Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. März 2024 ReferenzSK2 24 13 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Verfahren und Rückkehr Grabenstrasse 8, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandÜberprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 15.02.2024, mitgeteilt am 15.02.2024 (Proz. Nr. 645-2024-26) Mitteilung11. März 2024

2 / 6 In Erwägung, –dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 15. Februar 2024 die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend AFM GR) gegenüber A._____ bis zum 12. Mai 2024 angeordne- te Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen beurteilte und schützte, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 21. Februar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylge- setzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen beim Kantonsge- richt Beschwerde geführt werden kann, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten, –dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), –dass bei der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punk- te des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO), –dass schlüssig zu behaupten ist, dass und weshalb ein Beschwerdegrund ge- geben ist (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 391), –dass sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochte- nen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat, woran es mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), –dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, sich aber auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Be- schwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid sei- ner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),

3 / 6 –dass das Zwangsmassnahmengericht den angefochtenen Entscheid im We- sentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Entzug der Aufenthaltsbewilligung und trotz mehreren Wegweisungen die Schweiz nicht aufforderungsgemäss verlassen habe, –dass der Beschwerdeführer letztmals mittels Wegweisungsverfügung vom 24. Januar 2023 aus der Schweiz gewiesen worden sei, wobei ihm eine Ausreise- frist bis zum 1. Februar 2023 gewährt worden sei, –dass er daraufhin bis zu seiner Ergreifung durch die Kantonspolizei Graubün- den am 4. Januar 2024 untergetaucht sei, –dass er anlässlich der polizeilichen Befragung angegeben habe, die Schweiz seit der Wegweisung vom 24. Januar 2023 nie verlassen zu haben, –dass er anlässlich mehrerer Befragungen durch das AFM GR erklärt habe, nicht gewillt zu sein, freiwillig nach B._____ zurückzukehren, und dass er im Verlaufe der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht daran festge- halten habe, –dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich rechtswid- rig in der Schweiz aufhalte, –dass er mehrere Strafbefehle wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz erwirkt habe, –dass der Beschwerdeführer somit seiner Ausreisepflicht bisher nicht freiwillig nachgekommen sei, sich wiederholt behördlichen Anordnungen widersetzt und die Mitwirkung bei der Beschaffung heimatlicher Papiere verweigert habe und schliesslich untergetaucht sei, –dass aufgrund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass er wei- ter versuchen werde, den Vollzug der Wegweisung zu verhindern und bei ei- ner Freilassung zu befürchten sei, dass er erneut untertauche, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne Anordnung der Haft gefährdet wäre, –dass damit die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt seien, –dass mildere Massnahmen wie die Meldepflicht mit Blick auf die Gefahr des Untertauchens von Vornherein nicht gleichermassen geeignet seien, um den

4 / 6 Ausschaffungsvollzug sicherzustellen, womit sich die Haft als verhältnismässig erweise, –dass die Ausschaffungshaft nur zulässig sei, wenn der Vollzug der Ausschaf- fung in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum erfolgen könne, da ansonsten deren Anordnung unverhältnismässig und damit unzulässig sei, –dass die Wegweisung im vorliegenden Fall rechtlich und tatsächlich möglich sei, –dass der Beschwerdeführer durch das B._____ Generalkonsulat anerkannt worden sei, –dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 26. Januar 2023 mitgeteilt habe, dass das konsularische Ausreisegespräch stattgefunden und der Vize-Konsul die Ausstellung eines "Laissez-Passer" für den Be- schwerdeführer bestätigt habe, –dass eine Rückführung innerhalb angemessener Zeit realisierbar sei, da der Vollzug der Wegweisung nach B._____ auf mehreren Rückführungsstufen möglich sei und entsprechende Vorbereitungen bereits vom AFM GR vorge- nommen worden seien, –dass sich demnach die vom AFM GR angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 12. Mai 2024 als rechtmässig und angemessen erweise und zu schützen sei, –dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels ausführt, er habe im Jahr 2000 einen Sohn bekommen; er habe in der Schweiz geheira- tet; sobald er eine Arbeitsbewilligung bekommen habe, habe er sofort ange- fangen zu arbeiten; er habe in der Schweiz nie Probleme gemacht; sein Sohn sei das einzige, was er noch habe; in B._____ habe er kein Leben mehr; sein grösster Wunsch sei mit seinem Sohn zusammen in der Schweiz zu leben und wieder arbeiten zu können, –dass diese Darlegungen allenfalls für die Frage der Aufenthaltsberechtigung und Wegweisung hätten von Relevanz sein können, –dass diesbezüglich die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden abschlies- send und rechtskräftig entschieden haben und diese Entscheide vorliegend verbindlich sind und nicht mehr überprüft werden können,

5 / 6 –dass der Haftrichter unter diesem Gesichtspunkt die Haftgenehmigung nur zu verweigern hätte, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als of- fensichtlich unzulässig erweisen würde, was vorliegend nicht der Fall ist, –dass darüber hinaus ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit der Ausschaffungshaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, –dass sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinandersetzt und nicht darlegt, inwieweit diese seiner Ansicht nach falsch sein sollen, –dass die Ausführungen des Beschwerdeführers damit der zuvor dargelegten Obliegenheit zur Begründung der Beschwerde nicht zu genügen vermögen, –dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass, selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese ab- zuweisen wäre, –dass sich der angefochtene Entscheid nämlich aufgrund einer Prüfung der eingeholten Akten und der massgebenden Rechtsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als richtig erweist, und dass die Voraussetzungen für die angeordnete Ausschaffungshaft offensichtlich gegeben sind, –dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicherlicher Kompetenz ergeht, –dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird, wobei die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgelegt wird, –dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt hat, –dass ein solches ohnehin abzuweisen wäre, weil die Beschwerde mangels hinreichender Begründung als aussichtslos angesehen werden muss, –dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

6 / 6 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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GR_KG_005, SK2 2024 13
Entscheidungsdatum
11.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026