Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 9. September 2024 ReferenzSK2 24 48 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Albula vom 11.07.2024, mitgeteilt am 11.07.2024 (Proz. Nr. 515-2023-21) Mitteilung10. September 20245
2 / 7 I. Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2023, mitgeteilt am 12. Juli 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Art. 48 Abs. 3 SSV) in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 40.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 190.00 (Barausla- gen CHF 60.00, Gebühren CHF 130.00). B.Nachdem A._____ gegen diesen Strafbefehl mit Eingabe vom 27. Juli 2023 Einsprache erhoben hatte, wies die Staatsanwaltschaft ihn schriftlich darauf hin, dass die Einsprache vom 27. Juli 2023 zu spät erfolgt sei. A._____ hielt an seiner Einsprache fest, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihm in der Parteimitteilung vom 9. Oktober 2023 schliesslich ein weiteres Mal mitteilte, dass die Einsprache nach ihrer Auffassung verspätet erfolgt sei, weshalb sie dem Gericht den Antrag stellen werde, die Einsprache für ungültig zu erklären. Dabei wurde ihm eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die Einsprache zurückzuziehen. Nachdem A._____ mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 wiederrum an seiner Einsprache festhielt, über- wies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 7. November 2023 an das Regio- nalgericht Albula. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2024 lud der Vorsitzende des Regionalgerichts Albula A._____ zur Hauptverhandlung am 11. Juli 2024 vor dem Regionalgericht Albula vor. A._____ nahm an der Hauptverhandlung teil. D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2024 beschloss das Regio- nalgericht Albula Nichteintreten auf die Einsprache, welcher Entscheid dem Be- schuldigten noch gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt wurde. Begründend führte es aus, dass die gegen den angefochtenen Strafbefehl erho- bene Einsprache verspätet erfolgt sei. E.Mit Eingabe vom 19. August 2024 (Datum Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein. Darin schilderte er im Wesentlichen den seiner Ansicht nach massgebenden Sachverhalt und beteuerte seine eigene Unschuld. F.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellung- nahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. Erwägungen
3 / 7 1.1.Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildet der Nichteintretensbe- schluss des Regionalgerichts Albula. Gegen diesen ist grundsätzlich eine Be- schwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht von Graubünden möglich (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), bei welchem die II. Strafkammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – welcher über den Verweis von Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, BSK-StPO], N 1 zu Art. 396 StPO) – gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss insbeson- dere dann gerechnet werde, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (Sararard Arquint, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 85 StPO). Dies rechtfertigt sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Dies gilt mit- hin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Ver- fügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGer 1C_478/2012 v. 14.12.2012 E. 2.1 m.w.H.). 1.2.Vorliegend datiert die eingeschriebene Postsendung des Regionalgerichts Albula vom 11. Juli 2024. Am Folgetag (12. Juli 2024) konnte der Brief gemäss der Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer – aufgrund eines Nachsen- dungsauftrags – nicht zugestellt werden, weshalb der erste Zustellversuch erst am 16. Juli 2024 erfolgte. Da dieser offenbar nicht erfolgreich war, wurde dem Be- schwerdeführer eine Abholungseinladung hinterlassen (RG act. 14). Damit galt der Nichteintretensbeschluss – mit welchem der Beschwerdeführer im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 11. Juli 2024, an welcher er persönlich teilnahm (vgl. RG act. 10 [S. 1]), auf jeden Fall rechnen musste – in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, also nach dem Ablauf der siebentägigen Frist, am 23. Juli 2024 als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief darnach zehn Tage später, somit
4 / 7 am 2. August 2024, ab (vgl. zur Fristberechnung Art. 90 Abs. 1 StPO). Die vorlie- gende Beschwerde datiert vom 19. August 2024 und ist damit grundsätzlich ver- spätet beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht worden. 1.3.Aus der Sendungsverfolgung der Post geht indes hervor, dass der Be- schwerdeführer die Aufbewahrungsfrist bei der Postfiliale am 21. Juli 2024 verlän- gert hatte, weshalb das Einschreiben bis zum 13. August 2024 bei der Postfiliale Bülach hinterlegt war (RG act. 14). Die Gründe für den Rückbehaltungsauftrag sind nicht bekannt, können vorliegend jedoch offenbleiben, da nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt hätte, nach der Hauptver- handlung (oder ab Beginn des Rückbehaltungsauftrags) sei er abwesend oder allfällige Mitteilungen des Gerichts könnten ihm aus anderen Gründen nicht zuge- stellt werden. Dies hat zur Folge, dass der Rückbehaltungsauftrag der Post den Zeitpunkt, ab wann die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greift, nicht hinausschieben kann und auch auf die Dauer der Rechtmittelfrist keinen Ein- fluss hat (BGer 1C_478/2012 v. 14.12.2012 E. 2.1 m.w.H.; Arquint, a.a.O., N 9 zu Art. 85 StPO). Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerde vorliegend klarerweise verspätet erhoben wurde, sodass darauf nicht einzutreten ist. 2.1.Darüber hinaus erweist sich auch die angeführte Begründung des Be- schwerdeführers als ungenügend. 2.2.Wie gesehen ist eine Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei zumindest in minimaler Form mit der ange- fochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Dabei darf auch von einem Laien eine fristge- rechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Guidon, BSK-StPO, N 9e zu Art. 396 StPO). 2.3.Die Vorinstanz beschloss, dass auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2023 infolge verspäteter Erhebung nicht einzutreten sei, weshalb der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde (act. E.1, Dispositiv-Ziffer 1).
5 / 7 2.4.Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass er am 9. April 2023 um 14:41 Uhr auf dem Parkfeld B._____ die maxi- male Parkdauer von zwei Stunden nicht überschritten haben könne, da er zwi- schen 12:40 und 14:26 Uhr auf dem Parkfeld C._____ parkiert habe, was er auch mit entsprechenden Quittungen belegen könne (act. A.1). Dabei setzt sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Erwägungen, mit denen der Be- schluss des Regionalgerichts Albula begründet wurde, jedoch nicht einmal in mi- nimer Form auseinander. So bildet nämlich nicht die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Beschwerdeführers Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern dessen verspätete Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft (vgl. auch RG act. 10 [S. 2 und 3], wonach dem Beschwerdeführer anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals erläutert wurde, dass es nur um die Rechtzeitigkeit der Einsprache gehe). Es wäre damit Sache des Be- schwerdeführers gewesen, in seiner Beschwerde darzulegen, weshalb aus seiner Sicht die Einsprache rechtzeitig erfolgt und sich die Vorinstanz hätte der Sache annehmen müssen. Die vorliegende Beschwerde geht damit inhaltlich am ange- fochtenen Beschluss des Regionalgerichts vorbei und genügt den Begründungs- anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO klarerweise nicht, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verschiedene, von der Polizei der Gemeinde D._____ sowie von weiteren Strafbehörden begangene Straftatbestände vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen grundsätz- lich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten sind (vgl. Art. 301 i.V.m. Art. 12 StPO). Gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht von Graubünden jedoch eine Anzeigepflicht, wonach es grundsätzlich alle ihm zur Kenntnis gebrachten Straftaten der zuständigen Behörde zu melden hat. Indem die vorliegende Verfügung sowie die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme mitgeteilt werden (vgl. unten Dispositiv-Ziffer 4), wird dieser Pflicht nach Art. 302 Abs. 1 StPO vorliegend genüge getan. 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO sowie Art. 395 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer- deverfahren vollständig, sodass er die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere wer- den in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00
6 / 7 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen fallen Parteientschädigungen von vornherein ausser Betracht.
7 / 7 Demnach wird verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: