Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 2. August 2023 ReferenzSK2 23 42 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandFahren in fahrunfähigem Zustand Anfechtungsobj. Polizeikontrolle vom 06.06.2023 Mitteilung2. August 2023
2 / 8 Sachverhalt A.A._____ wurde am 6. Juni 2023, um 18:40 Uhr, an der B.strasse __ in C. als Lenker eines Motorfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle der D._____ unterzogen. Im Fahrzeug wurde Marihuana gefunden und sichergestellt. A._____ gab an, vorgängig Marihuana konsumiert zu haben. Er wurde als nicht fahrfähig eingestuft und es wurde ihm der Führerausweis abgenommen bzw. ab- erkannt. B.Noch am selben Tag, um 18:55 Uhr, ordnete der zuständige Pikett- Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) mündlich eine Urin- und Blutprobe an. Diese Anordnung wurde mit Verfü- gung vom 29. Juni 2023, mitgeteilt am 30. Juni 2023, schriftlich bestätigt. C.Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Datum Poststempel) wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die D._____ und erhob Beschwerde gegen die Polizeikontrolle. Die D._____ leitete die Beschwerde am 22. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess die Beschwerde am 30. Juni 2023 dem Kantonsgericht von Graubünden zukommen, unter Beilage der (zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft) vorhandenen Akten. D.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Verfahrenshandlungen der Polizei können mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Handelt die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, so bildet nicht die Handlung der Polizei, sondern die Verfügung der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Beschwerde, es sei denn, es gehe allein um die (nicht Gegenstand der Anordnung bildenden) Mo- dalitäten des polizeilichen Handelns. In der Praxis kann die Abgrenzung schwierig sein und sich die Beschwerde gegen beides richten (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 393 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 14 zu Art. 393 StPO). 1.2.Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen die von der D._____ durchge- führte Polizeikontrolle bzw. deren Ablauf, zum anderen aber auch die von der
3 / 8 Staatsanwaltschaft angeordnete Blutentnahme gestützt auf Art. 251 StPO. Wie gesehen handelt es sich beim einen wie beim anderen um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt. Ein Unterschied ergibt sich jedoch mit Blick auf die Fristwah- rung: Während bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung die Rechtsmittelfrist mit deren Kenntnisnahme beginnt (vgl. Art. 384 lit. c StPO), ist bei einer Blut- und Urinprobe gestützt auf Art. 251 StPO, die – wie vorliegend (vgl. act. E.5 und E.7) – zunächst mündlich angeordnet und nachträglich schriftlich begrün- det wurde (vgl. hierzu Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO), erst die Eröffnung der schrift- lichen Verfügung fristauslösend (Keller, a.a.O., N 2 zu Art. 396 StPO). 1.3.1. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO be- trägt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.3.2. Die Beschwerde trägt den Poststempel vom 19. Juni 2023 (vgl. act. A.1). Mit Bezug auf die Polizeikontrolle als solche bzw. auf die (nicht von der staatsan- waltschaftlichen Anordnung umfassten) Modalitäten der Blutentnahme ist festzu- halten, dass die zehntätige Beschwerdefrist, die vorliegend durch den Eintritt eines Ereignisses in Form der Polizeikontrolle vom 6. Juni 2023 ausgelöst wurde, am folgenden Tag, somit am 7. Juni 2023, zu laufen begann und am 16. Juni 2023 endete. Um die Frist zu wahren, hätte die Eingabe des Beschwerdeführers daher spätestens am 16. Juni 2023 zu Handen der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Der Poststempel datiert indes vom 19. Juni 2023, sodass sich die Beschwerde in dieser Hinsicht grundsätzlich als verspätet erweist. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch keine Gründe im Sinne von Art. 94 StPO geltend, die es ihm verunmöglicht hätten, rechtzeitig Beschwer- de zu erheben. Ob sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle nicht auf die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hingewiesen wurde (etwas anderes ist jedenfalls nicht aktenkundig), ein Nichtein- treten auf das Rechtsmittel rechtfertigt, kann offengelassen werden, da die Be- schwerde, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre. 1.3.3. Sofern der Beschwerdeführer die Blutentnahme als solche anficht, wehrt er sich gegen eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Diese Anordnung erfolgte am 6. Juni 2023 zunächst mündlich (vgl. act. E.5) und wurde mit Verfügung vom 29.
4 / 8 Juni 2023 nachträglich schriftlich bestätigt (vgl. act. E.7). Die vorliegende Be- schwerde wurde somit erhoben, ehe die Staatsanwaltschaft die schriftliche Verfü- gung eröffnet hatte. Ob unter diesen Umständen eine Beschwerdeerhebung ge- gen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Blut- und Urinprobe überhaupt zulässig ist, erscheint zwar zweifelhaft, braucht jedoch nicht abschliessend beur- teilt zu werden. Denn selbst wenn man dies bejahen würde, wäre die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 29. Juni 2023, mit welcher die mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich bestätigt wurde, nicht (gesondert) angefochten hat. 1.4.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.w.H.). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelklä- ger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). 1.4.2. Ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen erfüllt, ist im entspre- chenden Sachzusammenhang zu prüfen. 1.5.1. Die Legitimation für die Beschwerdeerhebung richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO erklärt die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die beschuldigte Person (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). 1.5.2. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die an ihm vollzogene Polizeikon- trolle mitsamt anschliessender Blutentnahme wehrt, ist er in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Sofern er hingegen den bei seiner Mutter durchgeführten Alkoholtest rügt (vgl. act. A.1, S. 2), ist er
5 / 8 nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen und daher auch nicht beschwerdele- gitimiert, sodass sich Weiterungen hierzu erübrigen. 1.6.Unter Vorbehalt des zuvor Ausgeführten ist auf die Beschwerde einzutre- ten. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 2.1.Der Beschwerdeführer erachtet die durchgeführte Polizeikontrolle mitsamt abgenommener Urin- und Blutprobe in erster Linie deshalb als unzulässig, weil es sich bei der D._____ um eine private Sicherheitsfirma handle. Demzufolge seien die Polizisten, die ihn kontrolliert und ihm den "Delegierten Pass vom E." abgenommen hätten, auch keine Beamten und die von ihnen vorgelegten Auswei- se seien keine Amtsausweise (sondern Angestelltenausweise). Sodann sei er ge- zwungen worden, in das Spital zu fahren, um gegen seinen klar geäusserten Wil- len eine Blutentnahme zu verfügen. Obwohl er sicherlich sechs Mal gesagt habe, dass er keine Nadeln in seinem Körper haben wolle, hätten sie nicht von ihm ab- gelassen, bis er habe nachgeben müssen. Niemand habe das Recht, jemanden zu einem Stich, ganz gleich welcher Art, zu zwingen. Dies störe ihn insofern, als er grosse Probleme mit Nadeln habe. Er habe nach rund einer Woche die Einstich- stelle immer noch gespürt (act. A.1, S. 1 f.). 2.2.Sofern der Beschwerdeführer der D., welche die Polizeikontrolle vom 6. Juni 2023 durchgeführt hatte, generell die Berechtigung zur Vornahme solcher (Amts-)Handlungen abspricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die D._____ befugt ist, gerichtspolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Polizeige- setzes der Stadt C.). Darunter fallen auch Feststellungen zur Fahrunfähig- keit im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 f. StPO. Der D. als Institution kann daher ihre Legitimität nicht abgesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hin- länglich bekannte Weltanschauung aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnli- cher Staatsverweigererbewegungen (vgl. hierzu etwa BGer 5D_220/2021 v. 16.12.2021 E. 2) ändert daran nichts. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, warum im konkreten Fall eine Polizeikontrolle nicht zulässig gewesen sein sollte, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. 2.3.Im Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie eine Blut- und Urinentnahme regelmässig gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden (ob dies auch ein begriffsnotwendiges Kriterium einer Zwangsmassnahme darstellt, wird zwar kontrovers diskutiert,
6 / 8 braucht hier jedoch nicht weiter erörtert zu werden; vgl. hierzu etwa die Hinweise in KGer GR SK2 21 49 v. 8.2.2022 E. 4.3.3). Allein der Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit der Blut- und Urinentnahme nicht einverstanden war, lässt diese daher nicht als unrechtmässig erscheinen. Abgesehen vom fehlenden Ein- verständnis trägt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb die Blut- und Urinent- nahme nicht rechtmässig gewesen sein sollte. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich, ergibt sich doch aus den Akten und blieb vom Beschwerdeführer unbe- stritten, dass er bei der Polizeikontrolle "Ausfall- und Auffallerscheinungen" zeigte und angab, er habe vorgängig Marihuana konsumiert (vgl. act. E.2, E.3, und E.7). 2.4.Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die Modalitäten der Blutent- nahme mittels Spritze. Allein seine Aussage, dass er keine Nadeln in seinem Kör- per haben wolle, reicht nicht aus, um die Verwendung einer Spritze als unrecht- mässig erscheinen zu lassen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, warum er "grosse Probleme mit Nadeln" habe, sodass er diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Unter diesen Umständen muss seine Rüge als Vorwand abgetan werden. Schliesslich ändert sich an der Zulässigkeit der Blutentnahme mittels Spritze auch dadurch nichts, dass der Beschwerdeführer – gemäss seinen eigenen Angaben – die Einstichstelle nach rund einer Woche im- mer noch gespürt habe. Solche "Beschwerden" sind bei der Blutentnahme mittels Spritzen nicht ungewöhnlich, dies umso weniger dann, wenn das Vorgehen – wie vorliegend – gegen den Willen des Betroffenen erfolgt ist. 2.5.Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es seien ihm diverse Gegenstände abgenommen worden. Um welche Gegenstände es sich dabei han- delt, gibt er nur teilweise an; namentlich genannt werden (lediglich) der "Delegier- ten Pass vom E._____" und der Fahrzeugschlüssel. Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass gegen die vorläufige Sicherstellung die Beschwerde grundsätzlich aus- geschlossen ist (vgl. KGer GR SK2 17 52 v. 11.06.2018 E. 1.2.5 m.w.H.). Da die Staatsanwaltschaft nach derzeitigem Aktenstand noch keine Beschlagnahme der vom Beschwerdeführer erwähnten Gegenstände angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 2.6.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf über- haupt eingetreten werden kann. Die vom Beschwerdeführer geforderte Entschul- digung (vgl. act. A.1, S. 2) entbehrt daher von vornherein jeglicher Grundlage. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
7 / 8 4.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zu sprechen.
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: