Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 23. Oktober 2024 ReferenzSK2 24 19 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach 8022, 8036 Zürich GegenstandDrohung etc. Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26.02.2024, mitgeteilt am 29.02.2024 (Proz. Nr. VV.2018.1381) Mitteilung25. Oktober 2024

2 / 16 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt unter den Verfahrensnummern VV.2014.2741 und VV.2018.1381 Strafuntersuchungen. Untersuchungsgegen- stand bilden etliche Sachverhaltsvorwürfe gegen unterschiedliche Personen. B.Am 26. Februar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) in den obgenannten Verfahren zwei Teileinstellungsverfügun- gen. Beide wurden am 29. Februar 2024 mitgeteilt. In der die Strafuntersuchung VV.2018.1381 betreffenden Teileinstellungsverfügung ordnete die Staatsanwalt- schaft was folgt an: 1.Das Strafverfahren gegen A._____ wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB, Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3b) wird eingestellt. 2.Das Strafverfahren gegen A._____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179 ter Abs. 1 StGB (Dossier 3d) wird ein- gestellt. 3.Von dieser Teileinstellungsverfügung unberührt bleiben die Vorwürfe gemäss Dossier 3a (Drohung gemäss Art. 180 StGB und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 StGB mut- masslich begangen am 19. – 21. Dezember 2017 in B._____ und C._____ zum Nachteil von D.). 4Die in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden der beschuldigten Person auferlegt. 5.Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet. 6.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Ver- fahrens festgelegt. C.Hiergegen liess A. (fortan: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, mit Eingabe vom 15. März 2024 Beschwer- de an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 sei aufzuheben; 2.Die Kosten des Verfahrens VV.2018.1381/Dossiers 3d und 3b seien auf die Staatskasse zu nehmen; 3.1. Dem Beschwerdeführer sei für die entstandenen Anwaltskosten und persönlichen Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) ein an- gemessener Teilbetrag vom Gesamtbetrag in CHF 6'056.80.- auszu- richten; eventualiter sei die Sache zur Festsetzung von Entschädigung und Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3 / 16 subeventualiter sei der Beschwerdeführer aufzufordern, das Quantita- tiv der geltend gemachten Entschädigung/Genugtuung näher zu sub- stanziieren. 3.2. Es sei ihm eine Genugtuung im Betrage von CHF 1'000.- auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staa- tes. D.Auch die parallel im Verfahren VV.2014.2741 erlassene Teileinstellungsver- fügung focht der Beschwerdeführer an. Diese wird im separaten Beschwerdever- fahren SK2 24 21 behandelt. E.Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 24. April 2024 (SK2 24 20) wurde einem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise entsprochen und Rechtsanwalt Matthias Brunner als amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) für das Beschwerde- verfahren (SK2 24 19) ernannt. F.Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 äusserte sich die Staatsanwaltschaft zum beschwerdeführerischen Vorbringen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Mai 2024. H.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren VV.2018.1381 teilweise, d.h. hinsichtlich der untersuchten Lebenssachverhalte gemäss Dossier 3b und 3d, ein (Dispositivziffern 1 und 2) und hielt fest, dass die Vorwürfe gemäss Dossier 3a von der Einstellung unberührt blieben (Dispositivziffer 3). Sodann auferlegte sie dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit den eingestellten Sachverhaltsvor- würfen aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (Dispositivzif- fer 4) und verweigerte ihm eine Entschädigung und Genugtuung (Dispositivziffer 5). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde auf Verfahrensende hin in Aussicht gestellt (Dispositivziffer 6). 1.2.Vorab gilt es zu klären, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- det. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; 123 IV 125 E. 1; BGer 4A_440/2014 v. 27.11.2012 E. 3.3). Der Be- schwerdeführer beantragt mit Rechtsbegehren Ziffer 1 pauschal die Aufhebung

4 / 16 der gesamten Verfügung ("Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Fe- bruar 2024 sei aufzuheben."). Aus der Beschwerdebegründung erhellt indes, dass er sich weder gegen die Teileinstellung (Dispositivziffern 1 und 2) noch die Aus- klammerung weiterer Lebenssachverhaltsvorwürfe (Dispositivziffer 3) wendet, sondern einzig die von der Staatsanwaltschaft getroffene Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsregelung (Dispositivziffer 4 und 5) anficht. Nur zu letzte- ren Punkten stellt er denn auch folgerichtig reformatorische Anträge. Unangefoch- ten blieb sodann Dispositivziffer 6 (Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens). Letzteres ergibt sich bereits aus dem Feh- len eines entsprechenden Beschwerdeantrages bzw. einer entsprechenden Be- gründung. Das den Entschädigungsentscheid betreffende Beschwerdebegehren Ziffer 3 kann nicht derart verstanden werden, dass es auch den Entschädigungs- entscheid des amtlichen Verteidigers miteinschliessen würde. Dieses Begehren bezieht sich ausdrücklich (nur) auf eine Entschädigung des erbetenen Verteidigers nach Art. 429 Abs. 1 StPO für die Zeit, bevor jener als amtlicher Verteidiger einge- setzt worden war. Letztlich ist die unterbliebene Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch den Beschwerdeführer rechtlich zutreffend, fehl- te es ihm doch diesbezüglich zur Geltendmachung an einer Beschwer. In erster Linie obläge es dem amtlichen Verteidiger selbst, sich mittels Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid zur Wehr zu setzen (Art. 135 Abs. 3 StPO). 2.Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der von ihm angefochtenen Punkte beschwert und gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 3.Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). 4.1.Die in der angefochtenen Teileinstellungsverfügung (VV.2018.1381) abge- handelten Sachverhaltsvorwürfe betrafen einerseits einen Vorfall vom _________ (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB; Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB). Dieser Vorwurf wurde in Dossier 3b untersucht. Andererseits bildete ein Vorfall vom _____________ Untersuchungs- gegenstand (Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179 ter Abs. 1 StGB; Dossier 3d).

5 / 16 4.2.Die Einstellung der Strafuntersuchung hinsichtlich dieser Lebenssachver- halte blieb unangefochten. Zum besseren Verständnis der Kostenauflage sind gleichwohl die Einstellungsgründe vorgängig aufzuführen. 4.2.1. Betreffend den Vorfall vom __________ erwog die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdeführer sei mit Kriminalrapport vom 29. März 2018 vorgeworfen wor- den, am Freitag, ________ einen Polizeieinsatz (Unterstützungsauftrag des Regi- onalgerichts E._____, bei welchem der Beschwerdeführer – gemäss in formaler und materieller Hinsicht streitbarer superprovisorischer Anordnung des Regional- gerichts – Gegenstände hätte herausgeben müssen) behindert und dabei Polizis- ten bedroht und beleidigt zu haben. Im Verlaufe der Strafuntersuchung sei eine polizeiinterne Aktennotiz datierend vom _________________ eingereicht worden. Aus dieser ergebe sich, dass drei Beamte der Sicherheitspolizei, welche zur Absi- cherung des Einsatzes beizogen worden seien, die Sachdarstellung und Vorwürfe gemäss den polizeilich im Ermittlungsverfahren protokollierten Aussagen nicht unterstützt hätten und von ihnen diametral anders dargestellt würden. Aus der Ak- tennotiz ergebe sich, dass gegenüber den drei Mitarbeitern der Sicherheitspolizei nach deren Aussage keine Drohungen und keine Beschimpfungen ausgestossen worden seien. Aus deren Sicht sei auch der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von Seiten des Beschwerdeführers nicht erfüllt wor- den. Gestützt auf die Darlegung in dieser Aktennotiz könne entgegen der Darstel- lung im Kriminalrapport und der Darlegung einzelner Polizisten in den Einvernah- men vom 9. Januar 2018 klar nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer relevante Drohungen oder ehrrührige Äusserungen gegen die an- wesenden Polizisten ausgesprochen habe. Es könne jedoch offenbleiben, wie es sich im Einzelnen verhalte. Denn dem Beschwerdeführer liesse sich kein vorsätz- liches Verhalten nachweisen. Er habe in der Überzeugung gehandelt, dass er nur für sein Hausrecht einstehe. Er sei davon ausgegangen, dass ein unteres Gericht die Anordnung eines oberen Gerichts nicht aufheben könne. Er habe in der Auf- fassung gehandelt, dass die richterliche Anordnung, welche von der Polizei umge- setzt werden sollte, offensichtlich rechtswidrig sei. Er habe sich in einem nicht vermeidbaren Sachverhaltsirrtum befunden, weshalb die Tatbestände von Art. 285 StGB und Art. 286 StGB durch sein Verhalten nicht erfüllt wären, selbst wenn in objektiver Hinsicht ein tatbestandsmässiges Verhalten erstellt werden könnte, was gestützt auf die Aktennotiz vom 18. Dezember 2017 sowie die Zeugenaussagen der drei beteiligten Sicherheitspolizisten praktisch ausscheide. Das Strafverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustel- len.

6 / 16 Die Staatsanwaltschaft begründet sodann die Kostenanlastung wie folgt: Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Dies sei vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren "[...] durch sein rechthaberisches und provokatives Verhalten gegenüber den am ________ anwesenden Polizisten und weiteren Amtsträgern schuldhaft und zivil- rechtlich vorwerfbar herbeigeführt." Es sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, dass er sich der zivilrechtlichen Anordnung in mühsamer Art und Weise wiedersetzt habe. Dies stelle ein unbestrittener und klar nachweisbarer Umstand dar. Durch seine Verweigerung, die Sachen der Kinder diesen herauszugeben, habe er zudem vorsätzlich gegen seine elterliche Unterhaltspflicht (Art. 276 ZGB) verstossen, was zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und dem ansch- liessenden Strafverfahren geführt habe. Er habe sich gemäss Aussage der Si- cherheitspolizisten "mühsam" verhalten und mit "beruflichen Konsequenzen" ge- droht. An der zivilrechtlichen Vorwerfbarkeit der Verweigerungshaltung des Be- schwerdeführers vom ________ ändere nichts, dass sein Verhalten nicht als strafbar zu beurteilen sei (act. B.1, E. 4). 4.2.2. In Bezug auf den Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179 ter Abs. 1 StGB erwog die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerde- führer sei mit Strafanzeige vom 3. Oktober 2019 vorgeworfen worden, er habe am 21. Dezember 2016 während eines Besuches auf dem Polizeiposten in C._____ ohne Wissen und Einverständnis des Polizisten D._____ ein Gespräch mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Aufgrund von Schilderungen des Beschwerdeführers sowie D._____ könne indes kaum von einem "nicht-öffentlichen" Gespräch aus- gegangen werden. Die Frage könne offenbleiben. Die Tat sei gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB verjährt und damit einzustellen (act. B.1, E. 3.4). Die Staatsanwaltschaft führte aus, der Beschwerdeführer habe das Persönlich- keitsrecht (Art. 28 ZGB) von D._____ willentlich missachtet. Dadurch habe er das Verfahren in personenrechtlicher Hinsicht rechtswidrig herbeigeführt, weshalb ihm die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt würden (act. B.1, E. 4) 4.3.Der Beschwerdeführer moniert diese Kostenauflagen und beantragt, die Kosten seien dem Kanton anzulasten. 4.3.1. Betreffend den Vorwurf vom _________ bestreitet er die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens. Ein bloss "rechthaberisches und provokatives Verhalten" genüge nicht. Auch die Verletzung der elterlichen Unterhaltspflicht nach Art. 276

7 / 16 ZGB rechtfertige die Kostenauflage nicht. Es sei weder klar noch belegt, was mit "mühsamer Art und Weise" gemeint sei. Von einer Anerkennung oder einem kla- ren Nachweis pflichtwidriger Handlungen könne keine Rede sein. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Strafuntersuchung (act. A.1, Ziff. 2.2 und 2.3). 4.3.2. Auch hinsichtlich des gegenüber ihm erhobenen Vorwurfs vom 21. Dezem- ber 2016 bestreitet der Beschwerdeführer, sich im zivilrechtlichen Sinne wider- rechtlich verhalten zu haben. Aufgrund seiner eigenen Aussagen sowie derjenigen von D._____ bleibe offen, ob die Aufnahme tatsächlich gegen den Willen von Letzterem erfolgt sei. Das Fehlen einer expliziten Zustimmung alleine begründe noch keine Widerrechtlichkeit. Die Aufnahme habe dazu gedient, die nachweislich falschen Aussagen von D._____ im Vorermittlungsrapport vom 21. Dezember 2016 zu widerlegen. Mildere Massnahmen, mit welchen sich der Beschwerdefüh- rer gegen die unwahren Aussagen hätte zur Wehr setzen können, seien nicht er- sichtlich. Die Kostenauflage verletze zudem die Unschuldsvermutung. Ferner mo- niert der Beschwerdeführer den von D._____ eingereichten Strafantrag als rechtsmissbräuchlich, weil dadurch die eigenen Fehlleistungen der Falschprotokol- lierung hätten beseitigt werden sollen (act. A.1, Ziff. 3.1 ff.). 5.1.Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Ent- schädigung herabgesetzt oder verweigert werden (BGer 6B_940/2023 v. 18.3.2024 E. 1.3.1 m.w.H.). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- frage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). 5.2.Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrecht- lichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehr- beanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kos- ten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2b und 2c; BGer 6B_1119/2021 v. 6.10.2022 E. 2.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Ver-

8 / 16 fahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kos- tenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtli- ches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltens- norm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b). 5.3.Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusam- menhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Aus- übung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt je- denfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrich- tiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingelei- tet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfah- renskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Ver- fahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 144 IV 202 E. 2.2 m.w.H.; 116 Ia 162 E. 2c). 6.1.1. Die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers im Zusammenhang dem Vorfall vom _________ (VV. 2018.1381; Dossier 3b) lässt sich angesichts der zitierten Rechtslage nicht aufrechterhalten. 6.1.2. Das mutmassliche "rechthaberische und provokative Verhalten" des Be- schwerdeführers stellt keine klare Verletzung einer (geschriebenen oder unge- schriebenen) Verhaltensnorm im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

9 / 16 dar. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vom Beschwerdeführer zitierte Erwägung in BGE 116 Ia 162 E. 2.d.bb verwiesen werden, wonach das "[...] Krite- rium des missbräuchlichen oder provokativen Verhaltens eine bedeutend unklare- re und ungeeignetere Grundlage für die Kostenpflicht bei nicht verurteilendem Ver- fahrensabschluss darstellt als das vom Bundesgericht verwendete Kriterium des zivilrechtlich vorwerfbaren klaren Verstosses gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm. [...]". Das von Art. 426 Abs. 2 StPO geforderte Krite- rium der Widerrechtlichkeit wird dadurch nicht erfüllt. 6.1.3. Sodann lässt sich die Kostenauflage nicht mit einer mutmasslichen Verlet- zung von elterlichen Unterhaltspflichten (Art. 276 ZGB) begründen. Das dem Be- schwerdeführer in der Begründung vorgeworfene Verhalten ist lediglich vage um- schrieben. Der Vorwurf erschöpft sich im pauschalen Vorhalt, er habe sich unbe- strittenermassen "in mühsamer Art und Weise" der zivilrechtlichen Anordnung, die Sachen der Kinder herauszugeben, widersetzt (vgl. etwa act. B.1, E. 4). Diese Weigerung habe zum Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und dem ansch- liessenden Strafverfahren geführt (act. B.1, E. 4). Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft war dieser Sachverhaltsvorwurf vom Beschwerdeführer bestrit- ten. Inwieweit dennoch klare Verhältnisse vorgelegen haben sollen, hätte sie im Rahmen einer (summarischen) Beweiswürdigung dartun müssen. Ein bloss vage umschriebenes Verhalten lässt sich nur schwer auf seine mögliche Widerrecht- lichkeit hin prüfen. Es erscheint demnach bereits fraglich, ob der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Art. 276 ZGB verstiess. Diese Problematik braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, was sich aus nachfolgenden Über- legungen ergibt. 6.1.4. Die Staatsanwaltschaft verneinte die objektive Tatbestandsmässigkeit des beschwerdeführerischen Verhaltens im Rahmen ihrer Einstellungsbegründung ("Gestützt auf die Darlegung in der Aktennotiz vom ________________ kann – entgegen der Darstellung im Kriminalrapport und der Darlegung einzelner Polizis- ten in den Einvernahmen vom 9. Januar 2018 – klar nicht davon ausgegangen werden, dass A._____ relevante Drohungen oder im strafrechtlichen Sinne ehrrü- rige Äusserungen gegen die anwesenden Polizisten ausgesprochen oder durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand von Art. 286 oder von Art. 285 StGB erfüllte"; act. B.1, E. 2.4). Auf diese unbestritten gebliebene explizite Feststellung ist die Staatsanwaltschaft zu behaften. Ihre anschliessende Relativierung "Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch vorliegend offenbleiben", ändert an ihrer abschliessenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts. Selbst wenn nun das beschwerdeführerische Verhalten als widerrechtlich im zivilrechtlichen

10 / 16 Sinne und als für die Eröffnung der Strafuntersuchung natürlich und (grundsätz- lich) adäquat kausal zu qualifizieren wäre, wäre eine Unterbrechung des adäqua- ten Kausalzusammenhangs anzunehmen. Denn der Umstand der unterbliebenen Aufnahme der Aktennotiz im Kriminalrapport weist aufgrund der staatsanwalt- schaftlichen Feststellungen und nach Dafürhalten der Beschwerdeinstanz einen derart hohen Wirkungsgrad für den Erfolg (Eröffnung und Durchführung Strafun- tersuchung) auf, dass das mutmasslich widerrechtliche Verhalten des Beschwer- deführers nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erschiene (vgl. zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs: BGE 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; BGer 4A_19/2020 v. 19.8.2020 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 146 III 441). Jedenfalls liegen keine klaren Verhältnisse vor, gestützt auf welche sich eine Kostenverteilung nach Art 426 Abs. 2 StPO rechtfer- tigen würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.2.1. Auch die Kostenauflage im Kontext des Lebenssachverhaltsvorwurfs vom 21. Dezember 2016 erweist sich als rechtswidrig, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 6.2.2. Im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Persön- lichkeitsrechten ist eine Kostenauflage dann zulässig, wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine gewisse Intensität erreicht; für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (vgl. Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Auf., Basel 2023, N 40 zu Art. 426 StPO m.w.H.; KGer BL 470 16 237 v. 24.1.2017 E. 3.2; BGer 1B_21/2012 v. 27.3.2012 E. 2.4 m.w.H.). Fraglich ist vorliegend, ob die Aufnahme des Gespräches durch den Beschwerdeführer als Verletzungshandlung die in Art. 28 Abs. 1 ZGB geforderte Schwere erreichte, um eine Persönlichkeitsverletzung darzustellen. 6.2.3. Es liegt in der Natur der Sache, dass die unbefugte Aufnahme des Ge- spräches vom 21. Dezember 2016 einen gewissen Eingriff in das Persönlichkeits- recht von D._____ bedeutete. Vorliegend hat jedoch nach unbestritten gebliebener Feststellung der Staatsanwaltschaft D._____ im Rahmen der Untersuchung zu verstehen gegeben, dass aus seiner Sicht nichts gegen das Aufnehmen des Ge- spräches gesprochen hätte; er jedoch rückblickend nicht mehr sagen könne, ob er damit einverstanden gewesen wäre (vgl. act. B.1, E. 3.2). Hinsichtlich der Ge- sprächsumgebung hat aufgrund der Ausführungen von D._____ als erstellt zu gel- ten, dass Dritte jederzeit hätten dazukommen können. Entsprechend folgerte die Staatsanwaltschaft, es könne kaum von einem "nicht-öffentlichen" Gespräch aus- gegangen werden. Mit anderen Worten ist denkbar und naheliegend, dass Dritte vom Inhalt des Gespräches Kenntnis erhalten haben. Ferner ist zu beachten, dass

11 / 16 der Beschwerdeführer die Aufnahme offenkundig einzig zu Beweiszwecken anfer- tigte. So verwendete er sie dazu, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der mutmass- lichen Bedrohung von D._____ zu entkräften, indem er sie während hängiger Un- tersuchung der Parlamentarischen Untersuchungskommission übergab. Ange- sichts dieser Sachlage erscheint fragwürdig, ob die Aufnahme des Gespräches die Schwelle der Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall erreicht. Jedenfalls liegt keine klare Verletzung einer Verhaltensnorm vor, die eine Kostenauflage ge- stützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 7.Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich der angefochtene Kosten- entscheid als rechtswidrig. Die im Zusammenhang mit den Dossiers 3b und 3d angefallenen Untersuchungskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (Untersuchungs- pauschale inkl. Auslagen; vgl. act. B.1, E. 4) gehen infolge Einstellung der Strafun- tersuchung gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten des Kantons. 8.1.Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Folglich ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO für das Untersuchungsverfahren zu entschädigen. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Abs. 2). Hat die beschuldigte Person wie im vorliegenden Fall eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Abs. 3). Bei Teileinstellun- gen ist für die Entschädigung zu ermitteln, welcher prozentuale Anteil des anwalt- lichen Aufwands auf den eingestellten Teil entfällt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BSt- Ger BB.2012.189 v. 28.3.2013 E. 3 ff.). In komplexen Fällen, in denen eine solche Ermittlung trotz umfassender Kognition nur schwer möglich ist, rechtfertigt es sich regelmässig, dass sich die Gerichte auf die "Einschätzung der mit dem Verfahren am besten vertrauten Sachbehörde" stützt (vgl. BStGer BB.2012.189 v. 28.3.2012 E. 3.3). Fehlt wie im vorliegenden Fall eine solche Einschätzung der "Sachbehör- de", rechtfertigt sich eine ermessensweise (pauschalierende) Aufwandszuteilung. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erscheint aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt. 8.2.Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragt eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und macht geltend, die in den Verfahren VV.2014.2741 (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens SK2 24 21) und VV.2018.1381 angefallenen Aufwendungen liessen sich nicht genügend auf die einzelnen eingestellten Lebenssachverhalte aufschlüsseln. Er beantrage daher, dass die Beschwerdeinstanz die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die

12 / 16 Untersuchungsverfahren in den Beschwerdeverfahren SK2 24 19 und SK2 24 21 koordiniere und je eine Quote zuweise. Den Ausführungen des Verteidigers ist zuzustimmen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine solche Koordinati- on sprechen würden. Die beantragte und mit Honorarnote vom 25. Januar 2024 (act. 7a/87, "Strafverfahren gegen A._____ in den Verfahren VV.2018.1381 [Dos- sier 3b und Dossier 3d] sowie VV.2014.2741 [Dossier 3, teilweise Dossier 10, Dossier 12, teilweise Dossier 16") belegte Gesamtentschädigung erscheint ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen. Das Verhältnis zwischen den in beiden Teileinstellungsverfügungen festgelegten Untersuchungsgebühren dient als Orientierungshilfe für die Aufschlüsselung des Aufwandes. In der das Verfahren VV.2014.2741 betreffenden Teileinstellungsver- fügung wurde die mit den darin eingestellten Lebenssachverhalten (Dossier 3, 10, 12 und 16) verbundene Untersuchungsgebühr auf CHF 600.00 festgelegt (vgl. SK2 24 21, act. B.1, Dispositivziffer 6). Die Untersuchungsgebühr im Zusammen- hang mit den vorliegend eingestellten Lebenssachverhalten beläuft sich auf CHF 1'000.00 (vgl. oben E. 7). Das Verhältnis betrüge folglich gerundet 2:1. Zu beachten ist nun zweierlei: Einerseits erhob die Staatsanwaltschaft für ihre im Zu- sammenhang mit Teileinstellungen in Dossier 10 und 16 angefallenen Aufwen- dungen noch keine Kosten, da hinsichtlich dieser kein Zusatzaufwand resultiert sei, sondern verwies auf deren Erhebung im Endentscheid (SK2 24 21, act. B.1, E. 6). Auf Seiten des Verteidigers dürften diesbezüglich gleichwohl Aufwendungen angefallen sein. Sodann machte der Verteidiger im Zusammenhang mit dem Vor- wurf gemäss Dossier 3d (VV.2018.1381) – trotz Erwähnung im Titel der Honorar- note – keinen Aufwand geltend. Die jüngste Aufwandsposition in der Honorarnote datiert vom 31. Januar 2019. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in Dos- sier 3d untersuchten Vorwurf können aber sachlogisch erst nach Eingang der diesbezüglichen Strafanzeige vom 3. Oktober 2019 angefallen sein. Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt Matthias Brunner bereits als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (Einsetzung ab 17. Mai 2019; vgl. act. 7a/51). All- fällige mit Dossier 3d zusammenhängende Aufwendungen wären entsprechend im Rahmen der Festsetzung des amtlichen Honorars zu berücksichtigen. Jedenfalls ist das Aufwandsverhältnis von 2:1 auf 1:1 anzupassen, sodass das Gesamthono- rar letztlich je hälftig auf die Teileinstellungsverfügungen aufzuteilen ist. Die Ent- schädigung für den im Zusammenhang mit der Teileinstellung im Verfahren VV.2018.1381 (Dossier 3b) entfallenden Aufwand beträgt damit CHF 2'028.40 (in- kl. Spesen und MwSt.). Der Anspruch auf Entschädigung steht dabei ausschliess- lich dem Wahlverteidigter des Beschwerdeführers zu, unter Vorbehalt der internen

13 / 16 Abrechnung (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 9.1.Der Beschwerdeführer beantragt überdies eine Entschädigung für persönli- che Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Der mit beiden Einstellungsverfü- gungen einhergehende Gesamtaufwand von CHF 2'000.00 sei wieder durch die Beschwerdeinstanz ermessensweise aufzuteilen (act. A.1, Ziff. 4.1). 9.2.Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Re- geln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Dif- ferenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Ereignis festge- stellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwilli- ge Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Straf- behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilwei- sen) Freispruchs bzw. einer Einstellung zur Frage der Entschädigung aber min- destens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begrün- den und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhn- lichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). 9.3.Eine Schadensschätzung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR kommt vorliegend nicht in Betracht. Die analoge Anwendung dieser privatrechtli- chen Bestimmung würde nämlich einen nicht ziffernmässig nachweisbaren Scha- den voraussetzen. Der Schaden, welcher vorliegend durch Reisekosten (Fahrkos- ten Auto; Zug oder Benutzung des Autoverlads F._____) entstanden sein soll, wä- re aber ziffernmässig leicht nachweisbar. Gleiches ist hinsichtlich der Verpfle- gungskosten festzuhalten. Im Weiteren wird der Anspruchsteller selbst bei An- wendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR nicht davon entbunden, soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Exis-

14 / 16 tenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern (vgl. OGer ZH SB160167 v. 19.9.2026 E. 6.3.1). Diesen Anforderungen kam der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise nach; vielmehr verweist er auf eine "Notorietät der genannten Zahlen", womit er bewusst auf die Einreichung von Belegen verzichtete. Daran ändert der vom Beschwerdeführer angebrachte Vorbehalt, ihm sei für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft seine Ausführungen als unsubstantiiert erachten sollte, eine Nachfrist zu gewähren, nichts. Dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer war bekannt und bewusst, dass er die von ihm behaupteten Auslagen zu belegen hat, was er auch im Beschwerdeverfahren nicht nachholte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 10.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dem Beschwerdeführer stehe keine Genugtuung zu (act. B.1, Dispositivziffer 5). Ein solcher Anspruch sei weder ersichtlich noch ausgewiesen, zumal der Be- schwerdeführer an der medialen Aufarbeitung gewisser Vorkommnisse (zumin- dest) mitbeteiligt gewesen sei, weshalb der Umstand von Medienpräsenz vorlie- gend nicht genugtuungsbegründend sei (act. B.1, E. 6). 10.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Hinweis auf seine Ausführungen ge- genüber der Staatsanwaltschaft (gemeint wohl die Ausführungen in StA act. 7a/86), ihm sei eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Damit kommt er seiner gesetzlich geforderten Begründungspflicht nicht nach (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es hätte ihm oblegen, genau anzugeben, aus welchen (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründen ein anderer Entscheid nahegelegen hätte (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9c zu Art. 396 StPO m.w.H.; vgl. auch KGer GR SK2 23 72 v. 30.1.2024 E. 2.1). Darauf ist folglich nicht einzutreten. 11.Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Dispositivziffer 4 aufzuheben. Die aufge- laufenen Untersuchungskosten von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Staates. Die Dispositivziffer 5 ist insoweit aufzuheben, als der Wahlverteidiger des Be- schwerdeführers für die mit der Einstellung (VV.2018.1381; Dossier 3b) zusam- menhängenden Aufwendungen mit CHF 2'028.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen ist (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zu 2/3. Ent- sprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 zulasten des Kan-

15 / 16 tons Graubünden und zu 1/3 zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt. 12.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer vom 24. April 2024 (SK2 24 20) wurde Rechtsanwalt Matthias Brunner als amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren SK2 24 19 eingesetzt. Demgemäss ist keine Parteientschädigung zu sprechen (BGE 122 I 322 E. 3b; KGer GR SK2 12 32 v. 12.11.2012 E. 4 ff.). Die von Rechtsanwalt Matthias Brunner eingereichte Honorarnote vom 17. Mai 2024 (act. G.1) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Damit ist er als amtlicher Vertei- diger für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 964.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Be- schwerdeführers gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 321.65.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 4 und 5 (soweit sie die Verweigerung einer Entschädigung beinhaltet) der angefoch- tenen Teileinstellungsverfügung vom 26. Februar 2024 (VV.2018.1381) werden aufgehoben. 2.Die im Zusammenhang mit der Teileinstellungsverfügung zusammenhän- genden aufgelaufenen Kosten des Untersuchungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwalt- schaft). 3.Der Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) hat Rechtsanwalt Matthias Brunner im Sinne der Erwägungen für das Vorverfahren (VV.2018.1381; Dossier 3b) mit CHF 2'028.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen im Um- fang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) und im Umfang von CHF 500.00 zulasten von A.. 6.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 964.95 (inkl. Spesen und MwSt.) werden einstweilen aus der Ge- richtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A. im Umfang von CHF 321.65 (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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23.10.2024
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25.03.2026