Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 30. Juli 2024 ReferenzSK2 24 44 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandUntersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 24.06.2024, mitgeteilt am 24.06.2024 (Proz. Nr. 645-2024-86) Mitteilung31. Juli 2024

2 / 13 Sachverhalt A.Am 6. Februar 2024 kam es im Erstaufnahmezentrum B._____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher sich C._____ einen Bruch des Nasen- beins zuzog. Er erstattete gegen A., russischer Staatsangehöriger, Anzeige wegen einfacher Körperverletzung. A. steht zudem in Verdacht, mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben, ohne im Besitz eines gültigen Führerauswei- ses zu sein (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). B.Am 21. Juni 2024 wurde A._____ von der Stadtpolizei Chur zu den SVG- Widerhandlungen befragt. Da er kein Deutsch spricht, wurde ein Dolmetscher bei- gezogen. Vor Beginn der Einvernahme wurde A._____ einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass er ein (erlaubtes) Klappmesser auf sich trug. Auf das Messer angesprochen gab er gemäss Übersetzung des Dolmet- schers an, dass er dieses zu seiner Verteidigung benötige, um damit einen (oder mehrere) Kurden niederzustechen. Im Rahmen der Befragung zu den SVG- Widerhandlungen zeigte er einen russischen Führerausweis vor, welcher zur Be- gutachtung zum kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden ver- bracht wurde. Dies weil erste Anzeichen einer Fälschung vorlagen und ihm bereits im März 2024 in D._____ ein russischer Führerausweis abgenommen worden war, welcher sich später als Totalfälschung herausgestellt hatte. Aufgrund des Um- stands, dass A._____ während der Befragung sehr laut geworden sei, herumge- schrien und gedroht habe, er würde aufs Dach klettern und hinunterspringen re- spektive sich mit dem Messer in den Hals stechen, wurde der Amtsarzt zur Prü- fung einer fürsorgerischen Unterbringung beigezogen. Während dieses Gesprächs habe A._____ ausgeführt, er sei ausgebildeter Militarist einer Spezialeinheit und dass es ihm ein leichtes wäre, den Anwesenden die Dienstpistole abzunehmen und dem allem ein Ende zu setzen. Weiter habe er voller Stolz angegeben, dass er bereits zwei Menschen getötet habe. Der Amtsarzt stellte keine konkrete Selbstgefährdung und damit kein Anlass für eine fürsorgerische Unterbringung, jedoch eine latente Fremdgefährdung fest, deren Ausmass im aktuellen Zustand nicht abschätzbar sei. In der Folge wurde A._____ vorläufig festgenommen. C.A._____ wurde am 22. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu seiner Festnahme befragt, wobei derselbe Dolmetscher beigezogen wurde, der bereits am Vortag übersetzt hatte. A._____ bestritt, den anwesenden Personen gedroht zu haben. Er habe zwar gesagt, er könnte sich umdrehen und die Dienst- waffe behändigen, wenn er Lust hätte. Er habe aber nicht vorgehabt, so etwas zu machen. Vielleicht sei seine Aussage falsch übersetzt worden. Auch habe er nicht

3 / 13 zwei Menschen getötet, sondern werde in Russland wegen zwei Tötungshandlun- gen verfolgt. Dies seien aber falsche Vorwürfe. D.Mit Antrag vom 22. Juni 2024, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrich- ter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Untersu- chungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass A._____ vorgeworfen werde, verschiedentlich ohne gültigen Füh- rerausweis gefahren zu sein sowie mehrfach einen Ausweis gefälscht zu haben. Ausserdem werde gegen ihn ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung geführt. Aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Befragung vom 21. Juni 2024 sei er vom Amtsarzt zudem als latent fremdgefährdend eingestuft worden. Als be- sondere Haftgründe wurden Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Kol- lusions- und Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, Fortset- zungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 bis StPO und Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO geltend gemacht. E.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (ZMG) verzich- tete auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und erkannte mit Entscheid vom 24. Juni 2024, gleichentags schriftlich mitgeteilt, wie folgt: 1.Gegen A._____ wird die Untersuchungshaft angeordnet:

  • wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
  • wegen Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
  • wegen Fortsetzungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 bis StPO), und
  • wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) Die Untersuchungshaft wird bis längstens am 20.09.2024 angeordnet. 2.A._____ kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersu- chungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft Graubünden mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) F.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 1. Juli 2024 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei die Beschwerdeschrift in Russisch verfasst war. Der Vorsitzende der II. Strafkammer setzte ihm daraufhin eine Frist bis zum 11. Juli 2024, um die Eingabe in einer Amtssprache des Kantons Graubünden abzufassen und erneut einzurei-

4 / 13 chen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 wurde die Frist zur Verbesserung der Be- schwerde bis am 15. Juli 2024 erstreckt. Dieser Aufforderung kam der Beschwer- deführer nach. Zur Begründung führt er im Wesentlichen auf, seine Aussagen sei- en nicht korrekt übersetzt und es seien seine Worte verdreht worden. Der Dolmet- scher sei ukrainischer Staatsbürger und als dieser erfahren habe, dass er in der Wagner-Truppe am kriegerischen Geschehen in der Ukraine teilgenommen habe, habe sich dessen Verhalten geändert. G.Am 1. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren vom Untersuchungsamt E._____ übernommen worden und der Beschwerdeführer per 28. Juni 2024 in das Bezirksgefängnis F._____ versetzt worden sei. H.Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. I.Mit Stellungnahme vom 29. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Rücksprache mit der nunmehr verfahrensführenden Staatsan- wältin vom Untersuchungsamt E._____ und unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.1.Im konkreten Fall wurde das Strafverfahren noch während laufender Be- schwerdefrist an den Kanton St. Gallen abgetreten. Mit anderen Worten liegt die Zuständigkeit für die Weiterverfolgung der Strafuntersuchung aktuell nicht mehr bei den bündnerischen Strafverfolgungsbehörden. Die Abtretung des Verfahrens ändert indes nichts an der Weitergeltung der im ursprünglich zuständigen Kanton angeordneten Untersuchungshaft; insbesondere bedarf es keines neuen Haftver- fahrens im verfahrensübernehmenden Kanton (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jo- sitsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 42 StPO). Es stellt sich daher die Frage, ob das Kantons- gericht von Graubünden für die Beurteilung der zwischenzeitlich eingegangenen

5 / 13 Haftbeschwerde zuständig ist. Zu dieser Konstellation ist weder dem Gesetz noch den Materialen eine Vorschrift entnehmen. Es erscheint jedoch sachgerecht, dass das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden, mit welchem die Unter- suchungshaft angeordnet wurde, in seiner Gesamtheit beurteilt. Würde das vorlie- gende Haftverfahren dem neu zuständigen Kanton überwiesen, hiesse dies, dass die St. Galler Behörden über die Rechtmässigkeit eines ausserkantonalen gericht- lichen Entscheids befinden müssten, was zum einen nicht praktikabel wäre und zum anderen in Anbetracht des Beschleunigungsgrundsatzes problematisch sein dürfte. Verbleibt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftbeschwerde beim Kanton Graubünden, hat dies zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden für die kurze Übergangsphase auch die Interessen der St. Gallischen Behörden vertritt und gegebenenfalls mit deren Absprache handelt. Im Fall einer Gutheis- sung der Beschwerde bleibt es der neu zuständigen Staatsanwaltschaft unbe- nommen, die beschuldigte Person in Haft zu versetzen und ein Haftverfahren ein- zuleiten bzw. sie im Fall einer Abweisung der Beschwerde freizulassen (vgl. zum Ganzen OGer BE BK 2012 361 v. 18.01.2013 E. 2; ferner auch KGer SG GVP 2014 Nr. 67 E. 2.3; Stephan Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 42 StPO). 1.2.Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- prozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichts- verordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwer- deverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 1.3.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Un- tersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, zumal sie auch den Formerfor- dernissen entspricht. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite-

6 / 13 te Sache frei und umfassend zu prüfen. Sie kann damit ihre eigene, rechtlich be- gründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde set- zen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet er- scheint. Ebenso wenig ist die Beschwerdeinstanz, wie sich aus Art. 391 Abs. 1 StPO ergibt, an die Begründungen der Parteien (lit. a) und – ausser bei der Beur- teilung von Zivilklagen – an deren Anträge (lit. b) gebunden. Damit werden der Grundsatz der materiellen Wahrheit (Art. 6 StPO) und das Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO) konkretisiert, welche den Strafprozess beherrschen und grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren gelten. Eine Beschwerde kann damit aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gel- tend. Er sei am 21. Juni 2024 zu einer Einvernahme als verdächtigte Person vor- geladen worden. Der anwesende Dolmetscher, ein ukrainischer Staatsbürger, ha- be nicht korrekt übersetzt und seine Worte umgedreht. Dadurch seien seine Rech- te verletzt worden. Als der Dolmetscher erfahren habe, dass er in der Wagner- Truppe gearbeitet habe (private Militärorganisation in Russland, welche am kriege- rischen Geschehen in der Ukraine teilgenommen hat), habe sich dessen Verhalten ihm gegenüber geändert. Als er gemerkt habe, dass der Dolmetscher falsch über- setzt habe, habe er die Mitarbeitenden der Polizei gebeten, die Einvernahme auf einen anderen Tag zu verschieben und einen anderen Dolmetscher einzuladen. Es habe ihn aber niemand verstanden, weil er auf Russisch gesprochen habe. Danach habe er angefangen, laut zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft Graubün- den habe seine Rechte verletzt, indem sie ihn als beschuldigte Person in Anwe- senheit desselben Dolmetschers befragt habe. Die Staatsanwaltschaft sei ver- pflichtet, seine Ansicht des Problems anzuhören. Er ersuche, die Untersuchungs- haft aufzuheben und durch eine mildere Form, nämlich die Eingrenzung des Auf- enthaltsortes, zu ersetzen. 3.1.Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrenslei- tung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherr- schen (Art. 68 StPO). Über persönliche und fachliche Voraussetzungen, die an

7 / 13 Übersetzer und Dolmetscher zu stellen sind, sagt die StPO nichts. Art. 68 Abs. 5 StPO verweist einzig auf die Vorschriften über die Sachverständigen (Art. 182 – 191 StPO). Somit gelten für sie die Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO (vgl. Art. 183 Abs. 3 StPO), und die vorsätzlich falsche Übersetzung ist mit Strafe be- droht (vgl. Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO, Art. 307 StGB). 3.2.Die Stadtpolizei Chur bot in Anwendung der vorstehenden Norm für die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024 einen Dolmetscher auf. Wie sich im Verlaufe der Befragung herausstellte, handelte es sich dabei um einen ukrainischen Staatsbürger, während der Beschwerdeführer als Mitglied der Wag- ner-Truppe in die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine involviert war. Dass bei dieser heiklen Konstellation beim Beschwer- deführer der Anschein der Befangenheit erweckt wird, ist nachvollziehbar. Der Be- schwerdeführer macht denn auch geltend, er habe beantragt, dass die Einver- nahme mit einem anderen Dolmetscher wiederholt werde, jedoch sei dieses Ersu- chen nicht übersetzt und damit berücksichtigt worden. Am darauffolgenden Tag fand eine neuerliche Einvernahme, diesmal vor der Staatsanwaltschaft, statt. Es wurde wiederum derselbe Übersetzer aufgeboten. Zu Beginn der Befragung wur- de der Beschwerdeführer gefragt, ob er Ablehnungsgründe gegen die übersetzen- de Person geltend mache, was von ihm verneint wurde (vgl. ZMG act. 14 S. 1). Dass diese Frage oder seine Antwort nicht korrekt übersetzt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Obwohl er im weiteren Verlauf der Befragung sodann Bedenken äusserte, dass seine Aussagen vom Vortag vielleicht falsch übersetzt worden sein könnten, stellte er gemäss Protokoll kein Gesuch um Wie- derholung der Befragung respektive um Ausstand des Übersetzers im Sinne von Art. 58 StPO. Dass er ein solches gestellt hatte, dieses aber nicht übersetzt oder zu Protokoll genommen wurde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Dement- sprechend war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, einen anderen Über- setzer aufzubieten. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Jedoch gilt es anzumerken, dass die vorliegende Konstellation zwischen Be- schwerdeführer und Übersetzer aufgrund ihrer Herkunft und politischen Ausrich- tung als problematisch erscheint und bei künftigen Befragungen ein anderer Dol- metscher beigezogen werden sollte. 3.3.Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist vorlie- gend jedoch aus anderen Gründen zu bejahen. 3.3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person, die in

8 / 13 Haft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Entsprechend sieht die StPO vor, dass im erstmali- gen Haftanordnungsverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung durchzu- führen ist, es sei denn, die beschuldigte Person verzichtet ausdrücklich auf eine Verhandlung (Art. 225 Abs. 1 und 5 StPO). Ein Verzicht auf eine persönliche An- hörung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen, wobei an einen gülti- gen Verzicht hohe Anforderungen zu stellen sind (KGer LU LGVE 2011 I Nr. 45 E. 3.3; Ruedi Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2016, S. 68 f.; Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 225 StPO [insbesondere auch Fn. 53]; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 14 zu Art. 225 StPO). Liegt ein gültiger Ver- zicht vor, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in der Regel in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Ein- gaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO). 3.3.2. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich unter Ziff. 2 der Begründung ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer über den Gegenstand des gegen ihn eröff- neten Strafverfahrens aufgeklärt und auf seine Verfahrensrechte hingewiesen worden sei. Er habe ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Haftver- handlung verzichtet. Damit verweist die Vorinstanz auf das Protokoll der Befra- gung zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (vgl. ZMG act. 14). Daraus geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dargelegt hatte, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werden würde. Der Beschwerdeführer würde in diesem Fall durch das Zwangsmassnahmengericht persönlich angehört, es sei denn, er verzichte ausdrücklich darauf (vgl. ZMG act. 14 S. 7). Der Beschwerdeführer gab daraufhin folgende Antwort: "Wenn man mich dort anhören will, gehe ich hin. Ansonsten würde ich ver- zichten." Die Staatsanwaltschaft wertete dies, wie aus dem Antrag auf Anordnung von Un- tersuchungshaft (ZMG act. 2) hervorgeht, als ausdrücklichen Verzicht auf eine Verhandlung. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, hat ein Verzicht auf mündliche Anhörung ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen. Im konkre- ten Fall kann aus der Aussage des Beschwerdeführers kein bedingungsloses Ver- zichten abgeleitet werden. Vielmehr kann dessen Äusserung auch dahingehend verstanden werden, als er nur dann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, sofern dort keine neuerliche Befragung stattfindet. Andernfalls würde er an der Verhandlung teilnehmen – und somit gerade nicht verzichten. Mit anderen Worten liegt im konkreten Fall kein eindeutiger Verhandlungsverzicht vor, weshalb zwin-

9 / 13 gend eine mündliche Hauptverhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Inso- fern wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 3.3.3. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Dieser Anspruch ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (vgl. BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme vom 22. Juni 2024 (ZMG act. 14) wurde in Anwesenheit des Übersetzers durchgeführt. Dort wurde der Beschwerde- führer darüber informiert, dass voraussichtlich ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt werde. Dieser (schriftliche) Antrag wurde dem Beschwerdeführer überge- ben (vgl. ZMG act. 1). Aus der entsprechenden Empfangsbestätigung geht jedoch nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Schriftstücks auch in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertre- ten war, ist dies wohl zu verneinen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse vom Inhalt des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2024 hatte. 3.3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung impliziert der Verzicht auf persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht auch den Ver- zicht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGer 1B_23/2009 v. 16.02.2009 E. 2.4; bestätigt in BGer 1B_532/2018 v. 19.12.2018 E. 5.1). Die Verfügung des Haftrichters ist gestützt auf den Haftantrag, die Akten und die Eingaben des Be- schuldigten zu erlassen (vgl. Art. 225 Abs. 5 StPO). Das bedeutet, dass letzterer im förmlichen Haftverfahren einen Anspruch auf schriftliche Vernehmlassung hat, wobei er darauf auch verzichten kann. Selbst wenn der Beschwerdeführer im kon- kreten Fall rechtsgültig auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hätte, hätte ihm das Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme einräumen müssen. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzli- chen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er sich ohne entsprechende schriftliche Aufforderung von sich aus vernehmen lässt. Dies umso weniger, als im vorliegenden Fall – wie vor- stehend dargelegt wurde – nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt

10 / 13 Kenntnis vom Inhalt des Haftantrags und damit von dem gegen ihn geführten Ver- fahren vor dem Zwangsmassnahmengericht hatte. Dem Beschwerdeführer hätte daher eine (kurze) Frist zur Stellungnahme angesetzt werden müssen (vgl. hierzu auch KGer LU LGVE 2011 I Nr. 45 E. 3.4; Beeler, a.a.O., S. 71), wovon der Haft- richter indes abgesehen hat. Auch aufgrund dieser Unterlassung liegt eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vor. 4.Bleibt zu prüfen, welche Folgen die vorstehend festgestellten Gehörsverlet- zungen im vorliegenden Fall haben. Unerheblich ist dabei, ob eine mündliche An- hörung oder die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an der Beurteilung der Sachlage etwas ändern würden. 4.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückwei- sung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 4.2.Auch wenn die II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz über die gleiche Ko- gnition wie das Zwangsmassnahmengericht verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), ist eine Heilung des vorliegenden Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren nicht an- gezeigt. Es ist von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung auszugehen. Aus- serdem werden Beschwerdeverfahren – wenige Ausnahmen vorbehalten – schrift- lich geführt (Art. 397 Abs. 2 und Art. 390 Abs. 5 StPO). Es liegen keine Gründe vor, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen lassen. Daran ändert nichts, dass es sich um ein Haftverfahren handelt und in die- sem dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. hier- zu auch OGer BE BK 23 409 v. 6.10.2023 E. 3.4; ferner KGer LU LGVE 2011 I Nr. 45 E. 3.5). Des Weiteren geht dem Beschwerdeführer mit der Rückweisung keine Instanz verloren. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass eine Rückweisung nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen würde. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid demzufolge aus formellen Gründen zu

11 / 13 kassieren. Die Sache geht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Es ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a StPO nunmehr notwendig verteidigt werden muss. Um unnötige Überschneidungen und damit Mehrkosten zu vermeiden, ist sinnvollerweise der für die vom Untersu- chungsamt E._____ geführte Strafuntersuchung eingesetzte notwendige Verteidi- ger (vgl. hierzu act. B.2) hinzuzuziehen. 4.3.Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Beschwerdeverfahren keine materielle Beurteilung der Haftgründe erfolgt. Das Verfahren wird in das vorinstanzliche Haftverfahren zurückversetzt. Eine Haftentlassung steht ausser Frage, da die Haftgründe gestützt auf die Akten nicht von vornherein respektive offensichtlich verneint werden können. 5.Die vorliegende Verfügung ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche in Anwen- dung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.2.Der Beschwerdeführer hat die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift (act. A.1) selber verfasst. Sein vom Untersuchungsamt E._____ bestellter amtlicher Verteidiger hat sich beim Vorsitzenden danach erkundigt, ob er für das Beschwer- deverfahren ein neues Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger einreichen müsse. Da nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. statt vieler KGer GR SK2 21 30 v. 27.05.2021 E. 4 mit Hinweis auf BGer 1B_705/2011 v. 09.05.2012 E. 2.3.2) für das strafprozessuale Beschwerdeverfah- ren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden kann, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wird (was bedeutet, dass eine amtliche Verteidigung nur gewährt wird, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und sich ihre Begehren nicht als aussichtslos erweisen), bedarf es im Beschwerdeverfah- ren eines neuen Gesuchs. Dies wurde dem amtlichen Verteidiger so erläutert (vgl. act. D.4). Da dieser in der Folge auf die Einreichung eines entsprechenden Ge- suchs verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das vor- liegende Beschwerdeverfahren ohne Rechtsvertretung bestreiten wollte. Im Übri- gen hat weder der Beschwerdeführer noch sein amtlicher Verteidiger einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Es sind somit keine Entschädigungen zu sprechen.

12 / 13 7.Obwohl sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren (formell) nicht verteidigen liess (vgl. oben Erwägung 6.2), wünschte sein amtlicher Verteidiger die Zustellung des vorliegenden Entscheides an seine Adresse (vgl. act. D.7). Dem kann entsprochen werden (vgl. Dispotiv-Ziffer 5).

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Der angefochtene Entscheid vom 24. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederholung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht von Graubün- den zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.03.2026