Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 25. Juli 2023 ReferenzSK2 23 20 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Guetg, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandErstellen eines DNA-Profils Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.03.2023, mitgeteilt am 07.03.2023 (Proz. Nr. VV.2023.377) Mitteilung25. Juli 2023
2 / 9 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) wirft A._____ vor, mit seinem Fahrzeug auf der Autostrasse , Südspur, nach dem B.Tunnel in Richtung C. mit 303 km/h gefahren zu sein, bei einer er- laubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechend eine Strafuntersu- chung gegen A._ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG etc. (VV.2023.377). B.Mit erkennungsdienstlichem Befehl bzw. Auftrag vom 9. Februar 2023 ord- nete die Kantonspolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von A._____ sowie die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs an. Gleichentags bestellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt MLaw D._____ als notwendigen amtlichen Ver- teidiger von A._____ (Art. 130 lit. b StPO). C.Mit Verfügung vom 6. März 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 255 Abs. 1 StPO und Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil- Gesetz die Erstellung eines DNA-Profils sowie dessen Aufnahme in das Informati- onssystem an. D.Hiergegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. März 2023 selbständig Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. E.Die in der Folge eingegangene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft da- tiert vom 27. März 2023. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2023 übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 13. April 2023 eingeräumt. Eine solche ging bis dato nicht ein. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Notwendige amtliche Verteidigung 1.1.1 Der Beschwerdeführer wird im gegen ihn geführten Strafverfahren betref- fend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (VV.2023.377) notwendig amtlich verteidigt, da ihm konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO; StA act. 1.4). Die angefochtene Verfügung wurde auch dem amtli- chen Verteidiger mitgeteilt (vgl. act. E.1, S. 3 in fine). Dieser hat für den Be-
3 / 9 schwerdeführer innert Frist keine Beschwerde erhoben. Der Beschuldigte hat dies selbst getan und seinen amtlichen Verteidiger über seine Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (vgl. act. A.1, in fine). Es fragt sich, ob die notwendige amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiter gilt und bejahenden- falls die selbstständige Beschwerdeerhebung zulässig ist. 1.1.2. Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist in ihrer Funk- tion als Beschwerdeinstanz selber zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO). Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist (BGer 1B_232/2023 v. 30.5.2023 E. 4.1; 1B_516/2020 v. 3.11.2020 E. 5.1; 1B_705/2011 v. 9.5.2012 E. 2.3.2 m.w.H.). Ergreift lediglich die beschuldigte Person in einem Nebenverfahren ein Rechtsmit- tel oder erhebt sie selbständig eine Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO, so kann nur eine amtliche Verteidigung beantragt werden, wobei die vom Bundesgericht aufgestellten Regeln für die unentgeltliche Verteidigung in Rechtsmittelverfahren (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) zur Anwendung kommen (BGer 1B_232/2023 v. 30.5.2023 E. 4.1; BStGer BH.2017.11 v. 6.12.2017 E. 8.2; BGer 1B_732/2011 v. 19.1. 2012 E. 7; vgl. auch KGer GR SK2 12 31 v. 5.9.2012 E. 1.b m.w.H. sowie zum Ganzen auch Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 ff. zu Art. 130 StPO). Das vorliegende Beschwer- deverfahren wurde ausschliesslich vom Beschwerdeführer initiiert. Nach dem Ge- sagten muss der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht notwendig amtlich verteidigt werden, sodass es ihm freigestellt ist, selbstständige Eingaben zu tätigen. 1.2.Begründungsanforderung 1.2.1. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Begründung seiner Beschwerde mit der pauschalen Behauptung, die Erstellung eines DNA-Profils sei in Bezug auf die ihm vorgeworfene Straftat (Verdacht der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG) unverhältnismässig, da ihm keine weiteren Gesetzesverstösse vorgehalten würden (vgl. act. A.1).
4 / 9 1.2.2. Diese Begründung genügt den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO nicht. So unterlässt es der Beschwerdeführer schon, sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung auseinanderzusetzen. Eine bloss pauschale Bestreitung der Richtigkeit der Erwägungen genügt nicht (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO), geht daraus doch schon nicht hervor, unter welchen Ge- sichtspunkten der Beschwerdeführer die Verfügung überprüft haben will. 1.2.3. Immerhin ist einzuräumen, dass auch die angefochtene Verfügung äusserst knapp begründet wurde. Darin wurde mehr oder weniger die geltende Rechtslage referiert. An einer Subsumtion des konkreten Sachverhaltes fehlt es weitgehend (vgl. act. E.1). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 27. März 2023 die Begründung massgebend konkretisiert (vgl. act. A.2). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Replik zuge- stellt (vgl. act. D.3). Von dieser Gelegenheit hat er keinen Gebrauch gemacht. Ei- ne allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aufgrund der Umstände vorlie- gend als leicht zu qualifizieren wäre, wäre aufgrund der im vorliegenden Verfahren nachgeholten einlässlichen Begründung der Staatsanwaltschaft als geheilt zu be- trachten. Dies, weil ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt wurde, sich zur Begründung zu äussern und die strafrechtliche Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Selbst wenn in casu von einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, wäre – im Sinne einer Heilung – von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft abzusehen. Es liegt auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft lediglich ihre ursprüngliche Verfü- gungsbegründung mit derjenigen Begründung in der Beschwerdestellungnahme ergänzen würde, sodass letztlich ein formalistischer Leerlauf resultieren würde (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen einer rechtlichen Gehörsverletzung etwa BGE 144 IV 136 E. 3.1 sowie BGer 6B_531/2018 v. 2.11.2018 E. 2.2 m.w.H.). 1.2.4. Von einer Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzu- sehen, liefe dies letztlich doch auf eine nicht erlaubte Ergänzung einer mangelhaf- ten Beschwerdebegründung hinaus. Die zitierte Bestimmung bezweckt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig, den Rechtsuchenden vor einem über- spitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Trag-
5 / 9 weite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbie- tet, zu umgehen (vgl. BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3 m.w.H.). Am Ge- sagten ändert auch die Laienstellung des Beschwerdeführers nichts, wurde in der Beschwerde doch nicht ansatzweise dargetan, unter welchem Gesichtspunkt der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung überprüft haben will (vgl. E. 1.2.2; vgl. BGer 6B_280/2017 v. 9.6.2017 E. 2.2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 2.Materielles / Eventualbegründung Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie – wie nachfolgend dargelegt wird – abzuweisen. 2.1.Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe entnommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Aus dem Wortlaut könnte zwar abgeleitet werden, ein solches Vorgehen sei nur möglich zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person ver- dächtigt wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht eine derartig enge Auslegung jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) klar her- vorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Un- schuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Drit- ter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3). Art. 255 StPO erlaubt nun nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert bereits Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach kön- nen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht zur Aufklärung der Straftaten eines laufenden Straf- verfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künf- tige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer ge- wissen Schwere handeln (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.3 und E. 1.4). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGer
6 / 9 1B_381/2015 v. 23.2.2016 E. 3.5). Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige Delikte nicht ent- gegen. In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im genannten Sinn (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4). Angesichts dieser bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kann es nicht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung wi- dersprechen, wenn bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, die Erkenntnisse aus einer laufenden Untersuchung berücksichtigt werden. 2.2.Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich die Verhältnismässigkeit der angeordneten Erstellung eines DNA-Profils (vgl. act. A.1). 2.3.Entgegen seiner Behauptung wird dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft nicht nur ein Gesetzesverstoss vorgeworfen. Richtig ist ledig- lich, dass es eine Anlasstat gab, nämlich die vorgeworfene und mutmasslich am 27. September 2022 begangene qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Vorgeworfen werden ihm aber zudem wiederholte und erhebliche Verkehrsregelverletzungen. Dies ergibt sich implizit aus der ange- fochtenen Verfügung – auch wenn dort nur die Anlasstat konkretisiert wird (vgl. insbesondere die Absätze 3, 5 und 6 von act. E.1, S. 2). Näher bezeichnet werden die weiteren Tatvorwürfe in der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeantwort (act. A.2). Schliesslich ergeben sich diese auch aus den Einvernahmeprotokollen (vgl. StA act. 3.6 bis act. 3.8, insbesondere StA act. 3.8). Anlässlich der Einver- nahme wurden dem Beschuldigten die Tatvorwürfe explizit vorgehalten. 2.4.Angesichts der Akten liegt auf der Hand, dass ein dringender Tatverdacht sowohl hinsichtlich der Anlasstat wie auch betreffend die übrigen vorgeworfenen Delikte besteht (vgl. E. 2.3). Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Stras- senverkehrsdelikten handelt es sich fast ausnahmslos um solche von erheblicher Schwere mit einem hohen Gefährdungspotential für Leib und Leben von Drittper- sonen (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen; vgl. insbesondere die Vor- würfe in StA act. 3.8 sowie die Auflistung in act. A.2, S.2). Zusätzlich ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafregister- auszug zweimal rechtskräftig verurteilt wurde (Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [5. Januar 2018 bis 6. Januar 2018] sowie Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes [Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG]). In Würdigung sämtlicher Umstände liegen demnach erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vor, dass der
7 / 9 Beschwerdeführer auch zukünftig in Straftaten gleicher Qualität verwickelt werden könnte. 2.5.Inwieweit die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der mutmassli- chen begangenen Strassenverkehrsdelikte geeignet sein soll, erscheint fraglich. Namentlich für die Anlasstat wird dies nicht näher dargelegt und es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Allerdings zielt die Staatsanwaltschaft mit der Massnahme in der Hauptsache auf zukünftige Straftaten ab. Diesbezüglich legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdestellungnahme nachvollziehbar dar, inwieweit die Erstellung eines DNA-Profils nützlich sein könnte (vgl. act. A.2, S. 4 in fine). So wäre es geeignet, den Beschwerdeführer als Täter gleichartiger zukünftiger Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu ermitteln, wenn seine Täterschaft nicht sofort bekannt wäre. Eine – mildere – erkennungs- dienstliche Erfassung alleine würde hierfür kaum ausreichen, zumal etwa bei Ver- kehrsunfällen mit bestrittener oder unbekannter Lenkereigenschaft eine Person in der Regel einzig über einen DNA-Abgleich mit etwa am Lenkrad, am Airbag oder anderswo im Fahrzeuglenkerbereich sichergestellten Spuren als Fahrzeuglenker identifiziert oder ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Daniel Kaiser, Polizeili- che Massnahmen gegenüber Verkehrsteilnehmern I, in: Strassenverkehr 1/2022, S. 36 f.; Daniel Kaiser, Zwangsmassnahmen bei Alkohol- und/oder Betäubungs- mittelkonsum im Strassenverkehr, in: Strassenverkehr 2/2016, S. 24 f.). Unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Erstellung eines DNA-Profils gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich um einen leichten Grund- rechtseingriff handelt (BGE 128 II 259 E. 3.3), vorliegend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für die Begehung zukünftiger schwerer Delikte bestehen (vgl. auch E. 2.4., Absatz 2), ist die angeordnete Massnahme verhältnismässig. Das be- schwerdeführerische Vorbringen zielt mithin ins Leere. 3.Die übrigen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils werden mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Sie geben überdies zu keinen Bemer- kungen Anlass. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist das Vorbringen in der Be- schwerde unbegründet. Folglich wäre die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzu- treten wäre, abzuweisen. 4.Einzelrichterliche Entscheidkompetenz Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Ent- scheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG einzelrichterlich.
8 / 9 5.Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, zulasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde von A._____ wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: