Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. März 2024 ReferenzSK2 24 15 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandNötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.02.2024, mitgeteilt am 15.02.2024 (Proz. Nr. EK.2024.1205) Mitteilung21. März 2024
2 / 8 Sachverhalt A.Am 2. Dezember 2023 meldete A._____ der Kantonspolizei Graubünden, dass die von der B._____ herführende Zufahrt zu seiner Liegenschaft am C._____ in D._____ rund 200 Meter davon entfernt mit einer ca. 1 Meter hohen Schnee- made versperrt sei. Die ausgerückte Patrouille der Kantonspolizei stellte die er- wähnte Schneemade auf dem C._____ fest, und zwar ca. 30 Meter nach der Lie- genschaft Nr. E._____ ("F.") in Richtung G.. A._____ verdächtigte den zuständigen Stadtrat H._____ als verantwortlich für diese Blockade. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Februar 2024, mitgeteilt am 15. Februar 2024, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Februar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden D.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde er- hoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. Februar 2024 mitgeteilt und vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2024 in Empfang ge- nommen (vgl. act. E.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2024 (act. A.1) erweist sich als rechtzeitig. 1.3.Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nicht- anhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädig- te, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die
3 / 8 durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtan- handnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmever- fügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.8.2012 E. 2.1). 1.4.Durch die angezeigten Delikte ist der Beschwerdeführer unmittelbar in sei- nen Rechten betroffen; er ist daher – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Zudem hat er Strafantrag gestellt und sich explizit als Privatkläger konstituiert (vgl. StA act. 2). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Eintre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2.Der Beschwerdeführer beantragte die Einsichtnahme in die Akten, im Spe- ziellen in die Einvernahmeprotokolle aller polizeilichen Befragungen (vgl. act. A.1, S. 1). Hierzu wurde ihm im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten (vgl. act. D.4), wovon er innert angesetzter Frist jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. 3.Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. statt vieler BGer 6B_258/2022 v. 12.1.2023 E. 3.2.3 m.w.H.). 3.1.Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, H._____ habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Dezember 2023 jeg- lichen Tatbeitrag bestritten. Er habe sich zum Tatzeitpunkt auf dem Weg in die Ferien ins Südtirol befunden. Auch der Stadtpräsident von D., I., wel-
4 / 8 cher am 23. Januar 2024 ebenfalls als Beschuldigter befragt worden sei, habe die Vorwürfe, wonach Mitarbeiter des Werkdienstes die Schneemade (mit oder ohne Auftrag von ihm) in den C._____ gepflügt hätten, wiederholt zurückgewiesen. Zwar habe er festgehalten, dass die Gemeinde auf dem C._____ bis zur Liegen- schaft Nr. E._____ ("F.") Schnee räume, so auch am besagten 2. Dezember 2023. Dieser Umstand alleine liefere aber zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt D. oder einzelne Vertreter derselben für das geltend gemachte Delikt verantwortlich oder mitverantwortlich sei. Unter diesen Umständen sei die Eröff- nung einer Strafuntersuchung abzulehnen (StA act. 9, E. 3). 3.2.Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, weitere Einvernahmen vor- zunehmen, um den Urheber der Schneeblockade zu eruieren. Es könne nicht sein, dass die Ausführung einer Schneeräumung über eine Strassenlänge von über 275 Metern unbekannt sei. Es müsse eruierbar sein, wer die Schneeräumung auf dem Strassenabschnitt C._____ West vorgenommen habe. Die Grundlagen der Strassenräumung wie Räumungspläne der Stadt, Aufträge an Räumungs- equippen, Arbeitsrapporte sowie Rechnungen und Zahlungen müssten auffindbar sein. Der Mitarbeiter der Stadt, welcher die Räumung ausgeführt habe, werde zweifellos Auskunft darüber geben können, weshalb er den Schnee einfach in die Fortsetzung des Weges gestossen habe (act. A.1, S. 1 f.). 3.3.Es ist in der Tat nur schwer nachvollziehbar, warum der Urheber der Schneemade nicht soll ausfindig gemacht werden können. Dem Beschwerdefüh- rer ist darin beizupflichten, dass sich anhand von Arbeitsrapporten oder Ähnlichem mit grosser Wahrscheinlichkeit ermitteln lässt, wer am 2. Dezember 2023 für die Schneeräumung auf dem C._____ verantwortlich war. Kaum zu überzeugen ver- mag dabei das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Stadtpräsident von D._____ die Vorwürfe, Mitarbeiter des Werkdienstes hätten die Schneemade in den C._____ gepflügt, zurückgewiesen habe. Dass ein Stadtpräsident seine Ge- meindeangestellten in Schutz nimmt, ist zwar mit Blick auf seine arbeits- bzw. dienstrechtliche Fürsorgepflicht in gewisser Weise verständlich, vermag aber in einem Strafverfahren selbstredend nicht als Beweis zu genügen, dass tatsächlich kein Gemeindeangestellter für die Schneemade verantwortlich ist. Denn es stellt sich die Frage, wie der Stadtpräsident (mit hinreichender Sicherheit) wissen will, dass seine Angestellten für die Schneemade nicht verantwortlich sind, zumal er selbst ausgesagt hat, die Stadt D._____ sei für die Schneeräumung auf dem C._____ bis zur Liegenschaft Nr. E._____ ("F._____") zuständig (vgl. StA act. 6, Antwort auf Frage 3). Es ist daher naheliegend, dass ein Gemeindeangestellter
5 / 8 die Schneemade erstellt hat; dies insbesondere auch deshalb, weil der Personen- kreis, der über einen entsprechenden Schneepflug verfügt, in D._____ sehr klein sein dürfte und daher die Verantwortlichkeit einer Privatperson mit grosser Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Erklärung, wie die Schneemade entstanden ist, dürfte denn auch in den Aussagen des Stadtpräsidenten zu finden sein: Dieser gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung an, die letzten zwei Jahrzehnte habe die Stadt D._____ den gesamten C._____ geräumt, dies aus dem Grund, weil der C._____ als private Erschliessungsstrasse klassiert sei. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass die Stadt D._____ auf seinem Grundstück nicht mehr schneeräumen müsse. Seither hätten sie den C._____ nur noch bis zum F._____ am C._____ E._____ geräumt (vgl. StA act. 6, Antwort auf Frage 3). Es liegt daher nahe, dass ein Gemeindeange- stellter den C._____ – entsprechend der Mittelung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 – bis rund 30 Meter nach der Liegenschaft Nr. E._____ geräumt, beim End- punkt der Räumung jedoch davon abgesehen hat, den angehäuften Schnee vom Weg zu entfernen bzw. an den Rand der Strasse zu führen, sondern wohl einfach rückwärts den C._____ wieder verlassen hat (vgl. hierzu auch das Fotoblatt in StA act. 8). Ob dieses Vorgehen vorschriftswidrig war, kann hier – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offenbleiben (wobei anzumerken ist, dass durch Schneeräumung entstandene Ablagerungen auf privatem Grund in der Regel geduldet werden müssen). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, lässt sich nicht sagen, dass da- durch der Tatbestand der Nötigung (Art. 186 StGB) erfüllt worden wäre. 3.4.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willens- betätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (le- galen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Wil- len verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nöti- gungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot ("nullum crimen sine lege") gerecht zu werden, ist die – vorliegend einzig in Frage kom- mende – Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz
6 / 8 ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln ver- gleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so gering- fügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4.2. Um die Liegenschaft des Beschwerdeführers am C._____ in D._____ zu erreichen, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Einerseits über die bereits erwähnte B._____ und andererseits über G._____ (vgl. hierzu StA act. 8). Die am 2. Dezember 2023 vom Beschwerdeführer vorgefundene Schneemade blockierte die Zu- und Wegfahrt via B.; die Zu- und Wegfahrt via G. war dadurch nicht tangiert. So hält denn auch der Polizeirapport fest, die Wegfahrt über die Strasse in Richtung G._____ sei zwar schneebedeckt gewesen, eine Wegfahrt sei aber theoretisch möglich gewesen (vgl. StA act. 1, S. 3 ["Ergebnis"]). Der Be- schwerdeführer wurde durch die Schneemade somit nicht gänzlich daran gehin- dert, sein Haus mit einem Fahrzeug zu verlassen; es stand ihm lediglich nur noch eine der beiden Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung. Unter diesen Umständen lässt sich jedoch nicht sagen, die Beschränkung, welche der Beschwerdeführer durch die Schneemade in seiner Handlungsfreiheit erfahren habe, weise die für die Erfüllung von Art. 186 StGB erforderliche Intensität bzw. Zwangswirkung auf (vgl. hierzu auch die ähnliche Ausgangslage in BGer 6B_138/2023 v. 18.12.2023). Dies umso weniger, als die Strecke ins Zentrum von D._____ über G._____ in etwa gleich lang ist wie diejenige über die B.. 3.4.3. Der C. in Richtung G._____ war schneebedeckt (gemäss Polizeirap- port war die Strasse mit ca. 30cm Schnee bedeckt; vgl. StA act. 1, S. 3). Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, eine Wegfahrt über G._____ sei unter diesen Umständen nicht möglich gewesen (wofür er jedoch selbst verantwortlich war, da er der Stadt D._____ im Jahr 2021 mitgeteilt hatte, dass sie den C._____ auf sei- nem Grundstück nicht mehr schneeräumen müsse; vgl. oben Erwägung 3.3), so müsste er sich dies auch in Bezug auf die Wegfahrt via B._____ entgegenhalten lassen. In diesem Falle wäre es wegen der Schneedecke, welche auf dem Ab- schnitt des C._____ zwischen der beschwerdeführerischen Liegenschaft und der Schneemade lag (vgl. hierzu StA act. 1, S. 3), gar nicht möglich gewesen, mit ei- nem Fahrzeug von der beschwerdeführerischen Liegenschaft überhaupt bis zur Schneemade zu gelangen. Die Schneemade hätte daher letztlich gar keine Aus- wirkungen auf die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers gehabt. Und sollte für die Schneeräumung des C._____ zwischen der beschwerdeführerischen Liegen- schaft und der Schneemade ein Pflug oder andere geeignete technische Hilfsmit-
7 / 8 tel erforderlich gewesen sein, so hätte damit auch die Schneemade beseitigt wer- den können, sodass auch in dieser Hinsicht keine strafrechtlich relevante Beein- trächtigung der beschwerdeführerischen Rechte auszumachen wäre. 3.5.Nach dem Ausgeführten schränkte die Schneemade die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht in einem Masse ein, wie sie für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 181 StGB erforderlich wäre. Da die Zufahrt über G._____ (etwa im Falle eines ärztlichen Notfalls oder für die Postzustellung; vgl. hierzu act. A.1, S. 1) nach wie vor möglich war bzw. da der Beschwerdeführer selbst verant- wortlich war für die Schneeräumung auf diesem Abschnitt des C._____, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern andere Straftatbestände erfüllt sein könnten. Die Staatsanwaltschaft hat daher im Ergebnis zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und mit der vom Be- schwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe (vgl. act. D.2) ver- rechnet. 5.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.1) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: