Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 30. Januar 2024 (Mit Verfügung 7B_896/2023 vom 22. November 2023 ist die Beschwerde vor Bundesgericht infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abge- schrieben worden.) ReferenzSK2 23 72 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstandfalsche Anschuldigung Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.10.2023, mitgeteilt am 17.10.2023 (Proz. Nr. EK.2023.748) Mitteilung31. Januar 2024
2 / 6 Sachverhalt A.Am Morgen des 14. April 2021 fuhr B._____ mit einem Sattelschlepper von C._____ Richtung D.. In diesem Zusammenhang meldete er sich am 15. April 2021 bei der Polizei und gab an, ein unbekannter Chauffeur der Firma E. AG sei ihm mit einem Lastwagen, Kennzeichen F., über eine län- gere Strecke ohne den erforderlichen Mindestabstand nachgefahren und habe die Lichthupe betätigt. Mit Strafbefehl vom 18. März 2022 verurteilte die Staatsanwalt- schaft Graubünden A. als mutmasslichen Lenker des Lastwagens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 28 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 40 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse. Dagegen erhob A._____ Einsprache, auf welche das Regionalgericht Prättigau/Davos infolge Verspätung nicht eintrat. B.Gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts erhob A._____ am 8. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 16. September 2022 ergänzte er diese Eingabe und beantragte u.a. "die Massre- gelung und Bestrafung von Herren B._____ [...] wegen übler Nachrede, der Ver- leumdung und der falschen Anschuldigung". Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A._____ am 15. Februar 2023, dass er damit Strafanzeige gegen B._____ erheben wolle. C.Gestützt auf die Erklärung von A._____ vom 15. Februar 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2023 die Kantonspolizei Graubünden mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts. D.Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren eröffnet werde, zumal genügende Verdachtsmomente fehlen würden, um B._____ eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB vorzuwerfen. Gleiches gelte für die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungs- tatbestände. E.Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Oktober 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. F.Mit Verfügung vom 2. November 2023 forderte der Vorsitzende der II. Straf- kammer des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. November 2023 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 13. November 2023 beim Kantonsge-
3 / 6 richt, diese Verfügung aufzuheben. Gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG leitete der Vorsitzende der II. Strafkammer die Eingabe zuständigkeitshalber am 15. Novem- ber 2023 an das Bundesgericht weiter. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Sicherheitsleistung trotz Beschwerdeerhebung bezahlt hatte, schrieb das Bun- desgericht das eröffnete Verfahren 7B_896/2023 am 22. November 2023 als ge- genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. G.Mit Eingabe vom 13. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer so- dann für das vor Kantonsgericht hängige Beschwerdeverfahren um die Einsetzung eines "Ersatzrichters" an Stelle von Kantonsrichter G._____. Mit Schreiben vom 15. November 2023 übermittelte Letzterer das Gesuch zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 stellte die I. Strafkammer fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege. H.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhand- nahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 zugestellt (act. E.2). Damit erweist sich die Beschwerde vom 27. Oktober 2023 als fristgerecht. 2.1.Die strafrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei zu- mindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzuset- zen. Dabei darf auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend be- gründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396
4 / 6 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelin- stanz – unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung – auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 2.2.Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsan- forderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme ausführlich (vgl. E. 3 der angefochtenen Verfügung). Sie führte im Einzelnen aus, weshalb genügende Verdachtsmomente fehlen würden, um B._____ eine falsche Anschuldigung oder ein Ehrverletzungsdelikt vorwerfen zu können. Der Be- schwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Vielmehr äussert er sich überwiegend zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren und verkennt, dass im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beur- teilen ist, ob er zu Recht wegen Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden ist. Der gegen ihn ergangene Strafbefehl vom 22. März 2021 ist in Rechtskraft er- wachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insgesamt genügt damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO in keiner Art und Weise. 2.3.Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist vorliegend ab- zusehen, da diese nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründe- ten Eingabe anwendbar ist (BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3; Viktor Lie- ber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 385 StPO; Jürg Büh- ler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 ff. zu Art. 385 StPO; Guidon, Bas- ler Kommentar, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Lara Gach- nang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 22 f. zu Art. 110 StPO). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen. 2.4.Nach dem Gesagten kann mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unan- gemessen sein oder von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgehen soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass B._____ seine Anzeige gegen Unbekannt und nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich erhoben hatte.
5 / 6 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der vor- liegende Entscheid infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), wird ge- stützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 erhoben. Dieser Betrag wird mit der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbe- trag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Von der Zu- sprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen, da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm einbezahlten Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: