Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 17. Dezember 2024 [Mit Urteil 7B_44/2025 vom 3. März 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen die- se Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSK2 24 61 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstandmehrere Straftaten und Gesetzesverstösse Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.10.2024, mitgeteilt am 22.10.2024 (Proz. Nr. EK.2024.9240/RI) Mitteilung20. Dezember 2024
2 / 8 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 27. Januar 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen die Justizvollzugsanstalt B._____ (nachfolgend: B.) ein und warf dieser soweit ersichtlich Wucher, Lohndumping, Amtsmissbrauch, nicht einhalten von Drogen- test-Standards, Folter und Menschenrechtsverletzungen, gesundheitliche Benach- teiligung und Benachteiligung von Bildungswilligen vor. Er bat die Staatsanwalt- schaft, umgehend Ermittlungen einzuleiten und die Verantwortlichen der B. zur Rechenschaft zu ziehen. Die Staatsanwaltschaft nahm das angestrebte Straf- verfahren mit Verfügung vom 2. April 2024 nicht an die Hand. Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwalt- schaft eine Strafanzeige gegen den Direktor der B., D., ein. Die neue Strafanzeige entspricht bis auf wenige Worte der Strafanzeige vom 27. Januar 2024. Die neue Strafanzeige richtet sich laut dem leicht angepassten Betreff nicht mehr gegen die B., sondern gegen den Direktor der B.. Die Strafan- zeige schliesst erneut mit der Bitte an die Staatsanwaltschaft, umgehend Ermitt- lungen einzuleiten und die Verantwortlichen der B._____ zur Rechenschaft zu zie- hen. C.Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die er- neute Strafanzeige nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 1. November 2024 (Post- stempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) ein, wobei er ne- ben dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung vom 22. Oktober 2024. 2.Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Graubünden, ein Ermitt- lungsverfahren gegen den Direktor der B._____ einzuleiten und den Sachverhalt unabhängig und unvoreingenommen zu prüfen. 3.Die Anweisung, dass keine weiteren Verfügungen ohne rechtliche Notwendigkeit an die Direktion der B._____ weitergeleitet werden. 4.Die Rückverweisung der Angelegenheit an eine neutrale Staatsan- waltschaft ausserhalb des Kantons Graubünden zur Wahrung der Un- abhängigkeit und Vermeidung von Befangenheit. 5.Die Sicherstellung, dass die Verantwortlichen der Polizei Graubünden in Bezug auf ihre wiederholte Untätigkeit und mangelnde Annahme der Anzeige geprüft und zur Rechenschaft gezogen werden. D.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stel- lungnahmen wurde abgesehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
3 / 8 Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). Die vorliegende Be- schwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, wobei namentlich die Privatklägerschaft am Strafverfahren als Partei teilnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistel- lung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person wie vorliegend noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, da die Nichtanhandnahmeverfügung erging, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituie- rungsrecht aufmerksam gemacht hatte (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 m.w.H). Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde kann nur so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will, womit vorliegend die Beschwerdelegitimation gegeben ist (vgl. BGer 6B_33/2019 v. 22.5.2019 E. 3 in fine). 1.3.Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefoch- tene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Be- schwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Das entbindet die beschwerdeführende Partei oder Behörde jedoch nicht davon, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt insofern das Rügeprinzip (BGer
4 / 8 6B_1273/2019 v. 11.3.2020 E. 2.4.3; vgl. auch KGer GR SK2 21 7 v. 13.6.2023 E. 1.2.1 sowie SK2 23 28 v. 19.2.2024 E. 2). Daraus folgt, dass die Beschwer- deinstanz nur die erhobenen Rügen zu prüfen hat. Sodann gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, seinen Entscheid zu begründen. Dabei muss es sich indes nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinan- dersetzen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 148 III 30 E. 3.1). 1.4.Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 2087; vgl. auch KGer GR SK2 20 54 v. 04.06.2021 E. 3.3.2, SK2 18 8 v. 29.07.2019 E. 1.2). Anfechtungsobjekt ist vor- liegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2024. Diese allein bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 1.5.Der Beschwerdeführer beantragt die Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EGzStPO kann die Regierung ausser- ordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen. Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren und ist daher zur Gesuchstellung berechtigt (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Gegen den Ent- scheid der Staatsanwaltschaft, ein Gesuch zu stellen oder nicht, steht jedoch we- der ein Rechtsmittel zur Verfügung noch sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Privatkläger sein Begehren direkt an die Regierung richten könnte (siehe KGer GR SK2 22 50 v. 10.2.2023 E. 3 f. m.w.H.). Auf den Antrag ist daher nicht einzutreten. 1.6.Der Beschwerdeführer kritisiert in der Beschwerde in pauschaler Art und Weise staatliche Behörden. Konkrete und hinreichend begründete Rügen gegen die Staatsanwaltschaft bzw. die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Wollte der Beschwerdeführer sinn- gemäss ein Ausstandsgesuch stellen, so wäre er hierfür den Begründungsanfor- derungen nicht nachgekommen und auf das Gesuch wäre nicht einzutreten. So- weit der Beschwerdeführer ausführt, dass bereits wiederholt seine Anzeigen von
5 / 8 der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurden, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auch kein Hinweis für eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sodann die Anträge 3 und 5 des Beschwerdeführers, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Betreffend Antrag 3 kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass der beschuldigten Person der vollständige Entscheid zugestellt werden muss (siehe Art. 84 StPO f.). Antrag 5 des Beschwerdeführers könnte als Strafanzeige ausgelegt werden. Strafanzeigen sind grundsätzlich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten (vgl. Art. 301 i.V.m. Art. 12 StPO). Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht jedoch eine Anzei- gepflicht, wonach es grundsätzlich alle ihm zur Kenntnis gebrachten Straftaten der zuständigen Behörde zu melden hat. Indem die vorliegende Verfügung sowie die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden (vgl. unten Dispositiv-Ziffer 5), wird dieser Pflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO vor- liegend Genüge getan. 2.Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfas- sung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder frei- gesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot der Doppelbestrafung setzt einerseits voraus, dass sich das zweite Verfahren gegen dieselbe beschuldigte Person richtet bzw. richten würde. Zum andern verlangt das Prinzip die Identität des Lebenssachverhalts (Tatidentität). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Quali- fikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Eine rechtskräftige Nichtanhand- nahmeverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGer 7B_211/2022 v. 12.3.2024 E. 2.3.3 m.w.H; 6B_1053/2017 v. 17.5.2018 E. 4.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nachtan- handnahme u. a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Sie ver- fügt die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt wer- den, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person(en) sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO). Als Vorbehalt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung ist
6 / 8 in Art. 11 Abs. 2 StPO entsprechend die Wiederaufnahme eines nicht an Hand genommenen Verfahrens statuiert (vgl. OGer ZH UE210398 v. 31.3.2016 E. II). 3.1.Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass sich die erneute Anzeige gegen eine Einzelperson richte und nicht mehr gegen eine Institution. Die neue Strafanzeige betreffe neue Aspekte und spezifische strafrechtlich relevante Handlungen, die unter die Artikel 312 StGB (Amtsmissbrauch), 157 StGB (Wu- cher) und 261 bis StGB (Diskriminierung) fielen (Act. A.1). 3.2.Der Strafklageverbrauch bezieht sich auf diejenige Person, gegen welche der Entscheid ergangen ist. Sind an einer Tat mehrere Personen beteiligt, so ist die Sperrwirkung eines früheren Urteils für jede Person getrennt zu prüfen (Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 11 StPO). Wie von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 22. Oktober 2024 korrekt ausgeführt, beantragte der Beschwerdeführer in beiden Strafanzeigen jeweils gleichlautend, dass die "Verantwortlichen der B._____ zur Rechenschaft zu ziehen" seien (StA act. 1 und 3). In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2024, die unange- fochten geblieben ist und damit in Rechtskraft erwuchs, führte die Staatsanwalt- schaft aus, dass für sie nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die beschuldigte Justiz- vollzugsanstalt C._____ bzw. deren Verantwortliche eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätten (StA act. 2). Die B._____ selbst kann sich nicht strafbar machen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch daher die verantwortli- chen natürlichen Personen umfassen musste (vgl. Art. 102 Abs. 4 StGB). Der Di- rektor der B._____ ist zweifelslos eine verantwortliche Person der B._____ und war daher bereits in der ersten Strafanzeige bzw. der ersten (rechtskräftigen) Nichtanhandnahmeverfügung mitgemeint. Damit ist die Täteridentität gegeben. Die vom Beschwerdeführer in seinen beiden Strafanzeigen aufgelisteten "Ankla- gepunkte unter Verweis auf die entsprechenden Gesetzestexte und Artikel" sind wortgleich (vgl. StA act. 1 und 3), womit auch die Tatidentität zu bejahen ist. 3.3.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, welche Beweismittel oder Tatsachen im Vergleich zu seiner Strafanzeige vom 27. Januar 2024 bzw. zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. April 2024 neu vorliegen soll- ten. Wie erwähnt sind die beiden Strafanzeigen bis auf wenige Worte gleichlau- tend. Es ist sodann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, zu prüfen, ob sich die vom Beschwerdeführer eingereichten – jedoch nicht weiter kommentierten – Bei- lagen in den beiden Strafanzeigen unterscheiden. Entsprechend ist nicht von neu- en Tatsachen oder Beweismitteln auszugehen. Raum für eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO und damit auch für den Vorbehalt
7 / 8 in Art. 11 Abs. 2 StPO besteht damit nicht. Der Grundsatz von "ne bis in idem", welchen die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht anrief, steht einer Eröffnung der Strafuntersuchung entgegen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 4.Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird – siehe nachfolgend Erwägung 6 – betrifft dies nur noch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie die obigen Erwägungen aufzeigen, ist die vorliegende Beschwerde klar unbegründet. Sie erweist sich bei Gesamtbe- trachtung als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege ist daher ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdefüh- rers abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, wird die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerde- führer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahms- weise verzichtet werden. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da vom Einholen von Stellungnahmen abgesehen wurde.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: