Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 2. Februar 2024 ReferenzSK2 23 34 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Bergamin und Richter Gabriel, Aktuarin ParteienStaatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchstellerin gegen Regionalgericht A._____ Gesuchsgegner B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur C._____ Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandEinsetzung eines unabhängigen Gerichts Mitteilung9. Februar 2024
2 / 17 Sachverhalt A.In einer gegen B._____ geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden mit Parteimitteilung vom 13. April 2023 die Anklageerhe- bung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), eventualiter wegen Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB), sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) zum Nachteil von C._____ in Aussicht (VV.2022.1074/CG). B.Am 2. Juni 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht von Graubünden und ersuchte im Hinblick auf die angekündigte Anklageerhebung um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Sie ist der Ansicht, bei jedem ein- zelnen Mitglied des zuständigen Regionalgerichts A._____ lägen Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit begründen würden. C.Am 6. Juni 2023 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer das Regio- nalgericht A._____ und die Parteien zur Einreichung einer Stellungnahme auf. Ausserdem ersuchte er B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO, eine der zwei von ihm beigezogenen Rechtsvertretungen (Rechts- anwalt Martin Suenderhauf oder Rechtsanwältin D.) für das vorliegende Verfahren als Hauptvertretung zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Be- schuldigte mit Schreiben vom 14. Juni 2023 nach, indem er Rechtsanwalt Martin Suenderhauf als seinen Hauptvertreter bezeichnete. D.Das Regionalgericht A. reichte am 19. Juni 2023 eine Stellungnahme ein. Es ergänzte den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Sachverhalt hin- sichtlich des Regionalrichters E.. Im Übrigen verzichtete es auf eine weitere Stellungnahme und die Stellung eines Antrags. E.Der Beschuldigte liess sich am 30. Juni 2023 vernehmen und beantragte, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter sei dieses abzuweisen und die Zuständigkeit des Regionalgerichts A. zu bestätigen. Subeventualiter beantragte er, es sei ihm Frist für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme anzusetzen, bevor die Zuständigkeit an ein anderes Gericht verfügt werde. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft Graubünden), eventualiter der Privatklägerschaft. F.C._____ (nachfolgend: Privatklägerin) liess in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2023 ausführen, es sei angezeigt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu folgen. Sie ersuche daher, ein unabhängiges Gericht einzusetzen, wobei allfällige
3 / 17 Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und den Richtern sorgfältig zu prüfen seien. G.Bereits am 6. Juni 2023 hatte der Vorsitzende der II. Strafkammer, Kan- tonsrichter F., infolge Vorliegens eines möglichen Ausstandsgrundes bei der als Berufungsgericht zuständigen I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) eine Ausstandsanzeige gemäss Art. 57 StPO erstattet. In der Folge führte die I. Strafkammer ein Ausstandsverfahren durch. Mit Beschluss vom 23. November 2023 stellte sie fest, dass für Kantonsrichter F. kein Ausstandsgrund vorliege (KGer GR SK1 23 59 v. 23.11.2023). H.Die Sache ist spruchreif. Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.In Art. 56 lit. a-f StPO sind die Gründe aufgeführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Be- schwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 1.2.Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem Gesuch darauf hin, dass die dem Be- schuldigten vorgeworfenen und für die örtliche Zuständigkeit massgebenden Handlungen mutmasslich im Gerichtssprengel A._____ verübt worden seien und daher ordentlicherweise erstinstanzlich durch das dafür zuständige Regionalge- richt A._____ zu beurteilen wären. Auch wenn das Regionalgericht nicht in Sa- chen eines seiner Mitglieder oder seiner Mitarbeiter zu urteilen habe, so würden doch andere Umstände vorliegen, welche für jedes einzelne Mitglied des Regio- nalgerichts A._____ den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchten, weshalb ein unabhängiges Gericht einzusetzen sei (act. A.1, Ziff. 2.b). Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass Konstellationen vorliegen, welche unter den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO fallen (siehe dazu E. 3.1 ff. hiernach), ist die Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs zuständig. 1.3.Der Kanton Graubünden hat gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO und gemäss Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) sowie Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) das Kan-
4 / 17 tonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer, als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Ausstandsgesuche betreffend ein Strafverfahren – auch solche, bei welchen sich der Ausstand auf sämtliche Mitglieder eines Gerichts erstreckt und demzufolge die Einsetzung eines Ersatzgerichtes zu prüfen ist –, sind nicht etwa gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG (BR 173.000) von der Justizaufsichtskammer, sondern in An- wendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO von der als strafrechtliche Beschwerdein- stanz waltenden II. Strafkammer des Kantonsgerichts zu behandeln (vgl. dazu PKG 2012 Nr. 18; KGer SK2 23 27 v. 29.11.2023 E. 1.3; KGer GR SK2 21 59 v. 11.8.2021; SK2 16 23 v. 22.6.2016 E. 1b). Das vorliegende Gesuch um Einset- zung eines unabhängigen Gerichts ist folglich von der II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts entgegenzunehmen und zu beurteilen. 2.1.Die Staatsanwaltschaft stützt ihr Gesuch um Einsetzung eines unabhängi- gen Gerichts auch auf Art. 40 Abs. 2 GOG, wonach das Kantonsgericht ein Regi- onalgericht durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung des Regionalgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richtern als unmöglich er- weist (act. A.1, Ziff. 2.a, 3). Hieran stösst sich der Beschuldigte und wendet ein, Art. 40 Abs. 2 GOG diene nicht dazu, dass eine Verfahrenspartei sich direkt an das Kantonsgericht wende. Vielmehr sei die Ausstandsthematik sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich bundesrechtlich in Art. 56 ff. StPO geregelt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden werde im Hauptverfahren erst nach Anklageerhe- bung Verfahrenspartei. Bisher sei keine Anklage erfolgt und das Verfahren sei auch bei keinem Gericht rechtshängig. Die Staatsanwaltschaft sei damit zu einem Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts beim jetzigen Verfahrens- stand nicht berechtigt und es könne darauf nicht eingetreten werden (act. A.3, Ziff. II.1c). Nach der Anklageerhebung müsse sich das zuständige Gericht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an die Beschwerdeinstanz wenden, da in diesen Fäl- len ein Selbstausstand von Gesetzes wegen nicht möglich sei. Die Staatsanwalt- schaft könne vor dem Hintergrund von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Zuständigkeit des Regionalgerichts A._____ nicht umgehen, indem sie sich als Untersuchungs- behörde noch ohne Parteistellung direkt an das Kantonsgericht wende und sich auf Art. 40 Abs. 2 GOG berufe und den teils unbegründeten Ausstand sämtlicher Richterpersonen des Regionalgerichts verlange und damit erst einen potentiellen Ausstandsgrund setze. Genauso wenig könne eine beschuldigte Person noch vor Anklageerhebung gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG beim Kantonsgericht eine Er- gänzung des Spruchkörpers oder die Zuweisung der Zuständigkeit an ein anderes Regionalgericht beantragen. Einzig das Regionalgericht A._____ könne gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG beim Kantonsgericht ein Gesuch um Ergänzung des
5 / 17 Spruchkörpers oder um Zuweisung der Zuständigkeit an ein anderes Regionalge- richt stellen (act. A.3, Ziff. II.1.e-h). 2.2.Der Einwand, es sei lediglich das Regionalgericht gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG berechtigt, ein Gesuch um Ergänzung des Spruchkörpers oder um Zuweisung der Zuständigkeit an ein anderes Regionalgericht zu stellen, findet im Gesetz keine Stütze und wird vom Beschuldigten auch nicht näher begründet. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft ihr Gesuch auf Ausstands- gründe von Art. 56 StPO abstützt, welche sie gegen jedes einzelne Mitglied des Regionalgerichts geltend macht. Für solche Gesuche gelten die Verfahrensregeln nach Art. 58 f. StPO. Gemäss diesen Bestimmungen ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Stellung eines Ausstandsgesuchs berechtigt (zu ihrer Parteistel- lung E. 2.3 sogleich). Dies auch dann, wenn eine Bejahung der Ausstandsgründe darauf hinauslaufen würde, dass (in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 GOG) ein an- deres Regionalgericht eingesetzt werden müsste (vgl. in diesem Zusammenhang PKG 2012 Nr. 18, insb. E. 3, wonach der Ausstand ganzer Gerichtskörper in ei- nem Strafverfahren keinen Sonderfall darstellt, dem verfahrensmässig in besonde- rer Weise Rechnung getragen werden müsste). 2.3.Die Staatsanwaltschaft erlangt im Hauptverfahren Parteistellung (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Die Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Hauptverfahrens wird mit Eingang der Anklageschrift begründet (Art. 328 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde am 13. April 2023 eine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO erlassen, in welcher die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin den Abschluss der Strafuntersuchung mitgeteilt und die Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat (act. B.1). Die in der Schlussverfügung angekündigte Art des Abschlusses ist für die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1271). Wie der Beschuldigte zurecht ausführen liess, folgt daraus, dass die beschuldigte Person Ausstandsgründe gegen Richterpersonen des erstinstanzlichen Gerichts erst nach Anklageerhebung anhängig machen kann. Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die Staatsanwaltschaft. Zwar hat diese bis zur Anklageerhebung keine Parteistellung, doch kommt ihr die Herr- schaft über das Verfahren – insbesondere über die Art des Abschlusses – zu (vgl. auch Art. 61 lit. a StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft bei jedem einzelnen Mit- glied des Regionalgerichts A._____ einen Anschein von Befangenheit erkennt (act. A.1, Ziff. 2.b), erscheint es daher naheliegend und prozessökonomisch gebo- ten, dass sie im Hinblick auf das Hauptverfahren bereits vor Anklageerhebung ein Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts stellt. Das vorliegende Ge-
6 / 17 such bezieht sich denn auch ausdrücklich auf das einzuleitende Hauptverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Partei sein wird. Zu beachten ist in diesem Zusam- menhang überdies Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es geradezu ge- boten, ein Ausstandsgesuch umgehend zu stellen, sobald feststeht, dass und bei welchem Gericht Anklage erhoben werden soll. Das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft ist im Lichte dieser Überlegungen nicht zu beanstanden (vgl. auch KGer GR SK2 20 53 v. 30.11.2020). Wie sich noch zeigen wird, sind vorliegend allerdings höchstens bei einem Regionalrichter Ausstandsgründe zu bejahen, so dass es unabhängig von der Eintretensfrage bei der Zuständigkeit des Regionalgerichts A._____ bleibt. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht bereits vor Ankla- geerhebung ein Ausstandsgesuch gestellt hat, braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden. 2.4.Zutreffend ist der Einwand, dass das Gesuch bei der Verfahrensleitung des Regionalgerichts hätte eingereicht werden müssen, worauf diese es gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht hätte weiter- leiten müssen (Art. 58 StPO). Die Rechte der Parteien werden durch diesen rein verfahrensrechtlichen Mangel allerdings nicht tangiert. Vorliegend macht die Staatsanwaltschaft Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend, wo- mit in dieser Sache in jedem Fall die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Hinzu kommt, dass das Regionalgericht A._____ in das vorliegende Verfahren miteinbezogen worden ist (vgl. die Stellungnahme vom 19. Juni 2023, act. A.2). Auf das Gesuch nur aufgrund dieses Mangels nicht einzu- treten, wäre nach dem Gesagten überspitzt formalistisch und daher nicht gerecht- fertigt (vgl. dazu auch KGer GR SK2 20 16 v. 20.5.2020 E. 3; KGer GR SK2 19 12 v. 26.4.2019). 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrem Gesuch nicht auf einen konkre- ten Ausstandsgrund, sondern verweist pauschal auf Art. 56 lit. a-f StPO, in wel- chen die im Strafverfahren zu beachtenden Ausstandsgründe geregelt werden. Aufgrund der von ihr aufgeführten Umstände, die den Anschein einer Befangen- heit begründen sollen, kommt indessen einzig der in Art. 56 lit. f StPO aufgeführte Ausstandsgrund in Frage. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die Fälle betrifft, in denen eine in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen als den in Art. 56 lit. a-e StPO aufgeführten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könn-
7 / 17 te. Die Bestimmung entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Um- stände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Emp- finden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Befan- genheit des Richters (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Es muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Betroffenen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck im Zeitpunkt des Verfahrens; einzelne Indizien sind bloss Teile des Gesamtbildes, wobei für deren Aussagekraft auch eine Rolle spielt, wie lange die zur Diskussion stehenden Berührungspunkte zurückliegen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 14 zu Art. 56 StPO m.H. auf BGer 1B_230/2019 v. 8.10.2019 E. 2.4 f.). 3.1.2. Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann sich aus dem Verhältnis einer Richterin oder eines Richters zu einer Partei (oder der Par- teivertretung) ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kön- nen ein Freundschaftsverhältnis oder eine Feindschaft einen objektiven Anschein der Parteilichkeit schaffen, vorausgesetzt sie weisen eine bestimmte Intensität auf (BGE 144 I 159 E. 4.3 = Pra 2019 Nr. 51). So kann Voreingenommenheit des Richters oder der Richterin nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurück- haltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derweise den Anschein der Befangenheit hervorzurufen vermag (BGE 139 I 121 E. 5.1 m.w.H.). Mit anderen Worten fällt nicht schon jede persönli- che Alltagsbekanntschaft bzw. gesellschaftliche und persönliche Verbundenheit als besondere, den Anschein der Parteilichkeit begründende persönliche Zunei- gung oder Abneigung in Betracht (Boog, a.a.O., N 40 zu Art. 56 StPO). So be- gründet auch ein bloss kollegiales Verhältnis beziehungsweise eine lediglich be- rufliche Beziehung zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit
8 / 17 schliessen lassen (vgl. BGer 7B_156/2022 v. 7.9.2023 E. 4.5.1; BGE 144 I 159 E. 4.4). Würde anders davon ausgegangen, dass die geringste Verbindung zwi- schen einer Richterperson und einer Partei reichen würde, um einen Anschein der Befangenheit zu begründen und zur Ablehnung der betreffenden Magistratsperson führen, wäre der normale Gerichtsbetrieb gefährdet (so auch BGE 144 I 159 E. 4.4). 3.1.3. Besondere Nähebeziehungen der Richterinnen und Richter zu anderen Verfahrensbeteiligten als den Parteien können die Unabhängigkeit und Unbefan- genheit beeinträchtigen, wenn sich aus eben diesem Umstand dem berechtigten Anschein nach Einwirkungen auf die Entscheidfindung ergeben. Dies ist ganz be- sonders dann der Fall, wenn die Beziehungsnähe eines Richters oder einer Rich- terin zu einer Person besteht, deren Interessen mit jenen der Parteien überein- stimmen oder aber ihnen diametral entgegenlaufen (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 132). Entscheidendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint (KGer GR SK2 23 27 v. 29.11.2023 E. 2.4). 3.2.1. Den Präsidenten des Regionalgerichts, G., erachtet die Staatsan- waltschaft dem Anschein nach für befangen. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Leiter der Abteilung H. des Kantons Graubünden naturgemäss häufige und enge Kontakte mit dem I.amt der Region A. gehabt, des- sen langjähriger Leiter G._____ gewesen sei (act. A.1, Ziff. 2.b.cc m.H. auf act. B.4). 3.2.2. Wie gesehen genügt eine lediglich beruflich bedingte Bekanntschaft zwi- schen einer Verfahrenspartei und einem Richter nicht, um den Anschein der Vor- eingenommenheit und Parteilichkeit eines Richters zu begründen. Dafür, dass es sich bei den Kontakten zwischen dem Beschuldigten als ehemaligem Leiter der Abteilung H._____ und dem Regionalgerichtspräsidenten als ehemaligem Leiter des I.amts A. um ein intensiveres, das in diesem Rahmen sozial übli- che Mass übersteigendes Freundschaftsverhältnis handeln soll, gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Den Akten sind nicht ansatzweise Hinweise auf die Natur der Kontakte zu entnehmen und es bleibt unklar, wie häufig diese tatsächlich stattgefunden haben. Die Staatsanwaltschaft begnügt sich mit der reinen Behaup- tung, die Kontakte hätten naturgemäss häufig stattgefunden und seien eng gewe- sen. Dies genügt nicht, um für den Präsidenten des Regionalgerichts A._____ ei- nen Anschein der Befangenheit zu begründen.
9 / 17 3.3.Die Staatsanwaltschaft will ferner im Umstand, dass der Beschuldigte bis Ende 2014 einige Jahre lang Präsident der J._____ gewesen ist, einen Grund für die Befangenheit der Richterinnen und Richter des Regionalgerichts A._____ er- kennen. Bei der Besetzung von Richterstellen werde in der Regel ein Parteipro- porz berücksichtigt. Daher hätten Parteien und damit insbesondere deren Präsi- denten Einfluss auf die zu besetzenden Richterstellen (act. A.1, Ziff. 2.b.aa m.H. auf act. B.6). Generell gilt die Mitgliedschaft in einer politischen Partei per se nicht als Ausstandsgrund (vgl. Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 40 zu Art. 56 StPO). Der Beschuldigte gab an, die J._____ während "einiger Jahre" bis 2014 präsidiert zu haben (siehe act. A.3, Ziff. II.3.c; act. B.6, S. 2). Seine Tätigkeit als Präsident der K.partei liegt mithin fast zehn Jahre zurück. Inwiefern dem Beschuldigten heutzutage im parteipolitischen Umfeld der Region A. eine derart wichtige Rolle zukommen soll, dass er auf die Richterwahlen entscheidenden Einfluss ausüben kann, legt die Staatsanwalt- schaft nicht dar. Nur weil – respektive selbst wenn – der Beschuldigte selbst da- von ausgegangen sein sollte, er könne das Nominationsverfahren für die Richter- wahlen am Regionalgericht A._____ "steuern" (so die Aussage des Vaters des Partners der Privatklägerin, act. B.8), ist damit nicht gesagt, dass er diese Mög- lichkeit objektiv gesehen auch tatsächlich hatte. Im Gegenteil erscheint es fraglich, dass dem Beschuldigten parteipolitisch eine derartige Möglichkeit zur Einfluss- nahme wirklich zukommt. Dies zumal allgemein bekannt ist, dass die J._____ nicht mehr existiert und die heutige L._____ neu zusammengesetzt ist. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschuldigte als ehemaliger Parteifunktionär der J._____ bei der dereinstigen Nomination der Richterpersonen für das Regionalgericht A._____ einen massgeblichen Einfluss ausüben könnte, ist aus objektiver Sicht so gering, dass sie für keine der amtierenden Richterpersonen den Anschein der Be- fangenheit zu begründen vermag. 3.4.Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrem Gesuch weiter vor, dass der Be- schuldigte dem Partner der Privatklägerin, M., angeboten haben soll, sich dafür einzusetzen, dass er hauptamtlicher Richter am Regionalgericht A. werde (vgl. act. A.1, Ziff. 2.b.dd mit Verweis auf act. B.7; B.8; B.9; B.10). Der Vater des Partners der Privatklägerin, N., erklärte in seiner Zeugeneinvernahme am 21. Februar 2023: "Er (der Beschuldigte) telefonierte mir und fragte, ob M. Richter am Regionalgericht A._____ werden möchte. Er sagte, dass er dies einrichten könne" (act. B.10). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2022 sagte N._____, der Beschuldigte habe gesagt "er könne das steuern" (act. B.8). Der Beschuldigte selbst gab in der polizeilichen Einvernahme vom
10 / 17 30. März 2022 an, N._____ gefragt zu haben, ob die Richterstelle etwas für seinen Sohn wäre (act. B.9). M._____ sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme am 23. März 2022, der Beschuldigte habe sich bei seinem Vater gemeldet und gesagt, dass beim Regionalgericht A._____ eine ordentliche Richterstelle frei werde und ihn gefragt, ob er nicht seinen Namen ins Spiel bringen solle (act. B.7). Sollte der Beschuldigte das Angebot für M._____ dessen Vater tatsächlich in der von diesem wiedergegebenen Weise unterbreitet haben, liesse dies zwar auf die beim Be- schuldigten subjektiv vorhandenen Annahme schliessen, er verfüge über die ent- sprechende Möglichkeit zur Einflussnahme. Nichts gesagt ist damit darüber, ob diese Möglichkeit objektiv auch tatsächlich bestanden hätte (vgl. auch E. 3.3 hie- vor). Im Übrigen hat M._____ erklärt, das ihm mutmasslich unterbreitete Angebot nicht angenommen zu haben (act. B.7; B.8; B.10). Entsprechend ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte keine Vorkehren zur Erfüllung seines Angebots ge- troffen hat. Mitnichten kann aus alledem gefolgert werden, der Beschuldigte habe mit den derzeit amtierenden Richterinnen und Richtern des Regionalgerichts A._____ in diesem Zusammenhang Kontakt gehabt. Solche Gegebenheiten wären aber auch nicht ausreichend, um für einzelne oder gar sämtliche Richterinnen und Richter des Regionalgerichts A._____ den Anschein der Befangenheit zu begrün- den. 3.5.1. Als ausstandsrelevant qualifiziert die Staatsanwaltschaft sodann den Um- stand, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter seiner beiden Kin- der, O., als __________ Vermittlerin beim Vermittleramt der Region A. amtet. Ihre Wahl erfolge durch das Regionalgericht A._____ (act. A.1, Ziff. 2.b.ee m.H. auf Art. 46 GOG und act. B.5). 3.5.2. Der Beschuldigte bestätigt, dass seine Lebenspartnerin _____ Vermittlerin beim Vermittleramt der Region A._____ sei. Allerdings könne daraus kein An- schein der Befangenheit abgeleitet werden. Eine Subordination oder eine gleich- wertige Zusammenarbeit zwischen Regionalgericht und Vermittleramt bestehe nicht. Die Aufsicht über die Vermittlerämter habe das Kantonsgericht und nicht das Regionalgericht inne (Art. 65 ff. GOG). Abgesehen von einer administrativen An- gliederung des Vermittleramts an das Regionalgericht sei das Vermittleramt unab- hängig und fachlich eigenständig (Art. 45 Abs. 2 GOG). Im Übrigen sei die Wahl nicht durch das Gesamtgericht, sondern durch die Verwaltungskommission erfolgt (wie dies ausdrücklich gesetzlich so in Art. 42 Abs. 1 GOG geregelt sei). Die Ver- waltungskommission bestehe aus fünf ordentlichen Mitgliedern. Ein Anschein der Befangenheit könne allein aufgrund der Tatsache, dass O._____ von der Verwal-
11 / 17 tungskommission als _____ Vermittlerin gewählt worden sei, nicht bestehen (act. A.3, Ziff. II.3.h). 3.5.3. Das Interesse von O._____ am Ausgang des einzuleitenden Hauptverfah- rens deckt sich vermutungsweise mit demjenigen ihres Lebenspartners B._____ als beschuldigter Person. Allein aufgrund der von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts A._____ vorgenommenen Wahl von O._____ als _____ Vermitt- lerin für die Region A._____ kann nicht auf das Bestehen eines besonderen ausstandsrelevanten Näheverhältnisses zwischen den betreffenden Richterperso- nen und O._____ geschlossen werden. Dass und inwiefern O._____ über den Wahlakt hinaus Kontakte mit den Richterinnen und Richtern des Regionalgerichts A._____ gehabt hat, ergibt sich nicht aus den Akten. Wie der Beschuldigte zutref- fend ausführt, ist das Vermittleramt eigenständig und dem Regionalgericht ledig- lich administrativ angegliedert (es kann auf die vom Beschuldigten angeführten gesetzlichen Grundlagen verwiesen werden, siehe E. 3.5.2 soeben). Hinweise auf eine über die berufliche Alltagsbekanntschaft hinausgehende persönliche Verbin- dung von O._____ zu einer oder mehreren Richterpersonen sind den Akten eben- falls nicht zu entnehmen. Folglich erscheint der Verfahrensausgang bei objektiver Betrachtung trotz der Funktion der Lebenspartnerin des Beschuldigten als _____ Vermittlerin für die Region A._____ als offen. Der Umstand ist folglich nicht ausstandsrelevant. 3.6.Weiter bringt die Staatsanwaltschaft vor, der nebenamtliche Richter Q._____ sei in der zweiten Jahreshälfte ____ Substitut beim R.gericht Graubünden gewesen (act. A.1, Ziff. 2.b.gg mit Verweis auf act. B.2). Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte Richter am R.gericht gewesen. Auch mit Blick auf diese Konstellation gilt das zuvor Gesagte: Es mangelt an weiteren kon- kreten Umständen, wonach die zwischen Q. als ehemaligem Praktikant und dem Beschuldigten als ehemaligem R.richter entstandene berufliche Be- kanntschaft darüber hinausgehend als Freundschaft zu qualifizieren wäre. Alleine die Bekanntschaft im Rahmen des kurzzeitigen Praktikumsverhältnisses lässt für den nebenamtlichen Richter der Strafkammer des Regionalgerichts A., Q., nicht den Anschein der Voreingenommenheit entstehen. 3.7.1. Sodann hält die Staatsanwaltschaft die der Strafkammer des Regionalge- richts A._____ zugehörende nebenamtliche Richterin S._____ dem Anschein nach für befangen. S._____ sei mit T._____ verheiratet. Dieser sei langjähriger Richter am R._____gericht Graubünden gewesen und habe in dieser Funktion auch eng mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet (act. A.1, Ziff. 2.b.hh m.H. auf act.
12 / 17 B.2). Auch der Beschuldigte selbst beantragt den Ausstand von S., ohne der Begründung der Staatsanwaltschaft noch etwas beizufügen (act. A.3, Ziff. II.3.h). 3.7.2. Der Jahresbericht des R.gerichts für das Jahr ____ zeigt auf, dass der Beschuldigte und T. gleichzeitig dem Gesamtgericht des R.gerichts angehörten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft folgt daraus nicht ohne Weiteres, der Beschuldigte und T. hätten eng zu- sammengearbeitet. Mit dem Fehlen weiterer Hinweise zu diesem Verhältnis ist davon auszugehen, dass es sich um nicht mehr als ein kollegiales Verhältnis unter Richtern handelte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht (BGE 139 I 121 E. 5 f.; 133 I 1 E. 6.4.4 und 6.6.3 i.f.; BGer 6B_611/2017 v. 9.3.2018 E. 2.2; 1B_324/2018 v. 7.3.2019 E. 4.4; 2C_852/2019 v. 20.11.2020 E. 3.3; so auch Boog, a.a.O., N 40a zu Art. 56 StPO). Das Kantonsgericht übt demgegenü- ber insoweit eine gegenläufige Praxis, als es regelmässig und insbesondere ohne die individuellen Nähebeziehungen unter den einzelnen Richterpersonen am glei- chen Regionalgericht abzuklären, befunden hat: Richter urteilen nicht über Ange- legenheiten von Richtern, die mit ihnen zur selben Zeit beim selben Gericht im Amt sind (siehe KGer GR JAK 14 6 v. 3.3.2014 E. 2b m.H. auf JAK 11 1 v. 31.1.2011 E. 2.3 und passim mit eingehender und überzeugender Begründung, jeweils in Bezug auf den im Wortlaut zu Art. 56 lit. f StPO identischen Art. 47 lit. f ZPO). Diese Rechtsprechung ist für die vorliegende Konstellation jedoch nicht ein- schlägig, zumal diese völlig anders gelagert ist: Es ist nicht T. selbst, son- dern seine Ehefrau S., die als Regionalrichterin über den Beschuldigten voraussichtlich zu urteilen hat. Der Beschuldigte war ausserdem nicht am Regio- nalgericht A., sondern am R.gericht tätig. Darüber hinaus legt die Staatsanwaltschaft weder in ihrem Gesuch dar, dass S. und der Beschuldig- te ein freundschaftliches Verhältnis pflegen, noch finden sich Hinweise dafür in den Akten. Folglich ist auch für S._____ kein Ausstandsgrund ersichtlich. 3.8.Für den Vizepräsidenten des Regionalgerichts A., U., erachten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO für gegeben. Dies weil die Schwester des Beschuldigten während rund 13 Jahren im Anwaltsbüro von U._____ als Sekretärin gearbeitet habe (act. A.1, Ziff. 2.b.bb; act. A.3, Ziff. II.1.d). Laut den Darlegungen der Staats- anwaltschaft besteht zwischen U._____ und dem Beschuldigten zudem eine Freundschaft, die früher enger gewesen sei als heute (act. A.1, Ziff. 2.b.bb m.H. auf act. B.11). Die Frage, ob diese Umstände für U._____ den Anschein der Be- fangenheit zu begründen vermöchten, kann offengelassen werden. Gemäss der
13 / 17 im Internet publizierten Konstituierung des Regionalgerichts A._____ ist U._____ nämlich nicht ordentlicher Richter der Strafkammer, sondern kommt höchstens als Stellvertreter zum Zug (die Konstituierung ist auf der Homepage des Regionalge- richts publiziert und kann abgerufen werden unter <htt- ps://_____________________________________> [zuletzt besucht am 29. Janu- ar 2024]). Im einzuleitenden Hauptverfahren dürfte U._____ daher nicht zum Ein- satz gelangen, zumal bei den übrigen Richterinnen und Richtern des Regionalge- richts, und namentlich auch bei jenen, die der Strafkammer zugeteilt sind, kein Ausstandsgrund glaubhaft dargelegt wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es daher für die abschliessende Beurteilung des Ausstands von U._____ an einem Rechts- schutzinteresse. 3.9.Das soeben Gesagte gilt sinngemäss auch für den nebenamtlichen Richter V.. V. ist ebenfalls nur Stellvertreter in der Strafkammer des Regio- nalgerichts A.. Neben ihm und U. stehen genügend weitere Richterin- nen und Richter als Stellvertreter der Strafkammer zur Verfügung, soweit über- haupt auf Stellvertreter zurückgegriffen werden muss. Somit kommt V._____ im Hauptverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht zum Einsatz. Ein Ausstandsgrund wurde aber auch nicht glaubhaft dargelegt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich für V._____ ein Anschein der Befangenheit aus seiner Tätigkeit als Aktuar ad hoc am R.gericht Graubünden. In dieser Funk- tion habe V. eng mit dem Beschuldigten zusammengearbeitet (act. A.1, Ziff. 2.b.ff m.H. auf act. B.3). Neben dem beruflichen Kontakt des heutigen neben- amtlichen Richters mit dem Beschuldigten und ehemaligen R.richter sind keine weiteren Gegebenheiten auszumachen, aufgrund derer auf das Bestehen eines den objektiven Anschein der Parteilichkeit schaffenden intensiveren Freund- schaftsverhältnisses geschlossen werden müsste. Von der Zusammenarbeit zwi- schen V. als Aktuar ad hoc und dem Beschuldigten als R.richter kann nicht per se auf eine besondere Nähebeziehung geschlossen werden, zumal die Zusammenarbeit – soweit ersichtlich – auch nicht etwa besonders häufig erfolgt ist. 3.10. Der Beschuldigte beantragt sodann den Ausstand der Regionalrichterin W., da diese ein gemeinsames Kind mit Rechtsanwalt X._____ habe und allenfalls noch mit diesem liiert sei. Im laufenden Strafverfahren gegen den Vater der Privatklägerin trete X._____ als Verteidiger von Y., dem Vater der Pri- vatklägerin, auf (act. A.3, Ziff. II.3.k). Auch W. ist lediglich Stellvertreterin in der Strafkammer und dürfte daher nicht zum Einsatz gelangen. Dessen unbese- hen sei festgehalten, dass vom Beschuldigten nicht dargetan wird, inwiefern sich
14 / 17 das Strafverfahren gegen den Vater der Privatklägerin auf das einzuleitende Hauptverfahren auswirken könnte. Für das Kantonsgericht ist kein relevanter Kon- nex zwischen den beiden Verfahren erkennbar. Mit anderen Worten ist der Verfah- rensausgang im Strafverfahren gegen den Vater der Privatklägerin für das vorlie- gend relevante Strafverfahren nicht entscheidend. Somit hat X._____ als Rechts- vertreter des Vaters der Privatklägerin im vorliegend einzuleitenden Hauptverfah- ren auch kein persönliches Interesse, jedenfalls wird ein solches weder von der Gesuchstellerin noch vom Beschuldigten substantiiert dargetan. Dementspre- chend erscheint die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der zu ihm in einem Näheverhältnis stehenden W._____ nicht beeinträchtigt, womit für diese kein Ausstandsgrund gegeben wäre. 3.11. Das Regionalgericht A._____ wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der vollamtliche Regionalrichter E._____ und die Verteidigerin des Beschul- digten, D., in der gleichen Klasse die Kantonsschule in Z. absolviert und anschliessend gleichzeitig an der Universität Z._____ Rechtswissenschaften studiert hätten (act. A.2). Wie U._____ ist auch E._____ lediglich stellvertretender Vorsitzender der Strafkammer, womit er nicht zum Einsatz gelangen dürfte. Der Vollständigkeit halber kann indessen festgehalten werden, dass der Besuch der gleichen Gymnasialklasse und das anschliessend zeitgleiche Absolvieren des Rechtsstudiums an der gleichen Universität – ohne dass weitergehende private Kontakte stattgefunden hätten – aus einer objektiven Betrachtungsweise vernünf- tigerweise nicht den Anschein einer Befangenheit begründen. Auch für den Regi- onalrichter E._____ besteht demnach insoweit kein Ausstandsgrund. 3.12. Zusammenfassend zeigen die im Gesuch der Staatsanwaltschaft vorge- brachten Umstände auf, dass es zwischen dem Beschuldigten und einzelnen Richterpersonen, welche aufgrund der Konstituierung Teil des Spruchkörpers im Hauptverfahren bilden könnten, in der Vergangenheit Berührungspunkte gab. Da- bei ist für die jeweiligen Kontakte zu den Richterpersonen nicht ersichtlich, dass sie über die sozial üblichen beruflichen und kollegialen Kontakte hinausgehend freundschaftliche oder feindschaftliche Züge angenommen hätten und den An- schein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen würden. Folglich ist das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Nicht weiter eingegangen werden braucht auf die Ausführungen des Be- schuldigten zu der "möglichen Amtsgeheimnisverletzung" durch die Staatsanwalt- schaft (act. A.3, Ziff. II.2), zumal diese für die sich stellende(n) Ausstandsfrage(n) nicht von Relevanz sind. Aus dem Inhalt der Aktennotiz vom 1. Juni 2023
15 / 17 (act. B.11), ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Amtsgeheimnisse offenbart worden sein sollen. 5.1.Die Verfahrenskosten gehen bei Abweisung des Gesuchs zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO sowie Art. 428 StPO analog). Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid richtet sich gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) nach dem Aufwand für die Beurteilung und ist auf CHF 1'500.00 festzulegen. Ausgangsgemäss – und da die Staatsanwaltschaft Ge- suchstellerin ist – gehen die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Kan- tons Graubünden. 5.2.Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gelten die Regeln von Art. 416 ff. StPO sinngemäss (vgl. auch BGer 1B_227/2013 v. 15.10.2013 E. 6.2). Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Ob- siegen oder Unterliegen (Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenent- scheid. Der Beschuldigte ist mit seinem Eventualantrag auf Abweisung des Ge- suchs vollumfänglich durchgedrungen und hat in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 260.00 (act. G.1) bewegt sich im Rahmen des Üblichen (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Rechts- anwalt Martin Suenderhauf, weist einen Aufwand von 13.3 Stunden aus (act. G.2). In Berücksichtigung, dass es sich beim vorliegenden Ausstandsverfahren um eine einfache Angelegenheit ohne komplexe Fragestellungen handelt, erscheint dieser Aufwand unangemessen hoch. Die Stellungnahme des Beschuldigten enthält di- verse Ausführungen, die für das vorliegende Ausstandsverfahren nicht von Rele- vanz sind und daher für die Prozessführung nicht erforderlich waren. Dies gilt ins- besondere für die Ausführungen auf den S. 4 ff. zum Verdacht auf eine mögliche Amtsgeheimnisverletzung und Verletzung elementarer Verfahrensrechte durch die Staatsanwaltschaft. Ebenfalls nicht erforderlich erscheinen mit Blick auf die sich stellenden Fragen 1.5 Stunden Aufwand für Korrespondenzen und Telefonate mit der Klientschaft. Dies notabene zusätzlich zu zwei Instruktionsbesprechungen von rund zwei Stunden mit dem (rechtskundigen) Klienten. Aufgrund der sich stellen- den Sach- und Rechtsfragen erscheint ein Zeitaufwand von max. 9 Stunden an- gemessen (Art. 2 Abs. 1 HV), was bei einem Stundenansatz von CHF 260.00 ein Honorar von CHF 2'340.00 ergibt. Zu kürzen ist ebenfalls die geltend gemachte pauschale Spesenentschädigung (siehe act. G.2), da im Kanton Graubünden pra- xisgemäss eine Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand fest- gesetzt wird, was im vorliegenden Fall auch angemessen ist (statt vieler vgl. KGer GR SK1 23 58 v. 17.7.2023 E. 2 m.w.H.). Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer ergibt
16 / 17 dies eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'595.80, die der Kanton Graubün- den dem Beschuldigten zu entrichten hat. 5.3.Die Privatklägerin macht keine Parteientschädigung geltend, weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist.
17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts wird abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.B._____ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'595.80 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 4.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: