Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 2. Februar 2024 ReferenzSK2 23 62 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Richter Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin gegen B._____ Gesuchsgegner GegenstandAusstand Mitteilung6. Februar 2024
2 / 10 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Als verfahrensleiten- der Staatsanwalt wurde B._____ eingesetzt. Nachdem A._____ am 6. März 2023 festgenommen worden war, wurde sie am 8. März 2023 in Untersuchungshaft ver- setzt. Am 5. Juni 2023 wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen. B.Mit Eingabe vom 25. September 2023 (Poststempel) reichte A._____ (nach- folgend: Gesuchstellerin) beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsge- such gegen Staatsanwalt B._____ (nachstehend: Gesuchsgegner) ein. Zur Be- gründung machte sie geltend, dieser habe trotz ihrer gesundheitlichen Probleme eine Untersuchungshaft angeordnet und die Haft in die Länge gezogen, indem er mit der erforderlichen Konfronteinvernahme zugewartet habe. Nach der Konfron- teinvernahme vom 5. Juni 2023 sei sie vom Stuhl gefallen und habe keine Luft mehr bekommen. Der Gesuchsgegner habe sie aufgefordert aufzustehen und ha- be sich nicht erkundigt, ob sie etwas brauche oder was mit ihr los sei. Des Weite- ren habe er ihr einen ganzen Monat den Zugriff auf ihre finanziellen Mittel verwei- gert. Er habe ihr nicht erlauben wollen, einer anderen Person eine Vollmacht aus- zustellen, damit diese ihre anstehenden Rechnungen bezahlen könne. Ausserdem seien ihr andere als die bisher von ihr eingenommenen Medikamente verabreicht worden, was zu weiteren gesundheitlichen Problemen geführt habe. Auch sei ihr eine nötige Physiotherapie nicht gewährt worden. Schliesslich sei ihr eine andere Rechtsanwältin bestellt worden, ohne ihren Wunsch, einen ihr bereits bekannten Rechtsanwalt beizuziehen, zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner habe sich über das ganze Verfahren ziemlich abgehoben verhalten. Es hinterlasse den Ein- druck, dass er die Macht, welche er besitze, missbrauche. C.Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 beantragte der Gesuchsgegner, es sei auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzu- weisen. Er sei seit März 2023 der verfahrensleitende Staatsanwalt im Strafverfah- ren gegen A._____. Das Ausstandsgesuch datiere vom 24. September 2023 und beziehe sich auf angebliche Vorfälle während der Untersuchungshaft, welche bis zum 5. Juni 2023 gedauert habe. Das Gesuch sei damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Was die konkreten Vorhalte betreffe, so würden diese nicht ansatzweise der Wahrheit entsprechen. D.Am 21. November 2023 (Poststempel) reichte die Gesuchstellerin eine wei- tere Eingabe ein, in welcher sie beanstandete, dass sie am 24. September 2023
3 / 10 beim Gesuchsteller ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung einge- reicht habe, dieser aber immer noch nicht darüber entschieden habe. E.Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 wies die Gesuchstellerin erneut darauf hin, dass ihr Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nach wie vor hängig sei. Erwägungen 1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO ent- scheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ausstandsgründe rechtzeitig vorgebracht worden sind. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug geltend zu machen. Der Ausstand ist in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGer 6B_137/2023 v. 20.10.2023 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3; aus- nahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). Die Par- tei muss demzufolge das Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis er- langt hat und diese sinnvoll darzutun bzw. glaubhaft zu machen vermag. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d. h. in den nächsten Tagen nach Kennt- nisnahme, zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrens- stadium zu berücksichtigen sind. Die Kenntnis des Vertreters ist der Partei anzu- rechnen. Nach der Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sie- ben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig; ein Gesuch, das erst nach Ablauf von zwei bis drei Wochen gestellt wird, ist dem- gegenüber verspätet. Auf ein verspätetes Gesuch wird nicht eingetreten (vgl. Mar- kus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 58 StPO mit Hinweis auf BGer 6B_1359/2019 v. 28. 4. 2020 E. 1.5 und BGer 1B_65/2022 v. 18. 3. 2022 E. 3). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rech-
4 / 10 nung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gege- benenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Ge- such als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbin- dung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen gel- tend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tat- sachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (BGer 1B_209/2021 v. 10.8.2021 E. 5.3; BGer 1B_22/2020 v. 18.3.2020 E. 3.3; BGer 1B_357/2013 v. 24.1.2014 E. 5.3.1). 2.1.Die Gesuchstellerin bringt zunächst vor, nach der Konfronteinvernahme mit C._____, als man ihr mitgeteilt habe, dass sie entlassen werde, sei sie zusam- mengebrochen und der Gesuchsgegner habe ihr nicht geholfen. Wie sich aus den Akten (vgl. StA act. 5.13) ergibt, fand diese Konfronteinvernahme am 5. Juni 2023 statt. Das Ausstandsbegehren erfolgte jedoch erst mehr als dreieinhalb Monate nach diesem Vorfall, nämlich am 25. September 2023. Für sich alleine betrachtet ist dieser Grund nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung als verspätet zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass sie sinngemäss geltend macht, erst kurz vor Einreichung des Ausstandsgesuchs über ihre Rechte aufgeklärt wor- den zu sein. Eine Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft liegt lediglich insoweit vor, als den betroffenen Parteien jeweils mitzuteilen ist, welche Personen am Ver- fahren mitwirken, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden kann. Da im konkreten Fall jedoch Gründe geltend gemacht werden, die nicht in der Person des Gesuchsgegners liegen wie beispielsweise verwandt- schaftliche Beziehungen oder Tätigkeit in der gleichen Sache in einer anderen Stellung (vgl. Art. 56 lit. a bis e StPO), sondern sein Verhalten während laufendem Verfahren beanstandet wird (vgl. Art. 56 lit. f StPO), ist dies ohnehin nicht von Re- levanz. Ausserdem war die Gesuchstellerin seit Beginn der Strafuntersuchung anwaltlich vertreten und ihre amtliche Verteidigerin auch an der fraglichen Kon- fronteinvernahme und dem nachfolgenden Gespräch zugegen (vgl. auch StA act. 5.13 S.1 und S. 11). Der Vorwurf eines allfälligen Fehlverhaltens anlässlich besag- ter Konfronteinvernahme hätte unmittelbar im Anschluss daran erfolgen müssen. 2.2.Gleiches hat für die weiteren Vorwürfe der Gesuchstellerin im Zusammen- hang mit der medizinischen Betreuung während der Untersuchungshaft zu gelten. Sie bringt sinngemäss vor, nicht hafterstehungsfähig gewesen zu sein. Die Ge-
5 / 10 suchstellerin wurde am 8. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt und am 5. Juni 2023 wieder entlassen. Der Einwand im Ausstandsgesuch vom 25. Septem- ber 2023, gar nicht hafterstehungsfähig gewesen zu sein, erfolgt damit grundsätz- lich verspätet. Auch die Rüge betreffend die medizinische Versorgung während der Untersuchungshaft (Verweigerung einer Physiotherapie, Verabreichung ande- rer Medikamente) hätte bereits früher vorgebracht werden müssen. Mit der Entlas- sung der Gesuchstellerin aus der Untersuchungshaft am 5. Juni 2023 (vgl. StA act. 5.12) endete die Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft für die medizini- sche Versorgung. 2.3.Des Weiteren bringt die Gesuchstellerin vor, der Gesuchsgegner habe ihr einen ganzen Monat den Zugriff auf ihre finanziellen Mittel verweigert und ihr nicht erlaubt, mittels Vollmacht D._____ zu beauftragen, ihre anstehenden Rechnungen zu bezahlen. Wie aus den Akten hervorgeht, wandte sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 20. März 2023 (StA act. 2.3) an den Gesuchsgegner mit dem Anliegen, ihrer Mandantin die notwendigen Verrichtungen zu erlauben, damit die- se die Zahlung der am 31. März 2023 fälligen Miete für den Monat April in Auftrag geben könne. Mit Schreiben vom 21. März 2023, mithin am Folgetag, teilte der Gesuchsgegner der Rechtsvertreterin mit (act. StA 2.4), dass ihrer Mandantin er- laubt werde, die entsprechende Bankvollmacht an D._____ zu erteilen, damit die- se während der Dauer der Untersuchungshaft die Wohnungsmiete aus der IV- Rente der Gesuchstellerin bezahlen könne. Somit endete der von der Gesuchstel- lerin gerügte Zustand am 21. März 2023, womit die Geltendmachung eines damit verbundenen Ausstandsgrundes ebenfalls verspätet erfolgte. 2.4.Als weiteren Grund führt die Gesuchstellerin auf, es sei nicht der von ihr gewünschte Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Vielmehr sei gegen ihren Willen eine Rechtsvertreterin bestellt worden, die sie nicht gekannt habe. Ausserdem habe sich der Gesuchsgegner abfällig über den von ihr bevor- zugten Rechtsvertreter geäussert. Den Akten kann entnommen werden, dass die Einsetzung der amtlichen Verteidigerin am 7. März 2023 erfolgte (StA act. 2.1). Die entsprechende Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, aus welcher hervorgeht, dass dagegen innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden könne. Davon hat die Gesuchstellerin keinen Gebrauch gemacht. Erst am 24. September 2023 stellte sie erstmalig ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Somit ist auch dieser Ausstandsgrund für sich alleine betrachtet als verspätet zu qualifizieren.
6 / 10 2.5.Bleibt schliesslich zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorkommnisse erst kumuliert den Ausstandsgrund der Befangenheit begründet haben, mit anderen Worten erst der letzte Vorfall "das Fass zum Überlaufen" gebracht hat, was ein Zuwarten der Gesuchstellerin bis zur Geltendmachung am 25. September 2023 rechtfertigen würde. Dies ist zu verneinen. Sämtliche gerügten Vorkommnisse tru- gen sich zu Beginn oder während der Untersuchungshaft zu, welche vom 8. März 2023 bis zum 5. Juni 2023 andauerte. Somit sind nach dem letzten Vorfall, den die Gesuchstellerin aufführt, bis zur Einreichung des Ausstandsgesuchs rund dreiein- halb Monate verstrichen. Nach der eingangs zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung erfolgte das Vorbringen der Ausstandsgründe damit verspätet, weshalb der Anspruch grundsätzlich verwirkt ist. 3.Ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen dann unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist (vgl. BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73). Es ist nachstehend zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist. 3.1.Verfahrens- und Einschätzungsfehler der in der Strafbehörde tätigen Per- son begründen für sich noch keine Befangenheit. Aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien Han- delns ableiten (Keller, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). Ein Rückschluss aus Verfah- rensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Strafrechtspflege vor (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 41 zu Art. 56 StPO). Für die An- nahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere und/oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_92/2016 v. 26.5.2016 E. 2.2 m.w.H.). Zudem müssen sie sich zumindest überwiegend einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO m.w.H.; KGer GR SK2 23 37 v. 8.8.2023 E. 4.1). Andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit. Die Beschrän- kung auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. auf schwere Verletzun- gen der beruflichen Pflichten rechtfertigt sich deshalb, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden könnte (KGer GR SK2 23 37 v. 8.8.2023 E. 4.1; Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO m.w.H.). 3.2.Zunächst ist auf das Verhalten des Gesuchsgegners nach der Konfrontein- vernahme mit C._____ vom 5. Juni 2023 einzugehen. Die Gesuchstellerin wirft
7 / 10 ihm vor, sie sei zusammengebrochen und er habe ihr nicht geholfen. Der Ge- suchsgegner bringt vor, er habe der Gesuchstellerin, nachdem diese zu Boden gefallen sei, zusammen mit der amtlichen Verteidigerin wieder auf den Stuhl ge- holfen und nachgefragt, ob sie einen Arzt benötige. Dies sei von ihr jedoch ver- neint worden (vgl. act. A.2). Es ist zum einen nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen seitens des Gesuchsgegners in dieser Situation erforderlich gewe- sen wären und zum anderen inwiefern das beschriebene Verhalten den Anschein der Befangenheit erwecken sollte. Jedenfalls liegt darin kein offensichtlicher Ausstandsgrund, welcher das verspätete Vorbringen als unbeachtlich erscheinen liesse. 3.3.Was die Vorwürfe im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung während der Untersuchungshaft betrifft, ist zunächst auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. März 2023 (StA act. 4.10) zu verweisen. Dar- in wurde die Hafterstehungsfähigkeit geprüft und bestätigt (vgl. StA act. 4.10 E. 8). In einem Entscheid aus dem Jahr 2011 hielt das Bundesgericht fest, wer mit der (angeblichen) Rechtswidrigkeit einer Verfügung die Befangenheit des verfahrens- leitenden Staatsanwaltes dartun wolle, müsse zunächst deren Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren feststellen lassen, um damit ein Ablehnungsgesuch zu be- gründen. Es sei nicht angängig, eine Zwangsmassnahme nicht anzufechten oder gar das Ergebnis eines erfolglos verlaufenen Haftprüfungsverfahrens auszublen- den, um im Ausstandverfahren ihre (erstmalige oder erneute) materielle Überprü- fung zu erreichen (BGer 1B_317/2011 v. 6.9.2011 E. 4.8). In späteren Entschei- den hielt das Bundesgericht (relativierend) fest, soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet würden, seien "in erster Linie" (BGer 1B_24/2017 v. 10.5.2017 E. 2.3) bzw. "soweit möglich" (BGer 1B_209/2021 v. 10.8.2021 E. 5.2) die entspre- chenden Rechtsmittel zu ergreifen. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, davon abweichend sei direkt im Ausstandsverfahren über die Befangenheit zu be- finden (und diese zu bejahen), wenn im Verfahrensfehler zugleich ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten liege, welches gegen die Pflicht des Staatsanwaltes zu neutraler, objektiver Haltung im Vorverfahren verstosse (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO). Da Rechtsmissbrauch nur mit einer gewissen Zurückhaltung anzu- nehmen ist, dürfte sich dieses Vorgehen auf Fälle beschränken, in denen der bzw. die Verfahrensfehler offensichtlich ist bzw. sind (so in der Tendenz auch KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023). Jedenfalls widerspricht es der Natur des Ausstandsver- fahrens, welches der Gesetzgeber als "beschleunigtes" Verfahren ausgestaltet hat (vgl. insb. Art. 59 Abs. 1 StPO sowie Keller, a.a.O., N 15 zu Art. 58 StPO, der vom "Bedürfnis nach starker Beschleunigung des Ausstandsverfahrens" spricht), wenn umfangreiche Beweiserhebungen und Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die
8 / 10 geltend gemachten Verfahrensfehler angestrengt werden müssten. Im konkreten Fall ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchsgegners jedoch zu ver- neinen. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde vor Anordnung der Untersuchungshaft durch den Amtsarzt E._____ am 6. März 2023 (StA act. 4.3) eingehend geprüft. Er führte in seinem Bericht aus, die Gesuchstellerin habe sich in der Vergangenheit zahlreichen Operationen unterziehen müssen. Sie sei auf die unten aufgelisteten Medikamente angewiesen. Gesundheitlich gehe es ihr aktuell gut. Er gelangte zum Ergebnis, dass keines der angegebenen Medikamente im engeren Sinn le- bensnotwendig sei. Der grösste Teil seien Vitamine und Bedarfsmedikamente. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt der Gesuchstellerin habe auch dieser keine Einwände gegen eine Haft. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Festnahme keine Anzeichen für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit bestanden. Auch be- züglich der übrigen medizinischen Versorgung lassen sich keine Verfehlungen erkennen. Die Gesuchstellerin wurde ärztlich betreut und medikamentös versorgt. Dass sie nicht die von ihr gewünschten Medikamente verschrieben und eine Phy- siotherapie angeordnet erhielt, ist zum einen nicht zu beanstanden, da dieser Ent- scheid der zuständige Arzt zu treffen hat und kein entsprechender Anspruch des Patienten besteht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern das kritisierte Ver- halten des Arztes die Unbefangenheit des Gesuchsgegners tangieren sollte. Es liegt auch diesbezüglich kein offensichtlicher Ausstandsgrund vor. 3.4.Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Gesuchsgegner habe der Ge- suchstellerin einen ganzen Monat den Zugriff auf ihre finanziellen Mittel verweigert und ihr nicht erlaubt, mittels Vollmacht eine Drittperson zu beauftragen, ihre an- stehenden Rechnungen zu bezahlen, ist ebenfalls keine offensichtliche Befangen- heit erkennbar. Bereits einen Tag, nachdem die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte (StA act. 2.3), liess der Gesuchs- gegner ihr ein Antwortschreiben zukommen (act. StA 2.4). Es ist nicht ersichtlich, worin ein allfälliges Fehlverhalten des Gesuchsgegners liegen soll, hat er doch auf das Schreiben der Rechtsvertreterin umgehend reagiert und das darin gestellte Begehren gutgeheissen. 3.5. Schliesslich ist auch mit Blick auf die Einsetzung der amtlichen Verteidigung ein Fehlverhalten, welches einen offensichtlichen Ausstandsgrund darstellen wür- de, zu verneinen. Die Gesuchstellerin wurde bei ihrer Festnahme über die Mög- lichkeit, eine Verteidigung zu bestellen, aufgeklärt (vgl. StA act. 4.1). Da sie davon offenbar keinen Gebrauch machte, musste aufgrund zeitlicher Dringlichkeit ge- stützt auf Art. 131 Abs. 1 StPO unverzüglich eine notwendige Verteidigung bestellt
9 / 10 werden. Auch diese Vorgehensweise des Gesuchsgegners ist nicht zu beanstan- den. 3.6.Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass kein offensichtlicher Ausstandsgrund vorliegt, welcher das verspätete Vorbringen als unbeachtlich erscheinen liesse. Auf das Ausstandsgesuch vom 25. September 2023 (Poststempel) ist demzufolge nicht einzutreten. 4.Die Gesuchstellerin beanstandet in ihrem Ausstandsgesuch wie auch in den nachfolgenden Eingaben an das Kantonsgericht, dass noch nicht über das von ihr am 24. September 2023 gestellte Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung entschieden worden sei. Dieses bildet nicht Gegenstand des vorliegen- den Ausstandsverfahrens, sondern liegt in der Zuständigkeit der Staatsanwalt- schaft. Dass diese mit ihrem Entscheid zuwartet, bis die vorliegend zu beurteilen- de Ausstandsfrage geklärt ist, ist nicht zu beanstanden. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorlie- gend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: