Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 24. Juni 2024 ReferenzSK2 24 24 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandWiderhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Departement für Volkswirtschaft und Sozia- les vom 19.03.2024, mitgeteilt am 19.03.2024 Mitteilung25. Juni 2024
2 / 10 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend C.) ist Halterin der Dobermann-Hündin D.. Sie lebt mit ihrem Ehemann B._____ am E._____ in F.. Die Lie- genschaft ist von einem grosszügigen Gartengelände umgeben, welches den Be- wohnern zur Benutzung zur Verfügung steht. In der gleichen Liegenschaft, welche der Erbengemeinschaft G. gehört, wohnen auch H._____ (der verwitwete Vater von C.) und ihr Zwillingsbruder I.. Zwischen C._____ und ihren Angehörigen (Vater und Bruder) bestehen bezüglich der Erbteilung der Erbenge- meinschaft ihrer Mutter J._____ Unstimmigkeiten. B.Am 24. Mai 2022 erstattete A._____ Anzeige gegen B._____ und C.. Er sei am K. 2022, zwischen 18.00 und 18.30 Uhr, von ihrem Hund atta- ckiert worden, als er im Garten der Liegenschaft E._____ in F., H. und I., mit denen er befreundet sei, bei der Erstellung eines Schafzauns gehol- fen habe. C.Am 16. Juni 2022 wurden A. und I._____ von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftspersonen zum Vorfall befragt. Die Einvernahme von B._____ als beschuldigte Person erfolgte am 26. Juni 2022. Am 8. August 2022 wurde C._____ als beschuldigte Person einvernommen. D.Am 17. Oktober 2022 leitete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten zur weiteren Behandlung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden weiter. E.Mit Verfügung vom 19. März 2024 stellte das Departement für Volkswirt- schaft und Soziales Graubünden das gegen B._____ geführte Verwaltungsstraf- verfahren betreffend Widerhandlung gegen die Veterinärgesetzgebung ein. Der Einstellungsverfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am K._____ 2022, um 18.00 Uhr, näherte sich B._____ nach einem Spa- ziergang mit seiner Frau C., den drei Kindern sowie seiner Dober- mann-Hündin "D.", Chip-Nr. L._____ von Osten seinem Wohnort am E._____ in F.. Die Liegenschaft ist von einem eingezäunten Garten umgeben. Sie stiegen in der Folge über den Zaun. "D." war dabei nicht angeleint und befand sich unter der Aufsicht von B.. Als B. das Grundstück betrat, bemerkte er A., H. und I., die einen Zaun errichteten. Der nachfolgende Sachverhalt wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt: A. führte aus, als er im Begriff gewesen sei, den Zaun aufzustellen, habe eine männliche Stimme gesagt: "Mach Ordnung" und "D._____" sei knurrend auf ihn zugerannt. Geistesgegenwärtig habe er den Zaun vor
3 / 10 sich aufgespannt. Die Hündin sei in den Zaun gerannt, habe aufgeheult und dann von ihm abgelassen. B._____ gab demgegenüber an, dass A._____ dann laut "Hei" gerufen habe. "D." sei erschrocken und dann bellend auf A. zuge- rannt. Er habe sie jedoch sofort zurückgerufen und sie sei umgekehrt, be- vor sie A._____ erreicht habe. A._____ wurde bei diesem Vorfall nicht verletzt. Das Departement begründete die Einstellung damit, dass die Angaben der befrag- ten Personen über den Vorfall auseinandergehen würden. Weitere Beweismittel seien nicht ersichtlich. Die Angaben des Beschuldigten seien nicht unglaubhaft. Der rechtsgenügliche Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung könne daher nicht erbracht werden. F.Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er verlangte, dass auch die Strafanzeige von I._____ zu berücksichtigen sei. Zudem sei zu prüfen, ob ein Hundehalteverbot auszusprechen sei, da ihm weitere Vorfälle mit der Do- bermann-Hündin sowie mit Jack Russells-Hunden bekannt seien. G.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2024 an seinen bei der Polizei gemachten Aussagen fest und ver- langte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Departement für Volks- wirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in sei- ner Vernehmlassung vom 12. April 2024, dass auf die Beschwerde nicht einzutre- ten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. H.Der Beschwerdeführer bezahlte die von ihm geforderte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 innert Frist. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezo- gen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Erwägungen 1.Vorliegend geht es um den Vorwurf einer Widerhandlung nach Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG (BR 914.00). Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 2 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 103 StGB). Übertretungen nach Veterinärge- setz (VetG) werden durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden beurteilt (Art. 80
4 / 10 VetG). Massgebend sind folglich die Verfahrensbestimmungen der Strafprozess- ordnung (Art. 42 Abs. 2 EGzStPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO kann gegen Einstellungsverfügungen der Übertretungsstrafbehörden beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behand- lung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsge- richts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz wie vorlie- gend ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 3 zu Art. 395 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich eingereicht (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 2.1.Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh- rers, weil durch den Vorfall mit der Hündin D._____ weder jemand verletzt noch etwas beschädigt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Strafan- trag wegen versuchter Körperverletzung gestellt (act. A.3, S. 2 f.). Er könne somit nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden, weshalb es ihm verwehrt sei, als Privatkläger aufzutreten. 2.2.Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung mittels Beschwerde sind die Parteien legitimiert sowie andere Verfahrensbeteiligte, soweit sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 StPO; Art. 105 StPO; Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 322 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und demnach geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei konkreten Gefährdungsdelikten hat als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der Träger des konkret gefährdeten Rechtsgutes zu gelten (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 30 zu Art. 115
5 / 10 StPO; BGE 145 IV 161 E. 3.1 = Pra 2019 Nr. 128; BGE 138 IV 258 E. 2.3). Wer Träger des angegriffenen Rechtsgutes ist, ergibt die Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 118 IV 209 E. 2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festge- stellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese. Die verfahrensrechtliche Stellung der geschädigten Person beruht somit auf einer vorläufigen Annahme − am An- fang des Verfahrens häufig nur auf der Sachverhaltsdarstellung der geschädigten Person (BGer 6B_549/2013 v. 24.2.2014 E. 4.4; 6B_361/2013 v. 5.9.2013 E. 1; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). 2.3.Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG wird mit Busse bestraft, wer ein Tier, das unter seiner Aufsicht steht, von Angriffen auf Menschen oder andere Tiere nicht abhält. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass effektiv eine Verletzung eines Menschen durch ein angreifendes Tier erfolgt. Sondern dem Wesen der Bestim- mung nach sollen Mensch und Tier vor einer Gefährdung durch Tiere geschützt werden (vgl. KGer SK1 15 17 v. 14.1.2016 E. 5.c betreffend Art. 77 TSchV [SR 455.1]). Weil Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG nicht voraussetzt, dass eine Verletzung von Men- schen erfolgt ist, reicht es für die Bejahung der Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers grundsätzlich aus, wenn dieser dem Beschwerdegegner ein Ver- halten i.S.v. Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG vorwirft, welches zu einer unmittelbaren Gefährdung seiner Rechtsgüter geführt hat. Diese Voraussetzung ist gegeben, macht der Beschwerdeführer doch geltend, der Beschuldigte habe den Hund nicht von einem Angriff auf ihn abgehalten, womit – sollte sich der Vorwurf bestätigen − seine körperliche Integrität gefährdet worden wäre. Ob der Beschwerdeführer ei- nen Strafantrag wegen versuchter Körperverletzung gestellt hat, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von Relevanz. Vorliegend geht es einzig um die Beur- teilung der Rechtmässigkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hin- sichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Art. 76a Abs. 1 lit. d VetG. Die Be- schwerdelegitimation ist damit zu bejahen. 3.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafanzeige von I._____ sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dieser bestätige seine Aussagen. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Feststellung des Sachver- halts und dass unter Berücksichtigung der Aussagen von I._____ keine Einstel- lung des Verfahrens hätte erfolgen dürfen. 3.2.Der Beschwerdegegner bestätigt in der Stellungnahme vom 8. April 2024 seine bereits vor der Polizei gemachten Aussagen und weist nochmals darauf hin,
6 / 10 dass innerhalb der Erbengemeinschaft Frick seit Jahren Uneinigkeit herrsche und er für I._____ eine "Persona non grata" sei (act. A.2). 3.3.Die Vorinstanz führt in ihrer Eingabe vom 12. April 2024 aus, ihr hätten nicht nur die vor der Polizei gemachten Aussagen des Beschwerdeführers (DVS act. 2) und des Beschwerdegegners (DVS act. 6) vorgelegen, sondern auch dieje- nigen von C._____ (DVS act. 8) und I._____ (DVS act. 4). C._____ habe die Sachdarstellung des Beschwerdegegners bestätigt, I._____ diejenige des Be- schwerdeführers. Entsprechend seien in der angefochtenen Verfügung lediglich die Aussagen der Hauptakteure wiedergegeben worden. Zu berücksichtigen sei, dass C._____ die Partnerin des Beschwerdegegners sei und dass zwischen C._____ und ihrem Partner auf der einen Seite und I._____ auf der anderen Seite ein angespanntes Verhältnis bestehe. Somit stünden sich, auch unter Berücksich- tigung der Aussagen von I._____ und C., im Wesentlichen die beiden Aus- sagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners gegenüber, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers und von I. "wenig belastbar" seien (act. A.3, Ziff. B.2). Entsprechend werde beantragt, die Einstellungsverfügung zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. 3.4.Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens wird u.a. ver- fügt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist dann der Fall, wenn in einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet wer- den kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 14 39 v. 11.2.2015 E. 2). Hingegen ist − in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore − Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Heiniger/Rickli, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Nathan Lands- hut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 15 ff. zu Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung grundsätzlich angebracht. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien ge- genüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann auf eine Anklage verzich- tet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter
7 / 10 oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_1056/2018 v. 29.01.2019 E. 2.2.2; 6B_822/2016 v. 12.9.2016 E. 2.3; 6B_918/2014 v. 2.4.2015 E. 2.1.2; 1B_535/2012 v. 28.11.2012 E. 5.2). 3.5.Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Vorinstanz sämtliche Proto- kolle der von der Polizei durchgeführten Einvernahmen vorgelegen sind, insbe- sondere auch jene von I.. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, bestätigen die Aussagen von I. weitgehend jene des Beschwerdeführers, während die Aussagen von C._____ jene des Beschwerdegegners bestätigen. Im Wesentli- chen stehen sich somit die beiden Sachdarstellungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners gegenüber. Nach Ansicht der Vorinstanz sind dabei die Aussagen des Beschwerdeführers und von I._____ "wenig belastbar" (act. A.3, Ziff. B.2). Tatsächlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers wie die Vorin- stanz zu Recht festhält, nicht in sich konsistent. In seiner Beschwerde vom 22. März 2024 gibt er an, der Hund sei unbeaufsichtigt auf ihn losgerannt (act. A.1). Vor Kantonspolizei gab er demgegenüber an, der Beschwerdegegner habe dem Hund einen Befehl erteilt, worauf dieser auf ihn losgerannt sei (DVS act. 1 und 2). Zudem bestehen unterschiedliche Angaben bezüglich des angebli- chen Befehls an den Hund, bevor dieser losgerannt sei. I._____ behauptete, der Beschwerdegegner habe dem Hund den Befehl "gang go Ufruma" gegeben (DVS act. 4). Demgegenüber will der betreffende Befehl an den Hund gemäss Aussage des Beschwerdeführers auf "mach Ordnung" gelautet haben (DVS act. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, können Hunde nur auf ganz bestimmte Befehle reagieren, wenn diese ihnen vorher antrainiert worden sind. Sie reagieren grundsätzlich nicht auf inhaltlich gleiche Befehle, die anders formuliert worden sind (vgl. auch act. A.3, S. 4). Deshalb sind Zweifel an den Aussagen des Beschwerde- führers und von I._____ nicht einfach von der Hand zu weisen. Der Beschwerdegegner behauptet demgegenüber, er und seine Familie (Ehefrau C._____ und die drei Kinder) seien mit der nicht angeleinten Hündin über den Zaun auf ihre Liegenschaft gestiegen. In diesem Moment habe der Beschwerde- führer "Hei" gerufen, worauf die Hündin bellend auf ihn losgerannt sei. Er, der Be- schwerdegegner, habe die Hündin jedoch zurückgerufen, worauf diese sofort rea- giert habe (DVS act. 6). Diese Aussage wird durch die Aussage von C._____ bestätigt (DVS act. 8). Dass ein Hund ohne entsprechenden Befehl bellend auf einen ihm unbekannten Menschen losrennt, der sich in seinem "Revier" befindet, ist glaubwürdig. Ein vorheriger Ruf dieser unbekannten Person, welcher die Auf- merksamkeit des Hundes noch mehr auf sie lenken würde, würde solches Verhal-
8 / 10 ten noch fördern. Dies wusste der Beschwerdeführer als erfahrener Hundehalter (so seine Aussage: DVS act. 2). Ferner hätte C._____ von ihrem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machen können, wenn sie ihren Ehemann, den Be- schwerdegegner, mit ihrer Aussage hätte belasten müssen (s. DVS act. 8). Dies hat sie nicht getan. Die Version des Vorfalles, wie sie der Beschwerdegegner an- gegeben hat und welche sich mit derjenigen von C._____ deckt, erscheint daher insgesamt als konsistenter und glaubwürdiger als diejenige des Beschwerdefüh- rers und von I.. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass – nebst der bereits berücksichtigten Aussage von I. − weitere Beweismittel vorhanden seien. Auch aus den vor- instanzlichen Akten geht nicht hervor, dass weitere Aussagen von Drittpersonen eingeholt werden könnten, welche den Vorgang beobachtet und zu den beiden Parteien ein neutrales Verhältnis haben. Zwar war auch der Vater von C._____ und I., H., im fraglichen Zeitpunkt anwesend. Allerdings wollte H._____ keine Aussage machen und zudem bestehen zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner sowie C._____ anscheinend Unstimmigkeiten, die auf Erbstrei- tigkeiten zurückzuführen sind (DVS act. 1; DVS act. 2; DVS act. 6, DVS act. 8), was bei einer allfälligen Aussage zu würdigen wäre. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich gegensätzliche Aussagen der Parteien ge- genüberstehen. Objektive Beweise liegen keine vor. Die Aussagen des Beschul- digten erscheinen gesamthaft eher glaubwürdiger als jene des Beschwerdefüh- rers. Aber selbst wenn man es als nicht möglich erachtet, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, erscheint unter den gegebe- nen Umständen eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich, zumal keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können. Demzufolge ist die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Weitere Vorfälle mit der Hündin D._____ sowie anderen Hunden des Be- schwerdegegners, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde neu be- hauptet, werden vom Beschwerdegegner bestritten (act. A.2) und sind nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag, es sei nach diesen Vorfäl- len ein Hundehalteverbot zu prüfen (act. A.1, S. 2), ist daher nicht einzutreten.
9 / 10 5.1.Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, I._____ habe keine Mitteilung der Einstellungsverfügung erhalten. 5.2.Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihm ein rechtlich geschütz- tes Interesse zukommen soll, die fehlende Zustellung der Einstellungsverfügung an I._____ zu beanstanden. Ein solches ist nicht erkennbar. Auf diese Rüge ist demzufolge ebenfalls nicht einzutreten. 5.3.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Einstellungsverfügungen den Parteien zu eröffnen sind, wobei im Vorverfahren (Art. 299 StPO) einzig die be- schuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteistellung einnehmen. Keine Zu- stellung erfolgt an den Anzeigeerstatter (Heiniger/Rickli, a.a.O., N 1 zu Art. 321 StPO). Sowohl der Beschwerdeführer als auch I._____ behaupten, die Hündin D._____ sei auf den Beschwerdeführer losgerannt. I._____ selbst war daher kei- ner drohenden Gefahr ausgesetzt. Als blosser Anzeigeerstatter hatte er keinen Anspruch auf Zustellung der Einstellungsverfügung. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht keine Einstellungsverfügung zugestellt. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vollumfänglich unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000 erhoben. Vorliegend werden die Kosten auf CHF 1'000.00 festgelegt und mit der vom Beschwerdeführer bezahlten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Aufgrund des Obsiegens hat der Beschwerdegegner grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Ent- schädigt werden – von besonderen Umständen, welche hier nicht vorliegen, abge- sehen – jedoch nur die Kosten einer anwaltlichen Vertretung (vgl. BGer 6B_672/2021 v. 15.5.2023 E. 5.3.1; 6B_251/2015 v. 24.8.2015 E. 2.3 ff.). Solche macht der Beschwerdegegner aber nicht geltend. Die Vorinstanz hat trotz vollumfänglichen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 436 m.w.H.).
10 / 10 Demnach wird verfügt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: