Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. August 2023 ReferenzSK2 23 48 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger Buchli Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur Gegenstandüble Nachrede etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.07.2023, mitgeteilt am 14.07.2023 (Proz. Nr. VV.2021.964) Mitteilung30. August 2023
2 / 4 In Erwägung, –dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ein Strafverfahren gegen B._____ wegen übler Nachrede etc. einstellte, –dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. August 2023 als Pri- vatklägerin gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, –dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 bis zum 17. August 2023 aufgefordert wurde, –dass die Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO erging, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde, –dass die eingeschrieben versandte Verfügung der Beschwerdeführerin nicht direkt übergeben werden konnte, und sie diese innert der siebentägigen, bis zum 14. August 2023 laufenden Frist nicht bei der Post abholte (Sendungsver- folgung Post, Anhang zu act. D.1), –dass damit die Zustellung der Verfügung am 14. August 2023 als erfolgt gilt, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt, d.h. nur zehn Tage nach Beschwerdeeinreichung, mit einer Postsendung des Gerichts rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), –dass der von der Beschwerdeführerin der Post erteilte Zurückbehaltungsauf- trag (Sendungsverfolgung Post, Anhang zu act. D.1) nichts an dieser Rechts- lage zu ändern vermag (BGer 1C_478/2012 v. 14.12.2012 E. 2.1; Daniela Brüschweiler/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 i.f. zu Art. 85 StPO), –dass die verlangte Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht beim Ge- richt einging, –dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 383 Abs. 2 StPO), –dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
3 / 4 –dass gestützt auf Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 600.00 erhoben wird, –dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abgesehen wird, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden und somit der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, –dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 Gerichtsor- ganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht,
4 / 4 wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: