Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 5. Juli 2024 ReferenzSK2 24 41 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur Gegenstanderkennungsdienstliche Erfassung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.06.2024, mit- geteilt am 10.06.2024 (Proz. Nr. EK.2024.5211/KK) Mitteilung08. Juli 2024
2 / 6 Sachverhalt A.A._____ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ins- besondere des Handels mit Betäubungsmitteln, beschuldigt (Proz. Nr. EK.2024.5211/KK). Konkret steht er in Verdacht, am 22. Februar 2024 in B._____ Kokain veräussert zu haben. B.Die Staatsanwaltschaft Graubünden ordnete mit Verfügung vom 6. Juni 2024 gestützt auf Art. 260 StPO die erkennungsdienstliche Erfassung von A._____ an. C.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er beantragte darin, die genannte Anordnung sei aufzuhe- ben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. D.Auf die Einholung einer Stellungnahme von der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde verzichtet. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwalt- schaft und Übertretungsstrafbehörden kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Die Verfügung zur erkennungsdienstlichen Erfas- sung des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2024 ist eine beschwerdefähige Verfü- gung der Staatsanwaltschaft. Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt. 1.2.Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 19. Juni 2024 und wurde damit fristgerecht erhoben (act. A.1). Der Beschwerdeführer ist als be- schuldigte Person gleichsam Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er hat ohne weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprü- fung der seine körperliche Integrität und informationelle Selbstbestimmung betref- fenden erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Beschwerdeinstanz und ist entsprechend im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legiti- miert. Die Beschwerde genügt überdies den Begründungsanforderungen (Art. 396
3 / 6 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) und erweist sich damit als formgerecht. Die Ein- tretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessenüberschreitung und Ermessensmissbrauch), Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. 2.1.Die erkennungsdienstliche Erfassung einer Person als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO geregelt. Sie wird durch einen schriftli- chen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich angeordnet werden, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körpertei- len genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Dabei beschränkt sich diese Zwangs- massnahme auf die Feststellung und Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tat- sachen, wie etwa Grösse, Aussehen, Gewicht, Abdrücke von Fingern, Handballen und dergleichen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. [zit. Botschaft StPO], S. 1243). Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren; es ist jedoch von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.2 f.). Ein- schränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung straf- prozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergrif- fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 E. 3.1 sowie 6B_830/2013 v. 10.12.2013 E. 1.4 m.w.H.). 2.2.Der Beschwerdeführer beanstandet die Verhältnismässigkeit der angeord- neten Zwangsmassnahme (vgl. act. A.1, Rz. 8), indem er festhält, dass erweiterte erkennungsdienstliche Massnahmen nicht zwingend seien, sofern der "geheimnis- volle Mann aus Zürich", der ihm das Kokain abgekauft habe, ein Polizist gewesen sei, da in diesem Fall bereits "alles klar" sei. Die Durchführung der Anordnung
4 / 6 entspreche dann einem gesetzlich nicht vorgesehenen "Sammeln von Daten auf Halde" (act. A.1, Rz. 7). 2.2.1. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. act. A.1, S. 2 ["DNS"]), wurde mit der angefochtenen Verfügung "lediglich" eine erken- nungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO angeordnet, nicht jedoch (auch) die Entnahme einer DNA-Probe nach Art. 255 ff. StPO. Folglich ist auch nur zu prüfen, ob sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig erweist. 2.2.2. Bezüglich der Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme stellt Art. 197 StPO wie soeben ausgeführt zweierlei Prämissen auf: Die angestrebten Ziele dür- fen nicht mit milderen Massnahme erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S.). Der Grundsatz der Erfor- derlichkeit besagt konkret, dass ein Grundrechtseingriff nicht weitergehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9 zu Art. 197 StPO). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit i.e.S. fordert sodann, dass die Anordnung der Zwangsmassnahme angemessen bzw. zumutbar ist. Die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen Inter- essen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 197 StPO). 2.2.3. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhe- bungen vorzunehmen. Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Ab- klärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (Botschaft StPO, S. 1243). So ist die erkennungsdienstliche Er- fassung vorliegend zum einen bereits deshalb erforderlich, weil der Käufer des Kokains den Verkäufer identifizieren können muss (vgl. zum Abgleich zwischen Signalement und Zeugen- bzw. Opferaussagen auch Thomas Hansjakob/Damian K. Graf, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 7 zu Art. 260 StPO). Darüber hinaus lässt sich der Einvernahme des Beschwerdeführers entnehmen, dass das Mini Grip mit dem darin befindlichen Kokain polizeilich sichergestellt wurde (act. E.2 Frage 22). Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Erfassung können die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen werden, um diese mit den daktyloskopischen Spuren auf dem Mini Grip zu vergleichen. Der dadurch gewon- nene Sachbeweis erscheint insofern zweckdienlich, als er die Aussage des Käu-
5 / 6 fers weiter untermauern bzw. diese relativieren würde. Denn entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers scheint vorliegend nicht von vornherein "alles klar", und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer des Kokains ein Polizeibeamter ge- wesen ist. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO sind die Beweise frei zu würdigen, mit der Folge, dass alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichrangig anzusehen sind. Dies hat auch für eine Aussage eines Polizeibeamten zu gelten, weshalb es sich hierbei um einen Personalbeweis handelt, dem keine gesteigerte Beweiskraft zukommt und der stets auf seine spezifische Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen ist (vgl. Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 54 ff. zu Art. 10 StPO). Damit erscheint die angeordnete Zwangsmassnahme als sowohl geeignet als auch erforderlich, den Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer zu bestätigen bzw. diesen zu entlasten. Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung von einem gering- fügigen Grundrechtseingriff aus (vgl. oben Erwägung 2.1). Die Schwere des vor- liegend in Frage stehenden Delikts rechtfertigt diesen leichten Eingriff ohne weite- res, womit die mit Verfügung vom 6. Juni 2024 angeordnete erkennungsdienstli- che Erfassung verhältnismässig ist. 3.Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstli- chen Erfassung – namentlich der hinreichende Tatverdacht – werden mit der Be- schwerde nicht in Frage gestellt. Sie geben überdies zu keinen Bemerkungen An- lass. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist das Vorbringen in der Beschwerde unbegründet und die Beschwerde folglich abzuweisen. 4.Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschwer- deführer ist unterlegen und hat demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: