Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 17. Juli 2024 ReferenzSK2 24 39 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Justizvollzug Graubünden Grabenstrasse 15, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstandbedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Anfechtungsobj. Departementsverfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 28.05.2024, mitgeteilt am 28.05.2024 (Proz. Nr. VB-2024-10-17662) Mitteilung17. Juli 2024

2 / 7 Sachverhalt A.A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Graubünden (StA GR) mit Strafbefehl vom 27. Januar 2023 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen Er- schleichens einer Leistung gemäss Art. 150 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gespro- chen und dafür mit sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 1'700.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) bestraft. B.Mit Strafbefehl der StA GR vom 31. August 2023 wurde A._____ des mehr- fachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, des geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gespro- chen und dafür - teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der StA GR vom 27. Januar 2023 - mit fünf Monaten Freiheitsstrafe (unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 8. März 2022), einer Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 800.00, ersatzweise acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft. C.Mit Strafbefehl der StA GR vom 5. Dezember 2023 wurde A._____ des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der StA GR vom 31. August 2023 - mit 60 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft. D.Diese Freiheitsstrafen verbüsste bzw. verbüsst A._____ seit seiner Fest- nahme und Zuführung vom 29. August 2023 bis zum 5. Dezember 2023 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Realta in Cazis, vom 5. Dezember 2023 bis zum

3 / 7 7. Dezember 2023 im modifizierten Strafvollzug in der Notfallstation Albula der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) in Cazis, vom 7. Dezember 2023 bis zum 27. Dezember 2023 wiederum in der JVA Realta, vom 27. Dezember 2023 bis zum 29. Januar 2024 in der JVA Cazis Tignez in Cazis, vom 29. Januar 2024 bis zum 27. Februar 2024 in der Kantonalen Strafanstalt Gmünden in Nie- derteufen, vom 27. Februar 2024 bis zum 15. April 2024 in der JVA Cazis Tignez und seither im Regionalgefängnis Altstätten. Das ordentliche Strafende fällt auf den 26. September 2024. Die Möglichkeit der bedingten Entlassung ist seit dem 18. Mai 2024 gegeben. E.A._____ hat selbst kein Gesuch um bedingte Entlassung gestellt. Die Lei- tung der JVA Realta nahm in ihrem Vollzugsbericht vom 10. Januar 2024 zur Fra- ge der vorzeitigen Entlassung als verfrüht ablehnend Stellung. F.Eine Prüfung gestützt auf das Prinzip des Risikoorientierten Sanktionenvoll- zugs (ROS) ergab bei A._____ gemäss Fall-Screening-Tool eine C-Klassifikation. Infolgedessen wurde A._____ am 6. Dezember 2023 im Auftrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes (VBD) einer forensisch-prognostischen Abklärung unterzo- gen. Am 22. Januar 2024 wurde A._____ vom VBD persönlich angehört. G.Mit Verfügung vom 19. März 2024 lehnte das Amt für Justizvollzug Graubünden (AJV) die bedingte Entlassung von A._____ aus dem Strafvollzug ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 26. März 2024 Beschwerde beim De- partement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). H.Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 wies das DJSG die Beschwerde ab und erteilte A._____ einen Verweis wegen grober Verletzung des Anstands gegenüber Behörden und Mitbeteiligten. I.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Eingang beim DJSG am 7. Juni 2024) Beschwerde und beantragte sinngemäss seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 leitete das DJSG die Beschwerde zuständigkeits- halber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. J.Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

4 / 7 Erwägungen 1.1.Gegen Beschwerdeentscheide des Departements können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Mitteilung strafrechtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt einlegen (Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug im Kanton Graubünden, [JVG; BR 350.500]). Für das Beschwerdeverfahren gelten sinn- gemäss die Bestimmungen der StPO (Art. 48 Abs. 2 JVG). 1.2.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müs- sen auch in Laienbeschwerden so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BGer 6B_339/2018 v. 21.8.2018 E. 2.3.2 m.w.H.). 1.3.Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, was er bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausgeführt hatte. Er setzt sich dabei nicht (substantiiert) mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Insbesondere wiederholt er seine Behauptungen, wonach er einen Teil der ihm zur Last gelegten Straftaten gar nicht begangen habe, ob- wohl ihn die Vorinstanz bereits klar darauf hingewiesen hatte, dass es sich um rechtskräftige Verurteilungen handelt, welche im vorliegenden Verfahren bezüglich bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr überprüft werden können. Auch mit den Ausführungen der Vorinstanz über das Verhalten im Strafvollzug und die Legalprognose setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vertieft auseinander. Stattdessen beschränkt er seine Ausführungen im Wesentli- chen darauf, sich über die nach seiner Einschätzung ungerechte und provokative Behandlung durch die Justizmitarbeitenden zu beklagen. Eine solche Begründung vermag den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

5 / 7 2.1.Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, so wäre sie in der Sache selbst abzuweisen. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Per- son nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde wei- tere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die Prognose über das künftige Wohl- verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_652/2021 v. 14.9.2021 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Das Institut der bedingten Entlassung bringt folglich notwendigerweise mit sich, dass sich die verurteilte Person in Freiheit bewegen (und beweisen) kann. Es fusst auf der Prämisse, dass sich in der Regel nach Ablauf von zwei Dritteln der zu verbüssenden Freiheitsstrafe im Strafvollzug kaum noch relevante Verbesserun- gen an der Rückfallgefahr der verurteilten Person einstellen, während die bedingte Entlassung in Verbindung mit Bewährungshilfe und Weisungen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB) weitere Möglichkeiten bietet, um auf die verurteilte Person und die von ihr ausgehende Rückfallgefahr positiv Einfluss zu nehmen. Massgebliches Entschei- dungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der Recht- sprechung demgemäss eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vor- zeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; BGer 6B_1136/2022 v. 12.1.2023 E. 2.2; 6B_875/2021 v. 3.10.2022 E. 1.4.3.1; je mit Hinweisen). 2.2.Die Vorinstanz hat zurecht festgehalten, dass das Verhalten des Be- schwerdeführers im Strafvollzug gegen eine bedingte Entlassung spricht. Davon zeugen zum einen die zahlreichen – inzwischen 25 an der Zahl – Disziplinarver- fahren gegen den Beschwerdeführer und zum anderen auch der Vollzugsbericht der JVA Realta vom 10. Januar 2024 (act. E.1, S. 76 ff.), wonach es dem Be- schwerdeführer kaum gelungen sei, sich an die Strukturen und die Hausordnung der JVA Realta anzupassen und er gegenüber Vollzugsmitarbeitenden oft grenzü- berschreitend gewesen sei. Auch der Bericht der Strafanstalt Gmünden vom 30. April 2024 (act. E.1, S. 120) zeigt ein negatives Bild des Verhaltens des Be- schwerdeführers über den dortigen Aufenthalt lauf. Erwähnt werden aggressives Verhalten und Übergriffe gegenüber dem Anstaltspersonal und den Mitinsassen. Das unangemessene Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich zuletzt auch aus der undatierten zweiten Eingabe (Poststempel vom 17. Mai 2024) des Be-

6 / 7 schwerdeführers im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, welches nichts als eine wüste Anreihung von Schimpftiraden beinhaltet (act. E.2/10). 2.3.Bezüglich der (negativen) Legal- und Differenzialprognose kann zudem auf die forensisch-prognostische Abklärung vom 6. Dezember 2023 (act. E.1, S. 53 ff.) verwiesen werden, welche dem Beschwerdeführer ein erheblich erhöhtes Delin- quenzrisiko für mittelgradige Gewaltdelikte und ein erhöhtes Delinquenzrisiko für leichtgradige Sexualdelikte attestiert. Sie ergibt sich überdies auch aus dem Ver- halten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs. In diesem Zusammen- hang ist auch der Einschätzung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach der Gefahr neuerlicher Delinquenz durch die Erteilung von Weisungen und durch die Anord- nung von Bewährungshilfe voraussichtlich nicht wirksam begegnet werden könne. Aufgrund des mehrheitlich schwierigen Vollzugsverlaufs ist es als eher unwahr- scheinlich einzustufen, dass der Beschwerdeführer mit dem Bewährungsdienst effektiv zusammenarbeiten würde und könnte. Somit sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht gegeben. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Be- schwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird die Gerichtgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt. 4.Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_005, SK2 2024 39
Entscheidungsdatum
17.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026