Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 28. November 2023 ReferenzSK2 23 56 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Theus Simoni, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur gegen B._____ Gesuchsgegner GegenstandAusstand Mitteilung30. November 2023

2 / 10 Sachverhalt A.Vor Regionalgericht Landquart ist ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Urkundenfälschung hängig (Proz. Nr. 515-2023-16). Am 28. Juli 2023 versandte das Regionalgericht Landquart die Vorladung zur Hauptverhandlung, aus der die Zusammensetzung des Gerichts ersichtlich war (RG act. 1). Am 2. August 2023 liess die Beschuldigte beantragen, Regionalrichter C._____ habe in Anwendung von Art. 56 lit. a und f StPO in den Ausstand zu treten. Zu- gleich wies der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin darauf hin, dass er gegen den vorsitzenden Richter B._____ zwar kein Ausstandsbegehren stelle, ihm gegenü- ber aber ein beträchtliches Unbehagen bestehe. Er überlasse es Richter B., der auch der verfahrensleitende Richter sei, die Ausstandsfrage von sich aus der Beschwerdeinstanz zu unterbreiten. Zudem beantragte die Beschuldigte, die im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch anfallenden Kosten und Entschädi- gungen seien gemäss Gesetz zu verteilen. In Ziff. 6 der Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschuldigten aus, es sei Sache der Verfahrensleitung zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen direkt ein anderer Richter ein- gesetzt werde oder die Sache gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Be- schwerdeinstanz zum Entscheid zu unterbreiten sei (RG act. 11). B.Mit Stellungnahme vom 17. August 2023 erklärte Richter C. seinen Ausstand (RG act. 14). Daraufhin teilte der verfahrensleitende Richter B._____ der Gesuchstellerin am 23. August 2023 mit, anstelle von C._____ werde Regional- richter D._____ Einsitz im Gericht nehmen (RG act. 15). C.Mit Schreiben vom 28. August 2023 wies der Rechtsvertreter von A._____ das Regionalgericht Landquart darauf hin, dass bei den Ausstandsgründen von Art. 56 lit. a und f StPO kein Selbstausstand zulässig sei und gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Kantonsgericht darüber zu entscheiden habe. Grundsätzlich befürworte er ein pragmatisches Vorgehen, indessen müsse dann auch über sein Entschädigungsbegehren entschieden werden. Er ersuche darum, die Akten zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht weiterzuleiten, welches dann auch über die Parteientschädigung zu entscheiden habe. Andernfalls bitte er um Mitteilung, wer aus Sicht des Regionalgerichts über die Entschädigungsfrage zu entscheiden habe (RG act. 5). Dem Schreiben vom 28. August 2023 lag eine Honorarnote bei. D.Am 1. September 2023 teilte das Regionalgericht dem Rechtsvertreter von A._____ mit: "Über Ihren Antrag betreffend Entschädigung im Ausstandsverfahren

3 / 10 werden in einer separaten Verfügung die notwendigen Anordnungen folgen" (RG act. 7, Ziff. 2). E.Am 5. September 2023 stellte A._____ ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Regionalrichter B._____ und zwar gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. A.1). F.In seiner Stellungnahme vom 7. September 2023 beantragte B._____ die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (act. A.2). G.Mit Eingabe vom 20. September 2023 nahm der Rechtsvertreter von A._____ Position zur Stellungnahme von B._____ vom 7. September 2023 (act. A.4), worauf B._____ sich am 23. Oktober 2023 nochmals vernehmen liess (act. A.6). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. September 2023 auf eine Stellungnahme (act. A.3). Erwägungen 1.In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Be- schwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100). 2.1.Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründen- den Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen. Wie viele Tage der Ge- suchsteller bei Kenntnis des auslösenden Geschehnisses oder Umstandes zuwar- ten darf, lässt sich nicht allgemein beziffern. Die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium sind zu berücksichtigen. Nach der Praxis des Bundesgerichts

4 / 10 sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Ein ver- spätetes Ausstandsgesuch führt grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGer 1B_22/2020 v. 18.3.2020 E. 3.3; 1B_149/2019 v. 3.9.2019 E. 2.3 mit Hin- weisen; ausnahmsweise ist das verspätete Vorbringen von Ausstandsgründen unbeachtlich, wenn der Ausstandsgrund geradezu offensichtlich gegeben ist [BGer 1B_601/2022 v. 31.1.2023 E. 3; BGE 134 I 20 E. 4.3 = Pra 2008 Nr. 73]). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Augenblick gekommen, wo unverzüglich der Ausstand der betreffenden Per- son verlangt werden muss, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (BGer 1B_22/2020 v. 18.3.2020 E. 3.3; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 58 StPO). 2.2.In casu liess die Gesuchstellerin am 2. August 2023 beantragen, Regional- richter C._____ habe in den Ausstand zu treten, nachdem das Regionalgericht Landquart am 28. Juli 2023 die Vorladung zur Hauptverhandlung versandt hatte, aus der die Zusammensetzung des Gerichts ersichtlich war (RG act. 11). Bereits damals liess der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin verlautbaren, dass er gegen den vorsitzenden Richter B._____ zwar kein Ausstandsbegehren stelle, ihm ge- genüber aber ein beträchtliches Unbehagen bestehe (RG act. 11). Damit hätte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eigentlich bereits im Ausstandsgesuch vom 2. August 2023 auch den Ausstand des Gesuchsgegners beantragen müssen, um den Anspruch nicht zu verwirken. Allerdings argumentiert der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in seinem Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner vom 5. September 2023 damit, dass sich das frühere Unbehagen gegenüber B._____ nach dem 2. August 2023 infolge von dessen Anordnungen und Ausführungen so verschlechtert bzw. ein Ausmass erreicht habe, das nicht mehr hinnehmbar sei (act. A.1, Rz. 10). Damit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Anordnungen und Ausführungen des Gesuchsgegners seit dem 2. August 2023 für sich allein oder zusammen mit den früheren Sachverhalten, die der Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin erwähnt, den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit erwecken. Ist dies zu verneinen, so stellen die vorher passierten Vorfälle für sich allein keinen Ausstandsgrund dar und auf das Ausstandsgesuch gegen den Ge- suchsgegner wäre wegen Verwirkung des Anspruchs auf Ausstand nicht einzutre- ten.

5 / 10 3.1.Vorliegend stützt sich das Ausstandsgesuch auf Art. 56 lit. f StPO, wonach eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Der Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin macht geltend, zwischen ihm und dem Gesuchsgegner bestehe seit einiger Zeit in verschiedenen Verfahren, in denen sie sich als Gegenanwälte ge- genüberstehen würden, eine schwierige und teilweise angespannte Kommunikati- on. Dies gründe wohl in einem früheren Strafverfahren, in dem der Gesuchsgeg- ner als Richter fungiert habe und wo der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner mangelnde Distanz zum Rechtsvertreter der Privatklägerschaft vorgeworfen habe (act. A.1, Ziff. 8). Weiter habe er gegenüber dem Gesuchsgeg- ner schon vor dem 28. Juli 2023 dessen problematische Doppelrolle als hauptamt- licher Richter am Regionalgericht Landquart und als Anwalt thematisiert und be- zweifelt, ob letztere Tätigkeit noch als zulässige Nebentätigkeit im Sinne des Ge- setzes qualifiziert werden könne (act. A.1, Ziff. 8). Schon im Ausstandsgesuch ge- gen C._____ vom 2. August 2023 habe er sein Unbehagen gegenüber Regional- richter B._____ zum Ausdruck gebracht, zumal dieser mit C._____ einen offen- sichtlich befangenen Richter eingesetzt habe (act. A.1, Ziff. 9). Zu diesem Zeit- punkt habe der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin noch bewusst auf ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner verzichtet. Die seitherigen Ereig- nisse zeigten jedoch, dass der Gesuchsgegner nicht mehr unbefangen agiere. So habe der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch gegen Regionalrichter C._____ Verfahrensfehler begangen, indem er die Akten weder ans Kantonsgericht Graubünden weitergeleitet noch über die Parteientschädigung entschieden habe (act. A.1, Ziff. 11.1). Der Schlusspunkt dieser Entwicklung stelle das Schreiben des Gesuchsgegners vom 1. September 2023 dar (act. A.1, Ziff. 10; RG act. 7). Nach einer erstmaligen Fristerstreckung zur Stellung von Be- weisanträgen im Verfahren gegen die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner auf ein weiteres Fristerstreckungsgesuch so spät und mit einer so geringen Fris- terstreckung reagiert, dass dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin faktisch gera- de noch zwei Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten, um zu reagieren (act. A.1, Ziff. 11.2), weil der Grossteil der erstreckten Frist in die dem Regional- richter vorgängig bekannt gegebene Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters ge- fallen sei (act. A.1, Ziff. 11.3). Wieso dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an- gesichts der erst auf den 6. Dezember 2023 angesetzten Verhandlung nicht eine Frist gewährt worden sei, die mindestens zwei bis drei Arbeitstage über die Feri- enabwesenheit hinausgereicht hätte, sei nicht nachvollziehbar (act. A.1, Ziff. 11.3 und 11.4). Zudem stelle der Hinweis des Gesuchsgegners, eine beförderliche Pro- zessführung sei im Interesse seiner Mandantin, eine unerlaubte Einmischung in

6 / 10 das Mandatsverhältnis dar (act. A.1, Ziff. 11.5). Ferner sei die Androhung von Kos- ten- und Entschädigungsfolgen bei Nichteinhaltung der für die Stellung von Be- weisanträgen angesetzten Frist unhaltbar und zeige die mangelnde Unbefangen- heit des Regionalrichters (act. A.1, Ziff. 11.6). Weiter habe der Gesuchsgegner bis zum 4. September 2023, dem Tag des Fristablaufs, nicht auf ein Fristerstre- ckungsgesuch in Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren der Staatsanwalt- schaft Graubünden, Zweigstelle Davos, im Verfahren gegen E._____ reagiert (act. A.1, Ziff. 11.7; RG act. 8). 3.2.Der Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme vom 7. September 2023 geltend, die Gesuchstellerin habe mit Eingabe vom 2. August 2023 auf ein Ausstandsgesuch gegen ihn verzichtet, das Ausstandsgesuch vom 5. September 2023 sei daher verspätet, was zu einem Nichteintretensentscheid führe. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO sei vorliegend nicht gegeben, zu- mal er Richter C._____ durch Richter D._____ ersetzt habe und weitere Anord- nungen in diesem Zusammenhang noch folgen würden (act. A.2, Ziff. 2b). Die an- geblich seit dem Jahre 2018 bestehenden Spannungen zwischen dem Rechtsver- treter der Gesuchstellerin und ihm selbst will er nicht gleichermassen empfunden haben; auch habe der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in drei anderen, nach- folgenden Verfahren gegen ihn als Richter am Regionalgericht kein Ausstandsge- such gestellt (act. A.2, Ziff. 2f); zudem hätten kürzlich in zwei Verfahren, wo sie als gegnerische Anwälte gegenübergestanden seien, Vergleiche erzielt werden kön- nen (act. A.2, Ziff. 2i). Bezüglich des Vorwurfs der zu kurzen Fristerstreckung führ- te der Gesuchsgegner aus, dass dieselbe Frist vorher bereits ein erstes Mal um einen ganzen Monat erstreckt sowie das Gesuch um eine zweite Fristerstreckung nur mit der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin begrün- det worden sei (act. A.2, Ziff. 2g; RG act. 5). Infolge dieser zweiten, angeblich zu kurzen Fristerstreckung seien der Gesuchstellerin keine Rechtsnachteile erwach- sen, weil Beweisanträge mit Eingabe vom 5. September 2023 erfolgt seien und am gleichen Tag auch das Ausstandsbegehren gegen ihn selbst habe erstellt werden können. Die vom Rechtsvertreter im selben Schreiben vom 28. August 2023 im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Davos, verlangte Fristerstreckung bis Ende September 2023 (RG act. 5) sei im Übrigen mit Verfügung vom 6. September 2023 gewährt worden (RG act. 10; act. A.2, Ziff. 2h). 3.3.Zu dieser Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 7. September 2023 liess sich der Rechtsvertreter von A._____ dahingehend verlauten, dass er erst mit der Stellungnahme des Gesuchsgegners davon Kenntnis erhalten habe, dass

7 / 10 die Akten in der Ausstandssache C._____ inzwischen ans Kantonsgericht weiter- geleitet worden seien. Zudem bringt der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin Kor- rekturen an den Sachverhaltsdarstellungen des Gesuchsgegners an, was die drei Verfahren vor Regionalgericht Landquart anbelangt sowie die drei Verfahren, die zwischen ihnen als gegnerische Anwälte vergleichsweise erledigt worden seien (act. A.4). 3.4.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO dient als Auffangklausel. Die Befangenheitsgründe Freundschaft und Feindschaft sind beispielhaft, nicht abschliessend. Befangenheit bzw. Voreinge- nommenheit einer Gerichtsperson ist dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1, E. 2.6.1-2.6.3; BGer 1B_209/2022 v. 22.12.2022 E. 3.1 m.w.H.). Rein subjektives Empfinden ei- ner Prozesspartei ist nicht ausschlaggebend (BGE 138 IV 144 E. 2.1 = Pra 2012 Nr. 123). Dabei ist wesentlich, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Be- trachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1 m.w.H.). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters gilt für amtliche und nebenamtli- che Richter gleichermassen (BGE 147 III 89 E. 4.2.1 m.w.H.). Gemäss Art. 56 lit. f StPO kann auch das Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteivertreter zum Anschein der Befangenheit führen. Von einem auf das Verhältnis zwischen Richter und Parteivertreter zurückzuführenden Ausstandsgrund ist aber nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung auszugehen (BGer 1B_119/2018 v. 29.5.2018 E. 6.5.3). Verfahrens- und Einschätzungsfehler der in der Strafbehörde tätigen Person be- gründen für sich noch keine Befangenheit. Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebe- nen der Strafrechtspflege vor (Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Für die An- nahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere und/oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Zudem müssen sie sich zumin- dest überwiegend einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGer

8 / 10 1B_119/2018 v. 29.5.1018 E. 6.5.1; KGer GR SK2 23 35 v. 16.8.2023 E. 4.3 m.w.H.; Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Unter Fehlverhalten können auch gewisse nicht berufskonforme oder rechtspolitisch inopportune Kontakte zu Parteien oder zu Dritten eingestuft werden (Keller, a.a.O., N 42b zu Art. 56 StPO). Es ist aber nicht Sache des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung wie eine Aufsichtsbehörde zu prüfen, weil konkrete Verfahrensfehler in erster Line im ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren zu rügen sind. Nur wenn im monierten Verfah- rensfehler zugleich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt, ist darüber im Ausstandsverfahren zu befinden (Keller, a.a.O., N 41a zu Art. 56 StPO m.w.H.). 3.5.Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von der Gesuchstellerin monierten Verfahrensfehler nicht einseitig zu ihren Lasten ausgewirkt haben. So hat der Gesuchsgegner den Richter C., dessen Ausstand von der Gesuch- stellerin verlangt worden ist, durch einen anderen Richter ersetzt. Dies ist zwar unter Missachtung der zwingenden Zuständigkeitsvorschriften von Art. 59 Abs. 1 StPO erfolgt, doch ist immerhin darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin selbst dieses Vorgehen in seinem Gesuch vom 2. August 2023 (RG act. 11, Ziff. 6) vorgeschlagen hat und auch noch in seinem Schreiben vom 28. August 2023 "ein pragmatisches Vorgehen" grundsätzlich begrüsste (RG act. 5). Inwieweit daraus dann ein sich einseitig zu Lasten der Gesuchstellerin auswir- kender Verfahrensfehler angenommen werden soll, ist nicht nachvollziehbar und die entsprechenden Vorbringen erweisen sich unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium gar als rechtsmissbräuchlich. Über die Entschädigung zu- gunsten der Gesuchstellerin für dieses Ausstandsverfahren hätte ohne weiteres später im Endentscheid noch entschieden werden können, wie es der Gesuchs- gegner den Parteien am 28. August 2023 in Aussicht gestellt hat (Art. 421 StPO; vgl. dazu auch Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 59 StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 11 zu Art. 59 StPO). Diesbezüglich ist kein Verfahrensfehler und schon gar keine Benachteiligung der Gesuchstellerin zu erkennen. Schliesslich hat der Gesuchsgegner die Akten betreffend Ausstandssache C. an das Kantons- gericht als Beschwerdeinstanz weitergeleitet, nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin das Vorgehen des Gesuchsgegners aus Sorge um die Parteien- tschädigung und entgegen seinen früheren Äusserungen wiederholt beanstandet hatte.

9 / 10 Bezüglich der zweiten Fristerstreckung für die Stellung von Beweisanträgen, die gewährt worden ist, aber nicht in der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderten Länge, ist festzuhalten, dass dieselbe Frist vom Gesuchsgegner vor- her bereits ein erstes Mal um einen ganzen Monat erstreckt worden ist (act. A.2, Ziff. 2g; RG act. 7). Trotz der nach Ansicht des Rechtsvertreters der Gesuchstel- lerin zu kurzen Fristerstreckung konnte er am 5. September 2023 Beweisanträge stellen und das Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgegner einreichen. Der Gesuchstellerin sind daher durch die zweite Fristerstreckung keine Nachteile ent- standen. Im Zusammenhang mit den angeblichen Spannungen zwischen dem Rechtsver- treter der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner kritisiert die Gesuchstellerin die Doppelrolle des Gesuchsgegners als hauptamtlicher Richter am Regionalge- richt Landquart und als forensisch tätiger Anwalt. Sie stellt indessen gleich selbst fest, dass dies im Kanton Graubünden zulässig ist (act. A.1 Ziff. 8). Massgebend für einen allfälligen Ausstand könnten somit lediglich konkrete Vorfälle sein, die zumindest glaubhaft gemacht werden müssten. Blosse Behauptungen oder pau- schale, vage Andeutungen genügen nicht. Vorliegend lässt es die Gesuchstellerin aber bei Letzterem bewenden. Ihr Rechtsvertreter begründet dies mit dem An- waltsgeheimnis, wovon er sich freilich hätte entbinden lassen können. Selbst wenn aber das Verhältnis des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin zum Gesuchsgegner schon vor dem Strafverfahren gegen sie angespannt gewesen sein sollte – was vom Gesuchsgegner offenbar nicht so wahrgenommen wurde und wofür sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte finden −, hat der Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin früher kein einziges Mal ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchsgeg- ner eingereicht. Die seit dem 2. August 2023 erfolgten Anordnungen des Ge- suchsgegners sind nun aber nicht derart, dass sie für sich allein oder zusammen mit den früheren nachgewiesenen Sachverhalten objektiv Anlass geben, an des- sen Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Das Aussstandsgesuch ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.6.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Gesuch abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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