Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 18. September 2023 ReferenzSK2 23 5 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandGesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO) Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Surselva vom 10.01.2023, mitgeteilt am 10.01.2023 (Proz. Nr. 515-2022-4) Mitteilung25. September 2023

2 / 8 Sachverhalt A.Mit Anklageschrift vom 21. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen A._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB etc. B.Das Regionalgericht Surselva lud A._____ mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2022 respektive mit öffentlicher Bekanntmachung vom 22. April 2022 zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 vor. Dieser erschien zum genann- ten Termin nicht, ohne dass er zuvor von der persönlichen Teilnahme dispensiert worden wäre. C.Am 19. Mai 2022 lud das Regionalgericht Surselva A._____ wiederum durch öffentliche Bekanntmachung zu einer zweiten Hauptverhandlung vor, wel- che am 21. Juni 2022 stattfand. Anwesend war die amtliche Verteidigerin von A., welcher selbst wiederum nicht erschien. Das Regionalgericht Surselva entschied deshalb, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Mit Abwesenheitsurteil vom 21. Juni 2022 wurde dieser der Por- nografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Perso- nalbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu ei- ner Busse von CHF 200.00 bestraft. Zudem wurde A. gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. D.Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 stellte die amtliche Verteidigerin von A._____ beim Regionalgericht Surselva namens und im Auftrag ihres Mandanten ein Gesuch um neue Beurteilung des Falles sowie um Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Letztere wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 erteilt. E.Mit Beschluss vom 10. Januar 2023, gleichentags mitgeteilt, wies das Regi- onalgericht Surselva das Gesuch von A._____ um eine neue Beurteilung des Fal- les ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00. F.Gegen diesen Beschluss liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Januar 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:

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  1. Der Beschluss des Regionalgerichts Surselva vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben. 2.Das Gesuch um neue Beurteilung sei gutzuheissen und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Die Unterzeichnende sei als amtliche Verteidigerin einzusetzen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Antrag um Einsetzung von Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher als amtliche Verteidigerin wurde in einem separaten Verfahren (SK2 23 7) mit Ver- fügung vom 18. September 2023 abgewiesen. G.Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. H.Das Regionalgericht Surselva ersuchte in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2023 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1.1.Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Das Gesetz statuiert bei Verfahrenshandlungen vor den Strafbehörden eine formale, unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person zur festgesetzten Zeit am festgesetzten Ort. Bleibt eine ord- nungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptver- handlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 368 Abs. 2 StPO). Erging ein Abwesenheitsurteil, so kann die verurteilte Person ein Gesuch um neue Beurteilung stellen, worin sie kurz zu begründen hat, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2.Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungs- gemäss vorgeladen worden war, aber an der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO). Dabei hat das Gericht im Einzelfall fest- zustellen, ob die beschuldigte Person bei der Abwesenheitsverhandlung gemäss Art. 367 StPO in vorwerfbarer Weise ausblieb (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 368 StPO).

4 / 8 1.3.Gegen die Abweisung des Gesuchs um neue Beurteilung gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO ist eine strafrechtliche Beschwerde zulässig (Thomas Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 368 StPO; Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO mit Hinweis [in FN 167] auf die Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1302). 2.Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei im vorliegenden Fall unbestritten, dass ihm die Vorladung trotz Nachforschungen über seinen Aufenthalt nicht habe zugestellt werden können. Damit sei naheliegend, dass er von der Hauptverhand- lung keine Kenntnis gehabt habe – geschweige denn von einem entsprechenden Termin. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr argumentiere sie, dass der Beschwerdeführer mit einer in der Zukunft stattfinden- den Hauptverhandlung habe rechnen müssen, da er während dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mehrfach einvernommen und ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten müsse. Die- se Anordnung habe er ausnahmslos befolgt. Er sei jedoch nicht in der Lage gewe- sen, der Verfahrensleitung eine neue Adresse mitzuteilen, da er nirgends einen neuen Wohnsitz begründet habe. Der Grund für die Abmeldung sei nicht etwa die Tatsache gewesen, dass gegen ihn Anklage erhoben worden sei – davon habe er nichts gewusst –, sondern, dass er zuvor seine Arbeitsstelle verloren und die Re- gion Chur verlassen habe. Bei dieser Ausgangslage könne nicht von einem ab- sichtlichen Fernbleiben von der Hauptverhandlung ausgegangen werden. 2.1.Vorladungen ergehen grundsätzlich schriftlich (Art. 201 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; vgl. zur elektronischen Zustellung: Art. 86 StPO). Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshand- lungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass dem aussageverweigerungsberech- tigten und weder mitwirkungs- noch wahrheitspflichtigen Beschuldigten bei der Ermittlung der Personalien (z.B. Name, Adresse) grundsätzlich eine Aussage- bzw. Mitwirkungspflicht zukommt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder gibt er etwa eine falsche Adresse an, erlaubt dies den Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht, von den in den Art. 84 ff. StPO statuierten Zustellungsbestimmungen

5 / 8 abzuweichen. Die gesetzlichen Zustellungsvorschriften sind von den Strafbehör- den unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten (vgl. zum Ganzen BGer 6B_70/2018 v. 06.12.2018 E. 1.3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Es obliegt den Behörden zu beweisen, dass sie alle notwendigen Anstrengungen un- ternommen haben, um die Adresse der beschuldigten Person herauszufinden (BGer 6B_652/2013 v. 26.11.2013 E. 1.4.2). Die Unmöglichkeit der Zustellung ist dann anzunehmen, wenn Zustellungsversuche gem. Art. 85 ff. StPO nicht erfolgen konnten bzw. ergebnislos blieben. Unmöglichkeit darf nicht von vornherein ange- nommen werden und fällt nur dann in Betracht, wenn der Adressat weder ange- troffen noch sonst wie ausfindig gemacht werden kann. Erwartet werden kann von der Behörde auch hier ein nach den zumutbaren Abklärungen anzusetzender zweiter Zustellungsversuch. Die Annahme von ausserordentlichen Umtrieben für die ordentliche Zustellung darf nicht leichthin vermutet werden (vgl. BGer 6B_471/2022 v. 24.08.2022 E. 3; Sararard Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 88 StPO). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz die Vorladung für die erste Hauptverhandlung vom 12. April 2022 an die damalige Wohn- bzw. Aufenthaltsadresse des Be- schwerdeführers gesandt (RG act. A.III.1). In der Folge sei die Sendung an das Regionalgericht Surselva retourniert worden. Wie der Aktennotiz vom 21. April 2022 (RG act. A.III.2) entnommen werden kann, haben die daraufhin getätigten Abklärungen ergeben, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. April 2022 an jener Wohnadresse nach unbekannt abgemeldet habe. Gleichentags wurde die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers über diesen Umstand in Kenntnis gesetzt, wor- aufhin diese erklärt hat, sie werde versuchen, mit ihrem Mandanten telefonischen Kontakt aufzunehmen. Dies ist – wie aus der Haftnotiz vom 28. April 2022, welche der Aktennotiz beigefügt wurde, hervorgeht – nicht gelungen. Mutmasslich befinde sich der Beschwerdeführer bereits ausser Landes. Der Beschwerdeführer selbst führt in seiner Eingabe vom 23. Januar 2023 (KG act. A.1 S. 4 Ziff. 10) aus, er ha- be kurz vor jenem Zeitpunkt seine Arbeitsstelle verloren, die Region Chur verlas- sen und keinen neuen Wohnsitz begründet. Damit steht fest, dass das Regional- gericht Surselva unter den genannten Umständen eine gültige Zustelladresse auch dann nicht hätte ermitteln können, wenn sie noch weitere Nachforschungen angestellt hätte. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, ob zusätzli- che Abklärungen geeignet und zumutbar gewesen wären. Es ist vielmehr von ei- nem unbekannten Aufenthaltsort im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO auszuge- hen.

6 / 8 2.2.Kann eine Zustellung nicht erfolgen, weil der Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin nicht zu ermitteln, eine Zustellung unmöglich ist bzw. mit aus- sergewöhnlichen Umtrieben verbunden wäre, oder eine Person entgegen Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnete, kann anstatt der Zu- stellung nach Art. 85 f. StPO eine Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt erfolgen (Art. 88 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Bestimmung die Vorladung zur Hauptverhandlung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Abwesenheitsverfahrens bei unentschuldigtem Nichterscheinen am 22. April 2022 im Kantonsamtsblatt veröffentlicht (RG act. A.III.3). Dennoch ist der Beschwerdeführer zu der auf den 17. Mai 2022 angesetz- ten Hauptverhandlung nicht erschienen. Das Regionalgericht hat dann einen zwei- ten Verhandlungstermin angesetzt und den Beschwerdeführer wiederum mittels öffentlicher Publikation, datiert vom 19. Mai 2022, vorgeladen (RG act. A.III.5). Auch dieser Verhandlung sei der Beschwerdeführer ferngeblieben. Nach dem Ge- sagten wurden die Vorschriften von Art. 88 StPO eingehalten und die öffentliche Bekanntmachung erfolgte rechtmässig, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird. 2.3.Die rechtmässige öffentliche Bekanntmachung schafft die Fiktion der Zu- stellung, d.h. die unwiderlegbare Vermutung, dass der Inhalt der Mitteilung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Die Einwendung, keine Kenntnis von der öf- fentlichen Bekanntmachung gehabt zu haben, bleibt dem Adressaten verschlos- sen (vgl. BGer 6B_70/2018 v. 6.12.2018 E. 1.3.3; Arquint, a.a.O., N 8 zu Art. 88 StPO). Vorliegend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vorladungen infolge der Unmöglichkeit einer postalischen Zustellung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 StPO als zugestellt galten. Damit erfolgte die Vorladung ordnungsgemäss und der Beschwerdeführer ist der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben (Art. 368 Abs. 3 StPO). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Vor- instanz anwaltlich vertreten war. Es wäre in erster Linie in seinem Interesse gele- gen, sich bei seiner Rechtsvertreterin über den Stand des Verfahrens zu erkundi- gen. Eine Kontaktaufnahme wäre insofern einfach gewesen, weil deren Name und ihre Adressdaten sowohl auf der anwaltlichen Korrespondenz wie auch auf ver- schiedenen Dokumenten der Staatsanwaltschaft genannt sind. Zudem war die Rechtsvertreterin bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staats- anwaltschaft Graubünden vom 28. Oktober 2021 anwesend gewesen und ihm somit offensichtlich bekannt. Es wäre dem Beschwerdeführer damit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich bei der Verteidigerin regelmässig zu melden.

7 / 8 2.4.Der Beschwerdeführer führt schliesslich an, er habe erst durch das Schrei- ben des Staatssekretariats für Migration (SEM) den Hinweis auf das ergangene Strafurteil erhalten: Im Unterschied zur Vorinstanz sei das SEM ohne weiteres in der Lage gewesen, ihm Korrespondenz zukommen zulassen. Diese Tatsache las- se den Schluss zu, dass die Nachforschungen der Vorinstanz über den Aufent- haltsort unzureichend gewesen seien (KG act. A.1 S. 6 Ziff. 13). Der Beschwerde- führer widerspricht damit seiner eigenen Aussage, wonach er im Frühling 2022 die Region Chur verlassen und keinen neuen Wohnsitz begründet habe (KG act. A.1 S. 4 Ziff. 10). Ausserdem ersuchte seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16. November 2022 (RG act. B.III.1) um Zustellung des Abwesenheitsurteils an ihren Mandanten, welcher "erst kürzlich" durch ein Schreiben des SEM Kenntnis vom besagten Urteil erhalten habe. Dass der Beschwerdeführer seit jenem Datum pos- talisch und auch telefonisch wieder erreichbar ist, lässt allerdings keinen Rück- schluss zu, dass er dies bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladungen durch die Vorinstanz – ein halbes Jahr zuvor – gewesen ist. Insofern erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen als unbehilflich. 2.5.Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Voraus- setzungen für eine neue Beurteilung im Sinne von Art. 368 ff. StPO im vorliegen- den Fall nicht erfüllt waren, zumal der Beschwerdeführer ordnungsgemäss vorge- laden worden war, der Hauptverhandlung aber dennoch unentschuldigt fernblieb. Die Vorinstanz hat das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3.Infolge Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) wird dem Beschwerdeführer eine Gebühr in Höhe von CHF 1'000.00 auferlegt.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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