BGE 141 IV 178, BGE 138 IV 142, 1B_254/2022, 1B_612/2020, 1B_92/2016
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 08. August 2023 ReferenzSK2 23 38 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Richter und Cavegn Gabriel, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchstellerin gegen MLaw A._____ Regionalgericht Plessur, Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Gesuchsgegnerin B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur C._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Elias Reichsöllner Neugasse 40, 9000 St. Gallen GegenstandAusstand Mitteilung09. August 2023
2 / 14 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ ein Strafverfahren wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143 bis StGB zum Nachteil von C._____ (VV.2022.84). Letztere konstituierte sich als Privatklägerin. B.Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft B._____ (nachfolgend: B.) des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungs- system gemäss Art. 143 bis Abs. 2 StGB schuldig. B. wird vorgeworfen, als Mitarbeiter der Informatikdienste der G._____ im Auftrag von D._____ in unbefug- ter Weise das Passwort des Benutzerprofils von C._____ (nachfolgend: C.) zurückgesetzt zu haben. In der Folge habe er das neue und von ihm gesetzte Passwort für das Benutzerprofil von C. D._____ mitgeteilt. Dadurch habe er das Passwort D._____ zugänglich gemacht. B._____ habe gewusst, dass sich D._____ mit dem von ihm mitgeteilten Passwort in das besonders gesicherte und fremde Benutzerprofil von C._____ im Datenverarbeitungssystem der G._____ einloggen würde. C.Am 10. Oktober 2022 erhob B._____ gegen den Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 Einsprache. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 29. November 2022 an das Regionalgericht Plessur zwecks Durchführung des Hauptverfahrens. Sie hielt dabei vollumfänglich am Strafbefehl fest. D.Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur vom 9. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft (vertreten durch den fall- führenden Staatsanwalt E.) ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrenslei- tende Richterin, A.. E.Das Ausstandsgesuch wurde dem Kantonsgericht von Graubünden am 16. Juni 2023 überbracht. Die verfahrensleitende Richterin, A._____ (nachfolgend auch: Gesuchsgegnerin), nahm am selben Tag Stellung dazu. F.B._____ äusserte sich am 27. Juni 2023 zum Ausstandsgesuch. G.Die Staatsanwaltschaft hielt mit Stellungnahme vom 29. Juni 2023 an ihrem Ausstandsbegehren fest. H.C._____ liess sich mit Eingabe vom 3. Juli 2023 vernehmen. I.Die Akten der Vorinstanz sowie jene der Staatsanwaltschaft wurden beige- zogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
3 / 14 Erwägungen 1.1.Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen Angehörige der erstinstanzlichen Gerichte nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 1.2.Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur vom 9. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch ge- gen die vorsitzende Richterin, A._____, gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (vgl. act. A.1 [insb. S. 7 f.]). Die Staatsanwaltschaft bezieht sich dabei auf eine angebliche Ab- sprache zwischen der Gesuchsgegnerin als vorsitzende Richterin und dem Vertei- diger der beschuldigten Person, wovon sie (erst) am 7. Juni 2023 erfahren habe (vgl. act. A.1, S. 5). Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als rechtzeitig. Als Partei im erstinstanzlichen Hauptverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO) ist die Staatsanwaltschaft zudem berechtigt, ein Ausstandsgesuch gegen eine Gerichts- person zu stellen. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 1.3.In ihrem Ausstandsgesuch führte die Staatsanwaltschaft aus, das Kantons- gericht habe als Beschwerdeinstanz über das Ausstandsgesuch zu entscheiden, ausser die Vorsitzende komme dem Ausstandsgesuch aufgrund von Art. 57 StPO selber nach und trete in den Ausstand (act. A.1, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft übersieht dabei, dass bei einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO – und einen solchen macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend (vgl. act. A.1, S. 7) – in jedem Fall ein Ausstandsverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO). Es hat folglich unabhängig davon, wie sich die vom Ausstand betroffene Person äussert, ein Entscheid zu ergehen (Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 59 StPO). Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin den Ausstandsgrund nicht anerkannt (vgl. act. A.2). 2.Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfäl- lige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche
4 / 14 Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v. 14.12.2022 E. 5.3.1). Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu bewei- sen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. statt vieler BGer 1B_612/2020 v. 31.8.2021 E. 5 m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation – geltend gemacht wird ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO – sind jedoch entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitere Beweiser- hebungen nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern je nach Sachlage sogar angezeigt (vgl. BGer 1B_254/2022 v. 14.12.2022 E. 5.3.1 m.w.H.). Allerdings wer- den von keiner Partei dahingehende Beweisanträge gestellt und die Notwendigkeit von ergänzenden Abklärungen ist auch nicht ersichtlich. Wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergibt, kann die Beschwerdeinstanz ohne Weiteres auf- grund der vorhandenen Akten entscheiden. 3.1.Zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs bringt die Staatsanwaltschaft das Folgende vor: Am 15. Mai 2023 habe die vorsitzende Richterin D._____ (Beschul- digte im parallel geführten Verfahren Proz. Nr. 515-2022-60) aufgefordert, den gesamten Mailverkehr zwischen ihr und F._____ und C._____ für den Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzureichen. Dies mit der Begründung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich aus weiteren bisher nicht bei den Akten liegenden Korrespondenzen zwischen den genannten Personen weite- re Schlüsse auf die näheren Umstände der den Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten ziehen liessen. Dieser Aufforderung sei D._____ durch ihren Rechtsvertreter am 23. Mai 2023 nachgekommen. Im Begleitschreiben vom 23. Mai 2023, welches die Staatsanwaltschaft durch die Vorsitzende erst am 7. Juni 2023 per Post zur Kenntnis erhalten habe, halte der Rechtsvertreter von D._____ unter anderem Folgendes fest: "Wie mit der Vorsitzenden am 23. Mai 2023 telefonisch bespro- chen, werden keine Mails ediert, welche nicht den erforderlichen Bezug zur Straf- sache haben." Eine solche Absprache im Rahmen einer Edition verletze elementa- re rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung. Die Edition der Vorsitzenden habe klar und unmissverständlich gelautet, dass D._____ den gesamten Mailverkehr zwischen ihr, F._____ und C._____ vom 15. Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzureichen habe. Es obliege keinesfalls dem Rechtsvertreter der Beschuldigten zu entscheiden, was Bezug zur Strafsache habe und was nicht und nur die ihm gutdünkenden Unterlagen einzureichen. Eine diesbezügliche Ab- sprache mit der Vorsitzenden sei absolut befremdend und erwecke den Anschein der Mauschelei, es höhle das Institut der Edition vollkommen aus und komme ei- ner ungerechtfertigten Bevorzugung der beschuldigten Partei gleich. Dies vorlie- gend umso mehr, als die Vorsitzende selber festgehalten habe, dass aus den ein-
5 / 14 zureichenden Akten weitere Schlüsse gewonnen werden könnten. Sollte die von der Edition betroffene Beschuldigte bzw. ihr Rechtsvertreter der Ansicht sein, dass gewisse Sachen keinen Bezug zur Strafsache hätten, so habe der Verteidiger, wie Rechtsanwalt Reichsöllner dies auch getan habe, die Unterlagen für die Beschul- digte gleichwohl einzureichen und die Siegelung zu beantragen, wolle er verhin- dern, dass im Säumnisfalle aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht der Be- schuldigten die Unterlagen im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Beschul- digten sichergestellt würden. Keinesfalls dürfe es sein, dass der Verteidiger selber nach Absprache mit der Vorsitzenden entscheide, was für das Strafverfahren rele- vant sei und was nicht (act. A.1, S. 5 f.). Damit bestünden mehr als nur blosse An- haltspunkte für einen Ausstandsgrund, wenn die verfahrensleitende Vorsitzende mit dem Verteidiger der Beschuldigten abspreche, welche Unterlagen der Vertei- diger im Rahmen einer Edition einreichen könne. Das Gesuch stütze sich auf Art. 56 lit. f StPO (act. A.1, S. 7). 3.2.Mit Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO vom 16. Juni 2023 stellte die Gesuchsgegnerin den Antrag, das Ausstandsgesuch der Staatsanwalt- schaft gegen sie sei unter Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden abzuweisen (act. A.2). 3.3.B._____ beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023, es sei das Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Richterin abzuweisen. Dies unter gesetz- licher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden, eventualiter zu Lasten von C._____ (act. A.3). 3.4.Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am Ausstandsgesuch gegen A._____ fest (act. A.4). 3.5.In ihrer Eingabe vom 3. Juli 2023 machte C._____ zwar geltend, das Vor- gehen von A._____ habe zu einer Ungleichbehandlung der Parteien geführt; sie stellte jedoch keine Anträge in Bezug auf das Ausstandgesuch der Staatsanwalt- schaft (vgl. act. A.5). 4.1.Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn- te. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind.
6 / 14 Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV so- wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände ent- schieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für ei- nen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Ein- zelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGer 1B_92/2016 v. 26.5.2016 E. 2.2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenom- menheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommen- heit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Verfahrensfehler der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich noch keine Befangenheit. Aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten (Keller, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrens- fehler oder Fehleinschätzungen kommen auf allen Ebenen der Justiz vor (Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere und wiederholte Fehlleistungen bzw. Irr- tümer handeln, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.3; BGer 1B_92/2016 v. 26.5.2016 E. 2.2 m.w.H.). Zudem müssen sie sich zumindest überwiegend einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit. Die Beschränkung auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. auf schwere Verletzungen der beruflichen Pflichten rechtfertigt sich deshalb, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestos- sen werden könnte (Keller, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO m.w.H.). 4.2.Was die angebliche "Absprache" zwischen A._____ und dem Verteidiger von D._____ betrifft, ergibt sich aus den Akten das Folgende: Nachdem die Staatsanwaltschaft am 29. November 2022 den gegen D._____ erlassenen Straf-
7 / 14 befehl infolge Einsprache derselben und gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Plessur zwecks Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hatte (vgl. RG act. 6), ordnete A._____ als ver- fahrensleitende Richterin mit Verfügung vom 15. Mai 2023 die Edition des gesam- ten Mailverkehrs zwischen C._____ und F._____ (ehemaliger Vorgesetzter von C.) für den Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 an. Im Weiteren liess sie den gesamten Mailverkehr zwischen F. und D._____ sowie den gesamten Mailverkehr zwischen D._____ und C., jeweils für den Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis 30. Juni 2021, edieren (vgl. RG act. 23 sowie RG act. 24- 26). Am 16. Mai 2023 meldete sich der Verteidiger von D. telefonisch beim Regionalgericht Plessur und bat dringend, spätestens bis am Morgen des 22. Mai 2023, um Rückruf von A._____ (RG act. 52). Mit Schreiben ebenfalls vom 16. Mai 2023 (beim Regionalgericht am Folgetag eingegangen) teilte der Verteidiger von D._____ dem Regionalgericht Plessur mit, dass die Edition des "gesamten Mail- verkehrs" für den Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis 30. Juni 2021 Fragen aufwerfe. Er gehe davon aus, dass nicht Mailverkehr zu produzieren sei, "der keinerlei Be- zug zur Causa C." habe (RG act. 27). Eine schriftliche Antwort vonseiten des Gerichts auf dieses Schreiben liegt nicht bei den Akten, hingegen lässt sich einer Aktennotiz entnehmen, dass der für das Hauptverfahren eingesetzte Aktuar am Regionalgericht Plessur den Verteidiger von D. am 22. Mai 2023 an- bzw. zurückrief und ihm erklärte, die Herausgabeverfügung beziehe sich nur auf Mails, die "Frau C._____ betreffen würden" (RG act. 28). Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 reichte der Verteidiger von D._____ zuhanden des Regionalgerichts die "sachbezogenen Mails" ein; zudem wies er darauf hin, dass, wie mit der Vor- sitzenden am 23. Mai 2023 telefonisch besprochen worden sei, keine Mails ediert würden, welche nicht den erforderlichen Bezug zur Strafsache hätten (RG act. 29). Am 26. Mai 2023 reichte F._____ die verlangten E-Mails ein, mit der Einschrän- kung, dass nur E-Mails beigelegt worden seien, welche den Fall betreffen würden (RG act. 33; dies war zwischen F._____ und dem Aktuar am Regionalgericht Plessur zuvor so abgesprochen worden [vgl. RG act. 28]). Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reichte C._____ die verlangten E-Mails ein; gleichzeitig beantragte sie, einen Teil der eingereichten E-Mails – nämlich solche, die aus ihrer Sicht keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren hätten (enthalten in Umschlag 1) – sowie die von F._____ mutmasslich eingereichten E-Mails, die mit den E-Mails gemäss Umschlag 1 identisch seien, zu siegeln (RG act. 34). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurden der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung die von C._____ eingereichten Unterlagen, soweit sie nicht vom Siegelungsgesuch umfasst waren, zur Kenntnis zugestellt (RG act. 38). Sodann wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2023 die von D._____ eingereichten Unterlagen der Staatsanwaltschaft und der
8 / 14 Privatklägerin C._____ zur Kenntnis gebracht (RG act. 22). Am 9. Juni 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur statt, anlässlich derer die Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Richterin A._____ stellte (vgl. RG act. 45 [insb. S. 7 f.]). 4.3.A._____ erklärte das von ihr gewählte Vorgehen wie folgt: Am 16. und 17. Mai 2023 sei sie büroabwesend gewesen und der Gerichtsbetrieb sei an Auffahrt und am darauffolgenden Freitag, d.h. am 18. und 19. Mai 2023, geschlossen ge- wesen, weshalb der Rückruf an die Verteidigung bzw. die Beantwortung des Schreibens vom 16. Mai 2023 erst am Montag, 22. Mai 2023, habe erfolgen kön- nen. Da sie den Verteidiger am Nachmittag des 22. Mai 2023 telefonisch nicht ha- be erreichen können, habe sie in einer Nachricht auf den Anrufbeantworter um Rückruf gebeten. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der zuständi- ge Aktuar bereits am Vormittag des 22. Mai 2023 der Verteidigung telefonisch er- klärt habe, die Herausgabeverfügungen würden sich nur auf E-Mails beziehen, welche die vorliegende Strafsache beträfen. Am 23. Mai 2023 habe der Verteidi- ger sie entsprechend der Nachricht auf dem Anrufbeantworter zurückgerufen. Sie habe dabei das bereits vom Aktuar am 22. Mai 2023 telefonisch Mitgeteilte bestätigt und auch ihrerseits klargestellt, dass sich die Herausgabeverfügungen vom 15. Mai 2023 selbstredend nur auf fallbezogene E-Mails beziehen würden (act. A.2, S. 3). 4.4.Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ist zwar beizupflichten, dass eine von einer Editionsverfügung betroffene Person – vorbehältlich der Wei- gerung zur Herausgabe der einverlangten Unterlagen – mittels Siegelungsge- suchs gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO vorzugehen hat, wenn sie der Auffassung ist, die bzw. gewisse eingeforderte Unterlagen dürften aus bestimmten Gründen nicht Eingang in das Strafverfahren finden. Wenn die beschuldigte Person – wie vorlie- gend – unbesehen um Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO bzw. zur Vermeidung entspre- chender Zwangsmassnahmen grundsätzlich bereit ist, der Editionsverfügung Fol- ge zu leisten, jedoch gewisse gemäss Editionsverfügung herauszugebende Unter- lagen für nicht verfahrensrelevant hält, hätte es sich angeboten, zwar sämtliche Unterlagen einzureichen, für einen Teil derselben jedoch die Siegelung zu bean- tragen. Und umgekehrt hätte A._____ als verfahrensleitende Richterin die be- schuldigte Person wohl eher auf die Möglichkeit der Siegelung hinweisen sollen, statt die Editionsverfügung nachträglich (mündlich) einzuschränken. Zumindest merkwürdig ist ausserdem, dass der eingesetzte Aktuar offenbar ohne Rückspra- che mit der vorsitzenden Richterin gegenüber der Verteidigung (wie auch gegenü- ber F._____) erklärte, es seien lediglich die fallrelevanten Unterlagen einzurei-
9 / 14 chen. A._____ bestätigte dies zwar nachträglich, doch konnte der eingesetzte Ak- tuar im Zeitpunkt seiner Erklärung nicht mit Gewissheit davon ausgehen. Dies be- trifft jedoch Abläufe am Regionalgericht, die nicht geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit von A._____ zu erwecken. 4.5.Ob die von A._____ gewählte Vorgehensweise eine Verletzung von Verfah- rensvorschriften darstellt, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich jedenfalls nicht sagen, es läge ein der- art schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der Zweifel an der Unvoreingenom- menheit von A._____ zu erwecken vermöchte. Dies aus den folgenden Gründen: 4.5.1. A._____ gelangte aufgrund der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen (vgl. insb. RG act. 27) offenbar zur Erkenntnis, dass der Wortlaut der von ihr er- lassenen Editionsverfügungen, welcher auf die Herausgabe des jeweils gesamten Mailverkehrs für einen bestimmten Zeitraum zielte, zu weit geraten war. Wie sie selbst ausführt (vgl. act. A.2, S. 4), wollte sie mit dem gewählten Vorgehen, d.h. der umgehenden (mündlichen) Präzisierung der Editionsverfügung, verhindern, dass allfällige Siegelungsanträge gestellt würden, welche das Verfahren in die Länge zu ziehen gedroht hätten. Unter diesen Umständen ist es in einem gewis- sen Sinne nachvollziehbar, dass sie schnellstmöglich – d.h. auf telefonischem Weg und damit mündlich – darum bemüht war, die erlassene Editionsverfügung zu präzisieren. Dem Umstand der Mündlichkeit haftet somit nichts Ungewöhnliches an, das Zweifel an der Unvoreingenommenheit von A._____ aufkommen lassen könnte (vgl. hierzu auch Art. 263 Abs. 2 StPO; die vom Gesetz verlangte nachträg- liche schriftliche Bestätigung ist allerdings nicht aktenkundig). Im Übrigen scheint die Staatsanwaltschaft die von A._____ geltend gemachte Dringlichkeit zu missverstehen: Diese bestand gemäss A._____ mit Blick auf die laufende Frist zur Eingabe der E-Mails (vgl. act. A.1, S. 5) und nicht – wie die Staatsanwaltschaft annimmt (vgl. act. A.4, S. 2) – mit Blick auf die bevorstehende Hauptverhandlung. Da bei Editionen spätestens mit der Übermittlung der Unterla- gen ein Siegelungsgesuch zu stellen ist (vgl. Damian K. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, Bern 2022, Rz. 153) und die Frist für die Einreichung der mit den Editi- onsverfügungen einverlangten Unterlagen am 26. Mai 2023 endete (vgl. RG act. 24-26), bestand mit Blick auf allenfalls "drohende" Siegelungsanträge sehr wohl eine bestimmte zeitliche Dringlichkeit, als A._____ am 23. Mai 2023 die von ihr erlassenen Editionsverfügungen präzisierte. Fehl gehen in diesem Zusammenhang schliesslich die Ausführungen der Staats- anwaltschaft, wenn sie A._____ vorwirft, es sei stossend, wenn sie die Siegelung
10 / 14 als unnötigen Mehraufwand und als unverhältnismässig bezeichne (act. A.4, S. 2). A._____ hat die Siegelung nicht als Rechtsbehelf per se kritisiert, sondern (ledig- lich) zum Ausdruck gebracht, dass für das Gericht von Anfang an nur die den vor- liegenden Fall betreffenden E-Mails relevant gewesen seien (act. A.2, S. 4). Unter diesen Umständen erwies sich der Wortlaut der von ihr erlassenen Editionsverfü- gungen als zu weit, und dieser (zu weite) Wortlaut hätte insofern zu unnötigen Siegelungsanträgen (und damit zu unnötigem Mehraufwand) geführt, als diese Unterlagen betroffen hätten, die für das Gericht gar nicht von Relevanz gewesen wären. 4.5.2. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft kann sodann nicht von einer "Absprache" zwischen A._____ und dem Verteidiger die Rede sein. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat A._____ die von ihr erlassene Editionsverfügung lediglich präzisiert und erklärt, es seien nur die fallbezogenen E-Mails einzurei- chen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass darin jedenfalls keine Kompetenzü- berschreitung durch A._____ zu erblicken ist, hat sie doch eine von ihr selbst er- lassene Editionsverfügung nachträglich abgeändert. Es ist daher nicht nachvoll- ziehbar, was die Staatsanwaltschaft zu ihren Gunsten ableiten will, wenn sie vor- bringt, die Präzisierung durch A._____ sei "entgegen dem klaren Wortlaut der Edi- tionsverfügung" erfolgt (vgl. act. A.4, S. 1; zur Zulässigkeit der Wiedererwägung bei verfahrensleitenden Entscheiden s. KGer GR PKG 2016 Nr. 27). 4.5.3. Im Weiteren erscheint auch der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vor- wurf der Mauschelei nicht angebracht. Zusammen mit den von der Verteidigung gestützt auf die entsprechende Editionsverfügung eingereichten Unterlagen erhielt die Staatsanwaltschaft – wie sie selbst einräumt (vgl. act. A.1, S. 5) – auch Kennt- nis vom Begleitschreiben des Verteidigers, welches festhielt, dass, wie mit der Vorsitzenden am 23. Mai 2023 telefonisch besprochen worden sei, keine E-Mails eingereicht würden, welche nicht den erforderlichen Bezug zur Strafsache hätten. A._____ legte die mündlich erfolgte Präzisierung der Editionsverfügung somit von sich aus offen. Ein heimliches oder intransparentes Vorgehen von A._____ ist un- ter diesen Umständen nicht auszumachen. Daran ändert nichts, dass die Staats- anwaltschaft offenbar nicht Kenntnis erhielt vom Schreiben des Verteidigers vom 16. Mai 2023 (vgl. act. A.4, S. 1). Massgebend ist, dass die Staatsanwaltschaft (wie auch die Privatklägerschaft) Kenntnis von der durch A._____ vorgenomme- nen Präzisierung der Editionsverfügungen erhielt. 4.5.4. Die Staatsanwaltschaft kritisiert schliesslich, mit dem von A._____ gewähl- ten Vorgehen sei dem Verteidiger die Entscheidung überlassen worden, "die ihm gutdünkenden Unterlagen" einzureichen (act. A.1, S. 6). Das trifft zwar in gewisser
11 / 14 Weise zu, allerdings hätte der Verteidiger – nicht zuletzt mit Blick auf Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO – auch dann, wenn daran festgehalten worden wäre, dass sämt- liche E-Mails des fraglichen Zeitraums zu edieren seien, bloss gewisse Unterlagen einreichen und damit eine Selektion nach eigenem Gutdünken vornehmen kön- nen. Er hätte dadurch jedoch riskiert, dass eine Durchsuchung oder eine andere geeignete Zwangsmassnahme gegen D._____ angeordnet worden wäre, damit das Gericht an die für erforderlich gehaltenen Unterlagen hätte gelangen können (vgl. hierzu auch Art. 265 Abs. 4 StPO). Eine unzulässige Selektion der E-Mails durch den Verteidiger wäre im vorliegenden Fall auch relativ rasch aufgefallen. Wie der Stellungnahme von A._____ entnommen werden kann, zielten nämlich die zusätzlich zum Beweisantrag der Verteidigung von Amtes wegen angeordne- ten Editionen "übers Kreuz" bei allen drei miteinander kommunizierenden Perso- nen (d.h. bei D., C. und F.) gerade auch darauf, die Vollstän- digkeit der von verschiedenen Seiten eingereichten E-Mails überprüfen zu können (vgl. act. A.2, S. 5). Vor diesem Hintergrund relativiert sich auch der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf, die "Absprache" habe zu einer ungerecht- fertigten Bevorzugung der beschuldigten Person geführt (vgl. act. A.1, S. 6; ähn- lich auch die Privatklägerschaft in act. A.5, S. 2), war sie doch – im Unterschied zu F. (vgl. hierzu insb. RG act. 33/3/1) und C._____ – überhaupt nicht ver- pflichtet, die angeforderten Unterlagen herauszugeben (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Dass die Präzisierung der erlassenen Editionsverfügungen nur gegenüber D._____ und F._____ erfolgte, nicht jedoch auch gegenüber C._____ (vgl. hierzu insb. RG act. 28), dürfte wohl ein Versehen darstellen, das der bereits angespro- chenen zeitlichen Dringlichkeit (vgl. oben Erwägung 4.5.1) und der nicht optimalen Kommunikation zwischen A._____ und dem eingesetzten Aktuar (vgl. oben Erwä- gung 4.4) geschuldet war. Jedenfalls kann daraus keine ausstandsrelevante Un- gleichbehandlung abgeleitet werden. 4.6.Zusammenfassend sind vorliegend keine derart gravierenden Verfahrens- fehler auszumachen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangen- heit und Voreingenommenheit von A._____ als verfahrensleitender Richterin ent- stehen lassen. Das Ausstandsgesuch der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Da das Gesuch abgewiesen wird, gehen die Kosten des Ausstandsverfah- rens zu Lasten der Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, wel- che sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen durch die Beschwerdeinstanz
12 / 14 (vgl. etwa KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 11.1; KGer GR SK2 19 47 v. 2.9.2019 E. 6). In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts und unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass das vorliegende Ausstandsverfahren weitgehen- de thematische Überschneidungen mit dem Verfahren SK2 23 37 aufweist, ist vor- liegend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. 5.1.Die obsiegende Partei hat in sinngemässer Anwendung von Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen (KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 11.2 m.w.H.). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, ergibt sich aus einem Abgleich zwischen den von ihr gestellten Anträgen und dem Dispositiv der diesbezüglich ergangenen Entscheidung. 5.2.Die Privatklägerschaft hat auf eine Antragstellung verzichtet (vgl. act. A.5). Sie gilt im vorliegenden Verfahren somit nicht als obsiegend. Im Übrigen hat sie auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt, was ihr gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO oblegen hätte, hätte sie eine finanzielle Entschädi- gung für das Verfahren beanspruchen wollen. Ihr ist daher keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. 5.3.B._____ liess die Abweisung des von der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuchs beantragen, sodass er vorliegend als obsiegend gilt. Mit Stel- lungnahme vom 27. Juni 2023 (act. A.3) beantragte sein Verteidiger die Zuspre- chung einer Parteientschädigung und reichte hierfür eine Honorarnote ein (act. C.1.2). Zum geltend gemachten Aufwand führte er aus, da der Aufwand für die beiden Beschuldigten (er vertritt auch die Beschuldigte D._____ im konnexen Verfahren Proz. Nr. 515-2022-60 bzw. im Ausstandsverfahren SK2 23 37) weitge- hend identisch sei, werde dieser vorbehältlich Aufwendungen, die klar einem der Beschuldigten habe zugeordnet werden können, mit je 50% auf die Verfahren SK2 23 37 und SK2 23 38 aufgeteilt (vgl. act. A.3, S. 7 f.). Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. Der für das vorliegende Verfahren in Rechnung gestellte Aufwand beläuft sich demnach auf 3.03 Stunden, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Der veranschlagte Stundenansatz von CHF 250.00 liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und entspricht der eingereichten Honorarvereinba- rung (StA act. 4.1). Die geltend gemachte Spesenpauschale von 4% ist nicht zu beanstanden. B._____ ist für das vorliegende Verfahren somit mit CHF 847.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung geht zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
13 / 14 6.Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwi- schenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Be- schwerde an das Bundesgericht zulässig.
14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Las- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden. 3.1.Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat B._____ für das vorliegende Ver- fahren mit CHF 847.10 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 3.2.Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 3.Mitteilung an: