Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 30. Mai 2024 ReferenzSK2 23 9 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter-Baldassarre Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer und B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur GegenstandUrkundenfälschung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31.01.2023, mitgeteilt am 31.01.2023 (Proz. Nr. VV.2022.870) Mitteilung04. Juni 2024 Sachverhalt

2 / 13 A.Gestützt auf eine Strafanzeige von B., D. und A._____ vom _____ 2021 und die darauf folgenden polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 10. August 2022 eine Strafun- tersuchung gegen C._____ wegen Urkundenfälschung etc. Der Anzeige lag zum einen der Vorwurf zugrunde, C._____ habe bei der Räumung der Wohnung ihrer verstorbenen Mutter zwei "Tagebüchlein" der Mutter mitgenommen. In der Folge habe sie einige Seiten aus diesen "Tagebüchlein" herausgerissen, wobei anzu- nehmen sei, dass es sich dabei um Aufzeichnungen der Erblasserin gehandelt haben könnte, welche für die Erbteilung von wesentlicher Bedeutung gewesen wären. Zum anderen wird C._____ vorgeworfen, von ihrer Mutter CHF 8'627.50 erhalten zu haben. Die Anzeigeerstatter bezweifeln, dass die Unterschrift auf dem Bankkundenbeleg sowie die darauf angebrachte handschriftliche Notiz "Geschenk für C._____ für neue Küche" von der Erblasserin stammen würden. Es bestehe der Verdacht, dass sich C._____ der Urkundenfälschung sowie des Betrugs schuldig gemacht habe. B. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 beantragten die Anzeigeerstatter, es seien sowohl die Beiständin der Erblasserin, E., wie auch A. in der Sache einzuvernehmen, allenfalls sei auch eine Konfronteinvernahme durchzu- führen. Die Staatsanwaltschaft lehnte beide Beweisanträge mit Schreiben vom 17. November 2022 ab. C.Am 13. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft mittels Parteimittei- lung die Einstellung der Untersuchung in Aussicht und setzte Frist für die Einrei- chung von Beweisanträgen. D.Am 31. Januar 2023, gleichentags schriftlich mitgeteilt, verfügte die Staats- anwaltschaft, das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. werde eingestellt. E.Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2023 reichten B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Fe- bruar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück- zuweisen, mit dem Auftrag, die Strafuntersuchung gegen Frau C._____ weiterzuführen und Anklage zu erheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten.

3 / 13 F.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2023 unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellung- nahme vom 27. Februar 2023 was folgt: 1.Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zulasten der Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit. H.In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2023 äusserten sich die Beschwerde- führer zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegne- rin. Dabei hielten sie vollumfänglich an den bisherigen Anträgen fest. I.Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 beantragten die Beschwerdeführer erneut, es sei E._____ als Zeugin zu befragen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsan- waltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführer am 1. Februar 2023 zu (vgl. act. A.1). Die Beschwerde erfolgte am 13. Februar 2023 und damit unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO fristge- recht. 1.1.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Per- son gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.Die Beschwerdeführer wären durch die angezeigten Straftaten, sollten sie sich entsprechend den Anschuldigungen zugetragen haben, offensichtlich in ihren

4 / 13 Rechten unmittelbar beeinträchtigt. Sie sind somit als geschädigte Personen an- zusehen. Sie haben sich zudem im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert (StA act. 27 und 28), weshalb ihnen Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin weiterzuführen und Anklage zu erheben. In diesem Zusammenhang stellen bzw. erneuern sie auch mehrere Beweisanträge. 2.1.Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Auf diese Bestimmung stützt sich die angefochtene Verfügung. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlen- den Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesonde- re bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zu- ständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.2.Im Folgenden ist bezüglich der verschiedenen Vorwürfe zu prüfen, ob hin- reichende Anhaltspunkte gegeben sind, die einen Schuldspruch gegen die Be- schwerdegegnerin wegen Urkundenfälschung und/oder Betrugs als wahrschein- lich erscheinen lassen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Be- weismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, ist die angefochtene Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 zu Recht ergangen. 3.Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, die Staatsanwaltschaft habe in krasser Art und Weise gegen das Fairnessgebot verstossen, indem sie die An- tragsteller weder als Zeugen noch als Auskunftspersonen befragt hätten. Sie habe lapidar festgehalten, dass eine Einvernahme von A._____ oder eine Konfrontein-

5 / 13 vernahme zu den in Frage stehenden Sachverhalten keine neuen entscheidrele- vanten Erkenntnisse ergeben könnten. Eine solche antizipatorische Beweiswürdi- gung sei unzulässig, zumal die Antragsteller nicht allein zur Mitnahme der Tage- bücher und insbesondere zum Entfernen der Seiten Auskunft hätten geben kön- nen, sondern ebenso zu anderen Aussagen der Beschuldigten, welche krass wahrheitswidrig seien. 3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungs- recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwir- kungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensan- träge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzich- tet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung ge- bildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_110/2020 v. 1.10.2020 E. 1.1.2). 3.2.Vorliegend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführer als unbegründet. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Einvernahme der Beschwer- deführer zu keinen neuen Erkenntnissen führen würde, ist nicht zu beanstanden. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer ist aus dem Strafantrag/der Strafanzeige vom 15. September 2021 (StA act. 3) bereits hinlänglich bekannt. Was den konkreten Sachverhalt betrifft, ist zunächst die Frage strittig, ob es tatsächlich die Beschwerdegegnerin gewesen war, welche die beiden "Tagebüch- lein" der verstorbenen Mutter im Rahmen der gemeinsamen Hausräumung vom

  1. November 2018 mitgenommen hatte. Keiner der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, den fraglichen Vorfall beobachtet zu haben. Vielmehr verweisen sie auf eine Aktennotiz, welche anlässlich einer Erbensitzung vom 18. August 2021 (vgl. act. B.1), also knapp 3 Jahre später, verfasst worden war und worin A._____ ohne weitere Begründung angemerkt haben soll, es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, welche das Büchlein mitgenommen habe. Es handelt sich somit lediglich um eine Parteibehauptung, welche nicht durch weitere (unmittelbare) Beweismittel belegt werden konnte und von der Beschwerdegegne- rin in Abrede gestellt wurde. Es kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass eine zusätzliche Einvernahme der Beschwerdeführer respektive eine Kon-

6 / 13 fronteinvernahme lediglich dazu führen würde, dass die beteiligten Personen ihre Sachverhaltsdarstellungen bestätigen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern Aussagen der Beschwerdeführer zu angeblich unzutreffenden, in ande- rem Kontext getätigten Äusserungen der Beschwerdegegnerin eine relevante Än- derung herbeiführen könnten. Gleiches hat auch hinsichtlich der Frage, wer aus den "Tagebüchlein" einige Seiten herausgerissen hatte, zu gelten. Auch hierfür gibt es keine unmittelbaren Beweise und die Aussagen der Beteiligten sind wider- sprüchlich. Es darf daher angenommen werden, dass sowohl die Beschwerdefüh- rer wie auch die Beschwerdegegnerin bei einer allfälligen Befragung respektive Konfronteinvernahme bei ihren jeweiligen Versionen bleiben würden. Auch zur Frage, welche Informationen die herausgerissenen Seiten enthielten, sind von den Beschwerdeführern keine neuen Aufschlüsse zu erwarten. Die herausgerissenen Seiten liegen nicht vor und es handelt sich bei der Behauptung der Beschwerde- führer, dass es sich dabei um Aufzeichnungen der Erblasserin handle, welche für die Erbteilung von wesentlicher Bedeutung seien, um eine blosse Vermutung. Dies ergibt sich auch aus der Aktennotiz der Erbensitzung vom 18. August 2021 (act. B.1), in welcher festgehalten wird, dass auf diesen Seiten alles geschrieben gewesen sein könne. Eine Bestätigung dieser Vermutung im Rahmen einer Ein- vernahme würde am Beweisergebnis nichts ändern. Bleibt schliesslich noch die Frage nach der angeblich gefälschten Unterschrift auf dem Bankkundenbeleg so- wie die darauf angebrachte handschriftliche Notiz "Geschenk für C._____ für neue Küche". Da die Beschwerdeführer bei der fraglichen Transaktion nicht anwesend waren, sind von ihnen auch zu diesem Punkt keine neuen entscheidrelevanten Aussagen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft durfte daher ohne Willkür und aus verfahrensökonomischen Gründen in vorweggenommener Beweiswürdigung an- nehmen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. 4.In materieller Hinsicht ist zunächst auf den Vorwurf im Zusammenhang mit den "Tagebüchlein" der verstorbenen Mutter einzugehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt damit, dass der Be- schwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich der Unterdrückung von Urkunden strafbar gemacht zu haben. So könnten deren Aus- sagen, wonach sie kein Tagebuch aus der Wohnung ihrer Mutter mitgenommen und keine Seiten herausgerissen habe, nicht widerlegt werden. Insbesondere ha- be niemand beobachten können, wie sie die Tagebücher entwendet habe, noch hätten diese in ihrem Besitz aufgefunden werden können. Vielmehr seien diese im Besitz der Berufsbeistand Prättigau/Davos gewesen, weshalb nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass – wie die Beschwerdegegnerin ausgesagt habe – die

7 / 13 Beiständin die Tagebücher bei der Räumung der Wohnung mitgenommen habe. Auch bleibe ungeklärt, wer die Seiten aus dem Tagebuch tatsächlich herausgeris- sen habe. So könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies durch die Mut- ter selbst erfolgt sei. Schliesslich sei nicht erstellt, welchen konkreten Inhalt die aus dem Tagebuch herausgerissenen Seiten aufweisen würden. Mithin sei nicht nachgewiesen, dass es sich dabei tatsächlich um Aufzeichnungen über für die Erbteilung relevante Geschehnisse gehandelt habe und diese somit mit der Ab- sicht, den Berechtigten die Beweisführung im Erbteilungsverfahren zu verunmögli- chen, herausgerissen worden seien. Weitere Beweismittel seien keine ersichtlich. Die Möglichkeit einer Verurteilung erscheine deshalb als unwahrscheinlich. 4.1.Die Beschwerdeführer wenden dagegen zunächst ein, die Aussage der Be- schwerdegegnerin, sie habe bei der Wohnungsräumung nichts mitgenommen, stehe in krassem Widerspruch zum Protokoll, welches anlässlich der Erbensitzung vom 18. August 2021 erstellt worden sei. Unter Ziff. 5 sei protokolliert worden, dass A._____ angemerkt habe, das "Milchbüchlein" sei bei der gemeinsamen Hausräumung durch C._____ mitgenommen worden, ohne die anderen Geschwis- ter zu informieren. Gegen diese Aussage seien keine Einwände erhoben worden, insbesondere nicht von der Beschuldigten. F., die Schwester der Parteien, habe dies bestätigt und damit begründet, dass C. damit habe verhindern wollen, dass die anderen Erben etwas vertuschen könnten. 4.2.Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2023 (act. A.2) zutreffend ausführt, handelt es sich bei dem von den Beschwerdeführern zitierten Schriftstück nicht um ein "Protokoll", sondern lediglich um einen nicht un- terzeichneten Auszug aus einer Aktennotiz unbekannter Herkunft. Des Weiteren geht daraus hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Erbensitzung vom 18. August 2021 gar nicht persönlich anwesend war und dementsprechend auch keinen Einwand gegen die Aussage von A._____ anbringen konnte. Insofern kommt besagtem Schriftstück entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lediglich die Eigenschaft einer Parteibehauptung und nicht eines Eingeständnisses der beschuldigten Person zu. Was die Aussage von F._____ betrifft, handelt es sich dabei nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung, sondern um eine Interpreta- tion einer möglichen Motivation der Beschwerdegegnerin für das ihr vorgeworfene Verhalten. Dieser steht jedoch die Aussage der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 8. November 2021 (StA act. 11) entgegen, wo- nach sie bei der Wohnungsräumung nichts mitgenommen habe. Sie habe nur von der Existenz von einem Tagebuch gewusst. Sie wisse, dass die Beiständin E._____ ein Tagebuch aus der Wohnung mitgenommen habe.

8 / 13 4.3.In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, die Beistän- din habe ihnen gegenüber erst kürzlich bestätigt, dass ihr das fragliche Büchlein von der Beschwerdegegnerin übergeben worden sei, und zwar auf der Geschäfts- stelle der KESB; sie wisse das Datum nicht mehr genau. Die Behauptung der Be- schwerdegegnerin, die Beiständin habe das Büchlein mitgenommen, sei somit klar falsch. Es werde daher nach wie vor beantragt, es sei die Beiständin E._____ als Zeugin zu befragen (vgl. act. A.5). Vorliegend unbestritten ist, dass die fraglichen "Tagebüchlein" bei der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos aufgefunden und der H._____ übergeben worden sind. Aktuell befinden sie sich bei den Akten des vor- liegenden Verfahrens. Wie dem Polizeirapport (StA act. 1) wie auch der Beweis- verfügung vom 17. November 2022 (StA act. 34) entnommen werden kann, konn- te die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, mithin E., keine Auskunft darüber geben, wie sie in Besitz der beiden "Tagebüchlein" gelangt war. Es seien nur die für die Mandatsführung relevanten Dokumente/Gegenstände protokolla- risch festgehalten worden. Die zwei erwähnten "Tagebüchlein" seien durch die Berufsbeistandschaft nicht protokolliert worden. Es sind durch die Untersuchungs- behörden somit bereits Abklärungen bei E. gemacht worden, welche keine sachdienlichen Hinweise machen konnte. Eine neuerliche Befragung von E._____, wie von den Beschwerdeführern beantragt wird, dürfte damit zu keinen neuen Er- kenntnissen führen. Würde sie nämlich ihre angebliche Äusserung gegenüber den Beschwerdeführern, das Büchlein von der Beschwerdegegnerin erhalten zu ha- ben, bestätigen, stünde diese Aussage in diametralem Widerspruch zu früheren Ausführungen, was sie wenig glaubhaft erscheinen liesse. 4.4. Nach dem Gesagten steht fest, dass in Bezug auf die Mitnahme der beiden "Tagebüchlein" widersprüchliche Aussagen bestehen. Neue Beweismittel, welche zu einer Klärung dieser Frage führen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal auch die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos keine Angaben dazu machen konnte, wer ihr die Büchlein übergeben hatte. Doch selbst wenn rechtsgenüglich festge- stellt werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin die Büchlein anlässlich der Wohnungsräumung an sich genommen hätte, wäre immer noch die Frage offen, ob die strittigen Seiten schon zu jenem Zeitpunkt gefehlt haben oder ob diese erst nachträglich durch die Beschwerdegegnerin herausgerissen worden sind. Eben- falls nicht geklärt ist, ob auf diesen Seiten tatsächlich für die Erbteilung relevante Informationen vermerkt waren. Auch in diesem Punkt ist keine sinnvolle Untersu- chungsergänzung erkennbar, zumal die strittigen Seiten nach wie vor fehlen und keine der Parteien über deren Verbleib Angaben machen konnte. Es stehen sich somit gegensätzliche Aussagen gegenüber und es ist nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Aufgrund der be-

9 / 13 schriebenen weiteren ungeklärten Aspekte und der Gesamtumstände erscheint eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich, weshalb auf eine Anklage- erhebung verzichtet werden kann (vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinwei- sen). 5.Der Beschwerdegegnerin wird des Weiteren vorgeworfen, im Zusammen- hang mit einem Barbezug der verstorbenen Mutter im Betrag von CHF 8'627.50 deren Unterschrift gefälscht sowie eigenhändig den Vermerk "Geschenk für C._____ für neue Küche" auf dem Bankkundenbeleg angebracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt damit, dass sich eine Fälschung der Unterschrift sowie des Vermerks nicht rechts- genüglich nachweisen lasse. Der Umstand, dass sie den fraglichen Betrag zu- gunsten der Erbschaft wieder zurückbezahlt habe, könne nicht zwingend als Schuldeingeständnis gesehen werden. Des Weiteren würden die auf den Bankbe- legen vorhandenen Unterschriften nicht derart voneinander abweichen, dass – ohne kriminaltechnische Untersuchung – eine Urkundenfälschen als ausreichend erstellt angenommen werden könne. Um beim kriminaltechnischen Dienst eine genaue Überprüfung der Unterschriften und des Vermerks durchführen zu können, seien der Original-Bankbeleg und 10-15 Vergleichsunterschriften und Vergleichs- texte der verstorbenen G._____ erforderlich. Diese hätten jedoch weder von der H._____ noch den Privatklägern beigebracht werden können. Damit sei die Erstel- lung eines beweissicheren Gutachtens nicht möglich. 5.1.Die Beschwerdeführer erachten den Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin den Betrag von CHF 8'627.50 der Erbengemeinschaft zurückbezahlt hatte, als Schuldeingeständnis, weil niemals eine Rückzahlung erfolgt wäre, hätte es sich tatsächlich um ein Geschenk der Mutter gehandelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann die Rückzahlung höchstens als Eingeständnis angesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Geldbetrag in besagter Höhe von der Mutter erhalten hatte. Dass die Rückzahlung darüber hinaus nicht als implizi- tes Eingeständnis, eine Urkunde gefälscht und einen unzutreffenden Vermerk auf einem Bankkundenbeleg angebracht zu haben, gewertet werden kann, ist offen- sichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 5.2.Des Weiteren führen die Beschwerdeführer erstmalig weitere Geldbezüge der Beschwerdegegnerin auf, die ihres Erachtens ungerechtfertigt erfolgt seien. Inwiefern damit nachgewiesen werden soll, dass sich die Beschwerdegegnerin der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, indem sie eine Unterschrift gefälscht und einen unzutreffenden Vermerk auf einem Bankbeleg angebracht haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Bezüge sind zudem nicht Gegenstand des vorlie-

10 / 13 gend zu beurteilenden Strafverfahrens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.3.Die Beschwerdeführer bringen vor, es wäre möglich gewesen, den Sach- verhalt genauer abzuklären, indem zumindest sie dazu befragt worden wären. Diese Auffassung ist nicht zu teilen. Die Beschwerdeführer waren bei der fragli- chen Transaktion nicht anwesend, weshalb sie keine sachdienlichen Aussagen zur Echtheit der Unterschrift und des Vermerks machen können. Aufschluss darü- ber, ob diese tatsächlich von der verstorbenen Mutter stammten, könnte einzig ein schriftvergleichendes graphologisches Gutachten geben. Hierfür bedarf es jedoch, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend ausführt, mehrerer Vergleichsunterschriften und -texte, die zeitnah zur strittigen Unterschrift sowie des Vermerks entstanden sind. Solche Unterschriften und Vergleichstexte wurden von der Staatsanwaltschaft zwar einverlangt (vgl. StA act. 26), konnten jedoch nicht beschafft werden (vgl. StA act. 29), was die Erstellung eines Gutach- tens verunmöglicht. Insofern ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass sich eine Fälschung der Unterschrift sowie des Vermerks nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, nicht zu beanstanden. 6.Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Argumente der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermögen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt richtig dargestellt und beurteilt. Für ein strafrechtlich relevantes Handeln der Beschwer- degegnerin haben sich nicht genügend Anhaltspunkte gefunden und es sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche an diesem Ergebnis etwas zu än- dern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin ist mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafun- tersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Ge- bühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefalle- nen Aufwands des Gerichts werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den Beschwerdeführern solidarisch zu tra- gen. Der Betrag wird mit der erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. 8.Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerde- führer gelten in dem von ihnen initiierten Beschwerdeverfahren als vollumfänglich unterliegend. Die obsiegende Beschwerdegegnerin als beschuldigte Person liess

11 / 13 sich mit einer Stellungnahme zur Beschwerde vernehmen und stellte Anträge, weshalb sie zu entschädigen ist. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. hierzu BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.) ist bei der Kostentragung zu unterscheiden, ob im Be- schwerdeverfahren Offizialdelikte oder Antragsdelikte behandelt werden. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) anzuwenden. Das bedeutet, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstel- lung des Strafverfahrens zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialde- likt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). 8.1.Im konkreten Fall wurde das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB und Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 Abs. 1 und 2 StGB geführt (vgl. Dispositivziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 31. Januar 2023 [act. B.0)]. Während es sich bei der Urkundenfälschung um ein Offizialdelikt handelt, sind die Tatbestände des Betrugs und der Unterdrückung von Urkunden − sofern diese zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen erfolgen − als Antragsde- likte zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung der Beschwer- degegnerin als beschuldigter Person zu 1/3 dem Kanton Graubünden und zu 2/3 den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 8.2.Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin machte mit Honorarnote vom 22. Mai 2023 für die Aufwendungen in der Zeit vom 3. November 2021 bis 22. Mai 2023 ein Honorar nach Zeit von CHF 4'270.00 geltend. Dabei gilt es zu berück- sichtigen, dass der Aufwand für das Untersuchungsverfahren bereits mit Einstel- lungsverfügung vom 31. Januar 2023 (act. B.0) abgegolten wurde. Vorliegend an- rechenbar ist somit nur der Aufwand für die Führung des Beschwerdeverfahrens, mithin die Zeit ab 13. Februar 2023 (Einreichung der Beschwerdeschrift). Hierfür werden insgesamt 10.5 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es zu einem Anwalts- wechsel kam, als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 (vgl. act. G.4.2), ergibt dies den Betrag von CHF 2'625.00. Unter Einrechnung einer Kleinspesenpauschalen von praxisgemäss 3% (CHF 78.75) sowie der Mehrwert- steuer (CHF 208.20) beträgt das Honorar CHF 2'911.95. Davon gehen gemäss

12 / 13 vorstehender Kostenverteilung CHF 1'941.30 unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer und CHF 970.65 zu Lasten des Kantons Graubün- den.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zu Lasten von B._____ und A.. Sie werden mit der in gleicher Höhe erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. 3.Rechtsanwalt Ronny Pers wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'911.95 entschädigt, wobei CHF 1'941.30 unter solidarischer Haftbar- keit zu Lasten von B. und A._____ und CHF 970.65 zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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