ hinter einer Trennscheibe durchzuführen. 3.Die Kosten bleiben bei der Prozedur. K.Mit Schreiben vom 19. November 2024 wies der Vorsitzende der II. Straf- kammer darauf hin, dass die Besuchstermine mittlerweile verstrichen seien, so- dass sich die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens stelle. Die Verfahrensbeteiligten erhielten bis zum 27. November 2024 Gelegen- heit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens sowie den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. L.Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem habe er einen Anspruch auf Entschädigung. Als Beilage reichte der Beschwerde- führer eine Honorarnote ein.
5 / 8 Mit Eingabe vom 26. November 2024 teilte die JVA Cazis Tignez mit, dass das Beschwerdeverfahrens ihres Erachtens als gegenstandslos abgeschrieben wer- den könne. Mit Schreiben vom 27. November 2024 teilte das DJSG mit, dass auf eine Stel- lungnahme verzichtet werde. M.Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 samt Honorarnote wurde der JVA Cazis Tignez und dem DJSG zur Kenntnisnahme zu- gestellt. N.Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Akten der Vorinstanz wurden bei- gezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen die Verfügung des DJSG vom 8. November 2024 ist die strafrechtli- che Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig (Art. 48 Abs. 1 JVG [BR 350.500]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 JVG). Die Beurteilung der Be- schwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 1.2.Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde an das DJSG beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei (vorsorglich und unpräjudiziell) zu erlauben, an bestimmten Daten zwischen dem 11. und 15. November 2024 seinen Mandanten ohne biometrische Erfassung in der JVA Cazis Tignez zu besuchen. Das DJSG wies diesen Antrag mit Verfügung vom 8. November 2024 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Vor Kantonsgericht ist bzw. war daher lediglich zu prüfen, ob das DJSG die Erteilung von vorsorglichen Massnahmen (Zutrittsgewährung ohne biometrische Erfassung für die Besuche zwischen dem 11. und 15. November 2024) zu Recht abgelehnt hat oder nicht. In der Verfügung vom 8. November 2024 hat das DJSG hingegen nicht über Rechts- begehren Ziff. 1 der Beschwerde entschieden, wonach der Beschwerdeführer oh- ne Bezugnahme auf konkrete, unmittelbar bevorstehende Besuchstermine den Zutritt zur JVA Cazis Tignez ohne biometrische Erfassung beantragte. Dement- sprechend kann diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bilden. Daraus folgt, dass mit dem Verstreichen der Besuchstermine zwischen dem 11. und 15. November 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Es kann daher als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben werden. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterli-
6 / 8 cher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]). 2.Es verbleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerde- verfahren zu entscheiden. 2.1.Die StPO enthält keine Regelung, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Meinungen ver- treten. Zusammengefasst wird dabei einerseits auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abgestellt; andererseits wird danach gefragt, bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (dazu eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2 m.w.H.). 2.2.Vorliegend rechtfertigt es sich, auf den mutmasslichen Prozessausgang des Beschwerdeverfahrens abzustellen. Dabei muss es mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGer 1B_244/2015 v. 18.8.2015 E. 2). Wie der prozessleitenden Verfügung vom 13. November 2024 entnommen werden kann, wurden die Erfolgsaussichten der Beschwerde als "durchaus gut" eingestuft (vgl. act. D.2, S. 3). Es kann daher von einem mutmasslichen Prozessausgang zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3.1. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu- ung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 m.w.H.). 2.3.2. Entsprechend des mutmasslichen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Beschwerdefüh- rer macht eine Entschädigung vom CHF 540.50 bei einem Zeitaufwand von zwei Stunden geltend (vgl. act. G.1). Dies erscheint angesichts der sich (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) gestellten Sach- und Rechtsfragen ohne Weiteres als angemessen. Der Beschwerdeführer vertritt sich im vorliegenden Verfahren streng betrachtet zwar selbst (vgl. zur Entschädigung von in eigener Sache prozessie- renden Rechtsanwälten KGer GR SK2 23 67 v. 18.12.2023 E. 4.2.2), das Bun- desgericht hat jedoch entschieden, dass einem amtlichen Verteidiger, der um sein Honorar prozessiert, im Falle des Obsiegens eine (volle) Parteientschädigung zu-
7 / 8 stehe (vgl. BGer 6B_1284/2015 v. 2.3.2016 E. 2.4). Es rechtfertigt sich, diese Pra- xis (sinngemäss) auch im vorliegenden Verfahren, wo der Beschwerdeführer letzt- lich in Ausübung seines amtlichen Mandates gehandelt hat, anzuwenden. Der Be- schwerdeführer ist daher im genannten Umfang zulasten des Kantons Graubün- den zu entschädigen. 2.4.Da die Kosten für die angefochtene Verfügung bei der Prozedur belassen wurden (vgl. Dispositiv-Ziff. 2), erübrigen sich Weiterungen hierzu.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt A._____ für das Beschwerde- verfahren mit CHF 540.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: