Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 07. Mai 2024 ReferenzSK2 23 46 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Richter-Baldassarre Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Christian Geosits Dufourstrasse 32, 8008 Zürich GegenstandBestätigung Zwangsmassnahmen Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.07.2023 (Proz. Nr. VV.2022.2570) Mitteilung13. Mai 2024

2 / 9 Sachverhalt A.Am 20. März 2022 wurde um 12:18 Uhr auf der C.strasse, Höhe L. in B., Fahrtrichtung F., der auf A._____ zugelassene Perso- nenwagen der Marke G._____ mit der Kontrollnummer GR D.mit einer Ge- schwindigkeit von brutto 171 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindig- keit beträgt auf besagtem Abschnitt 80 km/h, sodass nach Toleranzabzug von 7 km/h eine Nettoüberschreitung von 84 km/h resultiert. B.In der Folge wurde sowohl gegen den Fahrzeughalter, A., wie auch gegen dessen Sohn, H., eine Strafuntersuchung wegen qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG etc. eröffnet (VV.2022.2570/MF). C.Am 16. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. einen Durchsuchungsbefehl (Hausdurchsuchung [Art. 244 StPO] und Durchsuchung von Aufzeichnungen [Art. 246 StPO] sowie Durchsuchung von Per- sonen und Gegenständen [Art. 249 StPO]). Darin wird das Mobiltelefon mit der Rufnummer _____ (Anschlussinhaber I.) als zu sichernder Gegenstand auf- geführt und darauf hingewiesen, dass dieses zur Ermittlung der Täterschaft im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20. März 2022/12.18 Uhr, mittels Auswertung der GPS-Daten/Standortdaten, als Beweismit- tel benötigt werde. D.Mit gleichentags erlassenem Ermittlungsauftrag ersuchte die Staatsanwalt- schaft gestützt auf den vorerwähnten Durchsuchungsbefehl die Kantonspolizei Graubünden mit der Sicherstellung des Mobiltelefons Rufnummer _____ sowie mit dessen anschliessenden Auswertung hinsichtlich fallrelevanter Daten. E.A. wurde am 12. September 2022, um 06:50 Uhr, anlässlich einer Verkehrskontrolle in J._____ angehalten und kontrolliert. Dabei wurde das ge- suchte Mobiltelefon mit der Rufnummer , Marke K., bei ihm sicherge- stellt. Das Mobiltelefon wurde dem Cybercrimedienst zwecks Auswertung zuge- stellt. F.Mit Ermittlungsauftrag vom 27. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Graubünden um weiterführende digitale Ermittlungen. Die Kan- tonspolizei erhielt den Auftrag, bei dem von A._____ benutzten Mobiltelefon in der Zeit zwischen dem 20. März 2022, 06:00 Uhr, und 21. März 2022, 23.59 Uhr, alle Kontaktdaten (Telefonverkehr, SMS, WhatsApp, E-Mails etc.) abzuklären. Ferner interessiere, ob und wann eine Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt Christian Geo-

3 / 9 sits erfolgt sei. Die Auswertung dieser Daten ziele darauf ab, anhand der Kontakte ableiten zu können, wer dieses Mobiltelefon im erwähnten Zeitraum benutzt und dieses zum relevanten Zeitpunkt in dem Fahrzeug GR D.mitgeführt und so- mit den Personenwagen von A. gelenkt habe. A._____ habe ausdrücklich auf eine Siegelung des von ihm benutzten Mobiltelefons mit der Rufnummer , dessen Daten durch den CYCD gespiegelt worden seien, verzichtet. G.Der entsprechende Auswertungsbericht datiert vom 5. Juli 2023. H.Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 an den Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Christian Geosits, informierte die Staatsanwaltschaft über die mit Ermittlungsauftrag vom 27. Juni 2023 angeordnete Durchsuchung des Mobiltele- fons unter Hinweis, dass A._____ auf eine Siegelung verzichtet habe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft fest: "Diese Durchsuchungen und Untersuchungen bestätige ich Ihnen gestützt auf Art. 241 StPO noch schriftlich." Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gegen die Anordnung innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden könne. I.Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Beschwerde "betreffend Zwangsmassnahme" an das Kantonsgericht erheben und Folgendes beantragen: 1.Es sei die von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Strafverfahren VV.2022.2570 angeordnete Zwangsmassnahme vom 13.07.2023 bzw. der erteilte Ermittlungsauftrag vom 27.06.2023 für unzulässig zu er- klären. 2.Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden im Strafverfahren VV.2022.2570 anzuweisen, die Ergebnisse aus der Zwangsmassnah- me vom 13.07.2023 bzw. dem erteilten Ermittlungsauftrag vom 27.06.2023, sprich den "Rapport (Nachtrag)" und den "Technischer Ermittlungsbericht" vom 5.07.2023 samt allen technischen Details da- zu aus den Akten zu entfernen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. J.In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4 / 9 Erwägungen 1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Trotz dieser Bestimmung ist die Be- schwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen allerdings nicht zulässig, da sie vom Gesetz als endgültig oder als nicht mit Beschwerde anfecht- bar erklärt werden (Andreas Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 7 zu Art. 393 StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 11 zu Art. 393 StPO). Im Weiteren ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. Keller, a.a.O., N 18 zu Art. 393 StPO; BGer 1B_117/2012 v. 26.3.2012 E. 1.3 m.w.H.). 2.1.Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren (Art. 196 lit. a StPO). Sie können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Zwangsmassnahmen setzen zudem voraus, dass ein hinrei- chender Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersu- chungsrelevant sein (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; 138 IV 225 E. 7.1; je m.w.H.). 2.2.Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Dies gilt namentlich für Gegenstän- de, die als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichts gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hin- blick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt wer- den, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4 mit Hinwei- sen). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeich- nungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO).

5 / 9 2.3.Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die auf diesen Geräten gespei- cherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfän- ger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, No- tebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Auf- zeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangs- massnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4 und E. 2.10; je m.w.H.). 2.4.Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). 3.1.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die angeordnete Zwangsmass- nahme (Durchsuchung der gespiegelten Mobiltelefondaten) vom 13. Juli 2023 und den am 27. Juni 2023 der Polizei erteilten Ermittlungsauftrag. Es gilt diesbezüglich zu beachten, dass die angeordnete und durchgeführte Durchsuchung nicht eine zweite Auswertung der bereits sichergestellten Daten darstellt. Denn entspre- chend dem Durchsuchungsbefehl vom 16. August 2022 diente die (erste) Durch- suchung des Mobiltelefons der "Auswertung der GPS-Daten/Standortdaten" (StA act. 4.2). Die Durchsuchung der gespiegelten Mobiltelefondaten war mithin auf einen genau umschriebenen Teilbereich begrenzt. Die zweite (neue) Durchsu- chungsanordnung bzw. Durchsuchung ging deutlich weiter und sollte "[...] in der Zeit zwischen dem 20. März 2022, 06.00 Uhr, und 21. März 2022, 23.59 Uhr, alle Kontaktdaten (Telefonverkehr, SMS, WhatsApp, E-Mails etc.)" eruieren und weiter "[...] interessiert, ob und wann [...] eine Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt Chris- tian Geosits (Tel.: ; Internet: www.geosits.ch; E-Mail: E.) erfolgte. Die Auswertung dieser Daten zielt darauf ab, anhand der Kontakte ableiten zu können, wer dieses Mobiltelefon im erwähnten Zeitraum benutzte und dieses zum relevan- ten Zeitpunkt [...] mitführte und somit den Personenwagen des Beschuldigten lenkte. [...]" (vgl. StA act. 4.34). Mit letzterer und vorliegend angefochtenen An- ordnung wurde mithin eine eigenständige bzw. erneute Durchsuchung im Sinne von Art. 246 ff. StPO befohlen, welche im Nachgang gestützt auf Art. 241 Abs. 1 StPO gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

6 / 9 13. Juli 2022 schriftlich bestätigt worden war. Im Ergebnis handelt es sich damit um einen erneuten und nachträglich bestätigten Durchsuchungsbefehl. Die Zuläs- sigkeit des selbigen bzw. des staatsanwaltschaftlichen Vorgehens in prozessualer Hinsicht wird weder in Frage gestellt noch moniert. Die Beschwerdeinstanz prüft nur die erhobenen und hinreichend begründeten Rügen (vgl. KGer GR SK2 23 38 v. 19.2.2024 E. 2 und SK2 21 11 v. 27.5.2021 E. 2 je mit weiteren Hinweisen). Folglich sind die Zulässigkeit des prozessualen Vorgehens der Staatsanwaltschaft sowie die materiellen Voraussetzungen zur Anordnung einer entsprechenden Durchsuchung nicht weiter zu prüfen. Immerhin sei die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass dem im Rahmen der mit erstem Durchsuchungsbefehl ange- ordneten Durchsuchungsmassnahme erfolgten Siegelungsverzicht (vgl. StA act. 4.2 und 4.17) in Bezug auf die erneute Durchsuchungsanordnung keine Bedeu- tung zukommen kann. 3.2.Der Beschwerdeführer moniert vorliegend einzig, die angeordnete Zwangsmassnahme und der erteilte Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 27.6.2023 seien unzulässig, "[...] weil Unterlagen aus dem Verkehr einer beschul- digten Person mit ihrer Verteidigung beweisrechtlich gemäss Art. 264 [Abs. 1] lit. a et lit. c StPO i.V.m. Art. 171 StPO nicht verwertbar [...]" und aus den Akten zu ent- fernen seien (vgl. act. A.1, Ziff. 7). Dieses Vorbringen beschlägt den Geheimnis- schutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen. Entsprechendes Vorbringen gegen eine Durchsuchung bzw. einen Durchsu- chungsbefehl ist jedoch nicht im Rahmen einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geltend zu machen. Hierfür steht der Rechtsbehelf der Siegelung offen. Die Beschwerde ist ausgeschlossen (BGE 144 IV 74 E. 2.3; vgl. Art. 246 ff. StPO). Folglich ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3.Selbst wenn in der vorliegenden Konstellation die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO als Rechtsmittel offen stünde, wäre darauf nicht einzutreten, was sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3.3.1. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der be- schwerdeführenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 v. 22.10.2015 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse muss praktisch und aktuell sein (KGer GR SK2 18 67 v. 6.2.2019 m.w.H.; SK2 21 68 v. 19.7.2022 E. 1.2). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht kon- krete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, was der Prozessökonomie dient. Ein rein tatsächliches Interesse oder die blosse Aussicht auf ein künftiges

7 / 9 rechtliches Interesse genügen somit nicht (BGE 144 IV 81 = Pra 2018 Nr. 152 E. 2.3.1 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse kann dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr über- prüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für die betroffene Person auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt, etwa wenn sie zu einem nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis führt (BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist aber zu verneinen, wenn die angefochtene Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was namentlich auf bereits abgeschlossene Haus- durchsuchungen zutrifft (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Bern 2011, N 244). Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist ausnahmsweise abzusehen, wenn sich die mit der Be- schwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_610/2019 v. 13.2.2020 E. 1.2 m.w.H.). 3.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Durchsuchung zum Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung bereits abgeschlossen war und der technische Ermittlungs- bericht einschliesslich der Extraktionsberichte und der IRC-Reporte zu den Akten genommen wurde (vgl. StA act. 4.35-4.40). Die durchgeführte Durchsuchung an sich kann damit naturgemäss nicht mehr nachträglich aufgehoben bzw. rückgän- gig gemacht werden. Dem Beschwerdeführer steht jedoch im späteren Verfah- rensverlauf voller gerichtlicher Rechtschutz zu. So ist der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich der Verfahrensleitung (vgl. etwa Art. 141 Abs. 5 StPO) bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids vorbehalten (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.7; 142 IV 207 E. 9.8; 141 IV 289 E. 1.2 m.w.H.; BGer 6B_825/2019 v. 6.5.2021 E. 2.3.1 und 1B_315/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.2). Als beschuldigte Person kann der Beschwerdeführer somit sämtliche im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens vorbrin- gen (BGer 1B_315/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.2). Für eine separate Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten und durchgeführten Massnahme im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens besteht deshalb kein schützenswertes Interesse (BGer 1B_2/75/2020 v. 22.9.2020 E. 3; BGer 6B_470/2019 v. 9.8.2019 E. 2; BSt- Ger BB.2019.275 v. 28.11.2019; BStGer BB.2018.89 v. 14.6.2018 E. 1.2; OGer BS BES.2019.179 v. 16.2.2020 E. 1.3). Diese Sichtweise trägt letztlich auch der bundesgerichtlichen Praxis Rechnung, wonach der definitive Entscheid über ge-

8 / 9 setzliche Beweisverwertungsverbote grundsätzlich der Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheides vorbehalten sein soll (vgl. BGer 6B_825/2019 v. 6.5.2021 E. 2.3.1 m.H. auf BGE 143 IV 475 E. 2.7; 142 IV 207 E. 9.8 und 141 IV 289 E. 1.2). 4.Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festge- setzt werden, zulasten des vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026