SK2 2022 6

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. März 2022 ReferenzSK2 22 6 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner GegenstandRechtsverzögerung Mitteilung21. März 2022

2 / 5 In Erwägung, –dass sich A._____ in einer vor Regionalgericht Plessur geführten Strafsache gegen B._____ (Proz. Nr. 515-2020-29) als Privatklägerin konstituiert hatte, –dass am 24. November 2020 die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Plessur stattfand und gleichentags das Urteil mündlich eröffnet wurde, –dass das Urteil den Parteien ohne schriftliche Begründung am 27. November 2020 mitgeteilt wurde, –dass B._____ gleichentags durch seinen Rechtsvertreter, lic. iur. C., Berufung anmelden liess, –dass A., vertreten durch ihren Rechtsvertreter, MLaw Tobias Brändli, mit Eingabe vom 16. November 2021 beim Präsidenten des Regionalgerichts Plessur um Mitteilung ersuchte, wann der schriftlich begründete Entscheid er- lassen werde, –dass der Regionalgerichtspräsident A._____ am 18. November 2021 mitteilte, dass der Entscheid bis Ende 2021 mindestens im Entwurf vorliegen sollte, –dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – nachdem der in Aussicht gestellte Termin nicht eingehalten worden war – mit Eingabe vom 26. Januar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung erheben liess, –dass sie beantragte, dass das Regionalgericht Plessur anzuweisen sei, das Verfahren ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen und unverzüglich die schriftliche Begründung des Urteils zu erlassen, –dass der Regionalgerichtspräsident mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 darauf hinwies, dass das Urteil mit schriftlicher Begründung bis Ende Februar 2022 zugestellt werde, –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2022 beantragte, das Regionalgericht Plessur sei verbindlich zu verpflichten, das Urteil mit schriftlicher Begründung bis Ende Februar 2022 zu erlassen, –dass sie gleichzeitig ihre Honorarnote für die Festsetzung der Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren einreichte,

3 / 5 –dass am 17. Februar 2022 das schriftlich begründete Urteil i.S. B._____ den Parteien mitgeteilt wurde, –dass der Vorsitzende der II. Strafkammer am 22. Februar 2022 der Beschwer- deführerin mitteilte, dass das angerufene Gericht aufgrund des mittlerweile vorliegenden Urteils eine Abschreibungsverfügung erlassen und über die Kos- tenfolgen entscheiden werde, –dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 unter Beilage einer weiteren Honorarnote beantragte, dass das angerufene Gericht beim Kostenentscheid zu berücksichtigen habe, dass die Beschwerde begründet erhoben worden sei und gutgeheissen worden wäre, weswegen die Prozess- kosten dem Regionalgericht Plessur aufzuerlegen seien, –dass gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Beschwerde wegen Rechtsverzö- gerung erhoben werden kann, –dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos wird, wenn während des Verfahrens das als verzögert abgemahnte Urteil ergeht, –dass somit das vorliegende Verfahren vom Kammervorsitzenden (vgl. Art. 9 Abs. 2 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV) als gegenstandslos geworden am Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben ist, –dass gleichzeitig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist, –dass sich Art. 428 Abs. 1 StPO zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslo- sigkeit zu verteilen sind, nicht äussert, –dass daher die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgese- henen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt ist (BGer 6B_1118/2016 v. 10.7.2017 E. 1.2.2), –dass demnach für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wenn die Gegenstandslosig- keit während der Hängigkeit des Rechtsmittels eintritt, –dass – wenn sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen lässt – nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig ist, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben,

4 / 5 –dass vorliegend das Regionalgericht Plessur einräumte, dass das Verfahren zu lange gedauert habe, –dass Ressourcenknappheit der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden kann, –dass folglich die Rechtsverzögerungsbeschwerde wahrscheinlich hätte gutge- heissen werden müssen, –dass aufgrund der langen Verfahrensdauer verständlich ist, dass die Be- schwerdeführerin den Weg der Rechtsverzögerungsbeschwerde wählte, nachdem sie am 16. November 2021 beim Regionalgericht Plessur nach der schriftlichen Begründung des Urteils gefragt hatte, und diese entgegen der er- teilten Auskunft bis am 26. Januar 2022 noch nicht ergangen war, –dass folglich die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen ist, –dass die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt wird, –dass der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 948.45 ge- stützt auf die am 16. Februar 2022 eingereichte Honorarnote zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen wird, –dass hingegen die am 24. Februar 2022 eingereichte Honorarnote der Be- schwerdeführerin über CHF 199.70 nicht zu berücksichtigen ist, –dass nämlich die darin verrechnete Stellungnahme nicht vom Gericht einge- holt wurde, und eine solche auch nicht notwendig war, zumal dem Kantonsge- richt die Grundsätze der Kostenverteilung hinlänglich bekannt sind, –dass ein Aufwand für "Studium Urteil, Besprechung Mandantin, Abschluss (geschätzt)" bereits in der ersten Honorarnote verrechnet wurde und sich eine ergänzende Entschädigung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtferti- gen lässt,

5 / 5 wird erkannt: 1.Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Plessur bezahlt. Die von A._____ erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 wird dieser vom Kantonsgericht zurückerstattet. 3.Der Kanton Graubünden (Kasse Regionalgericht Plessur) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 948.45 zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
15.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026