Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 6. Dezember 2023 ReferenzSK2 23 69 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandVerletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Nichteintretensverfügung Regionalgericht Viamala vom 02.10.2023, mitgeteilt am 03.10.2023 (Proz. Nr. 515-2023-20) Mitteilung12. Dezember 2023
2 / 7 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 31. Januar 2023 wurde A._____ schuldig gesprochen der Ver- letzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und mit einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhafter Nichtbezah- lung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Mitsamt den Verfah- renskosten hatte A._____ CHF 310.00 (Busse CHF 100.00, Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00) zu bezahlen. B.Nachdem die Zahlung von A._____ innert 30 Tagen nicht bei der Finanz- verwaltung von Graubünden eingegangen war, erhielt er am 5. April 2023 die ers- te Mahnung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden. C.Mit Eingabe vom 21. April 2023 machte A._____ geltend, er verstehe die Mahnung über CHF 310.00 nicht und wolle informiert werden. Zudem erhob er sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 9. Juni 2023 informierte die Staatsanwaltschaft A._____ detailliert über das Verfahren und das Zustandekom- men der dazugehörigen Kosten. Ausserdem eröffnete die Staatsanwaltschaft glei- chentags die Strafuntersuchung gegen A._____ und setze ihm eine 10-tägige Frist zu einem allfälligen Rückzug der Einsprache. D.Nachdem A._____ die Einsprache nicht zurückgezogen hatte, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Juli 2023 die Parteimitteilung. Sie führte aus, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und die Staatsanwaltschaft der Auffassung sei, die Einsprache vom 21. April 2023 sei aufgrund der verspäte- ten Eingabe ungültig. Daher werde sie dem Gericht den Antrag stellen, die Ein- sprache für ungültig zu erklären. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2023 teilte die Staatsan- waltschaft A._____ mit, dass der Strafbefehl nun zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Gericht überwiesen werde mit ihrem Antrag, sie aufgrund verspäteten Eingangs als ungültig zu erklären. F.Die Vorsitzende der Strafkammer am Regionalgericht Viamala (nachfol- gend: Vorsitzende) lud A._____ mittels prozessleitender Verfügung zur Hauptver- handlung am 8. November 2023 vor. Sie wies A._____ darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Einsprache als verspätet und somit als ungültig betrachte und deshalb dem Gericht beantrage, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Vorsitzende erläuterte ihm, dass bei einer Verhandlung die Gerichtskosten vor- aussichtlich CHF 1'200.00 betragen würden, wobei jedoch der Rückzug der Ein-
3 / 7 sprache lediglich mit Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 verbunden wä- re. G.In einem Telefonat am 12. August 2023 mit der Vorsitzenden erklärte A._____ seine gesundheitliche und finanzielle Situation und ersuchte sinngemäss um Erlass aller Kosten. H.Mittels Verfügung vom 14. September 2023 teilte die Vorsitzende A._____ mit, dass für den Kostenerlass weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält- nissen notwendig seien. Diese Unterlagen seien nachzureichen, wobei die Vorsit- zende bereits angemerkt hatte, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass hoch seien. Nach Rechtskraft des Strafurteils bestehe die Möglichkeit, ein Gesuch um Stundung bzw. Ratenzahlung zu stellen; zuständig sei hierfür die Finanzver- waltung des Kantons Graubünden. Ausserdem sei er von der Hauptverhandlung am 8. November 2023 dispensiert. I.In seiner Eingabe vom 14. September 2023 an das Regionalgericht Viama- la beantragte A._____ die Sistierung des Verfahrens. Er sei weder reise- noch verhandlungsfähig. Ihm sei zudem eine amtliche Verteidigung beizugeben. J.Mit Verfügung vom 21. September 2023 lehnte die Vorsitzende das Gesuch um Sistierung ab, da A._____ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dis- pensiert worden sei und das Verfahren daher ohne seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung weitergeführt werden könne. Es sei ebenfalls nicht klar, inwie- fern sein Gesundheits- oder Reisezustand nur von vorübergehender Dauer sei. Mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten stehe ihm auch keine amt- liche Verteidigung zu. K.Mit Schreiben vom 26. September 2023 ersuchte A._____ bei der Staats- anwaltschaft um Einstellung des Verfahrens. Zwei Tage später teilte er dem Regi- onalgericht Viamala telefonisch mit, er ziehe die Einsprache zurück, was er mit Eingabe vom 28. September 2023 schriftlich bestätigte. L.Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023, mitgeteilt am 3. Oktober 2023, erkann- te das Regionalgericht Viamala, was folgt: 1.Auf die Einsprache von A._____ wird infolge Rückzugs nicht eingetre- ten, sodass der gegen ihn erlassene Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 31. Januar 2023, mitgeteilt am 7. Februar 2023, zum Urteil wird und per 31. Januar 2023 in Rechtskraft erwach- sen ist. 2.Die Kosten des Strafbefehls vom 31. Januar 2023 und die Busse von insgesamt CHF 310.00, die zusätzlichen Untersuchungskosten der
4 / 7 Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 380.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts Viamala von CHF 300.00, total somit CHF 990.00, gehen zu Lasten von A.. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in Rechnung gestellt. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] M.Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 an das Kantonsgericht von Graubünden erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte sinngemäss den Kostenerlass aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation. N.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist die Nichteintretensverfügung des Regionalgerichts Viamala vom 2. Oktober 2023. Darin ist die Vorinstanz auf die Einsprache des Be- schwerdeführers infolge Rückzugs nicht eingetreten (act. B.1). Sie hat festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2023 zum Urteil wer- de und per 31. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei (act. B.1, E. 2). Zudem auferlegte sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (act. B.1, E. 3). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung und führte aus, dass er überhaupt nichts verstehe und mittellos sei. Ausserdem habe er bereits vor der Vorinstanz um "Gnadenerlass" gebeten, was er nun auch vor dem Rechtsmittelge- richt beantrage (act. A.1). 1.2.Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Nichteintretensver- fügung der Vorinstanz kann die Partei innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.3.Die Eingabe des Beschwerdeführers ist am 18. Oktober 2023 beim Kan- tonsgericht eingegangen (act. A.1). Die Zustellung des vorinstanzlichen Ent-
5 / 7 scheids beim Beschwerdeführer datiert vom 11. Oktober 2023 (RG act. I.6). Die Beschwerde ist daher fristgerecht beim Kantonsgericht eingegangen. 2.Mit Schreiben vom 28. September 2023 zog der Beschwerdeführer seine Einsprache vor der Vorinstanz zurück (RG act. II.5). In seiner Eingabe an das Rechtsmittelgericht macht er nicht geltend, der Rückzug der Einsprache sei aus den in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten Gründen als unwirksam zu betrachten. Solche Gründe wären denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr bringt er zum Aus- druck, dass er als 90-Jähriger überhaupt nichts mehr verstehe (act. A.1, S.1). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin in der Lage war, vor der Vorinstanz (zumindest sinngemäss) ein Gesuch um amtliche Vertei- digung und um Dispensation von der Hauptverhandlung zu stellen (RG act. II.3, S. 2; RG act. I.2). Die Tragweite seiner Handlungen scheint ihm daher durchaus be- wusst zu sein, sodass keine Anzeichen dafür bestehen, dass ein Rückzug der Einsprache nicht willensbasiert gewesen sein könnte. 3.1.Dem Beschwerdeführer scheint es in erster Linie denn auch nicht um den Rückzug der Einsprache zu gehen, sondern um die Tragung der Verfahrenskos- ten. Er führt diesbezüglich aus, er sei "total mittellos". Dies habe er bereits vor der Vorinstanz gesagt. Die Vorsitzende der vorinstanzlichen Strafkammer habe er zu- dem gebeten, ihm den Weg zu einer Behörde zu nennen, an die er ein "Gnaden- gesuch" richten könne. In seiner Beschwerde bittet der Beschwerdeführer aber- mals um ein "Gnadengesuch" (act. A.1). 3.2.Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hat er bereits vor der Vor- instanz um einen "Gnadenerlass" gebeten (RG act. I.2). Mit Schreiben vom 14. September 2023 hat die Vorsitzende dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Un- terlagen zu seinen (prekären) finanziellen Verhältnissen fehlen würden und er sie nachreichen müsse (RG act. I.3). Weiter erläuterte sie ihm, dass die Vorausset- zungen für die Herabsetzung bzw. den Erlass von Gebühren im Sinne von Art. 425 StPO sehr hoch seien. Er habe jedoch die Möglichkeit, nach Rechtskraft der Verfügung ein Gesuch um Stundung bzw. Ratenzahlung bei der Finanzverwaltung Graubünden zu stellen (RG act. I.3). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Sep- tember 2023 hat die Vorsitzende am Regionalgericht Viamala ausserdem das Ge- such des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung – man- gels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten – abgewiesen (vgl. RG act. I.4). 3.3.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat ihn die Vorsitzen- de am Regionalgericht Viamala sehr wohl über die rechtlichen Möglichkeiten auf- geklärt, inwieweit seiner geschilderten finanziellen Situation Rechnung getragen
6 / 7 werden könnte. Von einer Anwendung von Art. 425 StPO bereits bei der Bemes- sung der Verfahrenskosten wurde in der angefochtenen Nichteintretensverfügung abgesehen. Die wohl herrschende Lehre hält zwar dafür, dass Art. 425 StPO nicht zwingend eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetze, sondern auch Grundlage für die Festsetzung der Verfahrenskosten bzw. den Verzicht auf deren Erhebung im Zeitpunkt der Urteilsfällung bilden könne (vgl. Yvona Griesser, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 425 StPO m.w.H.). Al- lerdings ist ebenso unbestritten, dass Art. 425 StPO eine Kann-Bestimmung dar- stellt und der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu- kommt (BGer 6B_878/2017 v. 21.9.2017 E. 3 m.H.a. BGer 6B_500/2015 v. 9.12.2016 E. 3). Die Vorinstanz hat diesen Ermessensspielraum nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer – trotz mehrmaligem Hinweis (vgl. RG act. I.3 und I.4) – keine Unterlagen eingereicht hat, die seine Mittellosigkeit beweisen würden. Im Weiteren blieb die Verfügung vom 21. September 2023, mit welcher die amtli- che Verteidigung abgelehnt wurde, unangefochten und ist im Übrigen nicht zu be- anstanden, zumal der Beschwerdeführer einerseits die von ihm geschilderte Mit- tellosigkeit nicht belegt hat und andererseits keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen sind, die den Beizug eines Verteidigers erfordern würden. Abgesehen davon ist die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschuldig- ten grundsätzlich von vornherein auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Form einer amtlichen Verteidigung beschränkt. Es ist daher nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufer- legt hat. Nur am Rande zu bemerken ist, dass es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, die von ihm geschilderte Mittellosigkeit mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3.4.Wie bereits die Vorsitzende am Regionalgericht Viamala zutreffend ausge- führt hat, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Eintritt der Rechtskraft bei der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Stundung bzw. Ratenzahlung zu stellen (RG act. I.4; vgl. Art. 425 StPO). 4.Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 395 lit. b StPO). 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Verfahrens- kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 10 VGS [BR 350.210]). Ent- schädigungen sind keine zu sprechen.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: