SK2 2024 33

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 28. Mai 2024 ReferenzSK2 24 33 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandWiderhandlung gegen ein gerichtliches Verbot Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichte- rin, vom 03.05.2024, mitgeteilt am 03.05.2024 (Proz. Nr. 535- 2024-60/ 61) Mitteilung28. Mai 2024

2 / 4 In Erwägung, –dass die B._____ AG am 27. Februar 2024 als Vertreterin der namentlich nicht genannten Eigentümer von Parzelle Nr. C._____ in D._____ beim Regionalge- richt Maloja zwei Strafanträge gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) stellte, –dass das Regionalgericht in der Folge zwei Verfahren unter den Proz. Nrn. 535-2024-60 und 535-2024-61 eröffnete, –dass die Einzelrichterin am Regionalgericht die beiden Verfahren mit prozess- leitender Verfügung vom 3. Mai 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO vereinigte und anordnete, diese unter Proz. Nr. 535-2024-60 weiterzuführen, –dass A._____ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 an das Kantonsgericht als Be- schwerdeinstanz gelangte und "den Rückzug dieser Prozessleitenden Verfü- gung" beantragt, –dass die strafrechtliche Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte nur zulässig ist, wenn diese vor der Hauptverhand- lung ergehen, es sich nicht nur um Anordnungen über den äusseren Verfah- rensablauf handelt und wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 StPO; BGer 1B_569/2011 v. 23.12.2011 E. 2 = Pra 2012 Nr. 68; Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 25 ff., insbes. N 27 zu Art. 393 StPO), –dass mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung einzig eine formelle Verfahrensvereinigung angeordnet und in Aussicht gestellt wird, dass dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Frist zur Stellung- nahme zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen eingeräumt werde, –dass damit ausschliesslich Anordnungen über den weiteren Verfahrensablauf getroffen wurden, –dass überdies nicht ersichtlich ist, inwieweit A._____ durch diese Anordnun- gen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, –dass durch diese nämlich − nebst der prozessökonomisch vorteilhaften Ver- fahrensvereinigung − ausdrücklich in Aussicht gestellt wird, dass er im Verlau-

3 / 4 fe des weiteren Verfahrens vor Regionalgericht zur Sache wird Stellung neh- men können, –dass er dabei sämtliche mit seiner Eingabe an das Kantonsgericht vorge- brachten Argumente – die sich nicht gegen die Verfahrensvereinigung als sol- che richten, sondern sich ausschliesslich auf die Frage der Parkberechtigung beziehen − wird einbringen können, –dass auch A._____ selbst nicht darzulegen vermag, inwieweit ihm durch die getroffenen Anordnungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entste- hen könnte, –dass er damit auch seinen Begründungsobliegenheiten nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachkommt (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Gui- don, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392), –dass demzufolge mangels anfechtbarem Beschwerdeobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 65 Abs. 1 StPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass sich aufgrund des Wortlauts des von A._____ gestellten Rechtsbegeh- rens die Frage stellt, ob es sich bei seiner Eingabe allenfalls um ein Wieder- erwägungsgesuch handelt, –dass ein solches bei der verfügenden Behörde − vorliegend beim Regionalge- richt − einzureichen wäre (Guidon, a.a.O., Rz. 467), weshalb das Kantonsge- richt mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht darauf eintreten könnte, –dass sich eine Weiterleitung an das Regionalgericht erübrigt, da dieses sich ohnehin mit der Sache weiter beschäftigen wird und der Beschuldigte dabei Gelegenheit erhalten wird, seine Rechte umfassend zu wahren, –dass aufgrund der gegebenen Umstände ausnahmsweise auf eine Kostener- hebung verzichtet wird, –dass die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrich- terlicher Kompetenz ergeht,

4 / 4 wird verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
28.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026