Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 5. März 2024 ReferenzSK2 24 14 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Richter und Bergamin Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur gegen B._____ Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur C._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandErläuterung/Festlegung der Parteientschädigung für das Verfahren SK1 23 59 Mitteilung6. März 2024
2 / 6 Sachverhalt A.Im Zusammenhang mit einem gegen A._____ geführten Strafverfahren er- suchte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 2. Juni 2023 das Kantonsgericht um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts (Verfahren SK2 23 34). Infolge eines möglichen Ausstandsgrundes erstattete der Vorsitzende der zuständigen Be- schwerdeinstanz am 6. Juni 2023 bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Be- rufungsgericht) eine Meldung nach Art. 57 StPO. B.Mit Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 stellte die I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 auferlegte sie dem Kanton Graubünden (Kantons- gericht). Die Regelung der Entschädigungsfolge überliess sie der Beschwerdein- stanz. C.Mit Beschluss SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 wies die Beschwerdeinstanz das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ab, soweit darauf einzu- treten war. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Kanton Graubünden. A._____ wurde für das Verfahren SK2 23 34 eine Parteientschädigung zugespro- chen, wobei die im Verfahren SK1 23 59 eingereichte Honorarnote unberücksich- tigt blieb. D.Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 ersucht A._____ das Kantonsgericht, es sei zu erläutern, inwiefern die Parteientschädigung aus dem Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 im Beschluss SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 berück- sichtigt worden sei, und es sei A._____ für seine anwaltlichen Aufwendungen im Verfahren SK1 23 59 eine Entschädigung von CHF 1'237.70 zuzusprechen. Erwägungen 1.Der Gesuchsteller beantragt zunächst, es sei zu erläutern, inwiefern die Parteientschädigung aus dem Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 im Beschluss vom 2. Februar 2024 berücksichtigt worden sei. 1.1.Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvoll- ständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Staf- behörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Widersprüchlich ist ein Dispositiv, wenn entweder einzelne Punkte des Dispositivs zueinander in Widerspruch stehen oder sich der Inhalt des Dispositivs nicht mit
3 / 6 der Entscheidbegründung in Einklang bringen lässt. Ein unvollständiges Dispositiv liegt vor, wenn bestimmte, zwingend zu regelnde Punkte nicht entschieden wer- den, so etwa, wenn eine Beschwerde zwar gutgeheissen wird, aber kein (kassato- rischer oder reformatorischer) Entscheid erfolgt (dazu Nils Stohner, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 f. zu Art. 83 StPO). Die Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung ei- nes Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur of- fensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsäch- lich ausgesprochen oder angeordnet hat (BGer 6B_727/2012 v. 11.3.2013 E. 4.2.1). Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. 1.2.Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Erläuterung oder Berichtigung eines Entscheids nicht gegeben. Der Beschluss SK2 23 34 ist klar, widerspruchs- frei und bedarf insoweit weder einer Erläuterung noch einer Berichtigung. Der Ent- scheid über die Parteientschädigung für das Ausstandsverfahren SK1 23 59 ging offensichtlich vergessen, zumal die Anordnung der I. Strafkammer der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts widerspricht und überdies, jedenfalls bei Verneinung eines Ausstandsgrundes, ungewöhnlich ist (vgl. dazu nachfolgend E. 2.1). Nichts- destotrotz ist der Entscheid unvollständig, da die der Beschwerdeinstanz delegier- te Regelung der Entschädigungsfolge zwingend zu regeln gewesen wäre. Aller- dings kann die Festlegung der Parteientschädigung nicht mittels einer Erläuterung erfolgen, zumal damit eine materielle Änderung des Entscheids einhergehen wür- de. Vielmehr hat ein separater Entscheid zu ergehen (vgl. E. 2.2 nachstehend). Das Gesuch um Erläuterung des Beschlusses SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 ist demnach abzuweisen. 2.Der Gesuchsteller beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'237.70 für das Verfahren SK1 23 59. 2.1.Mit Beschluss SK1 23 59 vom 23. November 2023 entschied die I. Straf- kammer über den Ausstand des Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz (II. Straf- kammer) und stellte fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege. Die Gerichtsgebühr legte sie auf CHF 1'000.00 fest, währenddem sie den Entscheid über die Parteien- tschädigung gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer überliess. Ob eine solche Aufspaltung in einem Fall wie dem vorliegenden sinnvoll ist, ist aus
4 / 6 Sicht der II. Strafkammer fraglich, muss an dieser Stelle aber nicht abschliessend erörtet werden (vgl. dazu Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 59 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 421 StPO). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass wenn − wie im streitgegenständlichen Fall − ein Ausstands- grund verneint wird, die problematische Situation entsteht, dass der vom Ausstandsverfahren betroffene Richter im Endentscheid über die Kostenfolgen des ihn betreffenden Ausstandsverfahrens zu entscheiden hat. Nicht recht einzu- leuchten vermag auch, weshalb die I. Strafkammer zwar über die Verfahrenskos- ten selbst entschied und lediglich den Entscheid über die Parteientschädigung dem Endentscheid überliess. Art. 421 Abs. 1 StPO spricht nämlich lediglich von den Kosten, und gemäss Lehre ist es zumindest diskutabel, ob die Entschädigun- gen unter diese Bestimmung subsumiert werden können (Domeisen, a.a.O., N 3 zu Art. 421 StPO; vgl. zum Begriff der Kosten im Strafprozess: Art. 422 StPO). 2.2.Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass die I. Strafkammer mit Beschluss vom 23. November 2023 den Entscheid über die Prozessentschädigung der II. Strafkammer übertrug, dass dieser Entscheid unangefochten blieb und nament- lich auch in der Folge kein Ausstandsbegehren gegen den vom Ausstandsverfah- ren SK1 23 59 selbst betroffenen Richter gestellt wurde. Demnach hat die II. Strafkammer über die Parteientschädigung für das Ausstandsverfahren SK1 23 59 zu entscheiden. Da dies nicht bereits mit dem Beschwerdeentscheid SK2 23 34 erfolgte, ist hierüber ein separater Entscheid zu fällen, was ohne Weiteres zulässig ist, zumal dieser Entscheid von der Sache her in keiner Weise mit dem Beschwer- deverfahren SK2 23 34 zusammenhängt. 3.A._____ ist im Ausstandsverfahren SK1 23 59 mit seinen Anträgen in der Sache selbst durchgedrungen. Sodann hat er einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Sein Rechtsvertreter hat diesen Anspruch mittels Honorarnote vom 30. Juni 2023 beziffert und eine Honorarvereinbarung einge- reicht, mit welcher ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart wurde (SK1 23 59 act. G.1 und 2). Der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 4.25 Stunden ist der Sache angemessen. Zu kürzen ist die in Rechnung gestellte Spesenpauschale praxisgemäss von 4% auf 3%, zumal im Ausstandsverfahren keine besonderen Spesen geltend gemacht werden, die einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'225.80 (Honorar nach
5 / 6 Zeitaufwand von CHF 1'105.00 zuzüglich 3% Spesen von CHF 33.15 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 87.65). 4.Die Privatklägerin C._____ hat sich ebenfalls am Ausstandsverfahren SK1 23 59 beteiligt. Allerdings hat sie in ihrer gerade einmal eine halbe Seite umfas- senden Stellungnahme vom 3. Juli 2023 weder Anträge zur Sache noch einen An- trag auf Parteientschädigung gestellt. Sie hat es dabei bewenden lassen, auszu- führen, sie würde es begrüssen, wenn der vom Ausstandsverfahren betroffene Kantonsrichter nicht am Verfahren mitwirke. Erst mit der unaufgefordert einge- reichten Replik zur Eingabe des Beschuldigten A._____ stellte sie einen Entschä- digungsantrag und reichte eine Honorarnote ein. Dieser Antrag erfolgte somit ver- spätet. Ausserdem kann die Privatklägerin in der Sache nicht als obsiegend be- trachtet werden, nachdem sie dazu keinen konkreten Antrag gestellt hatte, son- dern es dabei bewenden liess, darzulegen, was sie begrüssen würde. Diesem Wunsch wurde nicht entsprochen. Damit braucht nicht näher auf die eingereichte Honorarnote (SK1 23 59 act. G.5) eingegangen zu werden. Lediglich der Vollstän- digkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechnungsposition vom 15. Juni 2023, welche rund 2/5 der gesamten Rechnung ausmacht, nicht nachvollziehbar ist. Mit dieser Position werden 1.10 Stunden für "Empfang/Durchsicht FE an RA Suenderhauf, Tel. von Klientin" verrechnet. "FE" steht wohl für Fristerstreckung. Um was es sich bei dieser Rechnungsposition handeln soll und weshalb hierfür der erwähnt hohe Aufwand entstanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Das eigentliche Fristerstreckungsgesuch wurde übrigens tags darauf am 16. Juni 2023 mit 0.10 Stunden verrechnet. Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, zumal der Privatklägerin aus den dargelegten Gründen keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. 5.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 6.1.A._____ beantragt für das vorliegende Verfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung. Da im Verfahren SK2 23 34 die Beurteilung der Entschädi- gungsansprüche für das Verfahren SK1 23 59 unterblieb, ist ihm ein zu entschädi- gender Aufwand entstanden. Dieser ist indessen kaum nennenswert und be- schränkt sich auf ein Minimum. Angemessen erscheint eine Entschädigung von CHF 200.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer. 6.2.Der Privatklägerschaft ist für das vorliegende Verfahren kein Aufwand er- wachsen, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erläuterung des Beschlusses SK2 23 34 vom 2. Februar 2024 wird abgewiesen. 2.Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat A._____ für das Verfahren SK1 23 59 eine Parteientschädigung von CHF 1'225.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 3.C._____ wird für das Verfahren SK1 23 59 keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 4.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5.Der Kanton Graubünden hat A._____ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezah- len. C._____ wird hierfür keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: