Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 23. November 2023 (Mit Urteil 7B_1030/2023 vom 30. Januar 2025 ist das Bundesgericht auf die ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 23 75 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandErlass von Verfahrenskosten Mitteilung23. November 2023

2 / 5 Sachverhalt A.Im Verfahren SK2 23 8 trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 23. Juni 2023 auf die Beschwerde von A._____ nicht ein. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens von CHF 500.00 gingen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A.. B.Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A. trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 31. August 2023 nicht ein (Verfahren 7B_387/2023). Die Ver- fügung des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2023 bzw. die darin enthaltene Kosten- auflage erwuchs damit in Rechtskraft. C.Nach erfolgter Rechnungstellung gelangten A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) mit Eingabe vom 16. November 2023 an das Kantonsgericht und er- suchten um "Stornierung" der Rechnung über CHF 500.00. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Die kon- krete Ausgestaltung belässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen Aus- führungsgesetzgebung (BGer 6B_239/ 2021 v. 26.5.2021 E. 2). Den Kantonen soll es aufgrund der ihnen obliegenden Behördenorganisation anheimgestellt werden, auch andere Behörden oder Dienststellen als die Strafbehörden im Sinne von Art. 12 f. StPO – so z.B. Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden – die Befugnis der Stundung und des Erlasses einzuräumen (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 425 StPO). Im Kanton Graubünden ist für die Beurteilung von Gesuchen um Erlass von Kosten das jeweilige Gericht zuständig, welches die Kosten gesprochen hat. Für Gesuche um Stundung oder Gewährung von Ratenzahlungen ist die Finanzverwaltung zuständig (vgl. statt vie- ler KGer GR SK2 23 2 v. 16.2.2023 E. 1.1). 1.2.Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Rechnung bezüglich der Kosten des Verfahrens SK2 23 8 über CHF 500.00 zu "stornieren" (act. A.1, S. 2). Sie be- gründen dies damit, dass sie (nach wie vor) nicht über die finanziellen Mittel verfü- gen würden, um Gerichtskosten zu begleichen. "Stornieren" ist ein Synonym für aufheben oder annullieren. Ihr Antrag ist nach Treu und Glauben (zumindest sinn- gemäss) dahingehend zu verstehen, dass sie um Erlass der entsprechenden Kos-

3 / 5 tenforderung ersuchen. Da es um Kosten geht, welche vom Kantonsgericht ge- sprochen wurden, ist das Erlassgesuch auch von diesem zu behandeln. 1.3.Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der For- derung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskos- ten für die Mittellosigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kosten ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener sog. dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass eine Partei zurzeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mittellos ist, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr würde eine solche voraus- setzen, dass eine Partei selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig wäre, die Schuld zu begleichen (vgl. KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4; OGer ZH VU160005 v. 21.4.2016 E. II.5.1 ff.). Zu prüfen ist somit, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjähri- gen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). 1.4.Durch Stundung oder Erlass dürfen nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden; wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (KGer GR SK2 21 78 v. 29.10.2021 E. 1.3; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Abgesehen davon ist Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 2). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibt selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 4).

4 / 5 1.5.Die Gesuchsteller beantragten für das Verfahren SK2 23 8 die unentgeltli- che Rechtspflege. Dieses Begehren wurde im separaten Verfahren SK2 23 15 mit Verfügung vom 23. Februar 2023 unter anderem wegen Aussichtslosigkeit abge- wiesen (vgl. insb. Erwägung 4.2). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 28. März 2023 nicht ein (Verfahren 1B_165/2023). Die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren SK2 23 8 wurde damit rechtskräftig verweigert. Bereits vor diesem Hintergrund fällt vorliegend ein Erlass von Verfahrenskosten ausser Betracht, ansonsten die (engeren) Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung unterlaufen würden. Im Übrigen legen die Gesuchsteller nicht dar, dass ihre (angebliche) Mittellosigkeit dauerhaft sein soll. Solches ist denn auch nicht erkennbar. Es kann daher zum jetzigen Zeit- punkt nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, die Gesuchsteller würden auch in den nächsten zehn Jahren im Zustand der Mittellosigkeit verbleiben. Von dauernder Mittelosigkeit ist daher zum heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. 1.6.Nach dem Gesagten ist das Erlassgesuch abzuweisen. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erlass der Kosten für das Verfahren SK2 23 8 wird abge- wiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
23.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026