Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 29. Oktober 2024 ReferenzSK2 24 56 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Richter-Baldassarre Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerlängerung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 09.10.2024, mitgeteilt am 09.10.2024 (Proz. Nr. 645-2024- 144) Mitteilung30. Oktober 2024

2 / 16 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung, falscher Anschuldigung, strafbaren Vorbereitungshandlungen und versuchter Gefährdung des Lebens. So wird ihm vorgeworfen, am 9. Juli 2024 im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses an der B._____ in C._____ die dortigen Kartonschachteln mutmasslich mit einem Feuerzeug angezündet und anschliessend das Haus über die Haupteingangstüre verlassen zu haben. Dadurch wurde eine Feuersbrunst verursacht, welche von der Feuerwehr gelöscht werden musste. Zum Zeitpunkt des Brandes befanden sich mehrere Personen im Haus, wobei die Mutter und die Tante von A._____ von der Feuerwehr mit einer Drehleiter vom Balkon gerettet werden mussten. Weiter steht A._____ in Verdacht, mehrere Drohbriefe im Namen seiner Vermieter verschickt zu haben, um gegen sie eine Strafverfolgung herbeizuführen. Darin drohte er un- ter anderem, die Adressaten umzubringen sowie das Polizeikommando in die Luft zu sprengen. Eine Auswertung der Mobiltelefone von A._____ ergab, dass er zahl- reiche besorgniserregende Suchbegriffe wie beispielsweise "Molotov Cocktail Zu- sammensetzung", "Rohrbombe bauen", "salzsäure in der blutbahn", "wie kann ich ein mensch töten ohne spuren zu hinterlassen" etc. eingegeben hatte. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, mutwillig vier von fünf Radmuttern des rechten Hinterrades des Personenwagens von D._____ gelöst zu haben, um andere Personen in un- mittelbare Lebensgefahr zu bringen. Zuvor hatte er eine Internetseite aufgesucht, die das Lösen von Radmuttern beschreibt sowie mehrfach den Suchbegriff "Rad- muttern" eingegeben. A._____ bestreitet sämtliche Vorwürfe. B.Am Tag des Brandes in C., mithin am 9. Juli 2024, wurde A. von der Kantonspolizei Graubünden zur Sache als beschuldigte Person befragt. Aufgrund seiner Aussagen und nicht geklärter Widersprüche wurde die vorläufige Festnahme gemäss Art. 217 StPO verfügt. Bei der Eröffnung der Festnahme sei der Beschwerdeführer laut und aufbrausend geworden, habe Suizidabsichten geäussert und sich selbständig an der rechten Hand verletzt, als er in eine Wand im Polizeikommando geschlagen habe. Nach einer fachärztlichen Untersuchung wurde eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbstgefährdung verfügt und der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik E._____ gebracht. Tags darauf, am 10. Juli 2024, wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen. Noch am selben Tag wurde er in Untersuchungshaft genommen. Das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Graubünden ordnete mit Entscheid vom 12. Juli 2024 die Untersuchungshaft bis längstens am 9. Oktober 2024 an.

3 / 16 C.Am 12. Juli 2024 erteilte die Staatsanwaltschaft den E._____ den Auftrag, einen gutachterlichen Kurzbericht über A._____ zu erstellen, welcher sich zur Ge- fährlichkeitsprognose bezüglich der Frage der Fremdgefährdung bzw. der Aus- führungs- und Wiederholungsgefahr äussert. Das entsprechende Gutachten da- tiert vom 3. September 2024. D.Am 3. Oktober 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Graubünden, die bis zum 9. Oktober 2024 angeord- nete Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. Gleichzeitig werde die Ablehnung eines am 30. September 2024 eingegangenen Haftentlassungsgesuchs beantragt. Als Haftgründe wurden einfache Wiederho- lungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und qualifizierte Wiederholungsge- fahr gemäss Art. 221 Abs. 1 bis StPO angegeben. E.In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs beantragen. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft auf vier Wochen zu beschränken. F.Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wie folgt: 1.Das Haftentlassungsgesuch von A._____ wird abgewiesen. 2.Gegen A._____ wird wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 bis StPO die Untersuchungshaft bis zum 09.01.2025 verlängert. 3.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 4.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung). G.Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Oktober 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Darin beantrag- te er, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

4 / 16 H.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 verzichtete das kantonale Zwangs- massnahmengericht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsan- waltschaft hielt mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Aus- führungen im Antrag vom 3. Oktober 2024 am Antrag auf Verlängerung der Unter- suchungshaft fest. I.Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 teilte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass der Schriftenwechsel ab- geschlossen und das Verfahren spruchreif sei und sich fortan in der Phase der Urteilsberatung (vgl. Art. 23 ff. KG) befinde, sodass weitere (Noven-)Eingaben ausgeschlossen seien. J.Am 29. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Kantonsgericht seine Honorarnote ein. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Der Be- schwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz

5 / 16 verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO). Dabei sind an die Begründungsdichte von Haftent- scheiden gemäss bundesgerichtlicher Praxis hohe Anforderungen zu stellen, bil- den sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Be- troffenen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 I 270 E. 3.5). 3.Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht komme im angefochtenen Entscheid zunächst zum zutreffenden Schluss, dass der be- sondere Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs.1 lit. c StPO nicht gegeben sei. Zu Unrecht bejahe es hingegen das Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der qualifizierten Wiederho- lungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis StPO. 4.Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungs- haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Un- tersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wieder- holungsgefahr; lit. c). Nach dem per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 221 Abs. 1 bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn (lit. a) die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und (lit. b) die ernsthafte und unmit- telbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). 4.1.Bereits in seiner altrechtlichen Praxis ab 2011 war das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass es qualifizierte Haftfälle gibt, bei denen vom gesetzli- chen Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist. Schon im März 2011 hatte es in BGE 137 IV 13 auf eine gravierende Gesetzeslücke hingewiesen, nämlich auf das Fehlen eines Haftgrun- des der "qualifizierten" Wiederholungsgefahr bei akut drohenden Schwerverbre-

6 / 16 chen ohne einschlägige Vorstrafen (vgl. dazu BGer 7B_858/2024 v. 30.8.2024 E. 4.1). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" durch die untersuchte qualifizierte Anlasstat bezweckt, dass nicht nur der abstrakte Straf- rahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalles bei der Haft- prüfung berücksichtigt werden (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6743 f. Ziff. 4.1). 4.2.Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist jedoch keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vor- zunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausrei- chenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGer 7B_859/2024 v. 17.9.2024 E. 3.2). 5.Art. 221 Abs. 1 bis StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlass- tat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder se- xuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). Mit anderen Worten braucht es zum einen den dringenden Tatverdacht, wobei im Gegensatz zu den besonderen Haftgründen (Flucht-, Kollusions- und einfache Wiederholungsgefahr) nicht der allgemeine Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO zum Tragen kommt, sondern der dringende Tatverdacht spezialge- setzlich in Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO geregelt ist. Hierbei genügt der dringende Tatverdacht eines untersuchten Verbrechens oder eines untersuchten schweren Vergehens. Eine Vortat (i. S. einer rechtskräftigen Verurteilung oder weiterer un- tersuchter Delikte) ist nicht erforderlich. Zum anderen müssen die Anforderungen an das untersuchte Verbrechen oder schwere Vergehen erfüllt sein. Während die formalen (sanktionenrechtlichen) Anforderungen analog wie bei der einfachen Wiederholungsgefahr formuliert sind, bestehen bei den materiellen Anforderungen Abweichungen: Hier kommen nicht mehr grundsätzlich alle Rechtsgüter als Schut- zobjekt von (erheblich sicherheitsgefährdenden) Verbrechen oder schweren Ver- gehen in Frage. Vielmehr muss die beschuldigte Person dringend verdächtig sein, die physische, psychische oder sexuelle Integrität der mutmasslich geschädigten

7 / 16 Person schwer beeinträchtigt zu haben. Mit der zusätzlichen Voraussetzung, der schweren Beeinträchtigung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzel- falles des untersuchten Verbrechens oder schweren Vergehens bei der Haftprü- fung berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Marc Forster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Ba- sel 2023, N 15c zu Art. 221 StPO). 5.1.Die Vorinstanz führt zum dringenden Tatverdacht aus, es gebe seit Haftbe- ginn keine neuen Entwicklungen, sodass grundsätzlich auf die Ausführungen im Entscheid vom 12. Juli 2024 (Prozess 645-2024-96) verwiesen werden könne (vgl. act. B.1 E. 8). Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zwi- schenzeit eingestanden habe, dass er anlässlich des fraglichen Vorfalls ein Feu- erzeug dabeigehabt habe, obwohl er dies anfänglich verneint habe. Zudem habe auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers die Eingabe von Suchbegriffen wie "brand legen ohne spuren zu hinterlassen", "brandbeschleuniger kaufen" oder "chemikalien brennbar bestellen" festgestellt werden können. Zusammenfassend sei damit zu folgern, dass sich der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerde- führer den Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ha- ben könnte, entsprechend verdichtet. Dabei handle es sich klarerweise um eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO. 5.2.Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine schwere Beeinträchti- gung der Integrität einer Person vor, da beim erwähnten Brandfall niemand ver- letzt worden sei. Lediglich eine Gefährdung der Integrität oder der Versuch der Beeinträchtigung der Integrität seien vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Sodann sei festzustellen, dass lediglich einige Kartonschachteln im Treppenhaus gebrannt hätten. Die Gefahr, dass sich der Brand hätte ausbreiten können, sei höchstens gering gewesen. Zudem sei die Feuerwehr rasch verständigt worden, dies auch deshalb, weil er nur wenige Minuten nach Ausbruch des Feuers seine Mutter und seine Tante angerufen und sie angehalten hätte, die Feuerwehr zu verständigen. Selbst wenn – was bestritten werde – er den Brand gelegt hätte, so sei aufgrund der Umstände klar, dass ein Personenschaden nicht beabsichtigt gewesen sei, schon gar kein schwerer. 5.3.Dem Polizeirapport vom 25. September 2024 (ZMG act. 3/5) ist zu entneh- men, das am 9. Juli 2024 um 07:42 Uhr bei der Kantonspolizei Graubünden die Meldung über eine Rauchentwicklung im Treppenhaus an der B._____ in C._____ einging. Auf der Videoüberwachung des Wohnhauses sei zu sehen, wie der Be- schwerdeführer um ca. 07:30 Uhr das Mehrfamilienhaus verlassen und die Haupt-

8 / 16 eingangstür mit dem Schlüssel geschlossen habe. Einige Minuten später sei zu sehen, wie es an der Nordfassade gequalmt habe. Aufgrund der kurzen Zeitspan- ne und weil der Beschwerdeführer die letzte Person gewesen sei, welche das Mehrfamilienhaus verlassen habe, habe der Verdacht bestanden, dass dieser den Brand herbeigeführt haben könnte. Weiter sei auf den sichergestellten Videose- quenzen ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer eine Zigarette angezündet habe. Das entsprechende Feuerzeug wurde durch die Polizei sichergestellt. Aus- serdem habe der Beschwerdeführer seine Tante und seine Mutter von einem Standort aus telefonisch über den Brand informiert, von welchem aus das Mehr- familienhaus nicht einsehbar sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse liegen somit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer am genannten Vorfall betei- ligt gewesen war. Die Vorinstanz durfte daher das Bestehen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Brandstiftung mit vertretbaren Gründen bejahen. Da- bei steht der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB im Raum, wonach eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren droht, sofern der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Dies aufgrund des Umstands, dass sich zum Zeitpunkt des Brandes mehrere Personen im brennenden Gebäude befunden hatten und die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers von der Feuerwehr mit einer Drehleiter vom Balkon gerettet werden mussten, weil ein Ver- lassen des Hauses via Treppenhaus aufgrund der starken Rauchentwicklung nicht mehr möglich war (vgl. dazu ZMG act. 3/5 S. 3). Dass der Beschwerdeführer von der Anwesenheit dieser Personen im Haus Kenntnis hatte, ergibt sich daraus, dass er diese nach Verlassen des Gebäudes telefonisch über das Feuer informier- te. Die qualifizierte Brandstiftung stellt zweifellos eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO dar, zumal dadurch ein hochwertiges Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, bedroht wird. Daran ändert auch nicht, dass beim fraglichen Brand niemand verletzt worden ist. Wie der Botschaft (vgl. BBl 2019 6743 f.) ent- nommen werden kann, soll das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträch- tigung" sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Straftaten, sondern auch die Umstände des Einzelfalles bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Im konkreten Fall waren zumindest zwei Personen der sehr nahen Gefahr ausgesetzt gewesen, durch den Brand verletzt (z.B. durch Rauchvergiftung) oder gar getötet zu werden, da sie das brennende Gebäude nicht mehr ohne Hilfe der Feuerwehr verlassen konnten. Mit anderen Worten hing der Nichteintritt einer Ver- letzung von Leib und Leben nicht mehr vom Täter, sondern nur noch vom (recht- zeitigen) Eingreifen der Rettungskräfte ab. Dementsprechend steht im vorliegen- den Fall das Nichteintreten einer tatsächlichen Verletzung dem Erfordernis der

9 / 16 schweren Beeinträchtigung nicht entgegen (vgl. BGer 7B_671/2024 v. 10.7.2024 E. 2.4.2). Dies ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass als Anlasstaten auch versuchte Verbrechen oder versuchte schwere Vergehen in Frage kommen (vgl. dazu Forster, a.a.O., N 15c zu Art. 221 StPO [mit Fn. 96] mit Verweis auf BGer 1B_366/2020 v. 12.8.2020 E. 2.4). 5.4.Überdies steht der Beschwerdeführer in Verdacht, mutwillig vier von fünf Radmuttern des rechten Hinterrads eines Personenwagens gelöst zu haben und damit andere Personen, im konkreten Fall den Halter des Fahrzeugs D._____ so- wie die beiden Beifahrerinnen F._____ und G._____ (dabei handelt es sich wie- derum um die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers) in unmittelbare Le- bensgefahr gebracht zu haben. Der Vorfall wurde der Polizei durch D._____ am 9. Juli 2024 gemeldet. Der Verdacht fällt auf den Beschwerdeführer, weil eine Aus- wertung seines Mobiltelefons ergab, dass er am 5. Juli 2024 im Internet die Such- begriffe "straftatbestand räder am auto lösen" und "radmuttern" eingegeben hatte. Auch bei der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB handelt es sich um eine Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO, zumal – wie vorstehend be- reits ausgeführt – die bloss versuchte Begehung der Anlasstat ausreicht. 6.Kumulativ setzt strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungs- gefahr in Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO auch noch eine spezifische Sicherheitsge- fährdung und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO verlangt als Prognose- element die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Zwar wurde in der Bundesge- richtspraxis zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gespro- chen. Es bestand aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpra- xis, indem das Bundesgericht ausdrücklich betonte, qualifizierte Wiederholungsge- fahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "un- tragbar hoch" erscheine (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGer 7B_671/2024 v. 10.7.2024 E. 2.2.2). Bei der erforderlichen ungünstigen Prognose ist zu berück- sichtigen, dass Schwerverbrechen akut resp. in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGer 7B_583/2024 v. 25.6.2024 E. 3.2.3 und E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGer 7B_671/2024 v. 10.7.2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGer 7B_155/2024 v.

10 / 16 5.3.2024 E. 3.1.1, zur Publikation vorgesehen), was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (BGE 150 IV 149 E. 2.6). 6.1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat zur Beurteilung des Rückfallrisikos bei den E._____ ein Kurzgutachten eingeholt (vgl. ZMG act. 3/1). Gutachten unter- liegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Dies gilt grundsätzlich auch für die vorab zu einem psychiatrischen Hauptgutachten in Auftrag gegebenen Expertisen (wie Vorabberichte, Kurz-, Fo- kal- oder Partialgutachten). Solche summarischen Vorabstellungnahmen im Haft- verfahren enthalten aus zeitlichen und sachlichen Gründen regelmässig keine ver- tiefte Analyse der zu begutachtenden Person mit umfassender Auswertung der Akten, Exploration und weiteren Erhebungen. Sie sind deshalb besonders vorsich- tig und zurückhaltend zu würdigen. Sofern das Gesamtgutachten noch nicht vor- liegt, müssen die Haftgerichte folglich eine durch die sachverständige Person um- schriebene ungünstige Rückfallprognose für ein gleichartiges, schweres Verbre- chen der gesamten Beweislage gegenüberstellen. Hierbei sind insbesondere die Aussagen der beschuldigten Person, allfälliger Auskunftspersonen und Zeugen sowie gegebenenfalls weitere Indizien in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Haftrichter hat jedoch im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (vgl. zum Ganzen BGer 7B_859/2024 v. 17.9.2024 E. 4.2.2). 6.2.Die Vorinstanz verweist im Zusammenhang mit der Begründung der ernst- haften und unmittelbaren Gefahr auf das forensisch-psychiatrische Kurzgutachten vom 3. September 2024 (ZMG act. 3/1). Dem Vorbericht sei zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer bei der aktuell vorgeworfenen Tat insofern eine pro- gnostisch ungünstige Progression zeige, weil er erstmals ein Wohnhaus in Brand gesetzt habe, obwohl er gewusst habe, dass sich darin Personen – unter anderem seine engsten Bezugspersonen – befinden würden. Der Beschwerdeführer habe kein angemessenes Bewusstsein für die Gefährlichkeit seines Verhaltens. Auf- grund der vorliegenden psychischen Störung und angesichts der einschlägigen Vorgeschichte bestehe bei ihm auch zukünftig in Verbindung mit interpersonellen Konflikten ein erhebliches Rückfallrisiko für Brandstiftungen. Potentielles Ziel künf- tiger Brandstiftungen sei basierend auf der beschriebenen Delikthypothese in ers-

11 / 16 ter Linie das Eigentum des/der jeweiligen Konfliktpartner, wobei auch Personen- schäden nicht ausgeschlossen seien. Wie hoch die Rückfallgeschwindigkeit im Fall einer Entlassung in Freiheit sei, hänge im Wesentlichen davon ab, wie schnell sich eine solche Konfliktsituation einstelle. Zu berücksichtigen sei dabei, dass auf- grund des Verhaltens des Beschwerdeführers einerseits neue Konflikte entstehen könnten, was wahrscheinlich mit einer längeren Vorlaufzeit einhergehe, und ande- rerseits, dass sich der bestehende Konflikt zu seinem ehemaligen Vermieter wie- der aktualisieren könne. Gestützt auf das Kurzgutachten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer insbesondere in Konfliktsituationen eine unmittelbare und akute Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei davon auszu- gehen, dass eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich der Verübung von Branddelikten bestehe, wobei der Beschwerdeführer insbesondere auch gewillt sei, Drittpersonen in schwere Gefahr für Leib und Leben zu bringen. Hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Gefahr führte die Vorinstanz aus, es sei nicht erforderlich, dass eine exakte Angabe gemacht werde, bis wann sich neue Straftaten verwirkli- chen würden. Vielmehr sei entscheidend, dass gemäss Gutachten eine reelle Ge- fahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Zukunft erneut ein schweres Verbrechen verüben werde. 6.3.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO sei entgegen der unzutreffenden Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts nicht gegeben. Eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Verübung eines gleichartigen, schwerwiegenden Verbrechens liege nicht vor. Das Gutachten spreche im Zusammenhang mit dem Rückfallrisiko da- von, dass ein solches beim Beschwerdeführer in Verbindung mit interpersonellen Konflikten bestehe; neue Konflikte könnten zwar entstehen, aber dies würde wahrscheinlich mit einer längeren Vorlaufzeit einhergehen. Die dem Beschwerde- führer in der aktuellen Strafuntersuchung vorgeworfenen Delikte stünden alle im Zusammenhang mit dem Konflikt mit seinem ehemaligen Vermieter in C.; andere Konflikte gebe es nicht. Nachdem dieses Mietverhältnis gekündigt, die Wohnung in C. geräumt und abgegeben worden sei, bestehe der Konflikt mit dem Ehepaar H._____ nicht mehr. Damit bestehe auch keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine Brandstiftung oder ein gleichartiges Verbrechen begehe. Der Beschwerdeführer sei denn auch ohne Wei- teres damit einverstanden, dem Haus an der B._____ in C._____ fernzubleiben, das Ehepaar H._____ nicht zu kontaktieren und sich ihnen auch nicht anzunähern. Er habe gegen ein entsprechendes Kontakt- und Annäherungsverbot keinerlei Einwände.

12 / 16 6.4.Im vorliegenden Fall genügen das psychiatrische Kurzgutachten und die von der Vorinstanz erwähnten Umstände, um für den Beschwerdeführer eine un- günstige Rückfallprognose zu stellen. Die in Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO erwähnte ernsthafte und unmittelbare Gefahr ergibt sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – aus der im Gutachten festgestellten eingeschränkten Fähigkeit zur funktionalen Konflikt- und Affektregulation sowie aus dessen Vorgeschichte. Im Kurzgutachten ist betreffend die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr fest- gehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem eingeschliffen wirkenden Muster von auto- und fremdaggressivem Verhalten auf Kränkungen und Überforderungs- situationen wirke, wobei es sich um eine bleibende psychische Beeinträchtigung handle. Er scheine kein angemessenes Bewusstsein für die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu besitzen. Aufgrund der vorliegenden psychischen Störung und an- gesichts der einschlägigen Vorgeschichte bestehe beim Beschwerdeführer auch zukünftig in Verbindung mit interpersonellen Konflikten ein erhebliches Rückfallri- siko für Brandstiftungen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass aufgrund des Verhal- tens des Beschwerdeführers einerseits neue Konflikte entstehen könnten, was wahrscheinlich mit einer längeren Vorlaufzeit einhergehe, und andererseits, dass sich der bestehende Konflikt zu seinem Vermieter wieder aktualisieren könne. 6.5.Die Schlussfolgerung der Gutachterin erscheint schlüssig und nachvollzieh- bar. Es gilt dabei jedoch zu beachten, dass lediglich die Vorwürfe der Brandstif- tung, der falschen Anschuldigung und der strafbaren Vorbereitungshandlungen in die Beurteilung flossen (vgl. ZMG act. 3/1 S. 4 f.). Demgegenüber blieb – obwohl im Gutachterauftrag vom 13. September 2024 erwähnt – unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer des Weiteren in Verdacht steht, eine Gefährdung des Le- bens durch das Lösen von Radmuttern an einem Personenwagen begangen zu haben. Und dieses Delikt richtete sich nicht gegen die ehemaligen Vermieter; be- troffen waren mit D., F. und G._____ ein Bekannter des Beschwerde- führers sowie dessen Mutter und Tante. Daran zeigt sich, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht gebannt ist, nachdem das Mietverhältnis bezüglich der Wohnung in C._____ aufgelöst worden ist. Es muss aufgrund dieses letzten Vorfalls vielmehr davon ausgegangen wer- den, dass sich auch neue Konflikte mit anderen Personen als den ehemaligen Vermietern innert verhältnismässig kurzer Zeit derart zuspitzen können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung keinen anderen Ausweg sieht, als zur Affektregulation gegen die betroffenen Personen gerichtete Gefähr- dungshandlungen zu begehen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers verstörende Suchanfragen unter ande- rem zu Tötungsarten zu Tage gebracht hat. Die Gutachterin ging ohne Berück-

13 / 16 sichtigung des Vorfalls mit den Radmuttern davon aus, es handle sich dabei wahr- scheinlich um Rachephantasien, die der Regulation der unangenehmen Affekte und der Wiederherstellung des Selbstwerts dienten, zumal unbekannt sei, inwie- weit der Beschwerdeführer Vorbereitungen für die Umsetzung dieser Phantasien unternommen habe (vgl. ZMG act. 3/1 S. 30). Gemäss aktuellem Ermittlungsstand besteht jedoch der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer zunächst im Internet zu den Suchbegriffen "straftatbestand räder am auto lösen" und "radmut- tern" recherchierte und in der Folge diesen Plan in die Tat umsetzte, indem er am Personenwagen von D._____ mutmasslich vier von fünf Radmutter des rechten Hinterrads löste. Somit ist die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aktuell höher einzuschätzen als zum Zeitpunkt der Erstellung des Kurzgutachtens, womit sich die Prognose für einen qualifizierten Rückfall weiter verschlechtert hat. Die Vorin- stanz hat daher eine relevante Sicherheitsgefährdung durch unmittelbar drohende Schwerstverbrechen zu Recht bejaht. 7.Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der qualifizier- ten Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich, zumal sich die strafbaren Hand- lungen nicht allein gegen die ehemaligen Vermieter richten. Demzufolge könnte auch ein Kontakt- und Annäherungsverbot – wie vom Beschwerdeführer beantragt – die Gefahr eines Rückfalls und damit die Begehung eines weiteren schweren Verbrechens nicht beseitigen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass gemäss Auffassung der Gutachterin nur eine stationäre therapeuti- sche Massnahme geeignet ist, den rückfallrelevanten entwicklungsbedingten Defi- ziten des Beschwerdeführers angemessen zu begegnen. Es ist somit davon aus- zugehen, dass sich die Aussichten auf eine Legalbewährung mit einer Behandlung des Beschwerdeführers verbessern werden. Damit liegt es nicht nur in dessen privatem Interesse, dass er mit einer solchen Massnahme möglichst früh beginnen kann, sondern es besteht daran auch ein öffentliches Interesse. Die weitere Stra- funtersuchung ist daher möglichst rasch durchzuführen und zu Ende zu bringen. 8.Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungs- haft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Mo- nate, bewilligt. Die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft erachten die Ver- längerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal vorliegend keine Gefahr einer Überhaft besteht. 9.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 bis StPO be- steht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haft- zwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht.

14 / 16 Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 10.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. 11.In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der unterzeichnende Rechtsan- walt sei von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. April 2024 zum amtli- chen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt worden (act. A.1, Rz. 2). Ein ei- gentliches Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwer- deverfahren stellte der Beschwerdeführer indes nicht. 11.1. Da nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. statt vieler KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 4 mit Hinweis auf BGer 1B_705/2011 v. 9.5.2012 E. 2.3.2) für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unent- geltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden kann, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der be- schuldigten Person initiiert wird (was bedeutet, dass eine amtliche Verteidigung nur gewährt wird, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und sich ihre Begeh- ren nicht als aussichtslos erweisen), bedarf es im Beschwerdeverfahren eines neuen Gesuchs. Mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat sich dieses insbeson- dere über die aktuelle finanzielle Lage der beschuldigten Person zu äussern. Eine neue Prüfung der Mittellosigkeit rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil sich die finanzielle Situation der beschuldigten Person in der Zwischenzeit verän- dert haben kann (vgl. hierzu auch BGer 1B_80/2019 v. 26.6.2019 E. 2.2; KGer GR SK2 24 46 v. 8.10.2024 E. 5.2.1). Diese Praxis deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur amtli- chen Verteidigung: Danach ist die kantonale Beschwerdeinstanz zur Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren auch dann zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft in der Strafuntersuchung die amtliche Verteidigung gewährt hat. Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft gilt nicht auch für das Beschwerdeverfahren (BGer 1B_80/2019 v. 26.6.2019 E. 2.2; bestätigt in BGer 7B_208/2023 v. 12.10.2023 E. 2). Dies entspricht überdies Art. 119 Abs. 5 ZPO. Danach ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Diese Bestimmung ist im Strafverfahren analog anzuwenden. Art. 119

15 / 16 Abs. 5 ZPO verlangt einen neuen Antrag im Rechtsmittelverfahren insbesondere, weil sich die finanziellen Verhältnisse verändert haben können und die Pro- zesschancen- und Risikobeurteilung aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs neu vorzunehmen ist (BGer 1B_80/2019 v. 26.6.2019 E. 2.2). 11.2. Ob der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestellung der amtlichen Vertei- digung durch die Staatsanwaltschaft als entsprechendes Gesuch für das Be- schwerdeverfahren verstanden werden kann, ist fraglich, kann jedoch offengelas- sen werden. Denn selbst wenn man dies bejahen würde, fehlte es dem Gesuch an jeglicher Substantiierung. Insbesondere enthält es keine Angaben zur aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Auch den Akten der Vorinstanz las- sen sich keine verlässlichen Hinweise entnehmen. Unter diesen Umständen ist von der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen und es ist keine Entschädigung an den Rechtsvertreter des Beschwer- deführers auszurichten.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.03.2026