Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 5. November 2024 ReferenzSK2 24 45 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt B._____ GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26.06.2024, mitgeteilt am 02.07.2024 (Proz. Nr. ÜB.2024.6594) Mitteilung13. November 2024

2 / 13 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2024 wurde die A._____ GmbH wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt auf aArt. 7 OBG als Fahrzeughalterin zu einer Busse von CHF 120.00 verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl liess die A._____ GmbH am 17. Mai 2024 durch Rechtsanwalt B._____ Einsprache erhe- ben. B.Mit Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2024, mitgeteilt am 2. Juli 2024, ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) was folgt an: 1.Das Strafverfahren gegen die A._____ GmbH wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 StPO). 3.Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). C.Hiergegen liess die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) mit Einga- be vom 15. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und das Folgende beantragen: 1.Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 26. Juni/2. Juli 2024, ÜB2024.6594/LP, wird aufgehoben. 2.Die Sache wird zur Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Ziff. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin. D.Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 24. Juli 2024 zur Beschwer- de Stellung, unter Beilage der Verfahrensakten (Proz. Nr. ÜB.2024.6594). Sie be- antragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Einstellungsverfügungen sind innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren wurde zwar eingestellt, indes wurde ihr die Zusprechung der beantragten Entschädigung ver- weigert, weshalb sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat und ein Rechtsmittel ergreifen kann (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und die übrigen Eintre-

3 / 13 tensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Be- gründung der Parteien und – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – an de- ren Anträge gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Regelung der Entschädigungs- ansprüche beschlägt nicht den Zivilpunkt (BGer 6B_224/2013 v. 27.1.2014 E. 2.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt mithin in der vorliegenden Konstellation über volle Kognition. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheis- sen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.). Die beschwer- deführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie an- ficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe- legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 396 Abs. 1 StPO). 3.1.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszurichten sei (act. B.2, Dispositivziffer 3). Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, die Beschwer- deführerin habe infolge Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Lehre und Rechtsprechung bestehe jedoch ein Ent- schädigungsanspruch für das Vorverfahren nicht ohne weiteres, wenn ein blosser Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO, insbesondere eine Übertretung, Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Beim Entscheid über die Angemessen- heit des Beizugs eines Anwalts seien neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Ausgang des Straf- verfahrens könne auch Folgen haftpflichtrechtlicher und versicherungsrechtlicher Natur haben und auch bei allfälligen Administrativmassnahmen berücksichtigt werden, weswegen der Beizug eines Rechtsvertreters als angemessene Ausü- bung der Verfahrensrechte erscheinen könne.

4 / 13 Beziehe man die Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so entfalle die Entschädi- gungsflicht für das Vorverfahren. Dem Strafbefehl vom 8. Mai 2024 habe eine ge- ringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich zugrunde gele- gen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung mit kei- nerlei nebenrechtlichen Nachteilen administrativer oder haftpflichtrechtlicher Natur zu rechnen. Ordnungsbussen würden in kein Register eingetragen und könnten anonym bezahlt werden. Komme dazu, dass das Verfahren nur wenige Wochen gedauert habe. Die direkte Stellungnahme habe sofort den Nachweis erbracht, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin nicht habe für die Ordnungs- busse haftbar gemacht werden können. Unter diesen Umständen sei der Beizug des Anwaltes nicht entschädigungspflichtig (act. B.2, E. 4 [recte E. 5]). 3.2.Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei bis zum 30. September 2023 aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht möglich gewesen, die Halterhaftung für Ordnungsbussen einer juristi- schen Person aufzuerlegen. Erst mit Inkrafttreten des revidierten Art. 7 Abs. 1 OBG am 1. Oktober 2023 sei dies zulässig geworden. Die Kantonspolizei Graubünden habe es in ihrer "Rechtsbelehrung" zur Bussenverfügung vom 1. Fe- bruar 2024 und im Erinnerungsschreiben vom 12. März 2024 unterlassen, darauf hinzuweisen, dass für die gegenständliche Ordnungsbusse vom 28. September 2023 keine Halterinnenhaftung bestehe, da die Halterin eine juristische Person sei, welche erst ab dem 1. Oktober 2023 für die Bezahlung einer Ordnungsbusse haftbar gemacht werden könne. Spätestens nach der am 17. Mai 2024 erfolgten Einsprache hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Weiterungen einstel- len können. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, ihre Einsprache zu begründen. Diesem Ersuchen sei sie nachgekommen, was zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Angesichts der Rechtslage hätte die rechtskundige Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnen dürfen. Erst die Inter- vention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin habe zur Einstellung des Verfahrens geführt. Es handle sich um keinen Bagatellfall. Unerheblich sei, dass dem Strafbefehl nur eine geringe Geschwindigkeitsüberschreitung im Ordnungs- bussenbereich zugrundegelegen habe, dass die Beschwerdeführerin im Falle ei- ner Verurteilung mit keinerlei nebenrechtlichen Nachteilen zu rechnen hätte und dass Ordnungsbussen in keinem Register eingetragen würden. Dass der Aufwand zur Fehlerbehebung nicht allzu gross gewesen sei, berechtige die Staatsanwalt- schaft nicht dazu, wegen Geringfügigkeit ebendieser Aufwendungen eine Ent- schädigungsverweigerung zu verfügen. Es sei nicht Sinn und Zweck von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, die Konsequenzen von staatsanwaltschaftlich verursachten Fehlern den Rechtsunterworfenen aufzuerlegen. Sie habe der Staatsanwaltschaft

5 / 13 mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ihre Entschädigungsforderung mittels Honorar- note des Rechtsvertreters belegt. Die Staatsanwaltschaft habe eine Entschädi- gung wegen Geringfügigkeit verweigert. Eine materielle Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Forderung habe sie nicht vorgenommen. Zwecks Wahrung des doppelten Instanzenzuges sei die Sache zur Festsetzung der Höhe der Ent- schädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (act. A.2, Ziff. 15 ff.). 3.3.Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Geschwindig- keitsüberschreitung vom 28. September 2023 sei mit dem auf die Beschwerdefüh- rerin eingelösten Personenwagen erfolgt. Der revidierte Art. 7 OBG, welcher die Halterhaftung von juristischen Personen vorsehe, sei am 1. Oktober 2023 (mithin drei Tage später) in Kraft getreten. Der Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2024 sei folglich zu Unrecht ergangen. Nach Eingang der Einsprache von Rechtsanwalt B., welcher gleichzeitig Geschäftsführer der Beschwerde- führerin sei, habe sie diesem Gelegenheit gegeben, die Einsprache zu begründen. Nachdem in der Begründung vom 4. Juni 2024 auf die fehlende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung einer Ordnungsbusse gegen die Beschwerdefüh- rerin hingewiesen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2024 um- gehend die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. Zwischen Erlass des Strafbefehls und der Parteimitteilung betreffend Verfahrenseinstellung sei we- niger als ein Monat vergangen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht trotz Einsprache auf dem Strafbefehl bestanden. Selbst wenn in einem ersten Moment ein Strafbe- fehl erlassen worden sei, sei das Verfahren sofort nach Erkennen des Irrtums ein- gestellt worden. Von einer hartnäckigen Strafverfolgung seitens der Staatsanwalt- schaft könne keine Rede sein, weshalb ein Entschädigungsanspruch abzulehnen sei (act. A.2, Ziff. 1-3). Selbst wenn ein Entschädigungsanspruch dem Grundsatz nach gestützt auf Art. 429 StPO zu bejahen wäre, bestünde letztlich keine Entschädigungspflicht. Der von Rechtsanwalt B. in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 2 h 40 min sei nicht als angemessen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 Honorarverord- nung zu betrachten. Der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand habe sich in aus juristischer Sicht einfach erscheinenden Fällen auf ein Minimum zu beschränken. Würden Aufwendungen des Verteidigers als verfahrensfremd, unnötig oder über- setzt erscheinen, seien diese nicht zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft er- achtet eine Kürzung des geltend gemachten Aufwandes auf total 45 Minuten für angebracht. Da keine Honorarvereinbarung nachgewiesen worden sei, sei die Entschädigung auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu be- rechnen, sodass eine Entschädigung von maximal CHF 200.40 angemessen sei

6 / 13 (CHF 180.00 + CHF 5.40 [Spesen im Umfang von 3%] + CHF 15.00 [8.1% MwSt. auf CHF 185.40]; act. A.2, Ziff. 4). Dieser Aufwand sei bereits unabhängig von der Doppelrolle des Verteidigers geringfügig i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO. 4.1.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies bedeutet, dass sich sowohl der Beizug eines Vertei- digers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 13 zu Art. 429 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn dem De- liktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rah- men von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Un- recht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht ge- wohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretun- gen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldig- te Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwaltes neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsäch- lichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Aus dieser Rechtspre- chung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Um- ständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädi- gung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbe- fehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.1 f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.1; BGer 6B_193/2017 v. 31.5.2017 E. 2.5).

7 / 13 4.2.Vorliegend hatte das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zum Gegenstand. Der gegenüber der Be- schwerdeführerin erhobene Vorwurf wog nicht schwer und es stand lediglich eine Ordnungsbusse von CHF 120.00 zur Debatte. Entsprechend waren die Auswir- kungen des zeitlich kurzen Verfahrens auf die persönlichen und beruflichen Ver- hältnisse der Beschwerdeführerin gering. Hinsichtlich der Komplexität des Falles ist immerhin zu beachten, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ge- schwindigkeitsüberschreitung am 28. September 2023 aufgrund der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zu aArt. 7 Abs. 1 OBG in seiner damals geltenden Fassung noch keine Halterhaftung für juristische Personen bestand. Erst mit In- krafttreten von dessen Revision am 1. Oktober 2023 wurde eine solche explizit gesetzlich verankert. Die Frage der Zulässigkeit der Halterhaftung juristischer Per- sonen war demnach im vorliegenden Fall nur durch Konsultation der alten Geset- zesfassung sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beantworten. Die Angelegenheit weist mithin, insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine gewisse Komplexität auf. Diese Sichtweise wird dadurch untermauert, dass weder die Kantonspolizei noch die Staatsanwalt- schaft die massgebende Rechtslage von sich aus erkannten. Die Kantonspolizei hat der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 die Geschwindigkeitsüberschrei- tung angezeigt und sie unter Beilage eines Einzahlungsscheins zur Bezahlung einer Busse aufgefordert (act. B.4). Darin wies sie zugleich auf die rechtlichen Be- stimmungen des Ordnungsbussenverfahrens hin, namentlich auf die Halterhaftung nach Art. 7 Abs. 1 OBG. Ein identischer Hinweis erfolgte im Erinnerungsschreiben vom 12. März 2024 (act. B.5). Nachdem die Beschwerdeführerin die Busse nicht bezahlt hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2024 einen Strafbefehl (act. B.6). Weder die Bussenstelle der Kantonspolizei noch die Staatsanwaltschaft erkannten von sich aus die fehlende Rechtsgrundlage für die Halterhaftung einer juristischen Person. Selbst nach Eingang der (unbegründeten) Einsprache be- merkte die Staatsanwaltschaft ihren Irrtum nicht selbst, sondern ersuchte die Ein- sprecherin um Nachreichung einer Einsprachebegründung (act. B.8). Damit, wie bereits mit dem Erlass des Strafbefehls, zeigte die Staatsanwaltschaft eine gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevante Hartnäckigkeit bei der Ver- folgung der Übertretung. Erst nachdem sich die Beschwerdeführerin mit einem Schuldspruch mittels Strafbefehl konfrontiert sah, beauftragte sie einen Anwalt. In Anbetracht der gesamten Umstände kann nicht gesagt werden, dies sei unange- messen gewesen, selbst wenn der konkrete Vorwurf persönlich und materiell am unteren Rand der Schwelle liegt, die ein solches Vorgehen rechtfertigt (vgl. dazu BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.1; BGer 6B_193/2017 v. 31.5.2017 E. 2.6). Massgeblich für die Erkenntnis der fehlerhaften Verfahrenshandlung war so-

8 / 13 dann die Einsprachebegründung, wie die Staatsanwaltschaft selbst bestätigt (vgl. act. A.2, Ziff. 2). Auch dies zeigt, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerecht- fertigt war. 4.3.1. Nach dem Gesagten lässt sich die Entschädigungsverweigerung nicht mit der Unangemessenheit des Beizugs des Verteidigers rechtfertigen. Zur angemes- senen Ausübung der Verfahrensrechte i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gehört so- dann, dass sich auch der betriebene Aufwand als angemessen erweist (vgl. vor- stehend E. 4.1). Zu prüfen ist somit, ob der vom beigezogenen Anwalt in Rech- nung gestellte Betrag von CHF 885.55 (vgl. act. B.11) in seiner Höhe gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin bemerkt hierzu, dass sich die Staatsanwaltschaft mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung materiell nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen ihrer Ansicht führt dies jedoch nicht dazu, dass die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (vgl. act. A.1, Ziff. 33 f.). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben (vgl. etwa Guidon, a.a.O., N 4 zu Art. 397 StPO). Ein sol- cher ist vorliegend möglich, stehen die relevanten tatsächlichen Gegebenheiten hinsichtlich des zu beurteilenden Aufwandes doch fest und ist hauptsächlich eine Rechts- bzw. Ermessenskontrolle vorzunehmen; auch hat die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Zu- dem wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Darin weist die Staatsanwaltschaft ausführlich auf potenziell nicht zu entschädigende Aufwendungen hin. Die Beschwerdeführerin hätte hierzu replizieren können. 4.3.2. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. statt vieler BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 E. 2.2 und 6B_74/2014 v. 7.7.2014 E. 1.4.2). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristischer Sicht einfach erscheinen, auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Erscheinen die Aufwendungen des Verteidigers als verfahrensfremd, unnötig oder übersetzt, sind sie nicht zu entschädigen (KGer GR SK2 15 28 v. 3.3.2016 E. 3c). Grundsätzlich nicht entschädigt werden Sekretariatsarbeiten. Ebenso wenig stellt das Rechtsstudium, mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen, einen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (BGer 6B_694/2013 v. 9.11.2013 E. 2). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden werden für in eigener

9 / 13 Sache prozessierende Anwälte – und analog auch für die Vertretung von juristi- schen Personen durch ein als Rechtsanwalt tätiges Organ – lediglich 50 Prozent des nach den Ansätzen der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) berechneten üblichen Honorars zugesprochen (vgl. KGer KSK 14 64 vom 30.9.2014 E. 4.g und SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2 je m.w.H.). 4.3.3. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt B._____ in der Dop- pelrolle als privater Verteidiger und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 885.55 (inkl. Spesen und MwSt.) ein. Er machte darin einen Stundenaufwand von 2 h und 40 min bei einem Stun- denansatz von CHF 300.00 zuzüglich Spesen von CHF 19.20 und 8.1 % MwSt. geltend (act. B.11). In Ermangelung einer Honorarvereinbarung ist der verrechnete Stundenansatz entsprechend der konstanten Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf den üblichen mittleren Stundensatz gemäss Art. 3 HV, somit auf CHF 240.00 zu kürzen (vgl. etwa KGer SK1 15 11 v. 12.8.2015 E. 11.b). Unter Berücksichtigung der in Erwägung 4.3.2 wiedergegebenen Rechtsprechung erweist sich sodann der im Leistungsjournal vom 21. Juni 2024 dokumentierte Aufwand als zu hoch. Der in der Position vom 16. Mai 2024 ("review StrafBf, Aktenanlage, Einsprache etc.") geltend gemachte Aufwand von 40 min erscheint angesichts der eher kurzen Strafbefehlsbegründung, des geringen Aktenumfanges sowie der knappen Ein- sprache als hoch, aber gerade noch als angemessen. Die beiden Aufwandspositi- onen vom 17. Mai 2024 ("Einsprache, email" sowie "email") sind dagegen hinsicht- lich des die E-Mail betreffenden Aufwandes von je 5 min zu kürzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der E-Mailverkehr notwendig war, zumal der Verteidiger und die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin dieselbe Person sind und sich Rechtsanwalt B._____ als Geschäftsführer selbst eine Anwaltsvollmacht ausstellte (vgl. StA act. 12 samt Anhang). Die "Einsprache" musste zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet werden und ist bereits in der Position vom 16. Mai 2024 ent- halten. Dieser Aufwand ist damit insgesamt von 15 min auf 5 min zu kürzen. Die beiden Aufwandspositionen vom 4. Juni 2024 ("jur Stud, Schreiben StA GR Abt. II" sowie "jur Stud OBG + jurPers, Aktenablage") sind hinsichtlich des geltend ge- machten Aufwandes für das juristische Studium sowie die Aktenablage nicht zu entschädigen. Die sich stellende Rechtsfrage war nicht aussergewöhnlich und die Aktenablage ist als Sekretariatsarbeit bereits im Grundhonorar enthalten. Beim in dieser Position enthaltenen "Schreiben StA" dürfte es sich um die von der Staats- anwaltschaft ersuchte Einsprachebegründung (act. B.9) handeln. Die Staatsan- waltschaft hält hierzu pointiert aber im Ergebnis zutreffend fest, die Begründung

10 / 13 hätte in einem Satz erfolgen können. Gleichwohl ist ein Aufwand von 30 min zuzu- sprechen. Unter Berücksichtigung der Position vom 21. Juni 2024 im Umfang von 15 min ergibt sich somit ein zu entschädigender Zeitaufwand von 1 h 30 min. Dies erscheint in Anbetracht der nicht anspruchsvollen Sach- und Rechtslage auch ins- gesamt als angemessen. Damit resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 180.00 ([1 h 30 min x CHF 240.00] x 50 %; zur Kürzung um 50% vgl. E. 4.3.2 i.f.). Hinzu kommt eine Spesenentschädigung. Die geltend gemachten Aus- lagen in Höhe von total CHF 19.20 (davon CHF 6.50 für Kopien) sind zu hoch, zumal nicht eruierbar ist, welche Art von Auslagen CHF 12.70 ausmachen sollen. Praxisgemäss ist eine Pauschale von 3 % des Honorars nach Zeitaufwand zuzu- sprechen (vgl. KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.3 m.w.H.). Dabei ist vom gesamten Honorar nach Zeitaufwand (d.h. ohne 50 %-ige Reduktion), somit von CHF 360.00 auszugehen, was Spesen von CHF 10.80 ergibt. Somit beläuft sich der angemessene Entschädigungsanspruch auf CHF 206.25 (CHF 180.00 + CHF 10.80 + 8.1 % MwSt.). 5.1.Somit bleibt zu prüfen, ob die berechnete angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO infolge Geringfügigkeit verweigert werden kann. Die Staatsanwaltschaft scheint dies in der angefochtenen Verfügung getan zu haben. Zwar geht sie in der Begründung nicht darauf ein, doch enthält die die Entschädigungsfolgen regelnde Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Einstel- lungsverfügung den ausdrücklichen Hinweis auf diese Bestimmung. Die Be- schwerdeführerin äussert sich dementsprechend in ihrer Beschwerde zu den Vor- aussetzungen von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, ebenso die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2024 (act. A.2). 5.2.Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, welcher zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung berechtigt, wenn die Aufwendungen der be- schuldigten Person geringfügig sind, nimmt ein in den (früheren) kantonalen Straf- prozessordnungen weit verbreitetes Prinzip auf, wonach nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz entschädigt werden. Beispiele für geringfügige Aufwen- dungen sind die Pflicht, ein- oder zweimal bei einer Gerichtsverhandlung oder bei einer Einvernahme zu erscheinen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1330). In Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kommt zudem zum Ausdruck, dass von den Bürgern die Bereit- schaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung das Risiko einer materiell ungerechtfertigen Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen. Deshalb muss auch nicht jeder geringfügige Nachteil entschädigt werden. Mit dieser Ausnahmebestimmung kann aber nicht der Ersatz von gestützt

11 / 13 auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich gerechtfertigten Verteidigungskosten verweigert werden (vgl. RBOG 2011 Nr. 30 E. 3.c; ähnlich: KGer VS P3 23 299 v. 24.1.2014 E. 2.3 je m.w.H.; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 zu Art. 430 StPO). Eine solche Verweigerung stünde im Widerspruch zur vorgängigen Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Angemessenheit und Notwendigkeit eines Beizugs eines Verteidigers sowie des geltend gemachten Aufwandes). Dies muss jedenfalls gelten, wenn der Auf- wand des Verteidigers nicht lediglich in einer kurzen Beratung bestand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Zeuge bereits für seine einmalige Anreise zu einer Einvernahme entschädigt wird. Es überzeugt daher auch in prinzipieller Weise nicht, warum dieser bessergestellt sein sollte, als der später rechtskräftig freigesprochene Beschuldigte. Wie bereits dargelegt, darf auch bei blossen Übertretungen nicht davon ausgegangen werden, dass die be- schuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtig- keit selbst zu tragen hat (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Der mit der ungerechtfertigten Strafverfolgung einhergehende Verfahrensdruck ist hinnehmbar, nicht aber ohne Weiteres materielle Schäden. Dies ist bereits deshalb zu berücksichtigen, um den vormals Beschuldigten anderen Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Drittpersonen) materiell gleichzustellen und damit deren fehlende strafrechtliche Verstrickung zu unterstreichen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 19 zu Art. 430 StPO). 5.3.Vorliegend wurde ein Aufwand von immerhin CHF 206.25 als angemessen beurteilt. Der Verteidiger musste sich in die Akten einlesen, eine Einsprache ver- fassen und diese auf Anordnung der Staatsanwaltschaft begründen. Damit recht- fertigt es sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht, den Ausnahmetatbestand von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung zu bringen. 6.Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivzif- fer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin ist für die mit dem Verfahren ÜB.2024.6594 angefallenen Aufwendungen mit CHF 206.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch steht dabei dem Wahlverteidiger zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Beschwerdeführerin (Art. 429 Abs. 3 StPO). 7.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festge- setzt werden, im Umfang von 75 %, d.h. CHF 750.00, zulasten der Beschwerde- führerin und im Umfang von 25 %, d.h. CHF 250.00, zulasten der Staatsanwalt- schaft (Art. 428 Abs. 1 StPO).

12 / 13 8.Da der Kostenentscheid auch im Rechtsmittelverfahren den Entschädi- gungsentscheid präjudiziert, ist dem Verteidiger der Beschwerdeführerin anteils- mässig eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2). In Ermangelung einer im Recht liegenden Ho- norarnote wird dem Verteidiger der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Ent- schädigung in Höhe von pauschal CHF 150.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zuge- sprochen.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 3 der an- gefochtenen Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2024 (ÜB.2024.6594) wird aufgehoben. 2.Der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) hat Rechtsanwalt B._____ für das Vorverfahren (ÜB.2024.6594) mit CHF 206.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen im Um- fang von CHF 750.00 zulasten der A._____ GmbH und im Umfang von CHF 250.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 4.Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat Rechtsanwalt B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 150.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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05.11.2024
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25.03.2026