SK2 2023 26

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 3. Mai 2023 ReferenzSK2 23 26 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstandversuchte einfache Körperverletzung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 04.04.2023, mitgeteilt am 05.04.2023 (Proz. Nr. VV.2022.1651) Mitteilung4. Mai 2023

2 / 6 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ ein Strafverfahren wegen versuchter einfacher Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB etc. (VV.2022.1651 [insb. Dossier 5]). B.Mit Einstellungsverfügung vom 4. April 2023, mitgeteilt am 5. April 2023, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: 1.Das Strafverfahren gegen B._____ wegen versuchter einfacher Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird eingestellt. 2.Die Verfahrenskosten in der Höhe von: Barauslagen CHF 105.00 Untersuchungsgebühren CHF 990.00 Total CHF 1'095.00 werden der beschuldigten Person zur Hälfte von Total 547.50 (Baraus- lagen CHF 52.50 + Untersuchungsgebühren CHF 495.00) auferlegt. 3.Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. April 2023 (Datum Poststempel) mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Be- schwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsver- letzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige

3 / 6 oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das heisst durch die Einstellungsverfügung beschwert ist. Die be- schwerdeführende Person muss durch die fragliche Verfahrenshandlung be- schwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein (Ni- klaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGer 6B_942/2016 v. 7.9.2017 E. 2.3). An einem rechtlich geschütz- ten Interesse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn die beschwerdeführen- de Person hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken vermag (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 232). 1.3.Der Beschwerdeführer ficht (nur) die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenauflage an ("Somit ist A._____ nicht einverstanden mit dem Teil-Einstellung und Einstellung und Kosten Teilung durch beide Parteien, somit erhebt A._____ Einsprache"). In der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Hälfte der Kosten für das Untersuchungsverfahren jedoch nicht dem Beschwerdeführer als Geschädigtem, sondern der beschuldigten Person B._____ auferlegt. Eine Kos- tenauflage an den Beschwerdeführer enthält die angefochtene Einstellungsverfü- gung nicht. Insofern ist der Beschwerdeführer auch nicht beschwert, weil er durch eine Abänderung des Kostenpunktes keinen für ihn günstigeren Entscheid zu er- wirken vermöchte. Daran ändert nichts, dass es sich bei der kostenpflichtigen Per- son um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt; finanzielle Nachteile für sie tangieren den Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur mittelbar im Sinne einer Reflexwirkung. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, er erhebe im Namen der beschuldigten Person – seiner Ehefrau – Beschwerde. 1.4.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderun- gen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, wel- che Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angeru- fen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der ange- fochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2 m.H. auf Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 392). Die Beschwerdemoti- ve müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwer-

4 / 6 defrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des ange- fochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert wer- den soll (BGer 6B_182/2020 v. 06.01.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründung- sargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO). Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmit- tels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). 1.4.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die vorliegend angefochtene Kostenauf- lage, wie folgt: B._____ sei geständig, den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 ins Gesicht geschlagen und getreten zu haben. Sie habe damit schuldhaft ein persönlichkeitsgeschütztes Rechtsgut verletzt, sodass ihr Verhalten wider- rechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB sei. Somit habe sie durch ein fehlerhaftes Ver- halten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfah- rens veranlasst. Es rechtfertige sich deshalb, die angefallenen Verfahrenskosten betreffend Dossier 4 B._____ zur Hälfte zu überbinden und von einer Entschädi- gung abzusehen (act. E.1, E. 6). 1.4.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Sofern er darauf hinweist, dass bei der Trennung von ihm und seiner Ehefrau vieles falsch gelaufen sei und ihm durch die Strafanzeigen viel Leid zuge- fügt worden sei, ist von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern dies gegen eine Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sprechen könnte, zumal die staatsan- waltschaftlichen Ausführungen, wonach B._____ den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 ins Gesicht geschlagen und getreten habe, nicht bestritten wer- den. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Trennung und das "Ge- richtsverfahren" (wobei nicht klar ist, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sein soll) habe einen hohen finanziellen Schaden verursacht. Er macht in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend, bei ihm (oder seiner Ehefrau) bestehe Mit- tellosigkeit und er (bzw. sie) sei nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen. Um- so weniger erbringt er hierfür den Beweis. Entsprechendes wäre aufgrund der vorhandenen Akten (vgl. insb. StA act. 2.4) denn auch nicht ersichtlich. Somit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum die von der Staatsanwaltschaft verfügte Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu korrigieren sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Vorausset- zungen korrekt dargelegt und angewendet hat. Insbesondere ist anzumerken,

5 / 6 dass die StPO selbst bei Bedürftigkeit keinen Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Prozessführung vorsieht, soweit sie sich auf die (vorläufige) Be- freiung von Gerichtskosten bezieht (vgl. KGer GR SK2 19 70 v. 7.5.2020 E. 4.3 ff. m.w.H.). Unter diesen Umständen vermögen die finanziellen Verhältnisse der be- schuldigten Person grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Frage zu haben, ob eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO gerechtfertigt erscheint oder nicht. 1.4.Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einerseits mangels Rechts- schutzinteresses und andererseits mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsge- bühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Diese kann in Ver- fahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt wer- den (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 300.00. 3.2.Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden (vgl. act. D.1), sind keine Par- teientschädigungen zu sprechen.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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03.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026