Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 08. August 2023 ReferenzSK2 23 32 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Weltert Advoro AG, Dufourstrasse 150, 9000 St. Gallen GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.05.2023, mitgeteilt am 17.05.2023 (Proz. Nr. VV.2022.2413) Mitteilung08. August 2023
2 / 12 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2023, gleichentags mitgeteilt, verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. Zudem wurde er dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 828.35 zu bezahlen. B.Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 22. Februar 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 27. April 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. C.Mit Verfügung vom 16. Mai 2023, mitgeteilt am 17. Mai 2023, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Graubünden auferlegt. Eine Entschädigung wurde A._____ nicht zugesprochen. D.Am 23. Mai 2023 erhob A._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2023 (VV.2022.2413) sei aufzuheben. 2.Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen dem Beschuldigten eine Par- teientschädigung auszurichten; 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. E.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft können die Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Zuständige Beschwerdeinstanz ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts, was sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.110) ergibt. Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a),
3 / 12 als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. 1.2.Die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2023 ist dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2023 zugegangen (act. E.2). Die Beschwerde vom 23. Mai 2023 (act. A.1) ist daher frist- wie auch formgerecht erhoben worden. 1.3.1. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei und damit auch der Beschuldigte bzw. jetzige Beschwerdeführer (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt ist weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Mit anderen Worten muss die be- schwerdeführende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). An einem rechtlich geschützten Inter- esse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn die beschwerdeführende Person hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken vermag (Patrick Gui- don, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 232). 1.3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Ziff. 3 des Dispositivs der Einstel- lungsverfügung vom 16. Mai 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, ihm eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. act. A.1, S. 2). Der Be- schwerdeführer ficht somit einzig die Nichtzusprechung einer Entschädigung an ihn an. Hierzu ist er ohne Weiteres legitimiert. 2.1.Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör durch die Staatsanwaltschaft. Erachte diese die Untersuchung als vollständig, kündige sie den Parteien den bevorstehenden Ab- schluss einer Anklage oder einer Einstellung schriftlich an. Der beschuldigten Per- son solle so Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben werden (Beweisanträge, Ein- reichung einer Honorarnote etc.). Der Gehörsanspruch sei insbesondere bei der Kürzung einer Parteientschädigung einzuräumen. Vorliegend habe es die Staats- anwaltschaft unterlassen, ihm mitzuteilen, dass sie gedenke, auf eine Parteien- tschädigung zu verzichten. Die Möglichkeit der Erklärung bzw. Stellungnahme sei ihm durch die Gehörsverletzung verwehrt worden. Es könne nicht sein, dass er, um seine Argumente erstmals vorbringen zu können, ein kostenriskantes Be- schwerdeverfahren durchlaufen müsse. Es handle sich um eine schwerwiegende
4 / 12 Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne (act. A.1, S. 3 f.). 2.2.Die Staatsanwaltschaft bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die StPO verlange nicht, dass vor einer allfälligen Kürzung der geltend gemachten Ansprüche Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müsse. Die Ver- weigerung der Entschädigung sei in der Einstellungsverfügung begründet worden, sodass sich der Beschwerdeführer damit habe auseinandersetzen und die Ent- schädigungsfrage habe anfechten können (act. A.2, S. 2). 2.3.1. Am 28. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO, mit welcher sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die Strafuntersuchung gegen ihn abgeschlossen sei, und stellte die Einstel- lung des Verfahrens in Aussicht. Sie teilte zudem mit, dass allfällige Beweisanträ- ge innert einer Frist von 10 Tagen geltend zu machen seien (StA act. 1.14). Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein, wobei er einen Betrag von CHF 1'640.85 (inkl. Spesen und MWSt.) in Rechnung stellte (StA act. 1.15). Am 16. Mai 2023 erliess die Staats- anwaltschaft die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung. 2.3.2. Aufgrund des geschilderten Ablaufs steht fest, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Einstellungsverfügung Gelegenheit erhalten hat, seine Entschädi- gungsansprüche für im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren ent- standene Aufwendungen anzumelden. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit Frist angesetzt hat, um entsprechende Ansprüche geltend zu machen (sondern sich die Fristansetzung auf die Einreichung von Beweisanträgen bezog bzw. be- schränkte), kann ihr insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht zum Vorwurf gereichen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch ohne entsprechende Fristansetzung eine Honorarnote eingereicht. Insofern liegt folglich keine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO und damit auch keine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Eine andere Frage ist hingegen, ob eine Gehörsverletzung darin zu erblicken ist, dass die Staatsanwaltschaft trotz Geltendmachung einer Entschädigung auf die Zusprechung einer solchen verzichtet hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme (zur beabsichtigten Kürzung bzw. Verweigerung einer Entschädigung) zu geben. Der Beschwerdeführer bejaht dies unter Verweis auf BGer 6B_389/2013 v. 26.11.2013. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Be- sagter Entscheid hält (lediglich) fest, dass bei der Kürzung einer Honorarnote das rechtliche Gehör insofern zu wahren ist, als zumindest kurz angegeben werden
5 / 12 muss, warum bestimmte Positionen für ungerechtfertigt erachtet werden (vgl. BGer 6B_389/2013 v. 26.11.2013 E. 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt indes nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorar- note Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss (BGer 6B_74/2014 v. 7.7.2014 E. 1.3.2). Dasselbe muss auch gelten, wenn es nicht um eine blosse Kürzung, sondern um die gänzliche Verweigerung einer Entschädigung geht. 2.3.3. Der Staatsanwaltschaft kann daher keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie dem Beschwerdeführer zum beabsichtigten Entscheid, ihm kei- ne Entschädigung zuzusprechen, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme geboten hat. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, von der Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer abzusehen, begründet. Die Be- gründung ist zwar nicht leicht verständlich. So führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, der Beizug eines Verteidigers sei vorliegend nicht notwendig gewe- sen, da das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex gewesen sei. Sie stellte sich alsdann auf den Standpunkt, die Aufwendungen des Beschwerdeführers seien geringfügig gewesen (was in Anbetracht des in Rech- nung gestellten Betrages von CHF 1'640.85 etwas merkwürdig anmutet). Sie ver- weigerte schliesslich eine Entschädigung "gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO". Diese Bestimmung besagt, dass die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern kann, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind. In welchem Verhältnis der Hinweis auf die (angeblich) fehlende Kom- plexität des Strafverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Geringfü- gigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO stehen soll – ob als kumulative Be- gründung für den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung oder als Ar- gument zur Untermauerung der Geringfügigkeit der Aufwendungen –, bleibt dabei unklar. Die Staatsanwaltschaft hat offenbar Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO übersehen, wonach die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung lediglich An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen "für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte" hat. Was nicht angemessen bzw. notwendig ist, ist von vornherein nicht entschädigungspflichtig; eines Verweises auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO bedarf es dabei nicht. Ungeachtet dieser Ungenauigkeiten kann jedoch nicht gesagt werden, es sei nicht erkennbar, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft bei der Nichtzusprechung einer Entschädigung an den Be- schwerdeführer hat leiten lassen, war doch der (anwaltlich vertretene) Beschwer- deführer offenbar ohne Weiteres in der Lage, eine Beschwerde zu erheben und sich dabei auch mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzuset- zen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich
6 / 12 demnach als unbegründet. Unter diesen Umständen fällt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft, verbunden mit der Anweisung, diese habe dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. act. A.1, S. 2), von vornherein ausser Betracht. Zu prüfen ist vielmehr, ob die Staatsanwalt- schaft zu Recht von einer Entschädigung an den Beschwerdeführer abgesehen hat. Keine Rolle spielt dabei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Höhe der Entschädigung nicht beziffert hat, ist doch der Anspruch der be- schuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 3.1.Wie bereits erwähnt begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtzuspre- chung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer damit, dass es vorliegend um die Untersuchung einer Übertretung gegangen sei, wobei Übertretungen in der Regel als nicht entschädigungspflichtige Bagatellfälle ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu betrachten seien. Der Beschwerdeführer habe am 20. Mai 2023 zu einer kurzen polizeilichen Einvernahme erscheinen müssen. Das Verfahren sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex gewe- sen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine Administrativmassnahme von Seiten des Strassenverkehrsamtes zu befürchten gehabt. Der Beizug eines Ver- teidigers sei daher nicht notwendig gewesen (act. B.1, E. 5). 3.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Umstand, dass "lediglich" eine Übertretung im Raum gestanden habe, schliesse eine Entschädigung der Anwaltskosten nicht per se aus. Auch im Übertretungsstrafverfahren könne für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten anwaltlicher Beistand erforderlich sein. An die Angemessenheit seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen habe, nachdem er bereits geltend gemacht habe, dass das Fahrzeug des Unfallgegners zum Zeit- punkt der Kollision nicht vollständig stillgestanden und der Unfallgegner mit sei- nem Fahrzeug in der Fahrbahnmitte der Kurve gefahren sei. Deshalb habe er nach dem Empfang des Strafbefehls gerade nicht davon ausgehen können, dass der einfache Einwand "ich versuchte rechts auszuweichen, der Lenker des PW's fuhr jedoch in der Strassenmitte und so konnte ich nicht mehr ausweichen, zusätz- lich stoppte dieser die Fahrt nicht" zur Einstellung des Verfahrens führen würde. Bei dieser Sachlage erweise sich die Beiziehung eines Anwalts zur Verfassung einer schriftlichen Einsprachebegründung gerade nicht als unangemessen, zumal ihm im Verurteilungsfall versicherungsrechtliche Nachteile gedroht hätten (act. A.1, S. 5). 3.3.In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 blieb die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung, wonach das Strafverfahren weder in tatsächlicher noch in recht-
7 / 12 licher Hinsicht schwierig gewesen sei. Das habe der Beschwerdeführer auch ohne juristische Ausbildung erkennen können. Die Kantonspolizei habe lediglich zwei kurze Einvernahmen mit den beiden Unfallbeteiligten durchgeführt und habe die Unfallsituation mit Hilfe einer Fotodokumentation dargestellt. Der Sachschaden am Unfallfahrzeug des Unfallgegners habe rund CHF 2'000.00 betragen, der Be- schwerdeführer habe sich gemäss Polizeirapport nur leicht verletzt (ein Arztzeug- nis sei nicht eingereicht worden). Der Beschwerdeführer habe als Fahrradfahrer kein Administrativverfahren zu befürchten gehabt. Aufgrund des nur geringen Schadens und der leichten Verletzungen dürfte sich auch die haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung nicht als schwierig gestaltet haben. Schliesslich habe ihm auch kein Eintrag ins Strafregister gedroht. In strafrechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer lediglich die Verurteilung zu einer geringfügigen Busse zu be- fürchten gehabt. Dieses Verfahren sei jedoch nach Einspracheerhebung ohne Un- tersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Auf- grund des Gesagten sei der Beizug eines Anwalts nicht gerechtfertigt gewesen (act. A.2, S. 1 f.). 3.4.Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht ge- wohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretun- gen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldig- te Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächli- chen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Ver- fahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhält- nisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Um-
8 / 12 ständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 6B_193/2017 v. 31.5.2017 E. 2.5 m.w.H.). Insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskos- ten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckig- keit verfolgt wurde (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.2; BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.5.1. Vorliegend hatte das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren "lediglich" eine Übertretung (Art. 90 Abs. 1 SVG) zum Gegenstand. Der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf war daher eher gering. Wie der Be- schwerdeführer zu Recht einwendet und wie sich aus der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt, schliesst dies eine Entschädigung der Anwaltskosten nicht per se aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Staatsanwaltschaft meint, das Strafverfahren sei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig gewesen. Es ist je- doch widersprüchlich, wenn sie dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorwirft, er hätte dies auch ohne juristische Ausbildung erkennen können, hat sie doch nach begründeter Einsprache am Strafbefehl nicht mehr festgehalten, son- dern sich dazu entschieden, das Strafverfahren einzustellen. Offenbar war daher selbst für den juristisch geschulten Staatsanwalt die Angelegenheit nicht derart einfach, dass er sich von Beginn an für die "richtige" Erledigungsform des Straf- verfahrens entschieden hätte. 3.5.2. Der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erging am 17. Februar 2023 (vgl. StA act. 1.9). Wie der eingereichten Honorarnote entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer erst danach einen Verteidiger beigezogen (vgl. StA act. 1.15: Aufwand ab dem 22. Februar 2023), und der grösste Anteil des Aufwands wurde für die Ausfertigung der Einsprachebegründung benötigt. Was die Staats- anwaltschaft aus dem Hinweis, nach Einspracheerhebung seien keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr erfolgt, zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Unfallgegner in der Strassenmitte gefahren und bis zur Kollision weitergefahren sei (vgl. StA act. 4.5, Antwort zu Frage 1). Dies vermochte die Staatsanwaltschaft zunächst offenbar nicht zu überzeugen, erliess sie doch einen Strafbefehl gegen den Beschwerde- führer. Im Rahmen der Einsprachebegründung wurde im Wesentlichen nochmals auf den Hergang des Unfalls aus Sicht des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl.
9 / 12 StA act. 1.12). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl nicht mehr fest, sondern stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Sie begrün- dete dies unter Hinweis auf die divergierenden Aussagen der Unfallbeteiligten. Dem Beschwerdeführer könne unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er seine Geschwindigkeit nicht den Umständen an- gepasst habe (act. B.1, E. 4). Die Aussagen der Unfallbeteiligten wurden jedoch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (vgl. StA act. 4.5 und 4.6) ermit- telt. Nach Einspracheerhebung fanden weder weitere Einvernahmen noch sonsti- ge Ermittlungshandlungen statt. Massgeblich für den Sinneswandel der Staatsan- waltschaft dürfte daher einzig die Begründung der Einsprache gewesen sein. Da diese gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme keine wesentlichen neuen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht enthielt, dürfte dem Umstand, dass die Einsprachebegründung nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch seinen Rechtsvertreter erfolgt ist, eine entscheidende Bedeutung zugekommen sein. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beizug eines Verteidigers sei nicht angemessen gewesen. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus der zuvor dargelegten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, und der von der Staatsanwaltschaft angeführte Entscheid (BGer 6B_1303/2015 v. 5.8.2016) – der mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts kaum mehr zu vereinbaren sein dürfte – ist höchstrichterlich un- bestätigt geblieben. 4.1.Nach dem Gesagten verstösst es gegen Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Entschä- digung verweigert hat. Es stellt sich höchstens die Frage, ob der in Rechnung ge- stellte Betrag von CHF 1'640.85 (inkl. Spesen und MWSt.) seiner Höhe nach an- gemessen ist. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene An- walt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozess- rechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von An- fang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. statt vieler BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 E. 2.2 und BGer 6B_74/2014 v. 7.7.2014 E. 1.4.2). 4.2.Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von 5 Stunden und 55 Minuten geltend, wobei dieser insbesondere für die Ausarbeitung der Einsprachebegrün- dung (mitsamt Aktenstudium) angefallen ist (vgl. StA act. 1.15). Die Einsprache- begründung (StA act. 1.12) umfasst rund drei Seiten Text (ohne Deckblatt). Die hierfür aufgewendete Zeit kann als (noch) angemessen angesehen werden. Ent- schädigungspflichtig ist somit der gesamte Aufwand von 5 Stunden und 55 Minu-
10 / 12 ten. Als üblich gilt sodann ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Wird keine Honorarvereinbarung abge- schlossen bzw. eingereicht, so ist gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichts von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen (vgl. KGer GR PKG 2021 Nr. 9 E. 6.4.4 m.w.H.). Der in der Honorarnote veranschlagte Stunden- ansatz von CHF 250.00 ist mangels Einreichen einer Honorarvereinbarung (in der eingereichten Vollmacht [StA act. 1.10] ist eine solche nicht enthalten) auf CHF 240.00 zu reduzieren. Damit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'420.00 (5.9167 Std. à CHF 240.00). Hinzu kommt eine Spesenpauschale von CHF 42.60 (3% von CHF 1'420.00) und die Mehrwertsteuer von CHF 112.60 (7.7% von CHF 1462.60), sodass eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'575.20 resultiert. Bei diesem Betrag kann nicht gesagt werden, er sei geringfügig im Sin- ne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, sodass der Beschwerdeführer durch den Kan- ton Graubünden entsprechend zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 5.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO in ein- zelrichterlicher Kompetenz. 6.1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhält im vorliegenden Verfahren beinahe vollständig denjenigen Betrag zuge- sprochen, den er mit Honorarnote vom 1. Mai 2023 (StA act. 1.15) in Rechnung gestellt hat. Die Reduktion beträgt lediglich CHF 65.65 bzw. rund 4%. Es rechtfer- tigt sich daher nicht, dem Beschwerdeführer auch nur einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu überbinden, zumal er lediglich den Antrag gestellt hat, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm "eine Parteientschädigung auszurich- ten" (vgl. act. A.1, S. 2). Es sind daher die gesamten Kosten des Beschwerdever- fahrens, die in Anwendung von Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, dem Kanton Graubünden zu auferlegen. 6.2.Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschul- digte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 v. 15.5.2019 E. 5.2). Der Kanton Graubünden hat daher den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO – welche sinngemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendbar sind – für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Mangels Einreichen ei- ner Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV). Angesichts der sich stellenden Sach- und
11 / 12 Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MWSt.) angemessen.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2023 (VV.2022.2413) aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: 3. A._____ wird für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'575.20 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zu- gesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: