Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 21. Februar 2024 ReferenzSK2 23 70 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Salvatore Bianco Advokatur Weinberg, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich Gegenstanderkennungsdienstliche Erfassung Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04.10.2023, mitgeteilt am 04.10.2023 (Proz. Nr. VV.2023.2790) Mitteilung23. Februar 2024
2 / 10 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 5. Okto- ber 2023 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen falscher Anschuldigung etc. (Proz. VV.2023.2790). B.Ausgangslage der Untersuchung bildete eine von Rechtsanwalt Marc Bli- ckenstorfer, Rechtsvertreter von B., eingereichte Strafanzeige. Darin führte dieser aus, sämtlichen Betrieben, die auf der Homepage der C. aufgeführt seien, sei ein Schreiben mit ehrverletzenden Äusserungen gegen B., einem langjährigen Mitarbeiter der C., zugestellt worden. Zumindest implizit äus- serte er den Verdacht, Urheber der Briefe könnte die ehemalige Partnerin von B., A., gewesen sein. C.Von den neun den Ermittlungsbehörden übergebenen Briefen mit Anschul- digungen waren acht ungeöffnet. Letztere wurden dem Kriminaltechnischen Dienst (fortan: KTD) zwecks Spurensicherung zugestellt. Gemäss KTD konnten innerhalb der Briefumschläge daktyloskopische Spuren fest- und sichergestellt werden. D.Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 260 StPO die erkennungsdienstliche Erfassung von A._____ an, zwecks Spurenabgleichs mit den an den Briefen festgestellten dakty- loskopischen Spuren. Dies, nachdem sich A._____ der entsprechenden polizeilich angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung verweigert hatte. E.Dagegen liess A._____ (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Salvatore Bianco, mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragt darin, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. F.Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin Unterla- gen nach. G.Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm mit Eingabe vom 2. November 2023 zur Beschwerde Stellung. H.Die Verfahrensakten des Untersuchungsverfahrens VV.2023.2790 wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
3 / 10 Erwägungen 1.Die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmittels wie Frist, Form und Begründung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzu- treten. 2.1.Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei ihr man- gels korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innert welcher sie die vorliegende Be- schwerde ergänzen könne. Zur Begründung führt sie an, ihr seien die Verfahrens- akten trotz wiederholter Aufforderung erst einen Tag vor Fristablauf zugestellt worden. Somit sei das verfassungsmässige Recht auf Akteneinsicht zu spät und damit nicht in gebührendem Rahmen gewährt worden (vgl. act. A.1, Rechtsbegeh- ren Ziff. 4; und Rz. 16 m.H. auf Rz. 11. ff.). 2.2.Eine Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 89 StPO). Auch wenn eine beantragte Akteneinsicht nicht innert der zehntätigen Beschwerdefrist erfolgen kann, ist eine Verlängerung der Be- schwerdefrist ausgeschlossen. Möglicherweise liegt aber in diesem Fall eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor. Eine solche wäre durch die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ahnden oder könnte ge- gebenenfalls durch die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Äusserung vor der Beschwerdeinstanz geheilt werden (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 396 StPO, BGer 6B_788/2019 v. 4.9.2019 E. 2.3.3, KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 1.2). 2.3.1. Vorliegend kann dem Einwand, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe die Akteneinsicht zu spät gewährt, nicht gefolgt werden. Die angefochtene Verfü- gung wurde der Beschwerdeführerin am Dienstag, 10. Oktober 2023, zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit am 20. Oktober 2023. Dessen ungeachtet war- tete ihr Rechtsvertreter mit dem Akteneinsichtsgesuch bis zum 16. Oktober 2023 nachmittags zu. Am 17. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Rechts- vertreter mit, dass er die Kopien der Akten am 19. Oktober 2023 per Post erhalten werde. Dies ist unbestritten (vgl. act. A.1, Rz. 13; act. A.3, Ziff. 5). Die Postaufga- be erfolgte am 18. Oktober 2023 (StA act. 1.7). Zutreffend ist, dass die Zustellung per Post nicht rechtzeitig erfolgte und der Rechtsvertreter erst am Tag des Fristab- laufs, nämlich am 20. Oktober 2023, eine Abholungseinladung erhielt (StA act.
4 / 10 1.7). Der Rechtsvertreter teilte der Staatsanwaltschaft indessen noch am 19. Ok- tober 2023 mit, dass er die Akten nicht erhalten habe, weshalb ihm diese gleichen- tags nochmals verschlüsselt per E-Mail zugestellt wurden. 2.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält dem entgegen, er habe eine Meldung seines Providers erhalten, wonach ihm nicht alle Akten hätten zuge- stellt werden können (act. A.1, Rz. 15; act. B.2). Die Staatsanwaltschaft hat offen- bar keine entsprechende Meldung erhalten (vgl. act. A.3, Ziff. 5). Auch hat sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Meldung seines Providers am 19. Oktober 2023 um 16:16 Uhr nicht bei der Staatsanwaltschaft gemeldet, um eine neuerliche Übermittlung zu beantragen. Hierfür wäre genügend Zeit geblie- ben. Offenbar handelt es sich ohnehin um eine nicht zutreffende Fehlermeldung des Providers, zumal der Rechtsvertreter in der Beschwerde den Erhalt der Akten gar nicht mehr bestreitet, sondern bloss bemängelt, diese erst einen Tag vor Frist- ablauf, also am 19. Oktober 2023, erhalten zu haben (act. A.1, Rz. 16). Der Erhalt der Akten am 19. Oktober 2023 war aber das, was die Staatsanwaltschaft ange- sichts der späten Anforderung der Akten zusagen konnte, was vom Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin akzeptiert worden war. Jedenfalls wird nichts anderes behauptet und nichts anderes ist den Akten zu entnehmen. Somit verhält sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn er nun die Zustel- lung per 19. Oktober 2023 als zu spät reklamiert. 2.3.3. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass es angesichts der be- reits laufenden, kurzen Beschwerdefrist von 10 Tagen ohnehin Sache des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gewesen wäre, für eine beschleunigte Akteneinsicht besorgt zu sein. Dieser hat es selbst zu verantworten, wenn er mit der Anforderung der Akten bis zum 16. Oktober 2023 zuwartete, war bis zu die- sem Zeitpunkt doch bereits die Hälfte der Frist abgelaufen. Wie dargelegt, akzep- tierte er überdies eine Zustellung per 19. Oktober 2023, was angesichts der un- komplizierten Fragestellungen und dem bloss eine Seite umfassenden Anfech- tungsobjekt an sich ohne weiteres genügte. Wenn der Rechtsvertreter dies als unzureichend erachtet hätte, hätte er eine Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Betracht ziehen oder von allem Anfang an eine Zustellung per Fax verlangen müssen (so auch AppGer BS BES.2015.144 v. 19.11.2015 E. 1.3). Dass ihm dies abgeschlagen worden wäre, behauptet er nicht und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Unter den gegebenen Umstän- den kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine verspätete Ak- teneinsicht keine Rede sein, womit sich auch die Ansetzung einer Nachfrist zur Heilung einer Gehörsverletzung erübrigt.
5 / 10 2.3.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf die massgebenden Aktenstücke. Es war ihr somit durchaus möglich, eine begründete Beschwerde einzureichen. Was sie bei einer früheren Gewährung der Aktenein- sicht zusätzlich hätte vorbringen wollen, legt sie jedenfalls nicht dar. Dies wäre aber für eine rechtsgenügende Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs er- forderlich gewesen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die for- melle Natur des Gehörsanspruchs nicht darüber hinwegtäuschen dürfe, dass des- sen Wahrung keinen Selbstzweck darstelle. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, wel- che Vorbringen sie in das vorangegangene Verfahren bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führe (vgl. etwa BGer 5A_561/2018 v. 14.12.2018 E. 2.3 m.w.H.). Dem ist das Kantonsgericht von Graubünden in diversen Entscheiden gefolgt (vgl. etwa KGer GR SK2 20 19 v. 25.7.2023 E. 2.1.2 m.w.H.). 3.1.Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die Staatsanwaltschaft habe die Anordnung der Massnahme nur marginal und nicht in genügendem Masse be- gründet (vgl. act A.1, Rz. 21). Zumindest implizit scheint sie damit eine Gehörsver- letzung in Form mangelhafter Begründung rügen zu wollen. 3.2.Die erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, wonach lediglich eine kur- ze Begründung gefordert wird. Gewisse Autoren messen der Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die Voraussetzungen für die Anordnung aus- gesprochen weit geregelt seien. Sie folgern, dass es genüge, wenn im Befehl vermerkt sei, wegen welcher Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde, und dass die erkennungsdienstliche Erfassung für die Straftaten bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (vgl. Thomas Hansjakob/Damian Graf, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Art. 196-457 StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 9 zu Art. 260 StPO m.w.H.). Von einem gewissen Teil der Lehre wird sogar das Erfordernis einer kur- zen Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung kritisiert (Franz Riklin, OFK-Kommentar, StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 260 StPO; Thomas Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen Eidg. StPO, in: ZStrR 2008, S.
6 / 10 106). Wie umfassend die durch das Gesetz vorgesehene Begründung sein muss, kann indes nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. auch AppGer BES.2021.138 v. 13.4.2022 E. 4.3 m.w.H.). 3.3.Die in der Verfügung enthaltenen Angaben, insbesondere die "Kurzbegrün- dung", sind zwar knapp. Sie enthalten jedoch diejenigen Informationen, welche der Beschwerdeführerin eine adäquate Anfechtung der selbigen ermöglichten. So ist in der Verfügung vermerkt, welche Straftatbestände Gegenstand der Strafuntersu- chung bilden, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird und weswe- gen die erkennungsdienstliche Erfassung, konkret die Erfassung ihrer Fingerab- drücke, für die Straftaten sachdienlich ist (vgl. act. B.1). Letzteres ist die logische Schlussfolgerung aus dem Hinweis auf die festgestellten daktyloskopischen Spu- ren an den Briefen, deren Urheberschaft die Beschwerdeführerin verdächtigt wird. Ob grundsätzlich auch auf die den Tatverdacht begründenden Umstände hinzu- weisen wäre, oder darauf verzichtet werden kann, weil ein solcher Hinweis den Rahmen der "kurzen Begründung" sprengen könnte, braucht vorliegend nicht ab- schliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin wurde nämlich bereits anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Mai 2023 mit den Tatvorwürfen konfrontiert und zum Sachverhalt befragt (vgl. StA act. 3.6). Insbesondere wurde sie auch mit möglichen den Tatverdacht begründenden Umständen konfrontiert (Aussagen des mutmasslich Geschädigten bzw. Dritter; Inhalte von E-Mails oder elektronischen Textnachrichten, die mutmasslich von E-Mailadressen der Be- schwerdeführer versandt wurden; diverse mutmasslich von der Beschwerdeführe- rin geschriebene Schreiben etc.). Bereits damals ordnete die Kantonspolizei die erkennungsdienstliche Erfassung an, welche die Beschwerdeführerin indessen verweigerte. Gerade in Kombination und vor dem Hintergrund dieser Einvernahme war es der Beschwerdeführerin wie auch ihrem Rechtsvertreter möglich, sich ein genaues Bild von den Vorwürfen sowie von den tatverdachtsbegründenden Um- ständen zu machen. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich mangelhafter Begründung zielt daher ins Leere. 4.Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Er- fassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körper- teilen genommen. Dies und die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK (SR 0.101) berühren. Es ist von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 147 I 372 E. 2.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen In-
7 / 10 teresse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO kon- kretisiert. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 v. 18.7.2014 E. 3.1; 6B_830/2013 v. 10.12.2013 E. 1.4; m.w.H.). 5.1.Vorliegend besteht in Art. 260 StPO eine gesetzliche Grundlage für die er- kennungsdienstliche Erfassung. Die Anordnung derselben erfolgt durch die Poli- zei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen durch ihre Ver- fahrensleitung (Art. 260 Abs. 2 StPO). Sie wird in einem schriftlichen, kurz be- gründeten Befehl angeordnet (Art. 260 Abs. 3 StPO). Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staats- anwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). 5.2.1. Zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung kann es bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder des Zwangs- massnahmengerichts sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine um- fassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der den Beschuldigten belastenden Aus- sagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vor- liegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (BGer 1B_235/2018 v. 30.5.2018 E. 4.1; 1B_383/2013 v. 18.11.2013 E. 4). Gleiches muss für die Beschwerdeinstanz gel- ten. Die Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren würden überspannt, könnte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Verdachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stellen oder sich auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen (vgl. etwa BStGer BB.2006.5 v. 28.6.2006 E. 3.1 m.w.H. [noch unter Geltung der BStP]; vgl. auch BGE 137 IV 122 E. 3.2). 5.2.2. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen zwar erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Es genügt aber bereits, wenn sich in "Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen" aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung ergibt, dass die
8 / 10 Aussagen des mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten einzustufen sind und gestützt darauf eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint (BGE 137 IV 122 E. 3.3; BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2). 5.2.3. Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass ein hinreichender Tat- verdacht gegen die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu bejahen ist. Entgegen den Unterstellungen in den Briefen vom 15. November 2022 (im Wesentlichen Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität) ist keine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen entsprechender Widerhandlungen pen- dent. Er bestreitet die Vorwürfe. Damit liegen zumindest genügend konkrete An- haltpunkte für eine Straftat (Art. 173 f. StGB) vor, zumal der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich ehrverletzend ist (BGer 6B_572/2021 v. 10.2.2022 E. 3.2). Sodann erscheint auch eine mögliche Tatbetei- ligung der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage und der Depositionen von B._____ nicht unwahrscheinlich. Letzterer beschrieb anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 2023 (StA act. 3.5) plausibel die schwierige Situation zwischen ihm und der Beschwerdeführerin, welche sich mit der Trennung von B._____ schwer tun soll und ihn, trotz seines Wunsches, nicht kontaktiert zu wer- den, weiterhin kontaktiere. Nach seinem Dafürhalten komme lediglich sie als Ur- heberin der Briefe in Frage, da er keine anderen Feinde habe. Seine Ausführun- gen werden – aufgrund einer summarischen Prüfung – durch Aktenstücke unter- mauert. So erscheint etwa plausibel, dass die ehrverletzenden Briefe mit einem Übersetzungsprogramm ins Deutsche übersetzt worden sein könnten und die Be- schwerdeführerin, die kein Deutsch spricht, bereits frühere Schreiben an den Be- schwerdeführer mittels Programm übersetzt zu haben scheint (etwa das E-Mail vom 9. November 2022 [vgl. StA act. 3.2], "Memorandum of Understanding" vom Januar 2023 [StA act. 3.3]). Dass insbesondere letzteres Schreiben von ihr stam- men dürfte, ist aufgrund des handgeschriebenen Begleitbriefes (StA act. 3.4) zu- mindest wahrscheinlich. Die Befragung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2023 (StA act. 3.6) enthält demgegenüber teilweise nur schwer nachvollziehbare Aus- führungen und Bestreitungen. Konfrontiert mit mutmasslich von ihr geschriebenen Briefen, E-Mails und WhatsApp-Nachrichten gab sie beispielsweise an, sie sei gehackt worden, sie wisse nichts von der E-Mailadresse, von welcher die E-Mail versendet worden sei oder sie könne sich nicht mehr erinnern, Briefe geschrieben zu haben. Angesichts dieser Ausgangslage liegt ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin vor. 5.3.Da von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, stellt sich als nächstes die Frage der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Mittels der
9 / 10 erkennungsdienstlichen Erfassung, die der Aufklärung von Straftaten des laufen- den Verfahrens VV.2023.2790 dienen soll, sollen die Fingerabdrücke der Be- schwerdeführerin abgenommen werden, damit diese mit den daktyloskopischen Spuren auf den durch den KTD sichergestellten Briefen verglichen werden kön- nen. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhe- bungen vorzunehmen. Die Massnahme ist geeignet und erforderlich, den Tatver- dacht gegenüber der Beschwerdeführerin zu bestätigen oder diese zu entlasten. Zudem geht es in der Sache um eine falsche Anschuldigung wegen Delikten ge- gen die sexuelle Integrität von Minderjährigen. Dabei handelt es sich um einen Vorwurf, der für B._____ von erheblicher Schwere ist und einschneidende Folgen gewärtigen kann. Die Schwere des in Frage stehenden Delikts rechtfertigt damit den geringfügigen Eingriff der in Frage stehenden erkennungsdienstlichen Erfas- sung ohne weiteres. Es ist kein anderes bzw. milderes Mittel ersichtlich, um die Identität der Person, welche die Briefe verfasst hat, zu ermitteln. Folglich ist die mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung verhältnismässig. 6.Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 7.Die Beurteilung des Antrags auf aufschiebende Wirkung wird mit der Zustel- lung des vorliegenden Beschlusses obsolet. 8.Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegen- den Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 8 und 12 VGS (BR 350.210) wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 erhoben.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: