Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 22. Oktober 2024 ReferenzSK2 24 50 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch Promenade 87, 7270 Davos Platz GegenstandAmtsmissbrauch etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.08.2024, mitgeteilt am 14.08.2024 (Proz. Nr. EK.2024.3480) Mitteilung23. Oktober 2024
2 / 12 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 18. April 2024 erstattete A._____ bei der Staatsanwalt- schaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und versuchter Nötigung. B._____ habe am 14. Februar 2024 in G._____ in seiner Funktion als Gemeindepolizist wider besseres Wissen gegen ihn (A.) eine Ordnungsbusse wegen Missachtung einer Fahrverbotstafel für die C. verhängt und ihn dadurch in ein Strafverfahren gedrängt. B.Mit Nichtanhandnameverfügung vom 9. August 2024, mitgeteilt am 14. Au- gust 2024, entschied die Staatsanwaltschaft, dass in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staats- kasse genommen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. September 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt: 1.Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. August 2024, mitgeteilt am 14. August 2024, sei aufzuheben. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei richterlich anzuweisen, gegen den Beschuldigten B._____ die Strafuntersuchung wegen Amtsmiss- brauch (Art. 312 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Ir- reführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) sowie allfälliger weiterer Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, die im Laufe der Strafun- tersuchung zutage treten, zu eröffnen und durchzuführen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Graubünden, wobei bereits Honorar- und Kostenaufwendungen mei- nes Rechtsvertreters Remo Cahenzli, gemäss beiliegender detaillier- ten Honorarnote vom 30. August 2024 im Betrage von CHF 1'489.25, entstanden sind. D.Mit Stellungnahme vom 25. September 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung dersel- ben. E.Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2024 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die entstandenen Kosten wie Arbeitsausfall bei seinem Arbeitgeber, Kosten der Rechtsvertretung sowie eine angemessene Entschädigung an ihn seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3 / 12 F.Der Beschwerdeführer liess sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft bzw. des Beschwerdegegners nicht mehr vernehmen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmever- fügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 9. August 2024 erlassen und am 14. August 2024 mitgeteilt. Sie ging dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers am 22. August 2024 zu (vgl. act. E.3). Die Be- schwerde datiert vom 1. September 2024, trägt den Poststempel vom 2. Septem- ber 2024 und ging beim Kantonsgericht am 3. September 2024 ein. Sie erweist sich folglich als rechtzeitig. 1.3.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müs- sen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochte- nen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsar- gumentation vorlegt (BGer 6B_339/2018 v. 21.8.2018 E. 2.3.2 m.w.H.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, der Be- schwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, warum die Erwägungen 3d und 3e der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtlich falsch sein sollten (vgl. act.
4 / 12 A.2, S. 1). Sie beantragt daher (in erster Linie) das Nichteintreten auf die Be- schwerde. 1.3.3. Ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht genügend nach- kommt, kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst wenn auf die Be- schwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2.Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straf- taten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtan- handnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro durio- re zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwalt- schaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich ei- gentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfah- rens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersu- chungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; André Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; BGer 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2; BGer 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 3.2; BGer 1B_478/2012 v. 26.11.2012 E. 2; BStrGer BB.2018.100-102 v. 28.8.2018 E. 2).
5 / 12 3.Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) insbe- sondere mit der Begründung, dass der subjektive Tatbestand von Art. 312 StGB nicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner habe allenfalls und höchstens sorgfalts- widrig, also fahrlässig gehandelt. Die fahrlässige Begehung eines Amtsmiss- brauchs sei aber nicht strafbar (vgl. act. E.1, E. 3d). Sodann seien auch die Tat- bestände der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB sowie der Irre- führung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt (vgl. act. E.1, E. 4b). Schliesslich verneinte die Staatsanwaltschaft eine (versuch- te) Nötigung gemäss Art. 181 StGB mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestan- des (vgl. act. E.1, E. 5b). 4.1.Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflicht- bewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollier- ter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hin- sichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3 m.w.H.). Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deut- schen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4). Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Machtbefugnissen. Eine Verletzung allfälliger Amtspflichten fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (dazu eingehend Stefan Heimgartner, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 312 StGB m.w.H.). Zudem liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfü- gung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens)
6 / 12 herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beur- teilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Tommaso Caprara, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, in: ZStrR 2020, S. 198; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; Eva Wyler/Matthias Michlig, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 6 zu Art. 312 StGB; KGer GR SK2 21 57 v. 24.9.2021 E. 3.2; AppGer BS SB.2018.132 v. 2.11.2020 E. 2.5.4a; KGer BL 470 19 115 v. 16.7.2019 E. 4.1; GVP-SG 1989 Nr. 42 E. 4; OGer ZH TB170108 v. 6.9.2017 E. 3.1; ähnlich auch Bernhard Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 8a zu Art. 312 StGB). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung keinen Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte ent- schieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wie- derum nicht erforderlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (BGer 6B_281/2018 v. 24.1.2019 E. 1.4; BGer 6B_76/2011 v. 31.5.2011 E. 5.1). 4.2.Nach Art. 17 Abs. 3 SSV (SR 741.21) erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu tref- fen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte. Allerdings ist auch bei einem gestatte- ten Zubringerdienst im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV die direkte Durchfahrt der signalisierten Strasse (auch "Transitfahrt" genannt) grundsätzlich nicht erlaubt (BGE 131 IV 138 E. 2.3; KGer BL 460 13 158 v. 5.11.2013 E. 1.6; Eva Maria Bel- ser, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommen- tar, Basel 2014, N 41 zu Art. 3 SVG). Das Verbot der direkten Durchfahrt gilt – im Sinne einer Gegenausnahme – dann nicht, wenn über die lediglich dem Zubrin- gerdienst vorbehaltene Strasse eine andere Strasse, für die an sich eine Fahrbe- rechtigung besteht, erreicht werden soll, die aber (z.B. wegen eines Fahrverbotes) nicht auf anderem Wege oder ebenfalls nur über eine mit einer gleichwertigen Be- schränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV ("Zubringerdienst") versehenen Strasse erreicht werden kann (vgl. VGer SO VWBES.2016.214 v. 22.2.2017 E. 2.4.2).
7 / 12 4.3.Gemäss Strafbefehl ÜB.2024.6810 vom 28. Mai 2024 hat der Beschwerde- führer am 14. Februar 2024, um 08:16 Uhr, mit einem Personenwagen die C._____ in der Gemeinde G._____ befahren. Er hat dabei die C._____ von der D._____ herkommend traversiert, um zu seinem Zweitwohnsitz an der E._____ zu gelangen (vgl. act. B.5). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner die ihm zur Last gelegte Fahrt durch die C._____ nicht, im Gegenteil: Er habe an besagtem Morgen mit dem auf seine Ehefrau zu- gelassenen Motorfahrzeug Ware von der Einstellhalle des im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses D., Parzelle F., G., zum Ferienhaus seiner Ehefrau E., Parzelle K., G., transportiert (StA act. 1, S. 3). Sei- ne Ehefrau sei Eigentümerin sowohl des Ferienhauses an der E._____ als auch des noch im Bau befindlichen Mehrfamilienhauses D._____ 19a (StA act. 1, S. 2). Der Beschwerdeführer scheint jedoch der Auffassung zu sein, die Fahrt durch die C._____ sei ihm gestattet gewesen, da es sich bei ihr um einen Warentransport zum Ferienhaus seiner Ehefrau und damit um eine zulässige Zubringerfahrt ge- handelt habe (vgl. StA act. 1, S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren bringt der Be- schwerdeführer vor, massgeblich sei (einzig) die zu klärende Frage, ob die am Ort bei der Kreuzung D./C. talwärts aufgestellte Signalisationstafel einen Zubringerdienst in die E._____ zulasse oder nicht (act. A.1, S. 2). Der Beschwer- deführer stellt sich damit auf den Standpunkt, die direkte Durchfahrt durch die C._____ (auf dem Abschnitt zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzwei- gung E.) sei ihm gestattet gewesen, weil er bzw. seine Frau sowohl das Fe- rienhaus an der E. als auch das noch im Bau befindliche Mehrfamilienhaus D._____ 19a besitzen würden. 4.4.Verlässt man in G._____ die Hauptstrasse (M.) über die H. oder die I., gelangt man auf die C.. Bei der Verzweigung derselben mit der L._____ ist für die C._____ eine Signalisationstafel mit der Beschränkung "Zubringerdienst bis Casa J._____ sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr ge- stattet" angebracht. Folgt man der C., gelangt man nach einigen hundert Metern zu einer Verzweigung. Bei dieser Verzweigung gelangt man rechts in die E. und links in die Zufahrt zur Casa J.. Geradeaus führt die C. weiter bergwärts, wobei dort eine Signalisationstafel mit der Beschränkung "Zu- bringerdienst sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" angebracht wurde. Nach rund 100 Metern auf der C._____ gelangt man abermals zu einer Verzweigung, wobei man sowohl links als auch rechts in die D._____ einbiegen kann, während geradeaus weiter die C._____ verläuft. Daraus ergibt sich, dass auf der C._____ – von unten her kommend – zwei verschiedene Verkehrsbe- schränkungen signalisiert sind: Zunächst die Gestattung des Zubringerdienstes bis
8 / 12 zur Casa J._____ und ab dort die Gestattung des Zubringerdienstes ohne weitere Beschränkung. Es fragt sich nun, was die Gemeinde G._____ mit dieser Signali- sation bezwecken will. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, welcher Zubringerdienst wofür bzw. wohin auf dem rund 100 Meter langen Abschnitt der C._____ zwischen der Verzweigung E._____ und der Verzweigung D._____ ge- stattet sein soll. Möglich ist, dass die Gemeinde G._____ jeglichen Verkehr auf diesem Abschnitt soweit als möglich unterbinden wollte, zumal die Strasse dort eng und in einem schlechten Zustand ist. Es wäre daher denkbar, dass auf jenem Abschnitt lediglich der Zubringerdienst zur Adresse D._____ 8 erlaubt werden soll- te, da diese Liegenschaft die einzige ist, welche über eine Zufahrt zum besagten (rund 100 Meter langen) Abschnitt der C._____ verfügt. Dann hätte die Verkehrs- beschränkung aber auch in diesem Sinne präziser formuliert werden können, denn für jedes andere Ziel wäre eine direkte Durchfahrt des gesamten Abschnittes der C._____ zwischen der Verzweigung E._____ und der Verzweigung D._____ er- forderlich gewesen, was aber nach Auffassung des Gemeindevorstandes der Ge- meinde G._____ offenbar nicht zulässig sein soll (vgl. hierzu unten Erwägung 4.5). Hinzu kommt, dass die gewissermassen "etappierte" Zufahrtbeschränkung auf der C._____ nicht ersichtlich ist, wenn man – wie der Beschwerdeführer – die C._____ von oben her über die D._____ befährt. Denn dort ist lediglich die Beschränkung "Zubringerdienst sowie land- u. forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet" angebracht. Es könnte nun argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt nicht die gesamte C._____ im Sinne einer Transitfahrt befahren hat, sondern le- diglich deren Abschnitt zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E., und dass daher keine unzulässige Durchfahrt vorgenommen worden sei. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei einem Umweg über die L. die C._____ von unten her kommend ab der Verzweigung L./C. bis zur Abzweigung C./E. hätte befahren müssen – auf einem Abschnitt also, auf dem ebenfalls eine Beschränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SSV signalisiert ist. Selbst wenn also – der bereits erwähnten Auffas- sung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ folgend – eine direkte Durchfahrt der C._____ zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____ grundsätzlich verboten sein sollte, kann nicht von vornherein ausge- schlossen werden, dass für die Fahrt des Beschwerdeführers die Gegenausnah- me vom Verbot der direkten Durchfahrt Anwendung findet, weil er nicht die ge- samte C._____ befuhr (für diesen Fall wäre die Gegenausnahme von vornherein ausgeschlossen), sondern nur den Abschnitt bis zur Verzweigung E._____. 4.5.Die Signalisation erweist sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht als ein- deutig, was grundsätzlich nicht zu Lasten eines Verkehrsteilnehmers gehen kann.
9 / 12 Allerdings wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ vom 9. Mai 2017 (enthalten in StA act. 6) darüber infor- miert, wie die Signalisation zu verstehen sei: Transitfahrten seien nicht gestattet, was auch für ihn gelte, zumal sich seine Liegenschaft an der E._____ befinde und "das von dort aus weitere bergwärts Befahren" der C._____ auch als Transitfahrt zu bezeichnen sei, welche nicht gestattet sei. 4.6.Unbesehen darum, ob sich die Auffassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ bei objektiver Betrachtung halten lässt, erweist sich die Rechtslage betreffend das Befahren der C._____ als einigermassen unübersicht- lich. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe, indem er die erwähnte Fahrt des Beschwerdeführers auf der C._____ mit Busse sanktionierte, seine Amtsgewalt geradezu missbraucht. Denn hierfür genügt die falsche Einschätzung der Rechtslage (sofern eine solche denn überhaupt vorliegt) für sich genommen noch nicht; das Verhalten muss vielmehr qualifiziert falsch, d.h. die Einschätzung vernünftigerweise nicht mehr vertretbar sein (vgl. oben Erwägung 4.1). Solches kann dem Beschwerdegegner – auch wenn die von ihm verhängte Busse allenfalls nicht gesetzeskonform gewesen sein sollte – nicht vorgeworfen werden, scheint die Rechtsauffassung des Beschwer- degegners, welche ja auch derjenigen des Gemeindevorstandes der Gemeinde G._____ zu entsprechen scheint, doch immerhin vertretbar zu sein. Ein Amts- missbrauch gemäss Art. 312 StGB scheidet damit klarerweise bereits in objektiver Hinsicht aus (und demzufolge auch die weiteren vom Beschwerdeführer angeführ- ten Straftatbestände), ohne dass damit gesagt wäre, dass sich die vom Be- schwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Busse als recht- mässig erweisen würde. Dieser Frage ist allenfalls im Rahmen der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den oberwähnten Strafbefehl nachzugehen. 4.7.Die Staatsanwaltschaft hat daher im Ergebnis zu Recht die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner verfügt, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einge- treten werden kann. 4.8.Abschliessend bleibt Folgendes zu bemerken: Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer die C._____ zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____ befahren möchte, um von seiner Liegenschaft an der E._____ zum im Bau befindlichen Mehrfamilienhaus D._____ (und umgekehrt) zu gelangen, müsste er doch andernfalls einen beträchtlichen Umweg über die L._____ auf sich nehmen. Gerade bei Warentransporten erweist sich der Umweg als einigermassen umständlich und letztlich auch als wenig ökologisch. Falls sich
10 / 12 ergeben sollte, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fahrt vom 14. Februar 2024 tatsächlich nicht gesetzeskonform war, liesse sich aufgrund der be- sonderen Umstände in Betracht ziehen, dem Beschwerdeführer (und seiner Ehe- frau) eine Ausnahmebewilligung für das Befahren der C._____ auf dem Abschnitt zwischen der Abzweigung D._____ und der Abzweigung E._____ (und umge- kehrt) einzuräumen – allenfalls auch zeitlich befristet für die Dauer der Bauarbei- ten am Mehrfamilienhaus D._____ 19a. 5.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt und mit der vom Be- schwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 (vgl. Art. D.1) verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdefüh- rer erstattet. 6.2.Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung zuzuspre- chen. Im Übrigen hat er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren selber vertre- ten, sodass ihm von vornherein kein anwaltlicher Aufwand entstanden ist. 6.3.In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner, die entstande- nen Kosten wie Arbeitsausfall bei seinem Arbeitgeber, Kosten der Rechtsvertre- tung sowie eine angemessene Entschädigung an ihn seien dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. act. A.3.1). Sofern der Beschwerdegegner damit Aufwen- dungen geltend machen will, die in Zusammenhang mit den staatsanwaltschaftli- chen Ermittlungen stehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung von der Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdegegner abgesehen hat und dies vom Beschwerdegegner nicht angefochten wurde. Sofern es dem Beschwerdegegner jedoch um Aufwendungen geht, die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen, ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner (und nicht [auch] sein Rechtsvertre- ter) im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme eingereicht hat. Kosten für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sind auf Seiten des Be- schwerdegegners damit nicht angefallen. Was die Stellungnahme des Beschwer- degegners anbelangt, ist festzustellen, dass diese sehr kurz ausgefallen ist (vgl. act. A.3.1). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Verfassen dieser kurzen Stellungnahme zu Arbeitsausfall des Beschwerdegegners geführt haben könnte, sodass eine Entschädigung auch aus diesen Gründen ausser Betracht fällt. Man-
11 / 12 gels nennenswerten Aufwandes des Beschwerdegegners selbst ist diesem daher keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheits- leistung in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: