Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 2. Mai 2023 ReferenzSK2 23 24 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin GegenstandAnordnung der Untersuchungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 25.03.2023, mitgeteilt am 25.03.2023 (Proz. Nr. 645-2023-31) Mitteilung03. Mai 2023

2 / 23 Sachverhalt A.A._____ wurde im _____ 2022 wegen des Verdachts, in der Zeit vom 2. Oktober 2020 bis zum 8. Januar 2022 diverse (Einbruch-)Diebstähle verübt zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vor- läufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Mit Be- schluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Febru- ar 2022 (SK2 22 2) wurde A._____ aus der Untersuchungshaft entlassen. B.Am 22. März 2023 wurde A._____ erneut vorläufig festgenommen, wobei er drei Behälter mit 30 Steinen Kokain-Base (rund 3 Gramm, abgepackt nach Grösse der Steine), zwei leere Behälter mit Rückständen einer unbekannten Substanz sowie eine verschreibungspflichtige Tablette des Medikaments Sevre-Long in sei- nen Socken versteckt trug. Mit Antrag vom 24. März 2023, gleichentags über- bracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläu- fige Dauer von 3 Monaten. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass A._____ einer ganzen Serie von Verbrechen und schweren Vergehen – es handle sich um eine Serie von rund 80 einzelnen Delikten – dringend tatverdächtig sei. Hinzu komme der dringende Tatverdacht des Handels mit Betäubungsmitteln. Als be- sonderer Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht. Das Vortatenerfordernis sei unbestritten. Die neuerlich, d.h. bereits seit dem 2. Oktober 2020 in Frage stehenden Delikte seien Verbre- chen und schwere Vergehen. Die Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung der Delin- quenz bzw. der Rückfall sei geradezu überwältigend. Hinzu kämen die weiteren, hoch gefährdeten Rechtsgüter der Sachbeschädigung und insofern der Gewalt- anwendung – sowie die Ermittlungen der Kantonspolizei Graubünden gegen den Beschuldigten betreffend Raub und eines Delikts gegen die sexuelle Integrität – und Hausfriedensbrüche, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Haftgrund der Wiederholungsbefahr zweifelsfrei zu bejahen sei. Hinzu kämen die Kollusions- und schliesslich noch die Fluchtgefahr. C.Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 23. März 2023 wurde A._____ über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aufge- klärt und auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen. Er verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Art. 225 Abs. 5 StPO). Nachdem ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, wovon er mit Stellungnahme vom 24. März 2023 auch Gebrauch machte, erkannte der Einzelrichter am

3 / 23 Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) mit Entscheid vom 25. März 2023 wie folgt: 1.Gegen A._____ wird die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bis längstens am 21.06.2023 ange- ordnet. 2.A._____ kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersu- chungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft Graubünden mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. 3.Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) D.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 4. April 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Ent- lassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge beantragte. E.Mit Stellungnahme vom 12. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F.Das ZMG verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2023 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G.In seiner Replik vom 19. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest. H.Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Duplik ein. I.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent-

4 / 23 scheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 1.2.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Un- tersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, zumal sie auch den Formerfor- dernissen entspricht. 2.Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreite- te Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3.Das ZMG führte zum Haftgrund des Handelns mit Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) aus, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Men- ge von 3 Gramm Kokain – auch ohne Berücksichtigung des für den Eigenkonsum bestimmten Anteils – nicht die erforderliche Menge darstelle, die gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines Falles von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erforderlich sei. Auch zusammen mit der sichergestellten Tablette, bei wel- cher es sich um ein morphinhaltiges Schmerzmittel handle, könne keine Menge an Betäubungsmitteln festgestellt werden, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährde. Zusammenfassend bestehe gegen den Beschwerdeführer kein qualifi- zierter dringender Tatverdacht des Handelns mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit kein dringender Tatverdacht eines Verbre- chens oder Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Was den An- fangsverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB an- belangt, wurde dieser vom ZMG bejaht. Der Beschwerdeführer sei schwer dro- gensüchtig, ohne Mittel und ohne finanzielle Unterstützung, die über das zur Be- schaffung und Finanzierung des Lebensnotwendigen hinausgehe. Die untersuch-

5 / 23 ten Delikte würden der Mittelbeschaffung zur Bestreitung des Lebensunterhalts bzw. insbesondere zum Kauf von Drogen dienen. Die Anordnung der Untersu- chungshaft begründete das ZMG mit dem Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es führte dazu aus, dass das Vortatenerfordernis im konkreten Fall erfüllt sei. Die in Frage stehenden Delikte seien Verbrechen und schwere Vergehen. Die Tatwiederholung/der Rück- fall sei höchstwahrscheinlich. Die Deliktsfrequenz sei hoch, die Intensität nicht klein. Die Wechselwirkung von Häufigkeit/Intensität und Sicherheitsrelevanz führe zu tieferen Anforderungen an die Sicherheitsgefährdung. Die Deliktsumme, be- gründet im Mittelbedarf für die Befriedigung der Drogensucht, sei gemessen am Zeitraum hoch. Sie sei massgeblicher Punkt für die schwere Indizierung einer er- heblichen Gefährdung für die Sicherheit anderer. Insbesondere werde der Be- schwerdeführer bei der Höhe der Beute keine Zurückhaltung üben und so könne er im Einzelfall die finanzielle Sicherheit von Individuen erheblich gefährden. Der Präventivcharakter spiele hier auch eine (untergeordnete) Rolle, weil der Be- schwerdeführer entlassen in jedem Fall weiter delinquieren werde und das Verfah- ren verzögert bzw. erschwert werde. Hinzu kämen die weiteren hoch gefährdeten Rechtsgüter durch die Sachbeschädigungen und insofern Gewaltanwendung – wenn auch nicht gegen Personen gerichtet – und Hausfriedensbrüche, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht werde. 4.Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind unter- einander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Nigg- li/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall

6 / 23 sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein be- sonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen. 5.Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. 5.1.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersu- chungshaft (ZMG act. 1) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Ver- dacht, in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 22. März 2023 eine lange Serie von Vermögensdelikten, Delikten gegen die Freiheit und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz grösstenteils im Raum Chur, jedoch auch teil- weise auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen, begangen zu haben. Mittlerweile solle er an insgesamt über 80 Delikten beteiligt gewesen sein. Insbesondere solle er mehrere Serien von Einbruch- und Einschleichdiebstählen, welche mehr oder weniger einzig durch Untersuchungshaft oder regulären Strafvollzug unterbrochen worden seien, durchgeführt haben bzw. daran beteiligt gewesen sein, um seine Drogensucht zu finanzieren. Einzelne Delikte gestehe der Beschwerdeführer ein, im Übrigen sei die Täterschaft des Beschuldigten anhand von Videobildern/- aufnahmen sowie forensischen Beweismitteln jeweils mit grösster Wahrscheinlich- keit erstellt. Er erfülle mit seinem Verhalten mindestens den dringenden Tatver- dacht des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mithin eines Verbrechens. Wie bereits dargelegt wurde (siehe E. 3) ging die Vorinstanz von gewerbsmässigem Diebstahl aus. 5.2.Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein (KG act. A.1), er habe gemäss der in den Akten liegenden Deliktsliste eine angebliche Deliktssumme von "ledig- lich" CHF 16'699.80 verursacht, wobei insbesondere ein E-Bike mit angeblichen CHF 6'429.00 zur Erhöhung der Deliktssumme massgeblich beigetragen habe. Die anderen vorgeworfenen Delikte hätten mehrheitlich eine sehr kleine Deliktss- umme gehabt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er viele der in der Deliktsliste aufgeführten Straftaten bestreite bzw. gar nicht begangen habe. Die Staatsanwalt- schaft bringe diesbezüglich im vorliegenden Verfahren auch keine nennenswerten Beweise vor, die seine Schuld beweisen würden. Aufgrund der niedrigen Deliktss- umme könne nicht von einem gewerbsmässigen Diebstahl ausgegangen werden. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung reiche für eine Anordnung der Untersu- chungshaft nicht aus. Es bestehe bezüglich der Vermögensdelikte kein dringender Tatverdacht bzw. die Untersuchungshaft wäre aufgrund der dem Beschwerdefüh-

7 / 23 rer vorgeworfenen Bagatelldelikte nicht zumutbar. Er erhalte zudem von der Inva- lidenversicherung (IV) genügend finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daraus folge, dass das ZMG die Situation über den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers falsch festgestellt habe. Die vorgeworfenen Vermögens- delikte seien folglich nicht als gewerbsmässig einzustufen. Zudem bestehe auch in rechtlicher Hinsicht kein dringender Tatverdacht. 5.3.In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 (KG act. A.3) weist die Staats- anwaltschaft darauf hin, dass sich der Tatverdacht nicht nur aus den Geständnis- sen des Beschwerdeführers ergebe, sondern auch aus Videoaufnahmen und fo- rensischen Beweismitteln. Er vermische hier offensichtlich die Begriffe "Tatver- dacht" und "Tatbeweis". Weiter setze die Anordnung von Untersuchungshaft kei- nen Tatverdacht hinsichtlich gewerbsmässigen Diebstahls voraus. Bereits beim Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB handle es sich um ein Verbrechen. Auf- grund der ausserordentlich hohen Anzahl von Delikten, welche sich der Be- schwerdeführer verdächtig gemacht habe, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und auch nicht verlangt, einen "Tatbeweis" für jedes einzelne Delikt zu erbringen. 5.4.Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu er- bringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Dementsprechend ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht gerin- ger als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 5.5.Im konkreten Fall wurde der dringende Tatverdacht hinsichtlich einiger der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte bereits im Beschluss vom 14. Febru-

8 / 23 ar 2022 (SK2 22 2) bejaht. Dabei ergab sich dieser – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt – nicht nur aufgrund des teilweisen Geständnisses des Be- schwerdeführers, sondern auch aus der am Tatort erfolgten Spurensicherung bzw. -auswertung sowie aus den angetroffenen Situationen. Der Beschwerdeführer hat- te im Laufe der Strafuntersuchung bei verschiedenen Einvernahmen bezüglich einiger der ihm vorgeworfenen Tathandlungen ein Geständnis abgelegt. Anlässlich seiner Festnahme vom 23. März 2023 zog er jedoch sein früheres Geständnis zurück und beteuerte, er sei mit Ausnahme des Besitzes von Betäubungsmitteln betreffend sämtliche Delikte, bei welchen gegen ihn ermittelt werde, unschuldig. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch aufgrund von Videoaufnahmen und forensischen Beweismitteln ein dringender Verdacht besteht, dass er an einigen der ihm vorgeworfenen Delikten beteiligt war. Ob ihm sämtliche vorgeworfenen Delikte rechtsgenüglich angelastet werden können, setzt ein ausgedehntes Be- weisverfahren voraus, wofür das Beschleunigungsgebot in Haftsachen jedoch kei- nen Raum lässt. Dies ist dem urteilenden Sachgericht zu überlassen. Für das vor- liegende Haftverfahren reichen – wie schon in SK2 22 2 dargelegt – die vorgeleg- ten Beweismittel für die Annahme des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO aus. 6.Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangs- massnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten als besonderen Haft- grund die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die be- schuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, aner- kennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleu- nigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitu- tiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).

9 / 23 6.1.Beim in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortatenerfordernis muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Der Haftgrund der Wieder- holungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kom- men (BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprechenden Delikte müssen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können hingegen auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einer erdrückenden Beweislage oder einem glaubhaften Geständnis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl auf- grund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft erachtet das Vortatenerfordernis als gegeben. Der Beschwerdeführer weise neun, allesamt einschlägige Vorstrafen im Schweizeri- schen Strafregister auf. Letztmals sei er am 2. November 2021 vom Regionalge- richt Plessur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden, wobei das Gericht infolge Härtefalls von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen habe. Ob die Vortat ein schweres Vergehen darstelle, welches die dort geschädigte Person besonders hart getroffen habe wie bei einem Gewaltdelikt, sei zumindest gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis (vgl. BGer 1B_368/2002 vom 29. Juli 2022) nicht mehr explizite Voraussetzung für das Vortatenerfordernis. Zu- dem lägen gegen den Beschuldigten neben einigen Geständnissen auch erdrü- ckende Beweise mittels Videoaufnahmen und DNA-Spuren für rund 80 Vermö- gensdelikte, Delikte gegen die Freiheit sowie Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 22. März 2023 vor, womit er diesbezüglich zu einem überwiegenden Teil als überführt angesehen werden könne. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er habe zwar mutmasslich Vermögensdelikte begangen. An dem in den Akten befindlichen De- liktsverzeichnis der Kantonspolizei Graubünden und an den Polizeirapporten zeige sich, dass es sich mit Ausnahme weniger Delikte bei den mutmasslichen Tatvor- würfen allesamt um geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB handle, d.h. der Schaden liege unter CHF 300.00. Die über der Schwelle der

10 / 23 Privilegierung des vorgenannten Artikels befindlichen Tatvorwürfe hätten ebenfalls nur eine geringe Schadenssumme. Solche Bagatelldelikte würden keine Untersu- chungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Die Staatsanwaltschaft sei sich dessen bewusst und versuche das Vortatenerfordernis und ganz allgemein die Wiederholungsgefahr mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zu begrün- den. Eine solche sei jedoch nicht gegeben. 6.1.2. Wie schon im Beschluss vom 14. Februar 2022 (SK2 22 2) dargelegt, wur- de der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen verschiedener Delikte verurteilt. Nach Verurteilungen im Jahre 2014 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2018 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Im Februar 2019 kam es zu einer Verurteilung wegen mehrfachen Dieb- stahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, was wiederum eine Geldstrafe, dies- mal 15 Tagessätze zu CHF 30.00, zur Folge hatte. Nur wenige Wochen später erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs, was als Zusatzstrafe zum Urteil vom Dezember 2018 mit einer Gelstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 geahndet wurde. Im Juni 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer erstmalig eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen ausgespro- chen, dies wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Im Oktober 2019 kamen eine weitere Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie eine Busse von CHF 400.00 we- gen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs hinzu. Letztmals wurde der Be- schwerdeführer am 2. November 2021 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Damit liegen einschlägige frühere Straftaten vor, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nach ihrer abstrakten Straf- drohung als schwere Vergehen qualifiziert werden können. Zudem ist mit der mutmasslichen neuen Deliktsserie im Grundsatz von weiteren derartigen Strafta- ten auszugehen. Das Vortatenerfordernis ist damit ohne weiteres erfüllt. 6.2.Als weitere Voraussetzung müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Das Wort "ande- rer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen

11 / 23 oder schwere Vergehen kann sich somit grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körper- liche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Ne- benstrafgesetze. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (BGer 1B_247/2016 v. 27.7.2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten, welche aus der Sicht von weiteren potenti- ellen Opfern ebenfalls als erheblich sicherheitsgefährdend einzustufen sind (vgl. BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.9). Somit kommt eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer be- einträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Gemäss einem neueren Entscheid des Bun- desgerichts ist bezüglich der Frage, ob es sich um ein besonders schweres Ver- mögensdelikt, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Des Weiteren ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Das Bundesgericht verweist für die Höhe der Deliktsbeträge auf alte Fälle, wonach bspw. ein Schaden von CHF 32'255.00 für eine Lotteriegesell- schaft keine besonders schwere Betroffenheit bedeute und ein Schaden von CHF 120'924.20 für den Staat verkraftbar sei. Auch der Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 206'000.00 im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall führte nicht automa- tisch dazu, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen war (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.9 m.w.H.). Je gravierender die Delikte sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung, wobei auch der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage des Geschädigten Rechnung zu tragen ist. Wenn die Taten des Beschuldigten zum Beispiel insbesondere auf schwache und in finanziell beschei- denen Verhältnisse lebende Geschädigte zielen, so braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt dazu ein geringerer Deliktsbe- trag. Schlussendlich ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden, ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Die Bejahung einer

12 / 23 erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGer 1B_548/2020 v. 6.11.2020 E. 2.2). 6.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet das Bestehen einer erheblichen Sicher- heitsgefährdung damit, dass der Beschuldigte weder über Einkommen noch Ver- mögen verfüge und gleichwohl nicht zuletzt auch wegen seiner Drogensucht einen grossen Finanzbedarf habe. Das lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass er weitere und vor allem noch schwerere Vermögensdelikte begehen werde. Zudem habe er mehrere Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen begangen, wo ihm nicht weniger als 27 einzelne Delikte gegen das Vermögen sowie die Freiheit vorgeworfen werde, was ohne Weiteres als sicherheitsrelevant zu qualifizieren sei. Die Seriendelinquenz des Beschwerdeführers mit stets höheren Deliktssummen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes sei ausreichendes Kriterium genug zur Bejahung der Schwere der drohenden Vermögensdelikte. Es sei zudem nur eine Frage der Zeit, bis er bei seinen Serieneinbrüchen die geschädigten Bewohner der Liegenschaften überraschen werde, wobei dabei eine gewalttätige Reaktion des Beschwerdeführers mindestens nicht auszuschliessen sei. 6.2.2. Die Vorinstanz teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Be- schwerdeführer ohne Mittel und finanzielle Unterstützung sei, die über das zur Be- schaffung und Finanzierung des Lebensnotwendigen hinausgehe. Die untersuch- ten Delikte würden der Mittelbeschaffung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bzw. insbesondere zum Kauf von Drogen dienen – die Gewerbsmässigkeit liege im Sinne eines Anfangsverdachts jedenfalls vor. Der Beschwerdeführer nutze wahllos Gelegenheiten aus, um Diebstähle zu begehen, und er behändige, was er behändigen könne. Eine Annahme, dass er beim Antreffen einer Beute von mehr als CHF 5'000.00 nur einen Teil nähme, weil sie nicht in sein Beuteschema passe, sei geradezu realitätsfremd. Vielmehr ziele er auf eine möglichst grosse Beute. Die Deliktssumme sei gemessen am Zeitraum hoch. Sie sei massgeblicher Punkt für die schwere Indizierung einer erheblichen Gefährdung für die Sicherheit ande- rer. Insbesondere werde der Beschwerdeführer bei der Höhe der Beute keine Zurückhaltung üben und so könne er im Einzelfall die finanzielle Sicherheit von Individuen erheblich gefährden. Der Präventivcharakter spiele hier auch eine (un- tergeordnete) Rolle, weil der Beschwerdeführer entlassen in jedem Fall weiter de- linquieren werde und das Verfahren verzögern bzw. erschweren werde. Hinzu kämen die weiteren hoch gefährdeten Rechtsgüter durch die Sachbeschädigun- gen und insofern Gewaltanwendung – wenn auch nicht gegen Personen gerichtet

13 / 23 – und Hausfriedensbrüche, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht werde. 6.2.3. Während die Staatsanwaltschaft die Gewaltanwendung gegenüber Perso- nen für die Zukunft nicht ausschloss, erachtete die Vorinstanz lediglich die finanzi- elle Sicherheit Dritter als gefährdet. Letztere Auffassung ist zu teilen. Aus der De- liktsliste (ZMG act. 8) geht hervor, dass es sich bei der Mehrheit der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Delikte um Diebstähle ab/aus Fahrzeugen und um Missbrauch von Datenverarbeitungsanlagen (Geldbezug/Bezahlung mit gestohle- nen Kreditkarten) handelt. Bei den aufgeführten Einbruchdiebstählen wählte der Beschwerdeführer entweder Geschäftslokale oder, wenn es sich um Wohnhäuser handelte, von den Wohnräumen getrennte Kellerabteile und Waschküchen aus. Dies deutet darauf hin, dass er eine Konfrontation mit Drittpersonen vermeiden will. Dass es bei einer künftigen Tat dennoch einmal zu einer Begegnung kommen könnte, ist bei Einbruchsdiebstahl nie gänzlich ausgeschlossen. Im konkreten Fall gibt es aufgrund der bekannten Vortaten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr beim Beschwerdeführer besonders gross ist. Dass es bei einem sol- chen Zusammentreffen zudem zu Gewaltanwendung kommen könnte, lässt sich aus den Vortaten ebenfalls nicht ableiten. So ist nicht aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer jeweils eine Waffe mit sich trug, welche geeignet wäre, gegenüber einer Person eine Drohwirkung zu erzielen oder diese sogar zu verletzen. Nach dem Gesagten steht fest, dass es im konkreten Fall zwar durchaus Anhaltspunkte gibt, welche für eine mögliche Sicherheitsgefährdung Dritter durch den Beschwer- deführer sprechen könnten. Diese erweisen sich jedoch nicht als ausreichend konkretisiert. Vielmehr handelt es sich um Mutmassungen und vage Hinweise, welche für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht ausrei- chen. 6.2.4. Bleibt die finanzielle Gefährdung Dritter sowie die Gefährdung von Rechts- gütern durch Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche. Wie bereits ausge- führt wurde, setzt die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Betrug deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinwei- sen und E. 2.4). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Ge- schädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abs- trakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkre- ten Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist

14 / 23 und sich – soweit ersichtlich – in einer schlechten finanziellen Lage befindet. Dies wird auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, indem er in seiner Stellung- nahme vom 19. April 2023 (vgl. KG act. A.4) angibt, schwer drogenabhängig und gesundheitlich massiv angeschlagen zu sein und die von ihm angeblich begange- nen Delikte nur der Beschaffung von Drogen dienten. Angesichts dessen muss ihm nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz eine ungünstige Rückfallpro- gnose gestellt werden. Dies genügt nach dem Gesagten aber isoliert betrachtet nicht für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung. Der Deliktsliste (ZMG act. 8) lässt sich zudem entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zwar über einen verhältnismässig kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen wird, die Deliktsbeträge der Einzeldelikte jedoch mehrheitlich im tieferen Bereich liegen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Geschädigten durch die Vermögensdelikte besonders hart oder ähnlich hart getroffen wurden, wie dies bei einem Gewaltdelikt der Fall wäre. Dies zeigt sich auch daran, dass es sich bei ei- ner Vielzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte um Diebstähle aus Fahrzeugen handelt. Zum einen dürfte dem Beschwerdeführer der jeweilige Halter der Fahrzeuge nicht bekannt sein, womit ein Abzielen auf schwache und in finan- ziell bescheidenen Verhältnisse lebende Geschädigte ausgeschlossen werden kann. Zum anderen werden in Fahrzeugen erfahrungsgemäss kaum grössere Geldbeträge deponiert, weshalb eine Gefährdung der finanziellen Sicherheit der Geschädigten auch eher unwahrscheinlich sein dürfte. Eine besonders schwere Betroffenheit kann aus den Vortraten demzufolge nicht abgeleitet werden. 6.2.5. Auch für eine grosse seelische Belastung der Geschädigten, welche das Bundesgericht in BGE 146 IV 136 E. 2.2 ebenfalls als erhebliche Sicherheitsge- fährdung anerkennt, liegen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte vor. Wie bereits im Beschluss SK2 22 2 E. 5.2.2 dargelegt wurde, kann ein unbefugtes Eindringen in die eigenen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Konfrontation mit dem Täter den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewalt- delikt erschüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben. In Prä- zisierung dieses Entscheides ist an dieser Stelle festzuhalten, dass eine entspre- chende Belastung nicht zwingend eine Konfrontation mit dem Täter erfordert, son- dern auch aus anderen Gründen eintreten kann. Angesichts dessen kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auch bei Einschleich- oder Einbruchdiebstählen von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen, und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Geschädigten und der Höhe des Deliktsbe- trags. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch erforderlich, dass die durch das Delikt hervorgerufenen psychosomatischen Leiden den Geschädig- ten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt (vgl. BGer

15 / 23 1B_262/2021 vom 11.6.2021 E. 3.4) oder eine Drohung. Letztere beeinträchtigt die Sicherheitslage einer Person dann erheblich, wenn sie ernsthaft und glaub- würdig ist und eine massgebliche Benachteiligung (z.B. Todesdrohung) zum Ge- genstand hat. Zwar sind in den Akten mehrere Fälle dokumentiert, bei welchen sich der Beschwerdeführer mutmasslich Zutritt zu Wohnhäusern verschafft hat. Dabei hat er jedoch vorwiegend von den Wohnräumen getrennte Kellerabteile und Waschküchen aufgesucht. Dies deutet darauf hin, dass er einer Konfrontation mit den Bewohnern der Liegenschaften ausweichen wollte. Nicht aktenkundig ist demgegenüber, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Einbruch- diebstähle bei den Geschädigten – sei es aufgrund von Konfrontationen mit dem Beschwerdeführer oder aus anderen Gründen – zu Traumatisierungen oder ande- ren seelischen Beeinträchtigungen geführt hätten. Auch insofern kann somit nicht gesagt werden, die Geschädigten seien in ihrem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewaltdelikt erschüttert worden. 6.2.5. In Anwendung der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ist demzufolge das Vorliegen eines besonders schweren Vermögensdelikts und damit die Ge- fährdung der Sicherheit Dritter zu verneinen. Auch wenn nicht mit absoluter Si- cherheit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten Konfrontationen und damit Gewaltanwendungen konsequent aus dem Weg geht oder auch grösse- re Deliktsbeträge erbeutet, sind die Anzeichen für ein künftiges gewaltgeneigtes und unberechenbares Verhalten zu wenig konkret. Ist das Vorliegen einer Sicher- heitsgefährdung Dritter nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen, erüb- rigt es sich, auf die dritte Voraussetzung, nämlich eine negative Rückfallprognose, näher einzugehen. Diese allein vermag keine Wiederholungsgefahr zu begründen, da unter anderem dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine ei- genständige Tragweite zukommt. Auch wenn die Prognose ungünstig ist, vom Be- schwerdeführer aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die Ge- schädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich kei- ne Präventivhaft rechtfertigen (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.6). 7.Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag neben dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr auch diejenigen der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) angab, ging die Vor- instanz im angefochtenen Entscheid nicht näher darauf ein. Sie verwies einzig darauf, dass der Haftgrund der Kollusions-/Verdunkelungsgefahr nicht kumulativ erforderlich sei, wenn bereits der Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht wer- de. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 (KG act. A.3) verweist die Staats-

16 / 23 anwaltschaft erneut auf das Vorliegen sowohl der Kollusionsgefahr wie auch der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2023 dagegen ein (vgl. KG act. A.4), die besonderen Haftgründe der Kollusi- ons- und der Fluchtgefahr seien in seinem Fall nicht gegeben. Zudem seien die beiden vorgenannten Haftgründe nicht Thema dieser Beschwerde. Das Zwangs- massnahmengericht habe im Dispositiv des Entscheids vom 25. März 2023 einzig die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz habe demzufolge auch nur die Voraussetzun- gen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu überprüfen. 7.1.Nach überwiegender Lehrmeinung ist das Zwangsmassnahmengericht nicht an den Haftgrund gebunden, was die Prüfung von (alternativen) besonderen Haftgründen betreffe. Es könne auch einen anderen Haftgrund als denjenigen gemäss Haftantrag bejahen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 226 StPO; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 226 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 226 StPO). Betont wird dabei auch, dass der Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts bei Gutheissung des Haftantrages auf Anordnung der Untersuchungshaft laute (Forster, a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO). Daraus ist zu folgern, dass im Dispositiv des Entscheides nicht angegeben werden muss, gestützt auf welchen besonderen Haftgrund Untersuchungshaft angeordnet wird. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im konkreten Fall die Unter- suchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet hat. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers kann damit auch nicht gesagt werden, andere be- sondere Haftgründe seien im Beschwerdeverfahren nicht mehr Thema. Thema ist vielmehr (und allgemein) die Anordnung von Untersuchungshaft, die im Be- schwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden soll. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1034, erachten es denn auch explizit als zulässig, wenn die Beschwerdeinstanz einen anderen Haftgrund als jenen gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft bejaht. Umso mehr muss daher gelten, dass die Beschwer- deinstanz einen Haftgrund prüfen und bejahen darf, welcher im Haftantrag ge- nannt, aber vom ZMG nicht geprüft/bejaht wurde. Für diese Auffassung spricht zudem, dass das Bundesgericht bereits mehrfach betont hat, die kantonale Be- schwerdeinstanz sei auch im Haftbeschwerdeverfahren mit voller Kognition aus- gestattet; zudem könne und müsse sie Noven berücksichtigen (vgl. BGer

17 / 23 1B_51/2015 v. 7.4.2015 E. 4.6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies ausdrücklich auch in Bezug auf neue, den Inhaftierten belastende Umstände (vgl. BGer 1B_458/2016 v. 19.12.2016 E. 2.3). 7.2.Falls das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe substituieren will, muss es gemäss Forster (a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO) der beschuldigten Person Gelegenheit geben, sich zu einem neuen (im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten) Haftgrund zu äussern. In ähnlicher Weise halten Frei/Zuber- bühler Elsässer (a.a.O., N 8 zu Art. 226 StPO) dafür, der beschuldigten Person müsse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn das Gericht ent- scheidend von den Vorbringen der Staatsanwaltschaft abweiche. Nach allgemei- nen Regeln ist den Parteien im Falle einer Begründungs- bzw. Motivsubstitution jedenfalls dann das Äusserungsrecht einzuräumen, wenn mit der neuen Begrün- dung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls schlechterdings nicht zu rechnen war (vgl. KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 3.1 mit Hinweis auf Johan- na Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kom- mentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Basel 2018, N 13 zu Art. 106 BGG, und BGE 136 III 247 E. 4). Ein solches überraschendes Moment liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Beschwerdeinstanz auf (besondere) Haftgründe stützt, die im Haftantrag enthalten waren, weshalb es diesbezüglich nicht nötig erscheint, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den übrigen (im Haftantrag genannten) besonderen Haftgründe zu äussern. Im Übrigen hat die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ihren Haftantrag auch noch auf andere (besondere) Haftgründe gestützt habe. Auch insofern kann nicht gesagt werden, ein Abstellen der Beschwerdeinstanz auf im Haftantrag zwar ge- nannte, im Entscheid des ZMG jedoch nicht bejahte Haftgründe wäre für den Be- schwerdeführer überraschend. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit gehabt, im Rahmen seiner Replik dazu Stellung zu nehmen. 7.3.Nach dem Gesagten sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auch die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten (be- sonderen) Haftgründe der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen. 8.Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Be- weismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbeson- dere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Aus- kunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt

18 / 23 oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 v. 24.1.2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). 8.1.Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beein- trächtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungs- gefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; BGer 1B_149/2023 v. 11.4.2023 E. 3.1). 8.2.Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr damit, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Deliktsserie ab 2. Oktober 2020 verschiede- ne Verbrechen und Vergehen vorgeworfen würden, welche von ihm teilweise be- stritten würden und wo weitere Ermittlungen und Konfrontationen nötig sein wür- den. Würde der Beschwerdeführer jedoch in Freiheit entlassen, bestünde die kon- krete Gefahr der Einflussnahme durch den Beschwerdeführer auf Personen, wel- che sich in der entsprechenden Szene aufhalten würden. Ebenso sei nicht auszu- schliessen, dass der Beschwerdeführer auch Einfluss auf allfällige weitere Be- weismittel nehme bzw. solche wegschaffe. 8.3.Gestützt auf die Akten ist vorliegend von einer grösseren Deliktsserie mit einer Vielzahl an Geschädigten auszugehen, weshalb ein erhebliches Interesse an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung besteht. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer bereits mehrfach einvernommen wurde, befindet sich das Strafverfahren in keinem besonders fortgeschrittenen Stadium, weshalb noch keine überhöhten An-

19 / 23 forderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Teilgeständnis, verschiedene Vermögens- delikte begangen zu haben, anlässlich seiner Festnahme vom 23. März 2023 in- soweit wiederrief, als er angab, betreffend sämtlicher Vermögensdelikte, bei wel- chen gegen ihn ermittelt werde, unschuldig zu sein. Allerdings ist auch festzustel- len, dass die Staatsanwaltschaft lediglich auf die theoretische Möglichkeit hin- weist, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte, ohne jedoch konkrete Indi- zien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr aufzuführen. Ausserdem geht aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervor, dass mit Bezug auf die Vermö- gensdelikte verschiedene Spuren an den jeweiligen Tatorten sichergestellt werden konnten, welche auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisen würden. Inwieweit diesbezüglich noch die Möglichkeit einer Einflussnahme besteht, wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer Kollusionsgefahr ist daher zu verneinen. 9.Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfah- ren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGer 1B_651/2022 v. 18.1.2023 E. 4.1). 9.1.In ihrem Haftantrag begründet die Staatsanwaltschaft die Fluchtgefahr da- mit, dass der Beschwerdeführer montenegrinischer Staatsbürger sei und nur über eine B-Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, obschon er sich seit langer Zeit hier aufhalte. Er gebe zwar an, hier über ein gewisses soziales Umfeld zu verfügen, ernsthaft gelebte menschliche Beziehungen habe er aber nicht dar- gelegt. Der Beschwerdeführer gebe eine Wohnadresse der Psychiatrischen Diens- te Graubünden in einem Wohnheim in B._____ an, wo er seit seiner Haftentlas- sung am vergangenen 25. Dezember 2022 logieren solle. Die entsprechende Fra- ge durch die Polizei, wie oft er sich dort aufhalte, habe der Beschwerdeführer nicht

20 / 23 beantworten wollen. Anlässlich der Hafteinvernahme habe er sodann ausgeführt, dass er sich dort nicht viel aufhalte. Auf die Frage, was er tun würde, falls er heute freigelassen würde, habe er ausgeführt, dass er sofort wieder zurück ins Wohn- heim B._____ gehen würde. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und opportunistisch. Vielmehr sei stark anzunehmen, dass sich der Beschuldigte sofort wieder auf die Gasse bzw. in die Szene begebe. Er habe damit in der Schweiz trotz bereits langem Aufenthalt kein Umfeld, von dem er ge- tragen werde; Unterstützungsangebote verweigere er. Weiter habe der Beschwer- deführer ausgeführt, dass er zahlreiche nahe Verwandte in Deutschland habe, und sogar jemanden in den USA. Ihm drohe aufgrund seines langen Vorstrafenregis- ters und der letzten, unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Mona- ten für die im laufendenden Strafverfahren zu beurteilenden Delikte eine längere, ebenfalls unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe. Hinzu komme (erneut) die obligatorische Landesverweisung, welche aufgrund der mehrfachen Begehung einer Katalogtat (Einbruchdiebstahl) beantragt werden müsse. Dabei sei nicht an- zunehmen, dass dem Beschuldigten nach den neuerlichen Vorwürfen nochmals die Wohltat der Annahme eines Härtefalls gewährt werden würde. Gestützt auf die obigen Ausführungen sei spätestens zum jetzigen Zeitpunkt die realistische Mög- lichkeit vorhanden, dass sich der Beschwerdeführer bei Entlassung auf freien Fuss dem vorliegenden Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könnte und somit für weitere Abklärungen und die Strafverbüssung nicht mehr zur Verfü- gung stehen würde. Die entsprechenden gegenteiligen Beteuerungen seien nicht glaubhaft dargelegt bzw. würden einer momentanen Laune unterliegen. Der Haft- grund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sei somit zu beja- hen. 9.2.Anlässlich seiner Festnahme (vgl. ZMG act. 7) gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin an, dass er bereits seit 1983 in der Schweiz sei. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Aber seine Mutter und seine Schwester würden in C._____ leben. In seiner Stellungnahme vom 24. März 2023 zuhanden der Vorinstanz führte er dazu weiter aus, er pflege zu ihnen regelmässigen Kon- takt und habe sie auch über seine Festnahme informiert. Letzteres ergibt sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2023 (ZMG act. 7, S. 9 unten), als er unter Hinweis auf Art. 214 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO um Benachrichti- gung des Wohnheims B._____, seines Beistandes und seiner Mutter ersuchte. Insofern kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht davon aus- gegangen werden, dass er in der Schweiz keine ernsthaft gelebten menschlichen Beziehungen pflegt. Zu seinen Verwandten in Deutschland und den USA hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keinen Kontakt. Des Weiteren geht

21 / 23 aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er hauptsächlich von Sozialhilfe lebe (vgl. ZMG act. 7, Frage 12). Er sei erwerbslos und erhalte vom Sozialamt wöchentlich CHF 70.00 bis CHF 100.00. Der Beschwerdeführer scheint von dieser finanziellen Unterstützung abhängig zu sein, was ebenfalls gegen eine Flucht respektive ein Untertauchen in der Schweiz spricht. Allein aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheits- strafe verurteilt werden könnte, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht ohne weiteres auf eine Fluchtgefahr schliessen. Soweit aus den Akten ersichtlich hatte er sich bislang den Strafverfahren wie auch dem unbedingten Strafvollzug gestellt. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind weder ersichtlich noch dargetan. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht rechtsgenüglich erstellt ist. 10.Nach Abwägung der Gesamtumstände kann somit festgehalten werden, dass nicht genügend konkrete Anzeichen für eine künftige erhebliche Sicherheits- gefährdung Dritter bestehen und vom Beschwerdeführer – trotz der erheblichen Sozialschädlichkeit seines Verhaltens – keine besonders schweren Vermögensde- likte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Ge- waltdelikt, drohen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung, welche für den speziel- len Haftgrund der Wiederholungsgefahr notwendig wäre, liegt somit nicht vor. Auch eine Kollusionsgefahr liegt im konkreten Fall nicht vor. Zudem bestehen nicht hinreichend Anzeichen für eine drohende Fluchtgefahr oder Gefahr des Un- tertauchens. Der Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Beschwerde unverzüg- lich aus der Haft zu entlassen. 11.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht von CHF 350.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Zwangsmassnahmengerichts genommen. 11.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da der Be- schwerdeführer mit seinem Antrag auf Haftentlassung obsiegt hat, ist ihm für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen. Da der amtliche Verteidiger des Beschwerde- führers im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Honorarnote ein- gereicht hat, ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für das Verfassen der Stellungnahme erscheint der Betrag von CHF 2'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) als angemessen.

22 / 23 11.2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, gehen infolge Gutheissung der Be- schwerde zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts genommen. 11.3 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ihm für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 2. Februar 2022 (KG act. G.1) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 16.20 Stunden geltend. Unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 240.00 beansprucht er damit ein Honorar von insgesamt CHF 4'313.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehr- wertsteuer). Der getätigte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass es sich um das zweite Verfahren mit demselben Verfahrensgegenstand innerhalb von rund einem Jahr handelt, als überhöht. Der Rechtsvertreter konnte auf die vormals getätigten rechtlichen Abklärungen greifen und grosse Teile seiner frühe- ren Rechtsschriften übernehmen. Bereits im Beschluss vom 14. Februar 2022 (SK2 22 2) wurde festgehalten, dass der geltend gemachte Aufwand von CHF 3'740.60 angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen an der oberen Grenze der noch notwendigen und angemessenen anwaltlichen Bemühungen er- scheine, es jedoch zu berücksichtigen gelte, dass das Bundesgericht seine Praxis bezüglich den Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsge- fahr im Zusammenhang mit Vermögensdelikten erst kürzlich präzisiert habe und nunmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände verlange, was einen Mehr- aufwand verursacht haben dürfte. Diese Begründung hat für den vorliegenden Fall nach dem Gesagten keine Gültigkeit mehr. Demzufolge ist der geltend gemachte Zeitaufwand um fünf Stunden auf insgesamt 11.20 Stunden zu kürzen. Dem Be- schwerdeführer ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'981.80 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen.

23 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Graubünden vom 25. März 2023 (Proz. Nr. 645-2023-31) wird aufgehoben. A._____ ist unverzüglich aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. 2.1.Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Höhe von CHF 350.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Zwangsmassnahmengericht). 2.2.Der Kanton Graubünden (Zwangsmassnahmengericht) hat A._____ für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht mit CHF 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädigen. 3.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht). 3.2.Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat A._____ für das Beschwer- deverfahren mit CHF 2'981.80 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu entschädi- gen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026