Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 10. Januar 2024 (Mit Urteil 2C_62/2024 vom 31. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 24 1 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Asyl und Rückkehr, Verfahren und Rückkehr, Karlihof 4, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandAusschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 20.12.2023, mitgeteilt am 20.12.2023 (Proz. Nr. 645-2023- 139) Mitteilung11. Januar 2024

2 / 6 Sachverhalt A.Gegen A._____ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 30. März 2021 ein Landesverweis von zehn Jahren ausgesprochen. Am 13. April 2023 erfolgte die erste begleitete Rückführung nach B.. Trotz bestehendem Lan- desverweis reiste A. wiederholt in die Schweiz ein, was jeweils zu weiteren Rückführungen, letztmals am 12. Oktober 2023, führte. B.Am 16. Dezember 2023 wurde A._____ aufgrund eines bestehenden Ver- dachts, einen Einschleichdiebstahl begangen zu haben, durch die Kantonspolizei Graubünden angehalten und kontrolliert. Gestützt auf eine bestehende Ausschrei- bung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL wurde er, zwecks Verbüssung einer erwirkten Ersatzfreiheitsstrafe, in den Strafvollzug versetzt. C.Im Anschluss an die erwirkte Haftstrafe und gestützt auf einen am 17. De- zember 2023 erlassenen Haftbefehl des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM GR) wurde A._____ am 19. Dezember 2023 in Ausschaffungshaft versetzt. D.Nachdem ihm durch das AFM GR das rechtliche Gehör zur Ausschaffungs- haft gewährt worden war, wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2023, gleichentags schriftlich mitgeteilt, qualifizierte das Zwangs- massnahmengericht die bis zum 18. März 2024 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und schützte sie. E.Am 27. und 28. Dezember 2023 (Datum Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Zwangsmassnahmengericht zwei hand- schriftliche Schreiben ein, in welchen er sich scheinbar über den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2023 beschwert. Das Zwangs- massnahmengericht leitete die Eingaben am 3. Januar 2024 an das Kantonsge- richt von Graubünden weiter, welches diese als Beschwerde entgegennahm. F.Am 4. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht zwei weitere Schreiben ein, welches diese am 8. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Ein wei- teres Schreiben des Beschwerdeführers ging dem Kantonsgericht am 10. Januar 2024 zu. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschrif-

3 / 6 ten sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetz- gebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinn- gemäss gelten. 1.2.Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei der Begründung der Beschwerde ist genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Art. 385 StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch ein Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3). 1.3.Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind grösstenteils unverständlich und teilweise unleserlich. Erkennbar sind das Datum und die Prozessnummer des angefochtenen Entscheids, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich seine Eingaben gegen diesen Entscheid richten. Darüber hinaus werden diverse Daten im Zeitraum zwischen 2019 und 2024 aufgelistet, welche mit Kommentaren wie bspw. "Festnahme illegal" oder "Kosten illegal" und "Visum B._____/EU citi- zen" versehen sind (vgl. act. A.1 – A.4). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist dagegen nicht erkennbar. Es geht mithin aus den Eingaben nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht rechtmäs- sig sein soll. Die Beschwerdeschriften enthalten (soweit erkennbar) nur allgemeine Unmutsbekundungen und pauschale Anschuldigungen. Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen zu genügen vermag und ob darauf überhaupt eingetreten werden kann. Doch selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde – wie die nachfol- genden Ausführungen zeigen – abzuweisen.

4 / 6 2.1.Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufol- ge ein erstinstanzlicher – nicht notwendigerweise rechtskräftiger – Wegweisungs- entscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkre- ten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Um- stände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht ge- gen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen BGer 2C_334/2015 v. 19.5.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tar- kan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 2.2.Im konkreten Fall steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nr. 515-2020-51) vom 30. März 2021 eine 10- jährige Landesverweisung nach Art. 66a StGB ausgesprochen wurde. Sofern der Beschwerdeführer Einwände gegen diese Verurteilung vorzubringen hat – zumin- dest deuten seine Ausführungen teilweise darauf hin –, sind diese nicht zu hören, da das entsprechende Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Trotzdem sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers und trotz Freizügigkeitsabkommen auch EU-Bürgern unter gewissen Vor- aussetzungen eine Landesverweisung auferlegt werden kann und ohnehin nicht alle EU-Bürger (insbesondere keine sogenannten "Kriminaltouristen") bedingungs- los vom Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommen erfasst werden (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 64 ff. zu Art. 66a StGB).

5 / 6 2.3.Auch die Voraussetzung eines Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann im vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet werden. Das Zwangsmassnah- mengericht begründete die Rechtsmässigkeit der Anordnung der Ausschaffungs- haft mit dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. So entziehe sich der Beschwerdegegner beharrlich und renitent der Ausschaffung und anerkenne diese auch nicht. Nach seiner ersten Ausschaffung sei er bereits am nächsten Tag in die Schweiz zurückgekehrt. Auch nach den folgenden Ausschaffungen sei er jeweils wieder in die Schweiz eingereist. Zudem habe er in der Vergangenheit be- reits zwei unbegleitete Rückführungsflüge verweigert. Daher müsse davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer einer freiwilligen Ausreise nicht nachkäme und sich jeglicher behördlichen Anordnung diesbezüglich wiedersetzen werde. 2.4.Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Be- schwerdeführer hat selber wiederholt festgehalten, dass er die Landesverweisung nicht anerkenne und auch weiterhin in die Schweiz einreisen werde (ZMG act. 3/2 S. 3; ZMG act. 3/5 S. 3; ZMG act. 3/13 S. 2). Unter Berücksichtigung seiner ver- gangenen Verstösse gegen die Landesverweisung und seiner dokumentierten Verweigerung der Ausreise (ZMG act. 3/12) sind die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG klar erfüllt. Die von der Behörde angestrebte Ausschaffung erweist sich zudem als rechtlich und tatsächlich möglich (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Darauf lassen bereits die vergangenen Ausschaffungen des Beschwerdeführers schliessen (ZMG act. 3/8). Mildere Massnahmen, welche die Ausschaffung sicher- stellen könnten, sind nicht ersichtlich, womit auch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft gewahrt wird. Somit erweist sich der vorinstanz- liche Entscheid als rechtmässig und angemessen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird aus- nahsmweise verzichtet (Art. 10 Abs. 1 VGS i.V.m. Art. 18 Abs. 3 GOG).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026