Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 7. März 2023 (Mit Urteil 7B_90/2023 vom 06. November 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde gutgeheissen und zur neuen Entschei- dung zurückgewiesen.) ReferenzSK2 22 54 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Bergamin und Richter Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz GegenstandVerletzung des Amtsgeheimnisses Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.10.2022, mitgeteilt am 12.10.2022 (Proz. Nr. VV.2021.1628) Mitteilung15. März 2023
2 / 12 Sachverhalt A.Am 25. März 2020 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Zudem beantragte er, ihm (A.) sei Gelegenheit zu geben, an diesem Straf- verfahren als Privatkläger teilzunehmen. B.Am 27. Mai 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft (formell) eine Strafunter- suchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zum Nachteil von A.. C.Nachdem die Staatsanwaltschaft die ihr notwendig erschienenen Ermittlun- gen (insbesondere die Einholung von Akten und eines Amtsberichts beim Verwal- tungsgericht Graubünden sowie die Einvernahme einer Auskunftsperson) getätigt hatte, verfügte sie am 10. Oktober 2022 die Einstellung des Strafverfahrens. D.Dagegen erhob A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 24. Okto- ber 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwalt- schaft, die Strafuntersuchung wieder an die Hand zu nehmen und wegen Ver- dachts auf Amtsgeheimnisverletzung weiterzuführen, dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. E.Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. F.Am 7. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellung- nahme ein. G.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Ver- fügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Ent-
3 / 12 scheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 wurde den Parteien am 12. Oktober 2022 mitgeteilt und ging am 13. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) zu (vgl. act. A.1, S. 2). In Nachachtung von Art. 90 Abs. 2 StPO endete die zehntätige Beschwerdefrist da- mit am 24. Oktober 2022. Die mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Datum Post- stempel) erhobene Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig. 1.3.1. Die Legitimation für die Beschwerdeerhebung richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO erklärt die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, wel- che ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin betei- ligen zu wollen (zu Form und Inhalt dieser Erklärung vgl. Art. 119 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorausge- setzt wird somit einerseits eine Geschädigtenstellung, andererseits eine entspre- chende Erklärung gemäss Art. 118 f. StPO (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 105 StPO und N 2 zu Art. 382 StPO). 1.3.2. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass er geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (act. A.1 Ziff. II.2). Dass er sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen wolle, erklärte er in seiner Strafanzeige vom 25. März 2020 (act. B.7 Ziff. 11; StA act. 2 Ziff. 11). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässi- ge, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid fest- gestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO).
4 / 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Umschreibung der unmit- telbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmit- telbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 143 IV 77 E. 2.2; je m.w.H.). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im All- gemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individual- rechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3). 1.3.3. Vorliegend steht der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) zur Diskussion. Gemäss Art. 320 StGB ist wegen Verletzung des Amtsge- heimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträ- gern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsa- chen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtig- tes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfül- lung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentli- cher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tat- sache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinteresse (BGE 142 IV 65 E. 5.1; 127 IV 122 E. 1; je mit Hinweisen). Betrifft das Geheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Ein- zelnen, ist dieser bei Verletzung des Amtsgeheimnisses Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BGer 1B_29/2018 v. 24.8.2018 E. 2.3 m.w.H.).
5 / 12 1.3.4. Dem von der Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahren liegt folgender (behaupteter) Lebenssachverhalt zugrunde (vgl. hierzu etwa act. A.1 Ziff. II.3 und StA act. 2): Der Beschwerdeführer, (damals) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B., habe gegen die Gemeinde C. und den Kanton Graubünden ein Verfahren betreffend Staatshaftung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden geführt (act. B.5; StA act. 3). Zwei Aktenstücke, die der Beschwerde- führer in diesen Prozess eingebracht habe (namentlich die Replik vom 20. No- vember 2017 und ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. D._____ vom 4. September 2017), seien an Notar lic. iur. E._____ bzw. dessen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. F._____ gelangt. Diese hätten die Urkunden wiederum als Belege dazu verwendet, eine Strafanzeige vom 22. Februar 2018 gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs zu untermauern (StA act. 2 und 3; act. B.7; act. A.1 Ziff. II.3.7). Dazu scheinen folgende Ergänzungen angezeigt zu sein: Dass die erwähnte Strafanzeige betreffend UWG-Widerhandlungen tatsäch- lich eingereicht wurde und dass ihr die genannte Replikschrift und das Gutachten von Prof. Dr. D._____ beigelegt wurden, scheint ausser Frage zu stehen. Weder der Anzeigeerstatter (E.) noch dessen Rechtsvertreter (F.) waren im Staatshaftungsprozess vor Verwaltungsgericht Partei; auch war Notar E._____ – obwohl an sich durchaus vorstellbar – kein Beigeladener im Sinne von Art. 40 VRG (BR 370.100). Fraglich und bislang ungeklärt ist daher, auf welchem Wege die beiden Aktenstücke in die Hände von Notar E._____ bzw. seinem Rechtsver- treter F._____ gelangt sind. Gelangen (geheime) Aktenstücke eines Verfahrens in Verletzung des Amtsge- heimnisses an unbeteiligte bzw. unbefugte Drittpersonen, liegt es auf der Hand, dass dabei geheimhaltungsbedürftige Tatsachen aus der Privatsphäre der Pro- zessparteien offenbart werden. So besteht denn der Schutzzweck von Art. 320 StGB gerade darin, dass Privatpersonen, die verpflichtet sind, sensible Informatio- nen aus ihrem Geheim- oder Privatbereich gegenüber staatlichen Behörden preis- zugeben, ein Anspruch darauf zuerkannt werden muss, dass dieser Eingriff nicht weiterreicht, als es zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben unerlässlich ist (vgl. Ni- klaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 320 StGB). Die den unbeteiligten Drittpersonen (F._____ und E._____) zugespielten Aktenstücke waren Prozesseingaben des Beschwerdeführers im Staatshaftungsprozess. Sein persönliches Interesse, dass in den Prozess eingebrachte Akten nur den Prozessparteien und dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden, ist durch den Tatbestand von Art. 320 StGB mitge- schützt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person im Sinne
6 / 12 von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen und zur Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung legitimiert. 2.Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Er- kenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhe- benden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstel- lung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den ob- jektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Darüber hinaus kann die Einstellung des Strafverfahrens verfügt werden, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem Legalitäts- prinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spiel- raum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro durio- re" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diesen Grundsatz gilt es auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 2.2, SK2 19 66 v. 23.4.2020 je m.w.H.). 3.1.Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, aus den vom Verwaltungsgericht eingereichten Akten gehe hervor, dass das Verwaltungsgericht die Akten, somit auch die Replikschrift und das Strafrechtsgut- achten, ausschliesslich an die Parteien bzw. an deren Rechtsvertreter zugestellt habe. Aus dem Amtsbericht würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Mitglied oder ein Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts die Akten in Verletzung des Amtsgeheimnisses an E._____ oder dessen Rechtsvertreter weitergegeben habe. Der Schriftenwechsel sei ausschliesslich zwischen den beklagten Parteien (gemeint wohl: den Prozessparteien) erfolgt. Dieses Ergebnis sei durch die Durch- sicht der ausgeliehenen Akten im Verfahren ZK2 21 29 beim Kantonsgericht von Graubünden bestätigt worden. Der als Auskunftsperson am 22. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft einvernommene E._____ habe seinerseits keine sach- dienlichen Informationen liefern können. Im Rahmen der getätigten Ermittlungen
7 / 12 sei es somit nicht gelungen, konkrete Tatverdächtige ausfindig zu machen. Weite- re Ermittlungen, die an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnten, seien nicht ersichtlich und erfolgsversprechend (act. B.1, E. 4). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Untersuchungsführung als liederlich. Der Staatsanwalt halte lediglich das Aktenverzeichnis und ein Schreiben des Verwal- tungsgerichts in Händen. Selbstverständlich würde sich nie eine Amtsperson des Verwaltungsgerichts (oder der Gemeinde C.) von sich aus beschuldigen, sie hätte Akten weitergegeben, wenn bloss ein netter Brief vom Staatsanwalt komme (act. A.1, Rz. 5). 3.2.Die Staatsanwaltschaft hat sich bei ihren Untersuchungen im Wesentlichen darauf beschränkt, beim Verwaltungsgericht nachzufragen, welchen Personen die Akten des Staatshaftungsprozesses jeweils zur Einsichtnahme/Stellungnahme zugestellt worden seien (daneben hat sie noch die gesamten Akten des Staatshaf- tungsverfahrens eingeholt und E. als Auskunftsperson einvernommen). Aus der entsprechenden Antwort des Verwaltungsgerichts (Amtsbericht) folgert die Staatsanwaltschaft, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied oder ein Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts die fraglichen Akten in Verletzung des Amtsgeheimnisses an E._____ oder seinen Rechtsvertreter weitergegeben hätte. Vorauszuschicken ist, dass es zwar durchaus zulässig gewesen wäre, wenn E._____ in seiner Eigenschaft als beurkundender Notar in das Staatshaftungsver- fahren vor dem Verwaltungsgericht (förmlich) beigeladen worden wäre (vgl. hierzu Art. 40 VRG). Eine Beiladung erfolgte jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht. Mangels Beiladung hätte eine Weitergabe der fraglichen Aktenstücke an E._____ durch Mitarbeiter bzw. Mitglieder des Verwaltungsgerichts ausserhalb der prozessrechtlichen Ordnung gestanden, weshalb der Schutz des Amtsgeheimnis- ses dadurch auch nicht aufgehoben worden wäre (dass die Voraussetzungen ei- ner Beiladung von E._____ gemäss Art. 40 Abs. 1 VRG wohl erfüllt gewesen wären, spielt keine Rolle; entscheidend ist, dass eine Beiladung nicht erfolgt ist). Es mag zwar durchaus so sein, dass die Verfahrensakten des Staatshaftungspro- zesses keine Hinweise dafür enthalten, dass die fraglichen Aktenstücke unbefug- ten Personen ausgehändigt/zugestellt worden sind. Diese fehlenden Anhaltspunk- te sind jedoch noch kein Beleg dafür, dass es tatsächlich zu keiner Überlassung der fraglichen Akten an unbefugte Dritte gekommen ist. Denn ein solches mut- masslich strafbares Verhalten wäre wohl kaum in den Akten festgehalten worden (deshalb ist auch der Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme un-
8 / 12 behelflich, auch aus den eingeholten Akten des Staatshaftungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf eine durch am Verwaltungsgericht tätige Person began- gene Amtsgeheimnisverletzung ergeben). Daraus erhellt, dass das Einholen der Akten beim Verwaltungsgericht, verbunden mit einem Amtsbericht, nicht genügt, um eine potentielle Täterschaft einer am Verwaltungsgericht tätigen Person ver- lässlich ausschliessen zu können. Der Amtsbericht und die eingereichten Akten belegen letztlich nur, dass offiziell keine Prozessakten direkt an E._____ oder sei- nen Rechtsvertreter ausgehändigt wurden. Dafür, dass eine Weitergabe auf inoffi- ziellem Weg und damit auf allenfalls strafbare Art und Weise ausgeschlossen werden könnte, liefern die vorhandenen Akten indessen keine Anhaltspunkte, so- dass die angefochtene Einstellungsverfügung bereits aus diesem Grund nicht haltbar ist. 3.3.Die Staatsanwaltschaft führt aus, weitere Ermittlungen, die am aktuellen Beweisergebnis etwas ändern könnten, seien nicht ersichtlich und erfolgsverspre- chend (act. B.1, E. 4). Dem kann so nicht ohne Weiteres beigepflichtet werden. Im Staatshaftungsprozess dürften drei Exemplare besagter Replikschrift eingereicht worden sein – ein Exemplar für das Gericht und je eines für die beiden beklagten Gemeinwesen. Im Weiteren ist anzunehmen, dass sämtliche Exemplare der Re- plikschrift eigenhändig unterschrieben sind und dass die jeweiligen Unterschriften – jedenfalls bei genauerer Betrachtung – nicht völlig identisch sind. Aus dem Ab- gleich der Unterschriften in den jeweiligen Replikschriften mit der Unterschrift der wohl in Kopie als Beilage der Strafanzeige eingereichten Replikschrift liesse sich ermitteln, welches Exemplar der Replikschrift – dasjenige des Verwaltungsge- richts, dasjenige des Kantons Graubünden (bzw. des Finanzdepartements) oder dasjenige der Gemeinde C._____ – als Vorlage für die mit der Strafanzeige einge- reichte Kopie gedient hat. Damit liesse sich der potentielle Täterkreis ziemlich stark eingrenzen. 4.1.Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt eine allfällige Weitergabe der fraglichen Aktenstücke an E._____ oder seinen Rechtsvertreter durch den beklagten Kanton oder die beklagte Gemeinde (bzw. durch die entsprechenden Mitglieder, Mitarbei- ter etc.) dadurch, dass diese zur Abwehr der Staatshaftungsklage Abklärungen hätten treffen dürfen. Darunter seien auch Abklärungen bei E._____ gefallen (act. B.1, E. 5). Es ist zwar in der Tat so, dass die beklagten Gemeinwesen Abklärungen treffen dürfen, die für die Abwehr der gegen sie gerichteten Staatshaftungsklage nötig oder zumindest dienlich sind. Vorliegend stehen jedoch nicht (bloss) Sachver- haltsabklärungen zur Diskussion, sondern die Aushändigung von Prozessakten,
9 / 12 die grundsätzlich unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen, an allenfalls unbefugte Dritte. Zu beachten ist jedoch auch, dass zumindest der Kanton Graubünden bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 SHG (BR 170.050) Regress auf E._____ als Notar hätte nehmen können und dass letztlich nur E._____ selbst (nicht jedoch das Finanzdepartement) Auskunft über die Vorgänge der notariellen Beurkundung, die unter anderem Gegenstand des Staatshaftungsverfahrens waren, hätte geben können, das Finanzdepartement mithin letztlich auf seine Mitwirkung angewiesen war. E._____ sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er hätte keine Akten von der Gemeinde C._____ erhalten (vgl. StA act. 8, Antwort auf Frage 1). Er habe die fraglichen Akten auch nicht an seinen Rechtsvertreter übergeben, sondern dieser habe die Akten eingereicht (StA act. 8, Antwort auf Frage 2). F., der Rechts- vertreter von E., wurde jedoch – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen. Eine allfällige Weitergabe der Akten durch den Kanton Graubünden (bzw. das Finanzdepartement) oder die Gemeinde C._____ an F._____ wäre aber zumindest nicht unproblematisch gewesen, da E._____ im Staatshaftungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beigeladen wurde und somit auch nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – eine Rechtsgrund- lage dafür bestand, die Akten dem Rechtsvertreter von E._____ zugänglich zu machen. Diesbezüglich besteht somit keine eindeutige Rechtslage, wie sie für die Einstellung eines Strafverfahrens erforderlich wäre. 4.2.Nicht zu überzeugen vermag schliesslich der Standpunkt der Staatsanwalt- schaft, wonach die beklagten Gemeinwesen die Akten nicht als Amtsträger, son- dern als Prozessparteien erlangt hätten und als solche ohnehin nicht an das Amtsgeheimnis gebunden gewesen seien, womit der Straftatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB nicht zur Anwendung gelange (act. B.1, E. 5 in fine). Das eine (Eigen- schaft als Prozesspartei) hat mit dem anderen (Eigenschaft als Geheimnisträger) nichts zu tun. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft würde darauf hinauslau- fen, dass eine Behörde immer dann mit schützenswerten Informationen an die Öffentlichkeit bzw. beliebige Dritte gelangen könnte, sobald die entsprechenden Informationen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind (die Informationen nebst den Prozessparteien dieses Verfahrens aber noch keinen weiteren Personen be- kannt wären). Das kann nicht richtig sein, denn auch das Prozessieren des Ge- meinwesens fällt unter dessen amtliche Tätigkeit und damit gleichsam unter das Amtsgeheimnis (vgl. hierzu etwa Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b PG [BR 170.400], was die Geheimhaltungspflicht der Mitarbeiter beim Finanzdepartement betrifft,
10 / 12 und Art. 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinde C._____ für den Gemein- devorstand und die Geschäftsleitung). 4.3.Selbst wenn man den beklagten Parteien im Staatshaftungsverfahren zu- gestehen würde, im Rahmen eigener, im Prinzip durchaus zulässiger Sachver- haltsabklärungen die Akten an E._____ auszuhändigen, damit dieser sie studieren und im Anschluss daran den entsprechenden Gemeinwesen sachdienliche Anga- ben zur Abwehr der Staatshaftungsklage machen könnte, wäre damit noch nicht gesagt, dass E._____ dabei auch befugt wäre, die Akten an Dritte – i.c. an die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Anzeigeerstattung – weiterzuleiten. E._____ hätte die Akten nur zu einem bestimmten Zweck (eben im Rahmen der von den beklagten Gemeinwesen vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen) er- halten; die Weitergabe an Dritte wäre von diesem Zweck an sich nicht mehr ge- deckt gewesen. In diesem Zusammenhang ist Art. 26 Abs. 2 EGzStPO zu beachten, wonach "Mit- glieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten" (das heisst von nicht den Strafbehörden angehörenden Personen; vgl. Art. 26 Abs. 1 EGzStPO) zur Anzeige berechtigt sind, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Be- stimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben jedoch vorbehalten. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass ein (unmittelbarer) Zusammenhang zur amtlichen Tätigkeit als Notar bestanden hätte, falls E._____ die fraglichen Akten vom Kanton erhalten hätte, um sachdienliche Angaben zum Ablauf der notariellen Beurkundung machen zu können. Ob Art. 26 Abs. 2 EGzStPO auch dann gilt bzw. ob eine Entbindung vom Amtsgeheimnis auch dann erforderlich ist, wenn Amts- personen in ihrer amtlichen Tätigkeit von einer strafbaren Handlung Kenntnis nehmen, die sie selbst als allenfalls Geschädigte betrifft, bedürfte einer genaueren Prüfung, welche jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden kann. E._____ gab zwar gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er sei als Notar vom Berufsgeheimnis entbunden worden (vgl. StA act. 8, Ant- wort auf Frage 1). Der Entbindungsentscheid liegt jedoch nicht bei den Akten, so- dass eine Entbindung bislang unbewiesen geblieben ist. Auch die angefochtene Einstellungsverfügung äussert sich zu diesem Punkt nicht. 5.Nach dem Ausgeführten erscheint die von der Staatsanwaltschaft durchge- führte Strafuntersuchung in verschiedener Hinsicht als unvollständig. Zudem er- weist sich die Sach- und Rechtslage nicht als derart eindeutig, dass eine Amtsge- heimnisverletzung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere lässt sich nicht sagen, E._____ sei für den Fall, dass er die fragli-
11 / 12 chen Aktenstücke im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen der im Staatshaf- tungsprozess involvierten beklagten Parteien (Kanton Graubünden oder Gemein- de C.) erhalten habe, ohne Weiteres befugt gewesen, diese Akten ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis im Rahmen einer Anzeigeerstattung an Dritte weiterzugeben. Und eine Weitergabe der Akten von den beklagten Parteien im Staatshaftungsverfahren direkt an den Rechtsvertreter von E. wäre ohnehin nicht unbedenklich gewesen. Die angefochtene Einstellungsverfügung lässt sich demzufolge nicht halten und die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. 6.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. Die vom Beschwerdeführer bezahlte Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 wird diesem durch das Kantonsgericht erstattet. 6.2.Der obsiegende Beschwerdeführer wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen seiner Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1 Antrag Ziff. 3), unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen, so- dass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 22 14 v. 7.12.2022 E. 8.2 m.w.H.).
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Oktober 2022 aufgeho- ben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staats- anwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von A._____ geleistete Sicher- heitsleistung in selbiger Höhe wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: