Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 7. März 2024 ReferenzSK2 24 12 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandHausfriedensbruch Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.02.2024, mitgeteilt am 15.02.2024 (Proz. Nr. EK.2024.1287) Mitteilung8. März 2024
2 / 9 Sachverhalt A.Am 15. Dezember 2023 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen B._____ wegen Hausfriedensbruchs. Dieser ha- be am 15. Dezember 2023, zwischen 06:00 Uhr und 07:30 Uhr, die Türe der von ihm (A.) gemieteten und bewohnten Wohnung an der _____ in C. geöffnet und seinen Schäferhund "" aus der Wohnung gelassen. Als Ver- mieter verfüge B. über einen Schlüssel zur betreffenden Wohnung und zur Haustür. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Februar 2024, mitgeteilt am 15. Februar 2024, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung. D.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Ver- bindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde er- hoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 15. Februar 2024 mitgeteilt und vom Beschwerdeführer am 17. Februar 2024 in Empfang ge- nommen (vgl. act. E.2). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2024 (act. A.1) erweist sich als rechtzeitig. 1.3.Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nicht- anhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädig- te, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
3 / 9 beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtan- handnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmever- fügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.8.2012 E. 2.1). Durch den angezeigten Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ist der Beschwerde- führer als Mieter seiner Wohnung – und damit als Inhaber des sog. Hausrechts – unmittelbar in seinen Rechten betroffen; dies gilt auch gegenüber dem Vermieter als Eigentümer der Wohnung, welcher sich unrechtmässig Zutritt zur Wohnung des Mieters verschafft (vgl. BGE 83 IV 154 E. 1 f.). Der Beschwerdeführer ist da- her – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Zudem hat er Strafantrag gestellt und sich explizit als Privatkläger konstituiert (vgl. StA act. 2). Der Beschwerdeführer ist so- mit zur Beschwerde legitimiert. 1.4.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemoti- ve müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwer- defrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert wer- den soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittel- instanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BGer 6B_339/2018 v. 21.08.2018 E. 2.3.2 m.w.H.).
4 / 9 1.5.Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, was er bereits im Rahmen seiner Anzeigeerstattung bzw. seiner polizeilichen Be- fragung ausgeführt hatte. Er setzt sich dabei nicht (substantiiert) mit den Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner) anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2024 die Vorwürfe bestritten habe und die polizeilichen Ermittlungen keine weite- ren Anhaltspunkte dafür hätten liefern können, dass der Beschwerdegegner im erwähnten Zeitraum die Wohnung des Anzeigeerstatters betreten habe (vgl. act. B.1, E. 3). Letztlich scheint der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussa- gen des Beschwerdegegners dadurch in Zweifel ziehen zu wollen, dass sein Hund nicht anders aus der Wohnung habe gelangen können als durch Zutun des Be- schwerdegegners. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz (vgl. unten Erwä- gung 3). Ob die Begründung der Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann letztlich offengelassen werden, da die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Erfordernis eines hinreichenden Rechtsbegehrens: Der Beschwerdeführer verlangt eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts und "allenfalls" eine neue Entscheidung (vgl. act. A.1 [in fine]). Streng betrachtet verlangt der Beschwerde- führer damit keine Fortsetzung der Strafuntersuchung bzw. weitere Ermittlungs- handlungen, sondern sogleich einen (allfälligen) neuen Entscheid, wobei sich nicht abschliessend sagen lässt, welche Art Entscheid (Strafbefehl? Anklageerhebung?) damit gemeint sein soll. Ob dies genügt, kann aus den bereits dargelegten Grün- den offenbleiben. 2.1.Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straf- taten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtan- handnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro durio- re zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es
5 / 9 muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwalt- schaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich ei- gentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfah- rens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersu- chungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; André Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; BGer 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2; 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 3.2; 1B_478/2012 v. 26.11.2012 E. 2; BStrGer BB.2018.100-102 v. 28.8.2018 E. 2). Der Unterschied zwischen einer Nichtanhandnahme und der Ein- stellung eines Strafverfahrens liegt unter diesem Aspekt darin, zu welchem Zeit- punkt feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Sofern dies von Anfang an, d.h. aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports oder allfälliger Vorab- klärungen der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zweifelsfrei feststeht, so ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Tritt die fehlende Tatbeständlichkeit erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund von Untersuchungshandlungen zu Tage, so ist das eröffnete Verfahren einzustellen (KGer GR SK2 20 3 v. 3.5.2021 E. 2.2; vgl. ferner BGer 1B_368/2012 v. 13.5.2013 E. 4.1, aus dem sich ergibt, dass nicht nur eine Einstellung, sondern auch eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt werden kann, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher ist als ein Freispruch). 2.2.Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andern- falls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_718/2013 v. 27.2.2014 E. 2.5). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Par- teien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aus- sagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. statt vieler BGer 6B_174/2019 v. 21.02.2019 E. 2.2 m.w.H.). Dasselbe muss auch im Rahmen einer Nichtanhand- nahme gelten, sofern weitere Beweisergebnisse ausgeschlossen werden können.
6 / 9 Denn in diesem Fall wird die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung obsolet (vgl. zum Zeitpunkt der klaren Sach- und Rechtslage oben Erwägung 2.1 in fine). 3.1.Vorliegend beschuldigt der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner, am 15. Dezember 2023, zwischen 06:00 Uhr und 7:30 Uhr, seine Mietwohnung ohne Vorankündigung unberechtigterweise mit dem Zweitschlüssel geöffnet und seinen Schäferhund hinausgelassen zu haben (vgl. StA act. 1). Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung der Nichtanhandnahme geltend, der Beschwerdegegner habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2024 die Vorwürfe be- stritten. Die polizeilichen Ermittlungen hätten keine weiteren Anhaltspunkte dafür liefern können, dass der Beschwerdegegner im erwähnten Zeitraum die Wohnung des Beschwerdeführers betreten habe. Auch wenn offenbar mietrechtliche Strei- tigkeiten zwischen den beiden Parteien bestünden, sei nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdegegner an jenem Morgen, zu dieser frühen Tageszeit, das Hausrecht des Beschwerdeführers hätte verletzen sollen. Damit würden zu wenig Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdegegner für das geltend gemachte Delikt verantwortlich oder mitverantwortlich sei. Unter diesen Umständen sei die Eröffnung einer Strafuntersuchung abzulehnen (act. B.1, E. 3). 3.2.Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Begründung vor, als er am Mor- gen des 15. Dezembers 2023 um ca. 06:00 Uhr aus dem Haus gegangen sei, ha- be er die Wohnungstür zweimal abgeschlossen. Wie solle dann der Hund aus der Wohnung kommen. Daher sei es für ihn naheliegend, dass der Beschwerdegeg- ner seine Wohnungstür geöffnet und den Hund aus der Wohnung gelassen habe. Zudem sei ja die Haupteingangstüre immer geschlossen und er (der Beschwerde- gegner) habe ihn auch dort rausgelassen. Der Beschwerdegegner habe auch schon gesagt, dass er den Hund rausgelassen habe, damit ihn die Wildhüter er- schiessen würden, wenn er streune. Zudem habe der Beschwerdegegner einen Schlüssel zur Wohnung (act. A.1). 3.3.Der Beschwerdegegner sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2024 aus, er sei an jenem Morgen nicht in der Wohnung des Beschwerde- führers gewesen. Als Wohnungsvermieter sei ihm bewusst, dass er vor dem Be- treten der Mietwohnung den Mieter fristgemäss darüber informieren müsse. Er möchte jedoch erwähnen, dass er an jenem Morgen um ca. 6:30 Uhr festgestellt habe, dass die Hauseingangstüre ca. 20 bis 30 cm offen gewesen sei (vgl. StA act. 4). Der Beschwerdeführer versucht die Glaubhaftigkeit dieser Angaben allein dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sein Hund nicht anders aus der Wohnung habe gelangen können als durch Zutun des Beschwerdegegners. Dies insbesondere
7 / 9 auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Türe zu seiner Wohnung zweimal abgeschlossen haben will. Für Letzteres vermag der Beschwerdeführer jedoch keinen Beweis zu erbringen; dass er seine Wohnung beim Verlassen an jenem Morgen (zweimal) abgeschlossen hat, ist daher eine blosse Behauptung. Das gilt umgekehrt aber auch für die Aussagen des Be- schwerdegegners: auch er kann nicht den (strikten) Beweis dafür erbringen, dass er an jenem Morgen die Wohnungstüre des Beschwerdeführers nicht geöffnet bzw. dessen Wohnung nicht betreten hat. Damit steht – in einem ersten Schritt – Aussage gegen Aussage. Bei näherer Be- trachtung ergeben sich jedoch gewisse Zweifel an der Darstellung des Beschwer- deführers. So gab er etwa an, an jenem Morgen hätten sich seine Tante und seine Mutter in der Wohnung befunden; sie hätten noch geschlafen, als er die Wohnung verlassen habe, und hätten nichts bemerkt. Als seine Mutter um ca. 7:00 Uhr bis 7:30 Uhr aufgestanden sei, habe sie festgestellt, dass sein Hund nicht in der Wohnung sei (vgl. StA act. 3, Antworten auf die Fragen 3 bis 6). Dass jedoch der Hund des Beschwerdeführers – nota bene ein Schäferhund – nicht gebellt hätte, wenn der Beschwerdegegner die Wohnung des Beschwerdeführers betreten hät- te, lässt sich nur schwer annehmen. Und bei einem Bellen des Hundes wären mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die Mutter und die Tante des Beschwerdeführers wach geworden. Indem diese jedoch nichts mitbekommen haben, als der Hund des Beschwerdeführers die Wohnung verlassen hat, liegt der Schluss nahe, dass er dies ohne Zutun eines Dritten bewerkstelligt hat. Bei einem Schäferhund ist es denn aufgrund seiner Grösse und Beschaffenheit auch ohne Weiteres möglich, dass er eine nicht abgeschlossene Tür selbständig öffnen kann. Als Weiteres fällt auf, dass die Wohnungstür des Beschwerdeführers gemäss des- sen eigenen Angaben offen gestanden hat, als seine Mutter das Verschwinden des Hundes bemerkt hat (vgl. StA act. 3, Antwort auf Frage 6). Sollte der Be- schwerdegegner jedoch tatsächlich die Wohnungstür des Beschwerdeführers geöffnet haben, um den Hund entweichen zu lassen, wäre es kaum wahrschein- lich, dass er die Türe anschliessend nicht wieder geschlossen hätte. Umgekehrt kann ein grösserer Hund zwar eine (bloss geschlossene, aber nicht verschlosse- ne) Türe öffnen, sie jedoch wohl kaum wieder schliessen, was ebenfalls dafür spricht, dass der Hund des Beschwerdeführers ohne Zutun von Dritten die Woh- nung verlassen hat. Schliesslich gab der Beschwerdegegner an, an jenem Morgen habe er um ca. 6:30 Uhr festgestellt, dass die Hauseingangstüre ca. 20 bis 30 cm offen gewesen sei (vgl. StA act. 4, Antwort auf Frage 3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies in
8 / 9 seiner Beschwerde nicht explizit; insbesondere macht er nicht geltend, ein Offen- stehen der Hauseingangstüre sei – etwa wegen eines mechanischen Türschlies- sers – gar nicht möglich gewesen. Es ist daher durchaus möglich, dass der Hund des Beschwerdeführers ohne entsprechende Hindernisse durch die Eingangstüre nach draussen gelangen konnte. Und dies wiederum lässt das Entweichen des Hundes ins Freie umso "unverdächtiger" erscheinen, weil nach dem vorstehend Ausgeführten nicht gesagt werden kann, dieses Entweichen sei nur mittels Auf- schliessen zweier verschlossener Türen möglich gewesen. 3.4.Nach dem Dargelegten sind die Aussagen des Beschwerdeführers hinsicht- lich ihrer Glaubhaftigkeit mit erheblichen Zweifeln behaftet. Weitere Beweismittel, welche die Aussagen des Beschwerdeführers untermauern oder gar belegen könnten, sind nicht ersichtlich und auch der Beschwerdeführer macht Entspre- chendes nicht geltend. Bei einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation durfte die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlas- sen, da eine Verurteilung des Beschwerdegegners gestützt auf die vorhandene Aktenlage ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob dem Be- schwerdegegner das Betreten der beschwerdeführerischen Wohnung oder bloss das Öffnen der entsprechenden Wohnungstür vorgeworfen wird und ob Letzteres überhaupt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllen kann (vgl. hierzu etwa BGE 87 IV 120 E. 2). 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit der vom Be- schwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe (vgl. Art. D.1) ver- rechnet. 5.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm bezahlten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: