Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 01. Juli 2024 ReferenzSK2 23 53 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Richter-Baldassarre Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur GegenstandBetrug Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24.08.2023, mitgeteilt am 24.08.2023 (Proz. Nr. VV.2022.1450) Mitteilung03. Juli 2024

2 / 14 Sachverhalt A.Mit Kaufvertrag vom 19. Juni 2019 erwarb die A._____ AG von der C._____ das Fahrzeug D._____ mit einem Kilometerstand von 88'467, erstmals in Verkehr gesetzt am 31. Juli 2003, für einen Kaufpreis von CHF 26'500.00. Vereinbart wurde eine Lieferung des Autos "frisch ab MFK". E., die Tochter des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds F., holte das Fahrzeug am 22. Juni 2019 gemeinsam mit ihrem Partner, G., bei der C. ab. B.Das von der A._____ AG erworbene Fahrzeug wurde anlässlich einer Polizeikontrolle in der Stadt H._____ am 12. September 2020 beschlagnahmt. In der Folge stellte das Strassenverkehrsamt H._____ im Rahmen einer Fahrzeugexpertise diverse Mängel fest und sprach dem Fahrzeug die Betriebssicherheit und Strassenverkehrstauglichkeit ab. C.Die A._____ AG reichte am 3. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafklage gegen die C., gegen deren Geschäftsführer B. sowie gegen die zuständigen Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts N._____ wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und/oder allenfalls weiteren Tatbeständen ein. D.Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 10. März 2022 die Kantonspolizei Graubünden mit ergänzenden Ermittlungen. E.Am 23. August 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Es wurden Konfronteinvernahmen zwischen B._____ und E._____ sowie G._____ einerseits und zwischen I._____ und E._____ sowie G._____ andererseits durchgeführt. I._____ war im Zeitpunkt der Erfüllung des Kaufvertrags bei der C._____ als Mechaniker angestellt. F.Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 beantragte die A._____ AG diverse Beweisergänzungen. G.Die Staatsanwaltschaft zeigte mit Parteimitteilung vom 6. Juli 2023 den Abschluss des Verfahrens VV.2022.1450 an und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. Daraufhin erklärte die A._____ AG mit Schreiben vom 10. August 2023, vollumfänglich an den mit Eingabe vom 30. Juni 2023 gestellten Beweisanträgen festzuhalten.

3 / 14 H.Mit Verfügung vom 24. August 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen B._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB an. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. B._____ wurde eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'791.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. I.Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. August 2023 erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. September 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und liess deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung und Vervollständigung und allenfalls Erweiterung der Untersuchung auf weitere Tatbestände beantragen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). J.Der Beschwerdeführer wurde mit prozessleitender Verfügung vom 6. September 2023 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 3'000.00 aufgefordert, deren Eingang innert der bis 18. September 2023 angesetzten Frist verzeichnet werden konnte. K.Die Staatsanwaltschaft liess sich am 14. September 2023 vernehmen und beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen beziehungsweise es sei auf sie nicht einzutreten. L.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) äusserte sich mit Stellungnahme vom 18. September 2023 und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Dies unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin/Privatklägerin, eventuell zu Lasten des Kantons Graubünden. M.Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. September 2023 erneut Stellung. Der Beschwerdegegner replizierte am 10. Oktober 2023. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. N.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 14 Erwägungen 1.1.Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständige Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ist im Kanton Graubünden das Kantonsgericht (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Art. 396 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. August 2023 mitgeteilt (act. B.2; StA act. 1.70). Nach Art. 90 Abs. 1 StPO begann die 10-tägige Frist am Folgetag, dem 25. August 2023, zu laufen. Der letzte Tag der Frist fiel auf den Sonntag, 3. September 2023, womit die Frist gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am darauffolgenden Werktag endete. Die Beschwerde wurde am 4. September 2023 und damit rechtzeitig und überdies auch formgerecht erhoben (act. A.1). 1.2.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessenüberschreitung und Ermessensmissbrauch), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gegeben waren. Zudem sei die Strafuntersuchung nicht ansatzweise vollständig und der Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft unrichtig festgestellt worden (act. A.1, Rz. 5, 10 ff.). 2.1.Die Gründe für die Einstellung eines Verfahrens werden in Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO abschliessend aufgezählt. Sämtliche der in Art. 319 Abs. 1 StPO aufgeführten Fallgruppen führen mit Ausnahme der unter lit. e enumerierten Gründe zwingend zur Verfahrenseinstellung (Matthias Heininger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 5 zu Art. 319 StPO). 2.2.Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. An einem anklagegenügenden Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO) fehlt es, wenn der bei Eröffnung des Verfahrens vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass

5 / 14 Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StPO) fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1.2; 138 IV 86 = Pra 2012 Nr. 114 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.2 f.; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1272 f.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 15 zu Art. 319 StPO). 2.3.Das Verfahren ist nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ferner einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – den Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllen kann. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Stellen sich Ermessensfragen, von der Literatur oder Rechtsprechung nicht gelöste Streitfragen oder Auslegungs- und Wertungsfragen, ist der Entscheid hierüber dem Strafrichter zu überlassen. Im Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist auch in derartigen Fällen Anklage zu erheben (dazu Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 f. zu Art. 319 StPO; Heininger/Rickli, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO). 3.1.Die Staatsanwaltschaft benennt den Einstellungsgrund in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich. Begründend wird angeführt, dass dem Beschwerdeführer zunächst nachgewiesen werden können müsse, dass er der Käuferin gewisse Eigenschaften und/oder Mängel des Fahrzeuges verschwiegen und sie dadurch arglistig getäuscht habe. Dies sei nur möglich, wenn die vom Strassenverkehrsamt H._____ festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hätten, ansonsten hierüber nicht habe getäuscht werden können. Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Mängel, oder einzelne davon, erst im Zeitraum ab dem 22. Juni 2019

6 / 14 bis 12. September 2020 – mithin nach dem Verkauf – entstanden seien. Dafür spreche, dass vom Strassenverkehrsamt N._____ in der am 20. Juni 2019 vorgenommenen Prüfung des Fahrzeugs (mit Ausnahme eines gleichentags behobenen Mangels in der Lenkgeometrie) keine Beanstandungen festgestellt worden seien. Wäre das Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt mit Mängeln behaftet gewesen, hätte es die Prüfung durch das Strassenverkehrsamt N._____ nicht bestanden. Für sämtliche der gemäss Expertisebericht des Strassenverkehrsamts H._____ vom 22. September 2020 festgestellten Mängel kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, es könne nicht nachgewiesen werden, dass diese im Zeitpunkt des Verkaufs am 19./22. Juni 2019 bereits bestanden hätten. Damit könne dem Beschwerdeführer kein täuschendes Verhalten und auch keine Arglist nachgewiesen werden. (act. B.2, Ziff. 4 und 4.3, zu den Mängeln im Einzelnen Ziff. 4.2.1 bis 4.2.8). Ferner führt die Staatsanwaltschaft aus, die Strafuntersuchung habe ergeben, dass die im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften ("Das Auto wird frisch ab MFK geliefert, Ölwanne abgedichtet mit Ölservice, AYC Pumpe instand gestellt, Lenkgeometrie eingestellt") im Zeitpunkt des Verkaufs erfüllt gewesen seien und dass auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer kein betrügerisches Verhalten nachgewiesen werden könne (act. B.2, Ziff. 4.3). 3.2.Die Staatsanwaltschaft führt zusammenfassend zweierlei Begründungen für die Verfahrenseinstellung an. Zum einen beruft sie sich auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, wenn sie die Tatbestandselemente des täuschenden Verhaltens und der Arglist von Vornherein nicht für gegeben erachtet, weil das Bestehen der Mängel als Tatsachen, über die hätte getäuscht werden können, zum Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne. In Bezug auf den Vorwurf einer Täuschung über die im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften wird das Fehlen eines anklagebegründenden Tatverdachts (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) als Einstellungsgrund angeführt (act. B.2, Ziff. 4.3). 3.3.Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf den Prüfungsbescheid des Strassenverkehrsamts N._____ (als Prämisse) die These aufstellt, dass die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellten Mängel im Prüfungszeitpunkt noch nicht bestanden haben. Falsch ist aus Sicht der Beschwerdeführerin nämlich bereits die Prämisse dieser These, also der Umstand, dass die Prüfung korrekt und gemäss den einschlägigen Vorgaben durchgeführt worden sei. Der Tatvorwurf zulasten des Beschwerdegegners basiere gerade auf der Mangelhaftigkeit dieser Prüfung. Es gebe diverse Beweise dafür, dass diese nicht korrekt und gemäss den einschlägigen Vorgaben

7 / 14 durchgeführt worden sei. Diese Beweise seien von der Staatsanwaltschaft indes gänzlich ignoriert worden (act. A.1, Rz. 13 f.). 4.Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob die Staatsanwaltschaft angesichts der Beweislage zurecht zum Schluss gelangt ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Verkaufszeitpunkt zweifellos mängelfrei war, über diese Tatsache nicht hätte getäuscht werden können und folglich der Straftatbestand des Betrugs nicht hat erfüllt werden können. 4.1.Das Strassenverkehrsamt H._____ beanstandete unter anderem, es fehle für diverse am Fahrzeug vorgenommene Abänderungen an den erforderlichen Prüf- und Bewilligungsnachweisen. Der Verbau eines herstellerfremden Ladeluftkühlers und Kraftstoffrails habe eine festgestellte Leistungssteigerung von 21.2% bewirkt. Angesichts dieser massiven Leistungssteigerung müsse mangels entsprechender Nachweise davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug nicht betriebssicher sei (StA act. 2.5, Ziff. 2). E._____ und G._____ sagten als Zeugen im Konfront mit dem Beschwerdegegner aus, dass die fraglichen beiden herstellerfremden Teile im Zeitpunkt des Verkaufs bereits verbaut gewesen seien (StA act. 4.18, Frage 16; StA act. 4.19, Frage 23 f.). Der Beschwerdegegner bestätigte dies (StA act. 4.18, Frage 15; implizit in StA act. 4.19, Frage 22). Beanstandet wurde vom Strassenverkehrsamt H._____ weiter das Fehlen der für das Verbauen von verstellbaren Domlagern an der Vorderachse erforderlichen Nachweise (StA act. 2.5, Ziff. 1). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdegegners in der Konfronteinvernahme mit E._____ am 11. Mai 2023, wonach die Domlager im Zeitpunkt des Verkaufs bereits eingebaut gewesen und vom Strassenverkehrsamt abgenommen gewesen seien (StA act. 4.18, Frage 11). Ebenfalls wurde ein herstellerfremder Endschalldämpfer eingebaut (Typ HKS 31015-KM026EU), für den gemäss Strassenverkehrsamt H._____ zwar eine Lieferantenbestätigung vorliege, welche jedoch aufgrund der Abänderungen zur Leistungssteigerung nicht geltend gemacht werden könne. Der Beschwerdegegner bestätigte anlässlich der Konfronteinvernahme vom 11. Mai 2023, dass dieser herstellerfremde Endschalldämpfer im Zeitpunkt des Verkaufs bereits eingebaut war (StA act. 4.18, Frage 19). 4.2.Das Strassenverkehrsamt N._____ nahm einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrags, am 20. Juni 2019, eine amtliche periodische Nachprüfung des Fahrzeugs gemäss Art. 33 VTS vor und beurteilte dieses als mängelfrei (so der Fahrzeugprüfbericht, StA act. 2.4; Ziff. 4.5 f.). Das Fehlen der die Meldung sowie Prüfung der Abänderungen attestierenden Nachweise wurde vom Strassenverkehrsamt N._____ indes nicht beanstandet. Weshalb das

8 / 14 Strassenverkehrsamt N._____ die gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten im Zeitpunkt der Fahrzeugprüfung bereits vorhandenen prüf- und bewilligungspflichtigen Abänderungen nicht als solche erkannt und entsprechend die fehlenden Nachweise und Bewilligungen beanstandet hat, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Dies ist insofern bemerkenswert, als der Abteilungsleiter Technik des Strassenverkehrsamts N._____ in einem Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführte, die in der Expertise erwähnten technischen Änderungen würden bei einer periodischen Fahrzeugprüfung selbstredend immer begutachtet und falls unzulässig bemängelt (StA act. 2.16). Zu dieser Unstimmigkeit äusserte sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht. 4.3.Im Kaufvertrag aufgeführt ist der Vermerk "Lenkgeometrie eingestellt" (StA act. 2.3). Der Beschwerdegegner führte hierzu anlässlich der Konfronteinvernahme vom 11. Mai 2024 aus, dass die Lenkgeometrie vor dem Kauf ein Thema gewesen und er von der Käuferin darauf aufmerksam gemacht worden sei. Er habe die Lenkgeometrie noch vor dem Termin bei der Motorfahrzeugkontrolle bereinigen lassen wollen, habe aber bei O._____ keinen Termin bekommen, weshalb er zuerst zur Motorfahrzeugkontrolle gegangen sei. Die ungenaue Lenkgeometrie sei bei der Prüfung bemerkt worden. Ihm sei gesagt worden, er solle dies bei O._____ einstellen lassen und dem Strassenverkehrsamt noch am gleichen Tag die Bestätigung zukommen lassen. Dies habe er so gemacht (StA act. 4.18, Ergänzungsfrage 2). Das Strassenverkehrsamt N._____ übermittelte der Staatsanwaltschaft auf ihr Ersuchen hin lediglich den Prüfungsbericht vom 20. Juni 2019 (StA act. 4.5 und 4.6). Aus diesem Prüfungsbericht geht nicht hervor, dass eine ungenau eingestellte Lenkgeometrie anlässlich der Motorfahrzeugkontrolle beanstandet und im Rahmen eines Reparaturbestätigungsverfahrens behoben worden ist (anders der Prüfungsbescheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts Kantons P., in welchem die Reparaturbestätigung ausgewiesen ist; siehe StA act. 4.7). Fest steht, dass im Kanton N. das Reparaturbestätigungsverfahren Anwendung findet. Dies geht aus Art. 15 Abs. 1 StrGebV (BR 870.130) hervor, worin die Gebühr für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung geregelt wird. Das Strassenverkehrsamt brachte im Begleitzettel zur Übermittlung des Prüfberichts die Bemerkung an, das Fahrzeug sei am 22. Juni 2019 "ohne Beanstandungen geprüft und abgeschlossen" worden (StA act. 4.5). Dies sowie das bei den Akten liegende Fahrzeugvermessungsprotokoll der O._____, wonach die Fahrzeugvermessung am 20. Juni 2019 nachmittags erfolgt ist, deuten darauf hin, dass das Fahrzeug die Prüfung zunächst nicht bestanden und in der Folge das

9 / 14 Reparaturbestätigungsverfahren Anwendung gefunden hat. Indes kritisiert die Beschwerdeführerin zurecht, dass aus dem Fahrzeugprüfbericht weder hervorgeht, dass die ungenaue Lenkgeometrie vom Strassenverkehrsamt anlässlich der Prüfung vom 20. Juni 2019 beanstandet worden ist, noch, dass die Behebung dieses Mangels vom Fachbetrieb dem Strassenverkehrsamt gegenüber bestätigt worden wäre. Genau dies müsste allerdings aus der internen Dokumentation des Strassenverkehrsamts hervorgehen. Der Staatsanwaltschaft wurde einzig der Prüfbericht übermittelt, obschon das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 31. März 2022 ersucht worden ist, die im Rahmen der Prüfung des D., Stamm Nr. 310.932.413, angefertigten Unterlagen (z.B. Prüfbericht etc.) zu übermitteln. 4.4.Für das Kantonsgericht ist angesichts der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die im Rahmen der Motorfahrzeugkontrolle womöglich unbeanstandet gebliebenen fehlenden Nachweise für die prüf- und bewilligungspflichtigen Abänderungen sowie der ungenauen Lenkgeometrie nicht nachvollziehbar, weswegen die Staatsanwaltschaft auf den Beizug der weiteren Akten des Strassenverkehrsamts N. verzichtete. Ferner ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen die Befragung der oder des für die Fahrzeugprüfung zuständigen Mitarbeitenden mit dem Kürzel "Q." unterblieben ist, zumal sie oder er ebenfalls sachdienliche Angaben zum Prüfvorgang hätte machen können. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig erhoben wurde. 4.5.Im Rahmen der Fahrzeugexpertise des Strassenverkehrsamts H. wurden im Weiteren sehr viele erhebliche Durchrostungen festgestellt. Das Strassenverkehrsamt führte hierzu aus, dass unter anderem aufgrund der grossflächigen Durchrostung des Längsholmens im Bereich der Hinterachse rechts die während dem Fahrbetrieb auftretenden Kräfte nicht mehr wie vorgesehen aufgenommen werden könnten, weshalb die Karosserie drohe, unter Belastung zu brechen, was einen Kontrollverlust über das Fahrzeug zur Folge hätte. Ebenfalls wiesen die linke Schwelle, die hintere, linke Ecke und der vordere, linke Federbeindom Durchrostungen auf (StA act. 2.5, Ziff. 5). 4.5.1. Für die Beschwerdeführerin geht aus dem von ihr ins Recht gelegten Gutachten der J._____ vom 4. Dezember 2020 (StA act. 2.7) zweifelsfrei hervor, dass der Rost bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war. Die J._____ sei ein schweizweit anerkanntes Karosserieunternehmen, das insbesondere auch als Expertin für Gerichte und Versicherungsgesellschaften tätig sei (act. A.1, Rz. 21).

10 / 14 4.5.2. Bei dem Gutachten der J._____ handelt es sich um ein Privatgutachten, dem gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts lediglich der Stellenwert einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zukommt. Ein Privatgutachten hat mit anderen Worten nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie nach Auffassung des Bundesgerichts mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der privaten Partei nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 141 I 305 E. 6.1.1 je m.w.H.; KGer GR SK2 23 61 v. 1.2.2024 E. 4.5; Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 189 StPO). 4.5.3. Dem von der Beschwerdeführerin angeführten Privatgutachten ist zu entnehmen, dass L._____ von der J._____ den D._____ am 3. Dezember 2020 bei der K._____ im Zusammenhang mit einer Rostbehebungsofferte begutachtet hat (StA act. 2.7). Die J._____ hielt nach der Begutachtung was folgt fest: Das streitgegenständliche Fahrzeug roste an sehr vielen Stellen. Diverse Stellen seien sogar durchgerostet. Der Rost am Fahrzeug sei merklich älter als eineinhalb Jahre und die betroffenen Stellen seien definitiv nicht während der letzten eineinhalb Jahre dermassen korrodiert. Das Fahrzeug hätte die Motorfahrzeugkontrolle aufgrund der starken Korrosion nicht bestehen dürfen. Wegen der hohen Reparaturkosten lohne es sich nicht, das Fahrzeug instand zu stellen. Gemäss einem weiteren Schreiben (ebenfalls mit "Gutachten vom 3. Dezember 2020" betitelt) erfolgte die Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch L._____ zusammen mit M._____ von der K._____ (StA act. 2.6). Die K._____ begutachtete das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Kostenschätzung für die Instandstellung und einen Rückbau in den strassenzulässigen Zustand. Sie kam ebenfalls zum Schluss, dass sich eine Instandstellung des Fahrzeugs angesichts der dabei zu gewärtigenden Kosten nicht lohne. L._____ und M._____ begutachteten das Fahrzeug in Erfüllung des von der Beschwerdeführerin erteilten Auftrages, weshalb ihnen von vornherein der Anschein von Befangenheit anhaftet. Gleichwohl geht aus den beiden Schreiben eindeutig hervor, dass die rund 15

11 / 14 Monate vor Erstattung der Strafklage vorgenommene Begutachtung im Zusammenhang mit einer Rostbehebungsofferte erfolgte. Folglich dürften die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Alter des Rosts im Zuge der Begutachtung gemacht worden sein, ohne dass diese Frage jedoch den Schwerpunkt der Begutachtung bildete. Obschon es sich bei den Gutachten einzig um Parteibehauptungen handelt, sind diese doch substantiiert und können nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Auch wenn Privatgutachten als Parteibehauptung nach der Rechtsprechung zurückhaltend zu würdigen sind, so können sie unter Umständen doch immerhin geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus einem Privatgutachten etwa, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Im Lichte dieser Rechtsprechung vermag die Einschätzung, wonach die Korrosionen im Zeitpunkt der Begutachtung älter als eineinhalb Jahre seien und das Fahrzeug die Motorfahrzeugkontrolle vor eineinhalb Jahren nicht hätte bestehen können, für sich allein freilich noch nicht ein täuschendes und arglistiges Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen. Allerdings sind die Einschätzungen der J._____ betreffend das Alter der Korrosionen doch immerhin geeignet, Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Durchrostungen im Zeitpunkt des Verkaufs am 19./22. Juni 2019 nicht bereits in einem solchen Ausmass bestanden haben, dass sie bei der Motorfahrzeugkontrolle hätten beanstandet werden müssen. Mit anderen Worten kann entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsohne von der vom Strassenverkehrsamt am 20. Juni 2019 kurz vor Vertragsschluss attestierten Mängelfreiheit ausgegangen werden. Aufgrund der Beweislage kann nicht gesagt werden, dass der Betrugstatbestand eindeutig ausgeschlossen werden könnte. Damit steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, und die Verfahrenseinstellung erweist sich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore als unzulässig. 5.Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2023 ist aufzuheben und die

12 / 14 Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens beziehungsweise zur Vornahme ergänzender Untersuchungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. 6.1.Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung, dass die Verfahrenskosten durch den Kanton zu tragen seien (act. B.2, Ziff. 4.3). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz die Kosten der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend wird die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Untersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die bereits vorgenommenen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft werden weder von der Aufhebung der Einstellungsverfügung noch von der Rückweisung der Sache tangiert. Die Staatsanwaltschaft wird die Untersuchung zur Entscheidreife führen müssen. Dabei wird sie sich auch auf die bereits vorgenommenen Untersuchungshandlungen stützen dürfen und müssen. Es rechtfertigt sich daher im jetzigen Zeitpunkt nicht, die Kosten für die bisherige Untersuchung dem Kanton Graubünden zu überbinden. Vielmehr ist der Entscheid über die bereits angefallenen Kosten des Untersuchungsverfahrens der Staatsanwaltschaft zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens über die im Rahmen der Untersuchung bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten gesamthaft neu zu entscheiden haben (KGer GR SK2 22 26 v. 11.12.2023 E. 6.1; SK2 22 49 v. 3.5.2023 E. 6.1; Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 25 zu Art. 428 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 428 StPO). 6.2.Dem Beschwerdegegner sprach die Staatsanwaltschaft für den anwaltlichen Aufwand eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'791.55 zu (act. B.2, Ziff. 5). Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. BGer 6B_1004/2015 v. 5.4.2016 E. 1.3; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 14 zu Art. 436 StPO), haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. In

13 / 14 Zusammenhang mit dem Erlass der Einstellungsverfügung ist den Parteien kein Aufwand entstanden. Für den aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien folglich keine Entschädigungen zuzusprechen. Bezüglich der Aufwendungen der Parteien, die ihnen im bisherigen Untersuchungsverfahren angefallen sind, wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit den im weiterzuführenden Untersuchungsverfahren noch entstehenden Aufwendungen der Parteien (neu) zu entscheiden haben (vgl. KGer GR SK2 22 26 v. 11.12.2023 E. 6.2; SK2 22 49 v. 3.5.2023 E. 6.2). 7.1.Nach Art. 8 VGS (BR 350.201) wird für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 erhoben. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden die Kosten auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese Kosten gehen gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO ausgangsgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden. 7.2.Die obsiegende Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen ihrer Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1, Antrag Ziff. 2), unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 22 14 v. 7.12.2022 E. 8.2 m.w.H.). 7.3.Der Beschwerdegegner hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (vgl. act. A.3, Antrag Ziff. 1) und sich daher mit der angefochtenen Einstellungsverfügung identifiziert. Er gilt somit als unterliegend, sodass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (vgl. KGer GR PKG 2021 Nr. 1 E. 4).

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung vom 24. August 2023 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von der A._____ AG geleistete Sicherheit von CHF 3'000.00 wird ihr erstattet. 3.Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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