Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 28. November 2023 ReferenzSK2 23 63 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur gegen B._____ Gesuchsgegner GegenstandAusstand Mitteilung30. November 2023
2 / 11 Sachverhalt A.Vor Regionalgericht Landquart ist ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Urkundenfälschung hängig (Proz. Nr. 515-2023-16). Am 2. August 2023 liess die Beschuldigte beantragen, Regionalrichter B._____ habe in Anwendung von Art. 56 lit. a und f StPO in den Ausstand zu treten. Zugleich beantragte die Beschuldigte, die im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch anfallenden Kosten und Ent- schädigungen seien gemäss Gesetz zu verteilen. In Ziff. 6 der Begründung führt der Rechtsvertreter der Beschuldigten aus, es sei Sache der Verfahrensleitung zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen direkt ein anderer Richter ein- gesetzt werde oder die Sache gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Be- schwerdeinstanz zum Entscheid zu unterbreiten sei (act. A.1). B.Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 erklärte B._____ seinen Ausstand (act. A.2). Daraufhin teilte der verfahrensleitende Richter C._____ der Gesuchstel- lerin am 23. August 2023 mit, anstelle von B._____ werde Regionalrichter D._____ Einsitz im Gericht nehmen (act. A.3). C.Mit Schreiben vom 28. August 2023 wies der Rechtsvertreter von A._____ das Regionalgericht Landquart darauf hin, dass bei den Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a und f StPO kein Selbstausstand zulässig sei und gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Kantonsgericht über den Ausstand zu entscheiden habe. Grundsätzlich befürworte er ein pragmatisches Vorgehen, indessen müsse dann auch über sein Entschädigungsbegehren entschieden werden. Er ersuche darum, die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht weiterzuleiten, welches dann über die Parteientschädigung zu entscheiden habe. Andernfalls bit- te er um Mitteilung, wer aus Sicht des Regionalgerichts über die Entschädigungs- frage zu entscheiden habe (act. A.4). Dem Schreiben vom 28. August 2023 lag eine Honorarnote bei (RG act. 5; soweit in diesem Beschluss Akten des Regional- gerichts zitiert werden, beziehen sich die Angaben auf das Aktenverzeichnis vom 18. September 2023 [act. E.2 aus dem Verfahren SK2 23 56, vgl. dazu nachfol- gend lit. E.]). D. Mit Schreiben vom 1. September 2023 teilte das Regionalgericht dem Rechtsvertreter von A._____ mit: "Über Ihren Antrag betreffend Entschädigung im Ausstandsverfahren werden in einer separaten Verfügung die notwendigen An- ordnungen folgen" (act. A.5, Ziff. 2). E.Am 5. September 2023 stellte A._____ ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Regionalrichter C._____ (Verfahren SK2 23 56). In diesem Gesuch thematisierte ihr Rechtsvertreter erneut die Entschädigungsfrage im
3 / 11 Ausstandsverfahren B._____ und beanstandete, er habe bis heute keine materiel- le Stellungnahme zu seinen Anträgen erhalten. Angesichts der "zehntägigen Be- schwerdefrist im Hinblick auf das Schreiben des Regionalgerichtes Landquart vom 23. August 2023" sei dies unverständlich. Seine Mandantin habe angesichts der in Aussicht gestellten Anordnungen auf eine Beschwerde an das Kantonsgericht verzichtet. Er behalte sich aber hinsichtlich dieser Anordnungen "weitergehende rechtliche Schritte im Sinne einer Beschwerde" ausdrücklich vor (RG act. 16, Ziff. 11.1). F.In seiner Stellungnahme vom 7. September 2023 zum gegen ihn erhobenen Ausstandsgesuch führte Regionalrichter C._____ auf S. 3, Ziff. 2c aus: "Dem Kan- tonsgericht wird gleichzeitig mit der heutigen Eingabe das Ausstandsverfahren [sic!] gegen Richter B._____ übermittelt, womit dieser Punkt erledigt ist. Diesbe- züglich gilt indes anzumerken, dass das Ausstandsverfahren gegen Richter B._____ zwar gestützt auf Art. 56 lit. a und f StPO gestellt wurde. Grundsätzlich wäre aber wohl Art. 56 lit. b StPO einschlägig, womit eine Überweisung [...] unter- bleiben könnte, nachdem Richter B._____ sich dem Ausstandsbegehren nicht wi- dersetzt hat" (act. A.6). G.Mit Schreiben vom 20. September 2023 ersuchte der Rechtsvertreter von A._____ um Erläuterung dessen, was Regionalrichter C._____ mit seinen Aus- führungen in der Stellungnahme vom 7. September 2023 meine (act. A.7). Am 25. September 2023 antwortete Letzterer, er habe die Akten des Ausstandsverfah- rens B._____ dem Kantonsgericht übermittelt. Damit könne dieses über den An- trag auf Parteientschädigung entscheiden, womit dieser Punkt erledigt sei und weitere Anordnungen entfallen würden (act. A.8). H.Am 17. Oktober 2023 teilte das Kantonsgericht von Graubünden den Par- teien und der Vorinstanz mit, es habe in der Ausstandsache B._____ ein separa- tes Verfahren eröffnet. Da der erforderliche Schriftenwechsel vom Regionalgericht Landquart bereits vollständig durchgeführt worden sei, seien seitens des Kantons- gerichts keine weiteren verfahrensleitenden Anordnungen vorgesehen (act. D.2). Erwägungen 1.In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO
4 / 11 abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Be- schwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; s. dazu auch E. 5). Die Zu- ständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100). 2.1.Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen. Wie viele Tage der Ge- suchsteller bei Kenntnis des auslösenden Geschehnisses oder Umstandes zuwar- ten darf, lässt sich nicht allgemein beziffern. Die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium sind zu berücksichtigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Ein ver- spätetes Ausstandsgesuch führt grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 1B_22/2020 v. 18.3.2020 E. 3.3; 1B_149/2019 v. 3.9.2019 E. 2.3 mit Hin- weisen; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). 2.2.Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchstellerin die Vorladung zur Haupt- verhandlung mit Schreiben vom 28. Juli 2023 zugestellt. Aus dieser Vorladung war die Zusammensetzung des Gerichts ersichtlich. Mit Eingabe vom 2. August 2023 wandte sich die Gesuchstellerin ans Regionalgericht Landquart und verlangte den Ausstand des Gesuchsgegners (act. A.1). Das Ausstandsbegehren erfolgte daher fristgerecht. 3.1.Das Ausstandsgesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuch- steller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tat- sachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage An- deutungen genügen nicht (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 4 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, in:
5 / 11 Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 9 zu Art. 58 StPO). 3.2.In casu hat die Gesuchstellerin den Ausstand damit begründet, dass der Gesuchsgegner als vollamtlicher juristischer Mitarbeiter bei jenem Departement angestellt ist, welches über die Dienststelle Gesundheitsamt Anzeige gegen die Beschuldigte erhoben hat (act. A.1, Ziff. 4). Ihr Ausstandsgesuch hat die Gesuch- stellerin mit Belegen untermauert (RG act. 11.1-11.4). Damit hat die Gesuchstel- lerin Ausstandsgründe glaubhaft gemacht. 4.Die Gesuchstellerin verlangt den Ausstand des Gesuchsgegners gestützt auf Art. 56 lit. a und f StPO (act. A.1). Der leitende Richter des Regionalgerichts Landquart meint demgegenüber, im vorliegenden Fall sei "wohl" Art. 56 lit. b StPO einschlägig (act. A.6, Rz. 2c). 4.1.Wenn ein Ausstandsgrund in den Fällen von Art. 56 lit. b – e StPO ohne weiteres als erstellt gilt (z.B., weil die betroffene Person das Vorliegen des im Ausstandsgesuch geltend gemachten Ausstandsgrundes anerkennt), besteht kein Entscheidungsspielraum. Dann nimmt die Verfahrensleitung den Rückzug der Person zur Kenntnis. Ein Entscheid der zuständigen Behörde ist in diesem Fall nicht nötig (Boog, a.a.O., N 6 zu Art. 57 StPO und N 2 zu Art. 59 StPO; Keller, a.a.O., N 3 zu Art. 59 StPO). Nach Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war. Der Begriff der "gleichen Sache" i.S.v. Art. 56 lit. b StPO muss formell verstanden wer- den, nämlich als das Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat oder zu dem darin zu erwartenden Entscheid führen muss. Eine gleiche Sache ist nur anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwor- tung stehenden Streitfragen. Der von dieser Bestimmung erfasste Ausstandsfall setzt voraus, dass die zur Diskussion stehende Person in "einer anderen Stel- lung", d.h. in anderen Funktionen gehandelt hat (BGE 143 IV 69 E. 3.1 = Pra 2017 Nr. 97). Für die Annahme einer gleichen Sache genügt ein bloss "hinreichend en- ger Sachzusammenhang" zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung nicht (Keller, a.a.O., N 16 zu Art. 56 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsgegner nicht selbst in seiner Funktion als juristischer Mitarbeiter beim Departement, welches über die Dienstelle Gesund- heitsamt Anzeige gegen die Gesuchstellerin eingereicht hat, an der Anzeige ge- gen die Gesuchstellerin mitgewirkt. Es besteht also keine Vorbefassung in der
6 / 11 gleichen Sache, sondern nur – wie der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus- führt – eine "organisatorische und funktionelle Nähe zum verzeigenden Departe- ment" (act. 1, Ziff. 4), was durch die Stellungnahme des Gesuchsgegners bestätigt wird (act. A.2). Soweit der verfahrensleitende Richter daher behauptet, Art. 56 lit. b StPO sei einschlägig, so trifft dies nicht zu. 4.2.Wenn der Ausstand wegen des persönlichen Interesses in der Sache der in einer Strafbehörde tätigen Person (Art. 56 lit. a StPO) oder wegen des Anscheins der Befangenheit aus anderen Gründen, namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (Art. 56 lit. f StPO), ver- langt wird, muss gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO immer ein formeller Entscheid über das Ausstandsgesuch erfolgen. Die betreffende Person kann den Ausstand in die- sen Fällen nicht einseitig erklären oder – sofern das Gesuch von einer Partei ein- gereicht wird – den Ausstand bewirken, indem sie den Grund anerkennt bzw. sich dem Gesuch nicht widersetzt. Eine "Selbstablehnung" ist in diesen Fällen mithin nicht möglich (Boog, a.a.O., N 1 zu Art. 59 StPO). Die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO will verhindern, dass in einer Strafbehörde tätige Personen, indem sie sich vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklären bzw. sich dem Gesuch einer Partei nicht widersetzen, sich missliebiger Verfahren entledigen und sich auf diese Weise ihren richterlichen oder behördlichen Aufgaben entziehen (Boog, a.a.O., N 7 zu Art. 57 StPO und N 3 zu Art. 59 StPO). In BGE 148 IV 17 E. 2.1 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, wonach bei den geltend gemachten Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a oder f StPO die Beschwerdeinstanz zu ent- scheiden hat, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind, um eine zwin- gende Bestimmung handelt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes müsse zwingend die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO über den Ausstand entscheiden und dürfe nicht das Sachgericht darüber befinden. Art. 30 Abs. 1 BV verlange, dass das Gericht und seine Zuständigkeit generell-abstrakt durch for- melles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt seien. Art. 30 Abs. 1 BV sei verletzt, wenn ein anderes als das im Gesetz vorgesehene Gericht entscheide, das Gericht also seine Zuständigkeit in Missachtung des Gesetzes bejahe oder verneine (BGE 148 IV 17 E. 2.1). In casu werden von der Gesuchstellerin Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. a und f StPO geltend gemacht. Dass der Gesuchsgegner einen Ausstandsgrund anerkannt hat, ist irrelevant. Es muss gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zwingend die Beschwerdeinstanz über den Ausstand befinden.
7 / 11 5.In casu hat die Gesuchstellerin die Ausstandsgründe von Art. 56 lit. a und lit. f StPO angerufen. Es hätte daher zwingend eine Überweisung an die Be- schwerdeinstanz erfolgen müssen. Trotz der Zuständigkeit des Kantonsgerichts und der Unzulässigkeit einer Selbstablehnung hat der verfahrensleitende Richter am Regionalgericht Landquart den Gesuchsgegner als Richter bereits ersetzt. Nicht entschieden hat er aber über die Parteientschädigung im Ausstandsverfah- ren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Entscheid des verfahrensleitenden Richters am Regionalgericht Landquart Bestand haben kann und wer über die Frage der Parteientschädigung zu befinden hat. 5.1.Fehlerhafte Entscheide sind nach der Rechtssprechung des Bundesge- richts in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 III 226 E. 3.1.2; 145 III 436 E. 4 m.w.H.; 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssi- cherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 m.w.H.). Art. 59 Abs. 1 StPO stellt nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende ge- setzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen dar. Die institutionelle Bedeutung der in Art. 59 Abs. 1 StPO festgelegten Zuständigkeits- ordnung soll nämlich sicherstellen, dass Ausstandsfragen von einer institutionell möglichst unabhängigen Behörde beurteilt werden. Die Einsetzung der Beschwer- deinstanz soll der Vereinheitlichung der Verfahren und der Rechtssicherheit die- nen sowie eine kantonal einheitliche Behandlung solcher Ausstandsgesuche ge- währleisten (BGE 148 IV 17 E. 2.3). 5.2.Im vorliegenden Fall sind die vom Bundesgericht aufgeführten Elemente für das Vorliegen eines nichtigen Entscheides erfüllt: Es liegt ein fehlerhafter Entscheid vor. In casu hätte nämlich der verfahrensleiten- de Richter des Regionalgerichts Landquart gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 59 lit. b StPO nicht über den Ausstand entscheiden dürfen, d.h. keinen Ersatz-
8 / 11 richter bestimmen dürfen. Ein tiefgreifender und wesentlicher Mangel ist zu beja- hen, weil der fehlerhafte Entscheid klar gegen den Gesetzeswortlaut und die In- tention von Art. 59 Abs. 1 lit b StPO verstösst. Denn gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 sollen in den Konstellationen, wo ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird, Ausstandsfragen von einer institutionell unabhängi- gen Behörde beurteilt werden (und nicht vom betroffenden Gericht selbst bzw. vom verfahrensleitenden Richter des betroffenen Gerichts). Gemäss Ansicht des Bundesgerichts soll so eine kantonal einheitliche Behandlung der Ausstandsgesu- che gewährleistet werden. Beim fehlerhaften Entscheid liegt ein offensichtlicher bzw. leicht erkennbarer Mangel vor. Denn das Vorgehen des verfahrensleitenden Richters widerspricht dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO, ist also allein durch das Lesen des Gesetzes erkennbar. Zudem wurde der verfahrensleitende Richter im Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 28. August 2023 (act. A.4) nochmals auf die Rechtslage bzw. die Weiterleitungspflicht ans Kantonsgericht aufmerksam gemacht. Ferner hat in casu der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Landquart (statt das Kantonsgericht als Beschwer- deinstanz) über den Ausstand befunden bzw. den Gesuchsgegner als Richter er- setzt, d.h. eine sachlich und funktionell unzuständige Behörde. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO hätte der verfahrensleitende Richter die Akten von Anfang an der Beschwerdeinstanz zum Entscheid übermitteln müssen, statt selbst zu agieren. Damit liegt ein krasser Verfahrensfehler vor. Im Strafrecht speziell zu beachten ist zudem, dass die Rechtssicherheit durch die Beachtung der Nichtigkeit nicht ge- fährdet werden darf: Gemäss BGE 148 IV 17 E. 2.3 dient die Regelung von Art. 59 Abs. 1 StPO der Rechtssicherheit. Deshalb gewährleistet die Beachtung dieser Vorschrift die Rechtssicherheit und gefährdet demzufolge die Beachtung der Nich- tigkeit die Rechtssicherheit nicht. Die Beschwerdeinstanz muss die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheides von Amtes wegen beachten und daher in der Ausstandssache gegen den Gesuchsgegner selbst entscheiden, auch über die Parteientschädigung. 6.Die Gesuchstellerin macht gegenüber dem Gesuchgegner Ausstandsgrün- de nach Art. 56 lit. a und f StPO geltend. 6.1.Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, nämlich den Anspruch auf ein unparteiisches und un- abhängiges Gericht. Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). Unmit- telbare bzw. direkte Interessen hat das Mitglied einer Strafbehörde, wenn es selbst Partei ist, sei es als beschuldigte Person, Privatkläger oder Opfer. Mittelba-
9 / 11 re bzw. indirekte Interessen bestehen, wenn die Person eine spürbare Bezie- hungsnähe zum Streitgegenstand aufweist, z.B. als geschädigte Person oder als Organ einer verfahrensbeteiligten juristischen Person (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 56 StPO). Das Interesse kann über die Beziehung zu einer Drittpartei gege- ben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann, oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson persön- lich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2 m.w.H.). Es besteht insbesondere eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Gerichts, wenn ein Beamter der kanto- nalen Verwaltung, der eine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Departement hat und vielleicht weisungsgebunden ist, gleichzeitig Mitglied einer richterlichen Behörde ist, die über die vom gleichen Departement ausgehenden Entscheide urteilt. Eine solche Konstellation führt zu unvermeidlichen Loyalitätskonflikten und kann das unerlässliche Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen (BGE 140 I 271 E. 8.4.2 = Pra 2015 Nr. 54). Nach Art. 56 lit. f StPO können Ausstandsgründe aus anderen als den in lit. a - e der gleichen Bestimmung genannten Gründen vorliegen, insbesondere, wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit ei- ner Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Die Garantie des ver- fassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess er- forderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein ge- rechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Ge- gebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur be- gründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriteri- um, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_119/2018 v. 29.5.2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen). 6.2.Im vorliegenden Fall hat das Gesundheitsamt gegen die Gesuchstellerin eine Anzeige wegen Fälschung eines Impfausweises etc. eingereicht. Das Ge- sundheitsamt gehört zum Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden. Der Gesuchsgegner ist beim gleichen Departement als juristischer Mitarbeiter tätig. Dies ist für die Gesuchstellerin der Grund, den Ausstand des Ge- suchsgegners zu verlangen.
10 / 11 Wie der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 17. August 2023 zu entnehmen ist, ist er in seiner Funktion als juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst des Depar- tementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit auch Mitglied des Rechtsdienstes des Kantonalen Führungsstabs (KFS). Im Rahmen der Bewältigung der Corona- krise sei er während der ersten Welle beinahe vollzeitlich und danach unterstüt- zend für die rechtliche Beratung des KFS und dessen Mitglieder tätig gewesen. Er könne sich zwar nicht erinnern, von der Thematik "Urkundenfälschung von Impf- nachweisen" betroffen gewesen zu sei, auch habe er das Gesundheitsamt diesbe- züglich nicht beraten. Seiner Ansicht nach bestehe aber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Gesundheitsamts und der damaligen Krisenorganisation der Anschein der Befangenheit (RG act. E.6). Zwar war der Gesuchsgegner in casu nicht mit dem Erheben der Strafanzeige ge- gen die Beschuldigte und heutige Gesuchstellerin befasst. Als Beamter der kanto- nalen Verwaltung hat er aber eine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Departe- ment und ist weisungsgebunden. Wenn er gleichzeitig Mitglied einer richterlichen Behörde ist, die über die vom gleichen Departement eingereichte Strafanzeige urteilen muss, stellt dies einen Fall dar, welcher der in BGE 140 I 271 E. 8.4.2 = Pra 2015 Nr. 54 erwähnten Sachlage ähnlich ist. Eine solche Konstellation führt zu unvermeidlichen Loyalitätskonflikten und kann das unerlässliche Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a und f StPO ist daher zu bejahen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 59 Abs. 4 StPO). 7.2.Die Gesuchstellerin hat in sinngemässer Anwendung von Art. 429 i.V.m. Art. 436 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwen- dungen. Diese ist praxisgemäss im vorliegenden Entscheid festzulegen (vgl. KGer GR SK2 12 29 v. 4.1.2013 E. 4; vgl. Keller, a.a.O., N 12 zu Art. 59 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 59 StPO). Die Höhe der Entschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen. Vorliegend hat die Gesuchsteller- in am 28. August 2023 eine Honorarnote in Höhe von CHF 854.10 eingereicht (RG act. 5). Deren Höhe erscheint als angemessen.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen und Regionalrichter B._____ hat in dem gegen A._____ vor Regionalgericht Landquart geführten Proz. Nr. 515-2023-16 betreffend Urkundenfälschung etc. in den Ausstand zu treten. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3.A._____ wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Prozessentschädi- gung in Höhe von CHF 854.10 (inkl. MWST) zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: