Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 08. Mai 2024 ReferenzSK2 24 6 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandUntersuchung von Personen Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.01.2024, mit- geteilt am 18.01.2024 (Proz. Nr. VV.2024.162) Mitteilung13. Mai 2024

2 / 5 In Erwägung, –dass A._____ verdächtigt wird, am 16. Januar 2024, zwischen 00.30 und 00.50 Uhr, den Personenwagen GR _____ vom Parkplatz B._____ in C._____ über die strasse stadteinwärts bis auf den Parkplatz D. im E._____ gelenkt zu haben, –dass er dabei das Fahrzeug auf 70-80 km/h beschleunigt haben und betrun- ken gewesen sein soll (Atemalkohol), –Dass der Vorfall durch einen Augenzeugen der Polizei gemeldet wurde, wel- che daraufhin ausrückte und aufgrund der angetroffenen Situation den Pikett- Staatsanwalt verständigte, –dass der Staatsanwalt am 16. Januar 2024 um 02.50 Uhr mündlich eine Blutentnahme und Sicherstellung einer Urinprobe anordnete (act. E.1.1), –dass sich A._____ weigerte, die Blut- und Urinprobe abzugeben, weshalb die Staatsanwaltschaft am 17. Januar 2024 eine Strafuntersuchung wegen Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG eröffnete (act. E.1.5), –dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Januar 2024 die mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe schriftlich bestätigte (act. E.1.4), –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen am 25. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft "Einsprache" (recte Beschwerde) erhob (act. A.1), –dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe mit Schreiben vom 29. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, –dass gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), –dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätz- lich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3 m.w.H.), –dass ein solches vorliegend fraglich sein dürfte, zumal der Beschwerdeführer die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigerte und diese nachträglich nicht mehr durchgeführt werden kann,

3 / 5 –dass es dem Beschwerdeführer zudem möglich ist, ohne Rechtsverlust seine Gründe für die Verweigerung der Blut- und Urinprobe im weiteren Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen (vgl. dazu OG BE BK 18 128 v. 16.5.2018 E. 2.3), –dass demnach bereits mangels eines aktuellen praktischen Rechtsschutzin- teresses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, –dass eine Beschwerde überdies schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), –dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entschei- des angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), –dass sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochte- nen Verfügung auseinanderzusetzen hat, woran es mangelt, wenn die Rich- tigkeit der darin enthaltenen Erwägungen nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), –dass sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindes- tens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch sein soll (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3), –dass der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe lediglich ausführt, er erhebe "Einsprache gegen die Sache wegen Falschaussage der Augenzeugen!", –dass er sich damit mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinandersetzt und seiner Begründungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nachkommt, –dass sich die Ansetzung einer Nachfrist für die Verbesserung der Rechtsmitte- leingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigt, –dass diese Bestimmung einzig bezweckt, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen, –dass sie indessen nicht erlaubt, eine mangelhafte Beschwerdebegründung nachträglich zu ergänzen oder korrigieren (BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3 m.w.H.),

4 / 5 –dass es sich vorliegend um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung verbessert werden könnte, weshalb keine Nachfrist anzusetzen ist, –dass demzufolge auch mangels rechtsgenügender Begründung auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO), –dass sich die angefochtene Verfügung aufgrund einer Prüfung der Akten und der massgebenden Rechtsgrundlagen im Übrigen als rechtmässig erweist, –dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im jetzigen Verfahrenssta- dium nicht zu beurteilen ist, inwieweit die beanstandeten Zeugenaussagen tatsächlich zutreffen, –dass die laufende Untersuchung − zu der die beanstandete Anordnung einer Blut- und Urinprobe gehört − gerade dazu dient, den massgeblichen Sachver- halt erst festzustellen (Art. 196 lit. a StPO, Art. 251 Abs. 2 StPO), –dass dementsprechend für die Anordnung einer Zwangsmassnahme bereits ein hinreichender Tatverdacht genügt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), –dass ein solcher Tatverdacht aufgrund der Zeugenaussagen und des polizei- lich festgestellten Verhaltens des Beschuldigten offensichtlich gegeben war (vgl. zu letzterem insbesondere act. E.1.1, E.1.2 und E.1.3), –dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer Blut- und Urinprobe offensichtlich vorlagen, was zu Recht auch nicht bestritten wird, –dass somit die Beschwerde abzuweisen wäre, soweit darauf einzutreten wäre, –dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfah- ren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, –dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS), –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet und die Ge- richtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird,

5 / 5 wird verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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08.05.2024
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25.03.2026