Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Oktober 2024 ReferenzSK2 23 45 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur Gegenstanderkennungsdienstliche Erfassung und WSA-Abnahme Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04.07.2023, mit- geteilt am 05.07.2023 Mitteilung23. Oktober 2024
2 / 9 Sachverhalt A.Am 19. März 2023 stellte B._____ (nachfolgend: B.) bei der Kantons- polizei Graubünden einen Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedens- bruchs, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls. Sie machte geltend, am 13. März 2023 sei in ihrem Wohnhaus in C. am Hauptstromverteiler die Hauptstromleitung entfernt worden. B.Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden innerhalb des Stromkas- tens im Wohnhaus von B._____ ein Messer und ein Schraubenzieher sicherge- stellt. An beiden Werkzeugen wurde eine Spurensicherung vorgenommen, wobei eine männliche DNA-Spur sichergestellt wurde. Gestützt auf die Aussagen von B._____ fiel in der Folge der Verdacht auf A.. C.Am 4. Juli 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegenüber A. eine erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 Abs. 3 StPO) sowie eine WSA-Abnahme (Art. 255 Abs. 1 StPO) an. D.Am 17. Juli 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben und es sei von den angeord- neten Massnahmen abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 die Ab- weisung der Beschwerde. E.Mit Schreiben vom 20. September 2023 orientierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darüber, dass die Stromabschaltung in der Liegenschaft von B._____ offenbar am 14. März 2023 durch die D._____ AG, E., im Auf- trag der F. AG, vorgenommen worden sei. Er beantragte, diesbezüglich wei- tere Abklärungen vorzunehmen. Gleichentags ersuchte er das Kantonsgericht, das Beschwerdeverfahren vorläufig zu sistieren. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden und bestätigte, die Kantonspoli- zei Graubünden mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt zu haben. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2023 sistierte der Vorsitzende der II. Strafkammer am Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren. F.Am 16. Oktober 2023 zog B._____ ihren Strafantrag zurück.
3 / 9 G.Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2023 betreffend erkennungsdienstliche Er- fassung und WSA-Abnahme (act. A.7.1). Gleichzeitig beantragte sie beim Kan- tonsgericht, das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Begründend führte sie aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Stromabschaltung nicht durch den Be- schuldigten, sondern − infolge nicht bezahlter Rechnungen − durch die D._____ AG im Auftrag der F._____ AG vorgenommen worden sei. H.Mit Stellungnahme vom 3. November 2023 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Verfahren infolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung gegenstands- los geworden sei. Er habe Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen. Zu deren Substantiierung reichte er eine Kostennote ein. Die Un- tersuchungen hätten ergeben, dass B._____ die Einleitung des Verfahrens mutwil- lig oder grobfahrlässig im Sinne von Art. 432 StPO erwirkt habe. Die Verfahrens- kosten und die Entschädigung seien daher B._____ zu überbinden. B._____ und die Staatsanwaltschaft liessen sich zu dieser Eingabe sowie zur gleichzeitig eingereichten Kostennote innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1.Gegenstandslosigkeit Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Juli 2023, mit welcher diese eine erkennungsdienliche Erfassung und eine WSA- Abnahme angeordnet hatte. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief die Staatsanwaltschaft die Anordnung. Der Widerruf verfahrensleitender Verfügungen ist trotz hängigem Beschwerdeverfahren und damit verbundenem Devolutiveffekt zulässig (vgl. dazu KGer GR PKG 2016 Nr. 27; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 2b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 6d zu Art. 397 StPO). Infolge des Widerrufs der angefochtenen Verfügung kann das Beschwerdeverfah- ren antragsgemäss als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben werden. Vom Widerruf der angefochtenen Verfügung ist Vormerk zu nehmen. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 9 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV).
4 / 9 2.Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit dem Abschreibungsentscheid ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, B._____ habe den Strafantrag wider besseren Wissens gestellt. Ihr sei die Stromabschaltung mit Schreiben vom 24. Februar 2023 angekündigt worden. Mitte Mai 2023, zwei Monate nach der Abschaltung, habe ihr auch be- kannt sein müssen, weshalb diese erfolgt sei. Demzufolge seien ihr gestützt auf Art. 428 StPO und Art. 432 StPO sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die Entschädigung für seine Aufwendungen zu überbinden. Die Staatsanwaltschaft nahm zur Kosten- und Entschädigungsfolge keine Stellung. 2.1.Kosten 2.1.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Bestimmung äussert sich nicht zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens zu verteilen sind. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen, wenn die Ge- genstandslosigkeit während der Hängigkeit des Rechtsmittels eintritt. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, sind allgemeine prozessrechtliche Krite- rien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegen- standslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe einge- treten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen ein Rechtsmittel er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies angelastet werden kann (Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 14 zu Art. 428 Abs. 1 StPO m.w.H.; KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2). 2.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandete die Anordnung von Zwangsmass- nahmen durch die Staatsanwaltschaft. Diese beinhalte Eingriffe in seine körperli- che Integrität, welche zum Zeitpunkt ihrer Anordnung unnötig und unverhältnis- mässig gewesen seien. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens stellte sich her- aus, dass die F._____ AG die Abschaltung des Stroms im Wohnhaus von B._____ veranlasst hatte, da diese mehrere Stromrechnungen nicht beglichen hatte. Dar- aufhin und nachdem B._____ ihren Strafantrag am 16. Oktober 2023 zurückgezo- gen hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung.
5 / 9 Unter den gegebenen Umständen wäre die Beschwerde mutmasslich gutzuheis- sen gewesen, zumal im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren echte und unechte Noven − vorliegend die Tatsache der Abschaltung des Stromes im Auftrag der F._____ AG − zu berücksichtigen sind (Guidon, a.a.O., N 16 zu Art. 393 StPO; BGE 141 IV 396 E. 4.4). Da es nicht der Beschwerdeführer zu vertreten hat, dass der erwähnte Umstand erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage trat, gibt es keine Grundlage, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.1.3. Eine Kostenüberwälzung an die Strafantragstellerin B._____ fällt ebenfalls ausser Betracht. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO ist die Parteistellung des Kostenträ- gers im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für die Kostentragung. Dies sind die am Beschwerdeverfahren beteiligten Personen (Stefan Christen, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 131/2013, 177, 179 f.). Zwar hatte B._____ einen Strafantrag gegen "unbekannt" gestellt und damit das Strafverfahren in Gang gesetzt. Gleichzeitig erklärte sie jedoch, vorerst an Verfah- renshandlungen nicht teilnehmen zu wollen (StA act. 2). Sie hatte keinen Einfluss darauf, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft anordnete. Dementsprechend wurde ihr die angefochtene Verfügung auch nicht zugestellt und sie ist nicht Partei des Beschwerdeverfahrens. Demzufolge können ihr hierfür gestützt auf Art. 428 StPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 2.1.4. In Lehre und Rechtsprechung wird überwiegend die Meinung vertreten, dass in Konstellationen, in denen Zwangsmassnahmen widerrufen werden, die Gegenstand des Rechtsmittels bildeten, grundsätzlich der Staat kosten- und ent- schädigungspflichtig wird (vgl. BGer 1B_121/2022 v. 7.6.2022 E. 3; KGer GR SK2 21 83 v. 15.12.2021 E. 2.1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 569; Niklaus Schmid/Da- niel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2017, N 1797 Fn 105). Nebst dem bereits erwähnten mutmasslichen Verfahrensausgang hat die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der angefochtenen Zwangsmassnahme das Beschwerdeverfahren veranlasst. Sodann hat sie mit dem Widerruf ihrer Anordnung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verur- sacht. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2.Entschädigung 2.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für
6 / 9 die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (vgl. dazu BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich die Ent- schädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 – 434 StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dabei jede Prozessphase getrennt zu beurteilen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, 1085, 1332; BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 578; Stefan Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014, S. 194, 197 m.w.H.). 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Entschädigung sei gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO B._____ zu überbinden. Voraussetzung dafür wäre, dass die antragstellende Person die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt hat. Mutwillig bedeutet, dass nicht nur aus objektiver Sicht das Verfahren durch das Verhalten des Antragstellers verursacht oder erschwert wurde, sondern diese Wirkung auch subjektiv bewusst und gewollt herbeigeführt wurde. Zumin- dest letztgenanntes (Wollens-)Element ist für die grobfahrlässige Herbeiführung zwar nicht erforderlich. Aufgrund des Ausnahmecharakters von 432 StPO ist aber ein ähnlich strenger Massstab anzulegen (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 432 StPO). Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass B._____ zwar das Strafverfahren durch ihren Strafantrag eingeleitet hat, dass sie aber am vorliegenden Rechtsmit- telverfahren weder beteiligt ist, noch darauf in irgendeiner Weise Einfluss nehmen konnte. Damit kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie habe das Rechtsmit- telverfahren mutwillig oder grobfahrlässig verursacht. Bereits aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen nicht vor, um ihr für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aufzuerlegen. Demzufolge ist die Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 429 StPO ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob B._____ den wahren Grund für die Ab- schaltung des Stroms von Anfang an kannte oder hätte kennen müssen. Gemäss ihren Aussagen erfuhr sie erst anlässlich ihres Spitalaufenthalts im September 2023, dass sie Stromrechnungen nicht beglichen haben soll und die F._____ AG aus diesem Grund den Strom habe abschalten lassen. Daraufhin habe sie den Strafantrag umgehend zurückgezogen. B._____ führte in diesem Zusammenhang aus, die fraglichen Rechnungen und das Mahnschreiben der F._____ AG vom 24. Februar 2023 nicht erhalten zu haben (act. E.3 S. 2 und 3, Fragen 6, 8, 9 und 10).
7 / 9 Die nicht beglichenen Stromrechnungen wurden offenbar an ihre frühere Wohn- adresse nach G._____ geschickt, zu einem Zeitpunkt als der der Post erteilte Nachsendeauftrag bereits abgelaufen war (vgl. dazu den Rapport der Kantonspo- lizei Graubünden vom 23. Januar 2024, act. E.4). Wie es sich damit verhält, wird allenfalls die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Kosten- und Ent- schädigungsentscheid für das Untersuchungsverfahren zu prüfen haben. 2.2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 4'148.30 ein (act. G.2). Mit dieser wird ein Zeitaufwand von 13.85 Stunden verrechnet. In Anbetracht der nicht anspruchsvollen Sach- und Rechtslage sowie des nicht umfangreichen Aktenmaterials erweist sich dieser Aufwand als gesamthaft zu hoch. Die Kurzbegründung der angefochtenen Verfü- gung umfasste einen einzigen Absatz von nicht einmal einem Viertel einer Seite und war inhaltlich völlig unkompliziert. Für das Studium dieser Verfügung, diverse Abklärungen, Besprechung mit Klient und Ausarbeitung der Beschwerde wurden 4.65 Stunden verrechnet, was der Sache nicht angemessen ist. Der gesamthaft verrechnete Aufwand für Telefonate, Korrespondenzen und Besprechungen mit der Klientschaft ist für ein derartiges Verfahren ebenfalls nicht im geltend gemach- ten Umfang notwendig. Für die Mitteilung einfacher Kurzkorrespondenzen des Kantonsgerichts (bspw. Orientierung über Fristansetzungen an die Gegenpartei) wurden jeweils 0.2 resp. 0.3 Stunden verrechnet, was sich nicht rechtfertigen lässt, zumal es sich überwiegend um Kanzleiaufwand handelt (vgl. Rechnungspo- sitionen vom 20.7.2023, 4.8.2023, 30.8.2023, 29.9.2023). Die Abklärungen vom 20. September 2023 ("Besprechung mit Klient, Div. Telefonate, Antrag an Staats- anwaltschaft, Gesuch an Kantonsgericht") sowie jene vom 26. Oktober 2023 be- treffend falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege betreffen zudem nicht oder nur teilweise das vorliegende Beschwerdeverfahren. Sie können allen- falls als Entschädigungsforderung im Untersuchungsverfahren geltend gemacht werden. Vorliegend geht es einzig um die Entschädigung der notwendigen Auf- wendungen für das Beschwerdeverfahren. Der zu entschädigende Zeitaufwand wird aus den dargelegten Gründen auf insgesamt 10 Stunden gekürzt (vgl. dazu BGer 1B_96/2011 v. 6.6.2011 E. 2.4; KGer GR ZK2 13 57 v. 10.9.2018/ 25.11.2019 E. 9.2.1; KGer GR ZK2 18 19 v. 2.7.2019 E. 13.3). Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Honorarnote einen Stunden- ansatz von CHF 270.00 aus. Dieser entspricht Art. 3 Abs. 1 der Bündnerischen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) und der bei den Akten liegenden Honorar- vereinbarung vom 4. Juli 2023 (act. G.1). Unter Berücksichtigung der Spesenpau- schale von 3% und der MwSt. von 7,7% ergibt sich somit eine Entschädigung von
8 / 9 CHF 2'995.15. Gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubün- den die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2023 widerrufen hat. 2.Das Beschwerdeverfahren SK2 23 45 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt Hermann Just für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'995.15 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: