Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 12. Juni 2023 ReferenzSK2 23 33 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandHaftentlassungsgesuch Anfechtungsobj. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 10.05.2023, mitgeteilt am 10.05.2023 (Proz. Nr. 645-2023-43) Mitteilung13. Juni 2023
2 / 13 Sachverhalt A.Aufgrund dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ordnete der Einzel- richter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden am 24. De- zember 2022 gegen A._____ bis längstens am 22. März 2023 Untersuchungshaft an. B.Eine von A._____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsge- richt von Graubünden mit Beschluss vom 12. Januar 2023 ab (KGer GR SK2 23 1 v. 12.1.2023). C.Die Untersuchungshaft wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 21. März 2023 bis zum 22. Juni 2023 verlängert. A._____ stellte am 26. April 2023 ein Gesuch um Haftentlassung, welches bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. April 2023 einging. D.Die Staatsanwaltschaft leitete das Haftentlassungsgesuch am 1. Mai 2023 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte, das Haftentlassungs- gesuch sei abzuweisen und es sei eine Frist von einem Monat zu setzen, inner- halb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen könne. E.Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erkannte der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 10. Mai 2023 noch gleichentags wie folgt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwalt- schaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.00 bleiben bei der Proze- dur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubün- den zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mündliche Eröffnung und Mitteilung) F.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einer auf den 11. Mai 2023 datierten Eingabe (beim Kantonsgericht eingegangen am 23. Mai 2023) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft.
3 / 13 G.Da aus der Beschwerdeschrift nicht erging, gegen welchen Entscheid sich das Rechtsmittel richtete, forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zur Nachreichung des angefoch- tenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts auf. Dem kam der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 25. Mai 2023 nach. H.Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 31. Mai 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme. I.Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2023 auf Ab- weisung der Beschwerde und verzichtete auf eine einlässliche Stellungnahme. J.Mit Poststempel vom 6. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine frei- gestellte Replik ein. K.Die Akten der Vorinstanz wurden eingeholt. Die Angelegenheit ist spruch- reif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Haftentlas- sungsgesuche kann die verhaftete Person nach Massgabe der Art. 393 ff. StPO Beschwerde führen (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Der das Haftent- lassungsgesuch abweisende Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts vom 10. Mai 2023 (act. B.1) ist folglich beschwerdefähig. Die II. Strafkammer des Kan- tonsgerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) ergibt. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO liegt nicht vor. 1.2.Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Das vom inhaftierten Beschwerdeführer gestellte Begehren um Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich beschwert. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht ein neuerliches Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab (vgl. act. D.4). In Erwägung 9 des nämlichen Entscheides wurde ausgeführt, ein Haftentlas- sungsgesuch könne auch während eines laufenden Haftbeschwerdeverfahrens gestellt werden, allerdings mache es Letzteres gegenstandslos. Das Zwangs- massnahmengericht stützt sich dabei auf die Lehrmeinung von Gfel- ler/Bigler/Bonin (vgl. Diego R. Gfeller/Adrian Bigler/Duri Bonin, Untersuchungshaft,
4 / 13 Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, Rz. 824, die dies damit begründen, dass andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheide drohe). Das Bundesge- richt hat diese Auffassung in einem jüngeren Entscheid ausdrücklich verworfen. Es erwog, nach ständiger Rechtsprechung führe ein während des laufenden Haft- beschwerdeverfahrens ergangener Entscheid über die Verlängerung der Untersu- chungshaft nicht dazu, dass das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde dahinfallen würde. Es rechtfertige sich nicht, die Situation anders zu behandeln, wenn der neue Haftentscheid nicht auf die Initiative der Staatsanwaltschaft (Gesuch um Haftverlängerung), sondern der beschuldigten Person (Gesuch um Haftentlassung) zurückzuführen sei, zumal die Problematik sich widersprechender Entscheide in beiden Situationen identisch sei. Eine Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit falle bei nach wie vor andauernder Haft somit ausser Betracht (BGer 1B_420/2022 v. 9.9.2022 E. 1.2 [zur BGE-Publikation vorgesehen]). Ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Beschwerdeführung ist im vorliegenden Fall somit (nach wie vor) gegeben, zumal mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2023 das (neuerliche) Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer deshalb unverändert in Haft befindet. 1.3.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eingaben inhaftierter Personen sind dann fristwahrend, wenn sie rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO in fine). Der Begriff der Anstaltsleitung ist weit auszulegen: Fristwahrend ist nicht nur die Übergabe an den Inhaber der formellen Leitung der Anstalt, sondern an jeden Vollzugsbeamten, denn der Inhaftierte hat auf die Weiterleitung seiner Eingabe faktisch keinen Einfluss (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 30 ff. zu Art. 91 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer auf dem Polizeikommando der Kantonspolizei Graubünden untergebracht. Dabei han- delt es sich nicht um eine Justizvollzugsanstalt im Sinne von Art. 2 f. VEV (BR 350.520), sondern um eine andere Einrichtung. Wird die Untersuchungshaft nicht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern in einer anderen Einrichtung durchgeführt, trifft die einweisende Behörde alle vollzugsrechtlichen Entscheide (Art. 67 Abs. 2 VEV). Im Falle von Untersuchungshaft und somit auch vorliegend ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 60 Abs. 1 lit. b VEV). Ihr kommt daher – jedenfalls soweit vorliegend von Belang – die Rolle der Anstaltsleitung zu. Da der Begriff der An- staltsleitung weit zu fassen ist, kann im vorliegenden Fall nicht entscheidend sein, wann die Beschwerdeschrift in den Herrschaftsbereich des fallführenden Staats-
5 / 13 anwalts gelangt ist; entscheidend ist vielmehr, wann sie den Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers verlassen hat, so etwa durch die Übergabe der Eingabe an einen mit der Überwachung und Betreuung des Beschwerdeführers betrauten Polizisten. 1.3.2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 mitgeteilt. Die Beschwerde datiert vom 11. Mai 2023 (act. A.1, S. 13), ist dem Kantonsgericht aber – trotz Versand mit A-Post – erst am 23. Mai 2023 zu- gegangen. Das Datum des Poststempels ist auf der Eingabe nicht mehr erkenn- bar. Die Staatsanwaltschaft wurde durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer auf diesen Umstand hingewiesen und sie wurde ersucht, Angaben dazu zu machen, wann der Beschwerdeführer die Beschwerde der Anstaltsleitung bzw. einer hierfür befugten Person beim Polizeikommando Graubünden übergeben habe (vgl. act. D.2). Die Staatsanwaltschaft erklärte hierzu, der beim Polizeikommando Inhaftierte ha- be seine Eingabe einem Mitarbeiter des Logistik-, Material- und Transportdienstes übergeben. Über einen Sachbearbeiter würden die Eingaben jeweils der Verfah- rensleitung bei der Staatsanwaltschaft zugestellt, wonach sie zur Post gebracht würden. Dies ohne Ausstellung von Empfangsbestätigungen. Da der Beschwerde- führer in jüngster Vergangenheit viele Eingaben an diverse Behörden verfasst ha- be, könne im konkreten Fall nicht (mehr) nachvollzogen werden, wann er sein Schreiben vom 11. Mai 2023 der Anstaltsleitung übergeben habe (act. A.4). Es lässt sich somit nicht feststellen, an welchem Datum die Beschwerde dem für die Entgegennahme zuständigen Beamten übergeben worden ist. Ein Indiz ergibt sich aber aus der Beschwerde selbst, ist darin doch die Angabe enthalten, es fol- ge am "kommenden Montag (15. Mai 2023) eine Einvernahme [...]" (act. A.1, S. 3). Es erscheint vor diesem Hintergrund durchaus plausibel, dass die Beschwerde jedenfalls vor dem 15. Mai 2023 verfasst und innert Frist der Anstaltsleitung über- geben worden ist. Die Beweislosigkeit in Bezug auf den Übergabezeitpunkt der Eingabe an den zuständigen Beamten kann jedenfalls nicht zulasten des inhaftier- ten Beschwerdeführers gehen (so im Ergebnis auch BGer 6B_286/2014 v. 6.10.2014 E. 1.1 ff.). Demgemäss ist im vorliegenden Fall von einer fristgerechten Übergabe der überdies formgerecht erhobenen Beschwerde auszugehen, womit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft wird angehalten, inskünftig dafür zu sorgen, dass die für die Fristwahrung massgebliche Übergabe im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO rechtsgenüglich festgehalten wird. Auch wenn ein Inhaftierter zahllose Eingaben
6 / 13 verfassen sollte, kann es nicht angehen, dass Übergabe und Empfang von Einga- ben Inhaftierter an Behörden nicht dokumentiert werden. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt sowie verpflichtet, die ihr unterbrei- tete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.1.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grund- rechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentli- chen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Un- tersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander al- ternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Damit die Untersuchungshaft nach wie vor rechtmässig ist, müssen demnach sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO gegeben sein. 3.2.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren
7 / 13 genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO). 3.3.Den dringenden Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels erachtete die Vorinstanz nach wie vor als gegeben, zumal dieser vom Beschuldigten nicht be- stritten worden sei (act. B.1, E. 6). Das ist zu bestätigen. Auch im Rechtsmittelver- fahren bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Anderes vor (act. A.1; A.2). 3.4.Nebst dem allgemeinen Haftgrund muss zumindest auch ein besonderer Haftgrund gegeben sein. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs begründete die Vorinstanz hauptsächlich mit der im Entscheidzeitpunkt immer noch vorhande- nen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; act. B.1, E. 7). Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beein- flusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen. Hervorzuheben ist, dass die theoretische Möglichkeit – also die Befürchtung, dass der Beschuldigte kolludieren könnte – nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Sodann sind an den Nachweis von Kollusionsgefahr grundsätzlich umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter das Verfahren vor- angeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollu- sionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 v. 13.5.2015 E. 2.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten eines Be- schuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stel- lung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen (beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen) Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhan- del ist die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt (BGer 1B_270/2018 v. 27.6.2018 E. 5.4; 1B_449/2015 v. 15.1.2016 E. 2.5).
8 / 13 3.4.1. Die Kooperationswilligkeit der beschuldigten Person kann als Indiz gegen die Annahme von Kollusionsgefahr berücksichtigt werden. Umgekehrt hingegen stellt die mangelnde Kooperation im Verfahren aufgrund des Aussage- und Mitwir- kungsverweigerungsrechts des Beschuldigten keine Kollusionshandlung dar und vermag zumindest für sich alleine keine Kollusionsgefahr zu begründen (BGer 1B_270/2018 v. 27.6.2018 E. 5.4; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 25 zu Art. 221 StPO m.w.H.). 3.4.2. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vom 21. und 28. April 2023 (ZMG act. 2.2 und 2.3) bezeichnete die Vorinstanz als höchstens teilweise kooperativ. Zwar gebe der Beschuldigte gewisse Informatio- nen preis. Andererseits gebe er widersprüchliche bzw. ausweichende Aussagen zu Protokoll oder schweige. Dieses Verhalten sei besonders ausgeprägt im Hin- blick auf die Identifikation involvierter Drittpersonen und ihr Verhältnis zum Be- schuldigten. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise für die Bereitstellung gewisser Informationen explizit eine Gegenleistung gefordert. Letztendlich habe der Beschuldigte jeweils auch die Unterschrift der beiden Einvernahmeprotokolle verweigert (act. B.1, E. 7). 3.4.3. Der Beschwerdeführer selbst betont in seinen Eingaben wiederholt seine Kooperationsbereitschaft sowie Geständigkeit und macht sinngemäss geltend, eine Kollusionsgefahr sei dadurch ausgeschlossen (act. A.1; A.2, passim). Er sei einsichtig gewesen und habe zur Wahrheitsfindung beigetragen, beispielsweise indem er seinen Kundenstamm von circa 30 bis 40 Personen preisgegeben habe (act. A.1, S. 7). Trotz alledem ergeht aus den bei den Akten liegenden Einver- nahmeprotokollen (ZMG act. 2.2 und 2.3) auch, dass der Beschwerdeführer ge- wisse Fragen ausweichend oder gar nicht beantwortete. Als Grund führte er meist Unkenntnis oder Erinnerungslücken an. Als der Beschwerdeführer gebeten wurde, eine (ihm offensichtlich bekannte) Person auf einem Video zu identifizieren, gab er zwar den Vornamen preis. Indes nannte er auf Nachfrage des Polizisten den Nachnamen nicht und begründete dies wie folgt: "Es ist ein geben und nehmen. Und, wenn ihr Angaben über andere Personen möchtet, welche stark belastet werden, möchte ich eine Gegenleistung. Immer nur nehmen ist frech" (Einver- nahme vom 18. April 2023; ZMG act. 2.3, Frage 28 ff.). Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer immer nur dann Informationen preisgibt, wenn er im Gegenzug auch etwas dafür erhält, wird auch durch einzelne Aussagen in der Beschwerde- schrift verdeutlicht. Konkret erklärt der Beschwerdeführer etwa, dass er mit seinen Äusserungen nur "wenig spärlich" gewesen sei. Das habe nicht gereicht. Er habe
9 / 13 den Finger gereicht und gezogen worden sei der Arm (act. A.1, S. 7 in fine). Das zeigt gerade, dass der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich kooperiert hat und bestimmte Informationen bewusst zurückgehalten hat. Zu bezweifeln ist daher, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Schwäche im Erinnerungsvermö- gen in dem von ihm behaupteten Ausmass leidet (act. A.1, S. 11). Die Kooperati- onswilligkeit ist damit nicht vorbehaltlos und einlässlich. Alleine die vom Be- schwerdeführer beteuerte Einsicht (act. A.1; A.2, passim; act. B.1, E. 3.c) kann nicht mit Kooperation gleichgesetzt werden. Im Ergebnis ist die Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdeführer habe sich höchstens als teilweise kooperativ gezeigt, zutreffend. Die Kooperationswilligkeit ist mithin nicht derart weitgehend, dass sie als Indiz gegen das Bestehen der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen wäre. 3.5.Im Weiteren erwog das Zwangsmassnahmengericht, es sei der Verteidi- gung darin beizupflichten, dass die Gefahr der Kollusion zwischen Mutter und Sohn infolge der gegen die Mutter angeordneten Untersuchungshaft gebannt sei. Infolge eines Software-Updates vermöge die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich auch die Unterhaltungen auf den Mobiltelefon-Applikationen SnapChat, Telegram und Wickrme auszuwerten. Dadurch würden sich "zahlreiche neue Ermittlungsan- sätze" in Bezug auf weitere Personen und deren Verhältnis zum Beschuldigten ergeben. Zumal der Beschwerdeführer sich nur spärlich zu den bislang bekannten Personen geäussert habe, bestehe weiterhin eine erhebliche Gefahr, dass er – würde er auf freien Fuss gesetzt – auf andere Personen Einfluss nehme, um wei- tere Abklärungen und Beweiserhebungen zu vereiteln (act. B.1, E. 7). 3.5.1. Der Feststellung, wonach die Gefahr der Kollusion mit der Mutter des Be- schwerdeführers durch deren Inhaftierung gebannt sei, kann nicht gefolgt werden. Nur die Inhaftierung von Mitbeschuldigten ist nicht ausreichend, um die Kollusi- onsgefahr zu verneinen. Die Lehre wie auch die Rechtsprechung erachten dieses Argument als unzulässig. (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 23 zu Art. 221 StPO m.H. auf BGer 1B_48/2013 v. 19.2.2013). Auf diese Weise liesse sich eine Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs also ohnehin nicht begründen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war für den 30. Mai 2023 eine Konfrontati- onseinvernahme mit der Mutter geplant (act. A.2). Inwiefern sich die Beweislage in Bezug auf die Rolle der Mutter durch die Konfrontationseinvernahme verdichten liess, ist der erkennenden Kammer nicht bekannt. Entscheidend ist, dass die Ver- teidigung an der Hauptverhandlung ausführte, das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sei eng und innig (act. B.1, E. 3.c). Mit anderen Worten besteht eine beson- ders enge familiäre Beziehung zwischen den beiden, was für die Annahme von
10 / 13 Kollusionsgefahr spricht (vgl. auch Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 22 zu Art. 221 StPO). 3.5.2. Der Beschwerdeführer moniert, der Inhalt der Chats auf den Mobiltelefon- Applikationen SnapChat, Telegram und Wickrme liege bereits seit Anfang März vor – nämlich seitdem der PIN-Code bekannt sei. Die Benutzernamen würden in der jeweiligen App offensichtlich vorliegen und seien somit bekannt (act. A.1, S. 1; ZMG act. 7, Frage 13 ff.). Ende April gelang der Staatsanwaltschaft nach einem Software-Update die Einsicht in die besagten Chats (vgl. auch ZMG act. 2.3, Fra- ge 188). Nach den Benutzernamen der Apps gefragt, antwortete der Beschwerde- führer in der Einvernahme vom 28. April 2023, er könne sich nicht daran erinnern (ZMG act. 2.3, Fragen 189 ff.). Erst in der Einvernahme vor dem Zwangsmass- nahmengericht behauptete der Beschwerdeführer, die Unterhaltungen könnten ohne Benutzernamen eingesehen werden. Ein derartig widersprüchliches Aussa- geverhalten erschwert die Untersuchung, womit letztlich auch länger von einer Kollusionsgefahr auszugehen ist. Keinen Bezug nahm der Beschwerdeführer auf die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach sich aus den Unterhal- tungen zahlreiche neue Ermittlungsansätze in Bezug auf weitere Personen und deren Verhältnis zum Beschuldigten ergeben würden. Dies stellte der Beschwer- deführer mithin nicht in Abrede. Im Lichte dieser neuen Ermittlungsansätze und der bislang sehr knapp gebliebenen Aussagen ging das Zwangsmassnahmenge- richt zurecht von einer erheblichen Gefahr der Einflussnahme des Beschwerdefüh- rers aus. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer an gewisse Personen tatsäch- lich nicht mehr erinnern kann, ist es durchaus denkbar, dass er sich bei einem zu- fälligen Aufeinandertreffen wieder an besagte Person erinnern kann und sich mit ihr abspricht oder sie beeinflusst. In Würdigung all dieser Umstände hielt das Zwangsmassnahmengericht zurecht fest, es bestehe aufgrund der auszuwerten- den SnapChat-, Telegram- und Wickrme-Unterhaltungen nach wie vor eine Kollu- sionsgefahr. Letztlich hat es der Beschwerdeführer in der Hand, diese mittels ei- nem kooperativen Aussageverhalten auszuräumen und die Ermittlungen damit zu beschleunigen. 3.6.Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, so- bald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und wer- den in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind da-
11 / 13 nach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wie- derholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.6.1. Mildere Ersatzmassnahmen, mittels welcher sich die Kollusionsgefahr ebenfalls wirksam ausräumen liesse, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach der Rechtsprechung sind beim Bestehen einer Kollusionsgefahr denn auch grundsätz- lich keine zweckgeeigneten Ersatzmassnahmen denkbar (so bereits KGer GR SK2 23 1 v. 12.1.2023 E. 6.3; SK2 18 28 v. 28.6.2018 E. 5.2, jeweils m.H. auf BGer 1B_394/2012 v. 20.7.2012 E. 5.2). Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist erforderlich und erweist sich im Lichte der bei einer Entlassung des Beschwer- deführers konkret drohenden Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch als zu- mutbar und insgesamt verhältnismässig. 3.6.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Der ordentliche Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstra- fe nicht unter einem Jahr. Angesichts dieser Mindeststrafe und der konkret im Raume stehenden Widerhandlungen droht dem Beschwerdeführer im Verurtei- lungsfall eine wesentlich länger dauernde Strafe als die bisherige Untersuchungs- haft von bald sechs Monaten. Folglich droht keine Überhaft. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._____ dringend tatverdächtig ist, einen schweren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG begangen zu haben. Ebenso besteht insbesondere aufgrund neuer Ermittlungsansätze, welche erst aus der Einsicht in die Unterhaltungen der Apps generiert wurden, weiterhin eine erhebliche Kollusionsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebrach- ten Rügen sind allesamt unbegründet. Auf seine übrigen weitschweifigen Aus- führungen in den zwei Eingaben braucht nicht weiter eingegangen werden, da sie teils für das Beschwerdeverfahren nicht relevant und teils appellatorischer Natur sind. Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO sind gemäss der Recht- sprechung ausgeschlossen. Eine Überhaft droht bis zum Ablauf der verlängerten Untersuchungshaft am 22. Juni 2023 nicht. Die Abweisung des Haftentlassungs- gesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht war rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 5.Lediglich am Rande erwähnt sei, dass sich das Kantonsgericht dem vom Beschwerdeführer erwähnten Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden
12 / 13 Staatsanwalt, welches seinen Angaben zufolge bislang unbehandelt geblieben sei (vgl. act. A.1, S. 4; A.2), angenommen hat und sich damit befasst. Hierfür wird ge- gebenenfalls ein separates Verfahren eröffnet. 6.Der Beschwerde ist vorliegend kein Erfolg beschieden, weshalb der Be- schwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: