Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. November 2023 ReferenzSK2 23 73 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Pally, Akturarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandRechtsverzögerung etc. Mitteilung20. November 2023

2 / 8 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. In diesem Rah- men befand sich A._____ ab Ende 2022 für mehrere Monate in Untersuchungs- haft. Während der Untersuchungshaft fanden diverse Einvernahmen statt. Fall- führender Staatsanwalt war bzw. ist dabei B.. B.Am 9. März 2023 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein. C.Mit Schreiben vom 14. März teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sie der Anzeige nicht entnehmen könne, gegen wen und unter welchem Titel des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie des Nebenstrafrechts sie ermitteln müsse. Im gleichen Schreiben räumte die Staatsanwaltschaft A._____ die Gele- genheit ein, dies bis zum 24. März 2023 konkret darzulegen. Ebenfalls wurde A._____ aufgefordert, das Formular "Privatklage" ausgefüllt innert der gleichen Frist zu retournieren. Das Formular lag dem Schreiben indessen nicht bei und wurde A._____ erst am 26. April 2023 nachträglich zugestellt. D.Am 6. April 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt von A., C., mit, dass A._____ seine Anliegen in knapper und verständli- cher Form darzulegen bzw. zu überarbeiten habe, ansonsten sie von der Staats- anwaltschaft unbeachtet bleiben würden. E.Am 5. November 2023 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft, namentlich gegen B., ein wegen Rechtsverletzung, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung und beantragt das Folgende: 1.Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2.In Gutheissung der Beschwerde sei Staatsanwalt B. des Amtes enthoben zu werden, da er vorsätzlich grob fahrlässig seine Amts- pflichten schwer verletzt hat. 3.Auf die weiteren bestehenden Missstände hat eingegangen zu wer- den. 4.Eventualiter hat ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet zu werden. 5.Für jede festgestellte Rechtsverletzung wird eine Genugtuung ver- langt, welche zu Recht ausgesprochen werden darf. 6.Alles unter Kostenfolge der Staatsanwaltschaft Graubünden. F.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

3 / 8 Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede ho- heitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafver- folgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu klei- den – auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Ab- schluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung un- terliegt (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, BSK-StPO], N 6 zu Art. 393 StPO; BStrGer BB.2021.203 v. 30.3.2022 E. 1.1). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Fer- ner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwer- de ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist indessen, dass das Erheben des Rechtsmittels nicht gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 1B_340/2016 v. 25.11.2016 E. 2.4). 2.Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde eine Vielzahl von Anträ- gen, wobei er diverse (formelle) Rechtsverweigerungen durch die Staatsanwalt- schaft, namentlich durch B._____, geltend macht. 3.Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Mit anderen Worten bleibt die Behörde untätig, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Gui- don, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 28). Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden

4 / 8 Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. BGer 1B_579/2020 v. 3.2.2021 E. 3; BGer 1D_8/2018 v. 3.4.2019 E. 4.1; BGer 2C_608/2017 v. 24.8.2018 E. 5.2). Im Bereich der Rechts- verweigerung sind Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitli- che Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen ist innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Das gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Auch in diesen Fällen ist die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es liegt eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Be- schwerde innert 10 Tagen anzufechten ist. Art. 396 Abs. 2 StPO betrifft lediglich den Fall der formellen Rechtsverweigerung in Form eines passiven Verhaltens der Behörde (BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.3). Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsver- zögerung an keine Frist gebunden sind, liegt darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier ge- wissermassen nirgends festgemacht werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchen- de verlangt hat. Hier besteht eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (BGer 1B_303/2020 v. 2.3.2021 E. 4.4). 4.Der Beschwerdeführer thematisiert zunächst seine Verhaftung am 22. De- zember 2022 bzw. Gegebenheiten, die damit in Zusammenhang stehen (vgl. act. A.1, S. 3 ff., Ziff. 2). Er macht dabei insbesondere geltend, dass auch noch bei anderen Personen ein Anfangsverdacht bestanden habe. Was die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers anbetrifft (vgl. hierzu auch act. A.1, S. 5, Ziff. 3), so wurden diesbezüglich diverse Haft(beschwerde-)Verfahren geführt. Die Haftanordnung sowie mehrere Haftverlängerungen wurden gerichtlich bestätigt und sind rechtskräftig. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen ist dar- auf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile aus der Untersuchungs- haft entlassen wurde. Was die (angeblich) unterbliebene Haftanordnung gegenü- ber Dritten anbelangt, so kommt dem Beschwerdeführer an der Behandlung seiner

5 / 8 diesbezüglichen Rüge kein Rechtsschutzinteresse zu. Weiterungen erübrigen sich somit. 5.Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt B._____ im Einvernahmeprotokoll vom 15. März 2023 "nicht ansatzweise [seine] entlastenden Beiträge wertete", welche "immensen Einfluss auf den Haftentscheid" mit sich gezogen hätten (vgl. act. A.1, S. 6, Ziff. 4.2). Des Weiteren soll B._____ ihm das Recht auf unentgeltliche Rechtpflege verweigert haben, mit der Begründung, sein amtlicher notwendiger Verteidiger würde ausrei- chen (act. A.1, S. 9, Ziff. 10.2). Auch den Beizug eines Sachverständiges, um "die [...] hervorgebrachte Vergesslichkeit" abzuklären, soll der Staatsanwalt abgelehnt haben (act. A.1, S. 11, Ziff. 13.2 ff.). Diese Punkte der Beschwerde richten sich – entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint – nicht gegen eine (formelle) Rechtsverweigerung, sondern gegen den materiellen Gehalt einer konkreten mündlich oder schriftlich mitgeteilten Verfahrenshandlung (materielle Rechtsverweigerung). Anknüpfungspunkt ist insofern nicht ein (pflichtwidriges) Untätigsein, sondern ein aktives Tun, mithin eine (allfällige) Rechtsverletzung. Solche Verfahrenshandlungen der Strafbehörden sind entsprechend innert zehn Tagen mittels Beschwerde anzufechten (Guidon, Beschwerde, Rz. 25 m.w.H.). Da die fraglichen Vorfälle – wie aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers grob abzuleiten ist – bereits im März 2023 vorgefallen sind, ist die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) längst abgelaufen, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Verhalten des Staatsanwaltes B._____ "schon an Nötigung grenze". Eine solche Nötigung soll offenbar während der Einvernahme vom 30. Mai 2023 vorgefallen sein (vgl. act. A.1, S.7, Ziff. 6.4). Vorliegend ist hingegen festzuhalten, dass für eine entspre- chende Beanstandung mittels Beschwerde auch hier die zehntägige Frist längst abgelaufen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass darauf nicht näher einzugehen ist. 7. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der (aktiven) Zurückweisung der angeblich unleserlichen Eingaben ver- sucht, sich "vor der Bearbeitung zu drücken", weshalb "mit anderen Worten ein Rechtsmissbrauch stattgefunden hat" (vgl. act. A.1, S.9, Ziff. 8.2). Auch hätte die Staatsanwaltschaft "nichts pragmatisches unternommen", um seine gesundheitli- che Situation bzw. seine Verhandlungsfähigkeit zu verbessern. "Im Gegenteil wur- de eine Medikamentenabhängigkeit erzeugt" (act. A.1, S.9, Ziff. 9.2). Darüber hin- aus soll die Staatsanwaltschaft gegen ihre Gemeinhaltungspflicht verstossen ha- ben. Damit umschreibt der Beschwerdeführer selbst eine (angebliche) Rechtsver-

6 / 8 letzung bzw. ein Tätigwerden in irgendeiner Form durch die Staatsanwaltschaft. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer bei der Erhebung einer Beschwerde – wegen materieller Rechtsverletzung – auch hier an die zehntägige Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gebunden gewesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen der vom Beschwerdeführer erstandenen Untersuchungshaft Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens SK2 23 47 bilden. 8.Schliesslich macht der Beschwerdeführer folgendes geltend: "Fakt bleibt, dass meinen Beitrag zwecks Beschleunigung schwerwiegend missachtet wurde". Der Beschwerdeführer thematisiert damit eine angebliche Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung durch Untätigkeit und damit eine formelle Rechtsverwei- gerung liegt vor, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszö- gert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Guidon, BSK-StPO, N 6 zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer bringt vor, B._____ habe ihm "Steine in den Weg" gelegt, um die Haft aufrechtzuerhalten (act. A.1, S. 5, Ziff. 3.4 und S.12, Ziff. 15). Worin genau die gerügte Verfahrensverzögerung jedoch liegen soll, geht aus der Beschwerde nicht hinreichend deutlich hervor, weshalb dieser Punkt nicht genügend begründet worden ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). 9.1.Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hätten die Anträge – aufgrund des gerügten aktiven Tuns – innert der zehntätigen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO vorgebracht werden müssen. Ein "Nicht-Recht-Geben" bzw. "Nicht-Recht-Bekommen" ist nicht mit einer Rechtsverweigerung gleichzusetzen. Die Beschwerde vom 5. November 2023 wurde somit nicht fristgerecht einge- reicht. Auf die Beschwerde ist insgesamt nicht einzutreten. 9.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich grundsätzlich, auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers näher einzugehen. Nur am Rande er- wähnt sei, dass der Beschwerdeinstanz die Befugnis abgeht, Staatsanwälte ihres Amtes zu entheben. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 2) kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeinstanz kann – nur, aber immerhin – Staatsanwälte in den Ausstand versetzen (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das entsprechende Ge- such des Beschwerdeführers wurde im Verfahren SK2 23 35 gutgeheissen, wobei die Staatsanwaltschaft gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesge- richt erhoben hat und das entsprechende Verfahren derzeit noch hängig ist. Inso- fern braucht vorliegend auch nicht näher auf die angebliche persönliche Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und Staatsanwalt B._____ (vgl. act. A.1, S. 12, Ziff. 15.2) eingegangen zu werden. Auf welche "weiteren bestehenden Miss- stände" (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 3) näher eingegangen werden

7 / 8 müsste, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, sodass sich – sofern es nicht um die in der Beschwerde kritisierten Vorkommnisse geht (vgl. hierzu oben Erwägungen 4 ff.) – Weiterungen hierzu erübrigen. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, besteht auch keine Grundlage für die beantragte Genug- tuung (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 5). Ebensowenig besteht unter die- sen Umständen Anlass für die Durchführung eines (weiteren) Schriftenwechsels (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Nr. 4). 10.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wird die vor- liegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsge- setzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwen- dung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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