BGE 141 IV 269, 6B_1184/2014, 6B_222/2022, 6B_707/2017, + 1 weiteres
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 4. Juni 2024 ReferenzSK2 24 28 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandSachbeschädigung Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02.04.2024, mitgeteilt am 04.04.2024 (Proz. Nr. VV.2023.3248) Mitteilung5. Juni 2024
2 / 5 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 22. November 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB für schuldig. Unter Berücksichtigung des Widerrufs einer mit Strafbefehl vom 16. Ja- nuar 2023 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen wurde er mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 80 Tagen bestraft (StA act. 1.5). B.Am 4. Dezember 2023 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl (StA act. 1.6). Nach Rücksprache mit einem zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsanwalt zog er die Einsprache am 7. März 2024 zurück (StA act. 1.7), wor- auf die Staatsanwaltschaft am 2. April 2024 eine Abschreibungsverfügung erliess und den Strafbefehl vom 22. November 2023 für rechtskräftig erklärte (act. B.1; StA act. 1.8). Die Verfügung wurde A._____ am 6. April 2024 zugestellt. C.Am 16. April 2024 gelangte A._____ an das Kantonsgericht von Graubün- den. In seiner Eingabe führt er aus, er erhebe erneut Einsprache. Leider habe er die erste Einsprache zurückgezogen. Im Nachhinein fühle er sich vom beigezoge- nen Rechtsvertreter falsch beraten. Aufgrund seiner psychischen Verfassung wür- de eine Inhaftierung seiner Gesundheit sehr schaden. Schliesslich bringt er Wün- sche in Bezug auf einen allfälligen Strafvollzug an. Erwägungen 1.1.Dem Wortlaut seiner Eingabe nach will A._____ "erneut Einsprache" gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. November 2023 er- heben. Einsprachen gegen Strafbefehle sind an die Staatsanwaltschaft zu richten (Art. 354 StPO). Das Kantonsgericht ist hierfür nicht zuständig, weshalb insoweit auf die Eingabe nicht einzutreten wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine einmal zurückgezogene Einsprache ohnehin nicht erneut erhoben werden kann (Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 614 und 624; vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.1). 1.2.Bei der Eingabe von A._____ handelt es sich um eine Laieneingabe. Bei deren Auslegung dürfen hinsichtlich der Anträge und Begründung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. A._____ nimmt in der Betreffzeile seiner Eingabe Bezug auf die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2024. Ausserdem reichte er die Abschreibungsverfügung bei der Beschwer- deinstanz ein. Demzufolge ist die Eingabe als Beschwerde gegen die Abschrei- bungsverfügung entgegenzunehmen.
3 / 5 2.1.Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann eine gegen einen Strafbefehl erhobene Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Ge- richt zurückgezogen werden (einschränkend: BGer 6B_222/2022 v. 18.1.2023 E. 1.2 und Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2a i.f. zu Art. 356 StPO; kritisch zur einschränkenden Rechtsprechung: Michael Da- phinoff, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 26 f. zu Art. 356 StPO). Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist endgültig, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor. Erforderlich ist ein qualifizierter Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO, welcher voraussetzt, dass die Partei durch Täu- schung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst wurde. Ein blosser Irrtum, etwa i.S.v. Art. 23 f. OR, genügt nicht. Wil- lensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO, welchen das Bundesgericht auch beim Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl anwendet: BGer 6B_707/2017 v. 26.6.2017 E. 3 und BGer 6B_1184/2014 v. 12.1.2015 E. 3; BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 4 zu Art. 386 StPO). 2.2.Kommt es zu einem Rückzug der Einsprache bevor die Sache an das Ge- richt überwiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft eine Abschreibungsverfügung zu erlassen, in welcher der Rückzug und der Eintritt der Rechtskraft des Strafbe- fehls festgestellt und das Verfahren formell abgeschlossen wird. Ausserdem wer- den allfällige Kostenfolgen geregelt. Da dem Strafbefehl mit dem Rückzug der Einsprache ipso iure Urteilsqualität zukommt, hat die Abschreibungsverfügung lediglich deklaratorischen Charakter. Gegen solche Verfügungen ist daher die Be- schwerde nur beschränkt zulässig, so namentlich gegen den Kostenentscheid (vgl. Daphinoff, Strafbefehlsverfahren, a.a.O., S. 624). 2.3.In welcher Form Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen sind, regelt das Gesetz nicht. In der Lehre wurde teilweise die Auffas- sung vertreten, dies könne sinnvollerweise nur im Rahmen einer offenen Rechts- mittelfrist gegen die Verfahrensabschreibung geschehen. Später komme nur noch die Revision in Frage (So noch die zweite Auflage des Basler Kommentars zur StPO: Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 386 StPO). Das Bundesgericht hat mittlerweile entschieden, dass ein ge- stützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO erfolgter Widerruf unabhängig von der Beschwer-
4 / 5 defrist an diejenige Instanz zu richten sei, gegenüber welcher der Rückzug erklärt worden sei. Ohne Belang sei, ob dies vor oder nach dem Erlass eines Abschrei- bungsbeschlusses erfolge, zumal Letzterem bloss deklaratorische Wirkung zu- komme (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 386 StPO; Viktor Lie- ber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7a zu Art. 386 StPO). 2.4.Vorliegend bringt A._____ nicht klar zum Ausdruck, was er mit seiner Be- schwerde beanstanden will. Konkrete Beschwerdegründe sind der Eingabe nicht zu entnehmen. A._____ führt aus, er fühle sich im Nachhinein von seinem Rechtsvertreter falsch beraten. Da er schon jahrelang in psychiatrischer Behand- lung sei, würde eine Inhaftierung seiner Gesundheit sehr schaden. Er ersuche da- her, die Strafe in der B., absitzen zu dürfen, wo er seit Januar 2024 arbeite. Er sei bereit, ganztags und mehr als 80 Tage abzuarbeiten. Seiner Meinung nach mache dies mehr Sinn. Inwieweit A. von seinem Anwalt falsch beraten worden sei, legt er nicht näher dar. In den Akten finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Die von A._____ persönlich unterzeichnete Rückzugserklärung ist klar und eindeutig. Hin- weise auf einen qualifizierten Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO fehlen gänzlich. Soweit sich A._____ auf einen solchen berufen will, wäre hierfür, wie bereits dargelegt, die Beschwerdeinstanz ohnehin nicht zuständig, sondern diejenige Behörde, gegenüber welcher der Rückzug der Einsprache erklärt wurde, vorliegend demnach die Staatsanwaltschaft. Offenbar geht es A._____ aber ohnehin vielmehr um den Vollzug der Strafe. Auf- grund seiner psychischen Beeinträchtigung sieht er sich nicht in der Lage, die Haftstrafe in einer ordentlichen Strafvollzugsanstalt abzusitzen. Für den Entscheid, ob jemand hafterstehungsfähig ist, ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht zu- ständig, sondern die Strafvollzugsbehörde. Diese wird im Rahmen der Einweisung die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen haben. 3.Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Von der Überweisung an eine allenfalls zuständige Behörde ist angesichts der unklaren und kaum rechtsgenügenden Formulierung der Eingabe abzusehen. Kosten werden aufgrund der konkreten Umstände keine erhoben. 4.Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG ergeht die vorliegende Verfügung in ein- zelrichterlicher Kompetenz.
5 / 5 Demnach wird verfügt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: