BGE 144 IV 17, 1B_303/2020, 1B_398/2015, 6B_1144/2020, 7B_324/2024
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Februar 2024 (Mit Urteil 7B_324/2024 vom 21. Mai 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 24 5 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandHausfriedensbruch etc. / Rechtsverweigerung Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 08.01.2024, mitgeteilt am 11.01.2024 (Proz. Nr. EK.2023.8510) Mitteilung13. Februar 2024
2 / 6 Sachverhalt A.Am 30. November 2023 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) insgesamt sieben unterschiedliche Schreiben ein, mit welcher er Strafanzeige gegen B._____ erhob bzw. Strafantrag stellte. B.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass die in seinen Eingaben gegen B._____ erhobenen Vorwürfe zu wenig konkret dargestellt seien. Es würden insbesondere Angaben über den Tatort und den genauen Tatablauf fehlen. A._____ wurde eingeladen, seine Eingaben bis am 17. Dezember 2023 zu überarbeiten und seine Behauptungen zu konkretisieren sowie nach Möglichkeit mittels Unterlagen zu belegen. Andernfalls würden seine Eingaben unbearbeitet bleiben. Ihm wurde sodann das Formular Privatklage zu- gestellt mit dem Ersuchen, dieses ausgefüllt innert der gleichen Frist zu retournie- ren. Das mittels eingeschriebener Post versandte Schreiben wurde von A._____ nicht abgeholt. Am 21. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A._____ das Schreiben vom 6. Dezember 2023 sowie das Formular Privatklage nochmals – dieses Mal per A-Post – zu. Ohne seinen Gegenbericht bis zum 3. Januar 2024 werde davon ausgegangen, dass er auf eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichte. A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. C.Mit Verfügung vom 8. Januar 2024, mitgeteilt am 11. Januar 2024, ent- schied die Staatsanwaltschaft, dass in Bezug auf die Eingaben von A._____ vom 30. November 2023 kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kos- ten wurden auf die Staatskasse genommen. D.Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte, es seien seine "anhaltenden Strafanträge in die Hand zu nehmen". Die Beschwerde ging am 24. Januar 2024 beim Kantonsgericht ein. Gleichentags ging dem Kantonsgericht eine als "Rechtsverweigerungsbeschwer- de" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers zu. E.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht bis am 6. Februar
3 / 6 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die verlangte Sicherheitsleistung ging innert Frist nicht ein. F.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruch- reif. Erwägungen 1.1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmever- fügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erho- ben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 8. Januar 2024 erlassen und am 11. Januar 2024 mitgeteilt. Sie ging dem Be- schwerdeführer am 18. Januar 2024 zu (vgl. act. E.3). Die Beschwerde gegen die- se Verfügung (act. A.1) datiert vom 23. Januar 2024 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig. 2.1.Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel- instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unent- geltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Si- cherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraus- setzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner be- sonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnis- sen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 6. Februar 2024 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf
4 / 6 aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.2). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht abge- holt und an das Kantonsgericht zurückgesandt, wo sie am 6. Februar 2024 eintraf (vgl. act. D.4). Da der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er selbst beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben hatte, mit (weiteren) Zustellungen von- seiten des Kantonsgerichts rechnen musste, gilt die Verfügung vom 25. Januar 2024 trotz Nichtabholung als zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dement- sprechend begann auch die darin angesetzte Frist für die Bezahlung der Sicher- heitsleistung zu laufen. Da die einverlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht einbezahlt wurde, wird androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass es sich im vorliegenden Fall von vornher- ein erübrigte, die an das Kantonsgericht retournierte Verfügung vom 25. Januar 2024 dem Beschwerdeführer nochmals (und dann allenfalls mittels A-Post- Sendung) zuzustellen, da die nicht abgeholte Sendung dem Kantonsgericht am 6. Februar 2024 zuging und an diesem Tag auch die Frist für die Einbezahlung der Sicherheitsleistung endete, weshalb bei einer nochmaligen Zustellung die Verfü- gung frühestens am 7. Februar 2024 und damit nach Ablauf der Frist für die Ein- bezahlung der Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer eingetroffen wäre. 3.1.Mit Eingabe ebenfalls vom 22. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde" (vgl. act. A.2). Er macht darin geltend, auf dem Polizeiposten in C._____ seien ihm "Strafanzeigen gegen eine Privatper- son am 30. Oktober 2023" verweigert worden. Es sei eine Zeugin vorhanden, wel- che dies bezeugen könne. 3.2.Der Beschwerdeführer gibt weder den Namen der angezeigten "Privatper- son" noch denjenigen der "Zeugin" an. Auch schildert er die Umstände auf dem Polizeiposten in C._____ nicht näher, die zur Verweigerung der Strafanzeigen (gemeint wohl: zur Verweigerung ihrer Entgegennahme) geführt haben sollen. Es ist daher fraglich, ob die Rechtsverweigerungsbeschwerde den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO genügt. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da sich die Rechtsverweigerungsbe- schwerde (auch) aus einem anderen Grund als unzulässig erweist: In seiner Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zwei Mal mit einer Zeugin beim Polizeiposten in C._____ gewesen (nämlich am 30. Oktober 2023 sowie am 27. Oktober 2023), um Strafanträge zu erstatten. Jedoch sei ihm das Recht, Anzeige zu erstatten, ver- weigert worden. Aus diesen Gründen bitte er das Gericht, die "anhaltenden Straf-
5 / 6 anträge in die Hand zu nehmen" (vgl. act. A.1). Indem der Beschwerdeführer die Vorkommnisse unter anderem vom 30. Oktober 2023 mit der Nichtanhandnahme- verfügung vom 8. Januar 2024 in Verbindung bringt, ist daraus zu schliessen, dass die angeblich erfolglose Anzeige vom 30. Oktober 2023, die er in seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde thematisiert, inhaltlich identisch ist mit denjeni- gen, welche er am 30. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat (vgl. hierzu StA act. 1). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nach der angeblich erfolglosen Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten in C._____ offen- bar eine gleichlautende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Selbst wenn seine Anzeige auf dem Polizeiposten in C._____ daher tatsächlich zu Unrecht nicht entgegengenommen worden wäre, kommt seiner Rechtsverweige- rungsbeschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) zu, da die Staats- anwaltschaft seine neuerlichen Anzeigen entgegengenommen, geprüft und in der gesetzlich vorgesehenen Form einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) erledigt hat. Dabei ist zu beachten, dass bei Erstattung einer Anzeige bzw. bei Erhebung eines Strafantrages kein Anspruch auf Durchführung einer Strafun- tersuchung besteht, sondern lediglich der Anspruch auf sorgfältige Überprüfung des angezeigten Sachverhaltes (vgl. Bernard Cloetta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Entlebuch 1984, S. 46). Dem- entsprechend stellt die Reaktion der Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers in Form der erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, die mit einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde gerügt werden könnte (vgl. zum Ganzen BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.3 f.). 3.3.Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten nicht ein- zutreten. 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 2.Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: