Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 29. November 2022 ReferenzSK2 22 53 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Tobler Advokatur am Stauffacher, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich Gegenstandvorzeitiger Strafantritt Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.10.2022, mit- geteilt am 06.10.2022 (Proz. Nr. VV.2022.871) Mitteilung29. November 2022
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 8. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den ein Strafverfahren wegen Diebstahls etc. gegen A.. B.Am 16. April 2022 wurde A. vorläufig festgenommen und mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 19. April 2022 wegen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft ver- setzt. C.Am 21. September 2022 liess A._____ ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug stellen. Dieses wies die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 6. Oktober 2022, gleichentags mitgeteilt, ab. D.Gegen diese Verfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwer- de erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A._____ sei der vor- zeitige Strafantritt nach Art. 236 Abs. 1 StPO zu gewähren. 2.Alles unter Entschädigung und Kostenfolge zulasten der Staatskasse. E.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 unter Hinweis auf die Akten die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Erwägungen 1.Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Dies gilt namentlich auch gegen Entscheide betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. Mirjam Frei/Simone Zuber- bühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 17 zu Art. 236 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kan- tonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die vorliegend eingereichte Beschwerde ist innert Frist und mit der erforderlichen Begründung eingereicht worden (vgl. act. A.1). Zudem verfügt der Beschwerdefüh- rer als beschuldigte Person ohne Weiteres über ein rechtlich geschütztes Interes-
3 / 9 se an der Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Ver- fahrens es erlaubt. Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Per- son ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegen- steht (Art. 236 Abs. 4 StPO). 2.1.Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönli- che Situation zugeschnitten ist, um ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten (BGer 1B_90/2012 v. 21.03.2012 E. 2.2). Der vorzeitige Strafantritt be- trifft nur das Vollzugsregime. Die strafprozessuale Haft wird nicht wie üblich in ei- ner Haftanstalt vollzogen, die diesem Zweck vorbehalten ist (vgl. Art. 234 Abs. 1 StPO). Mit dem vorzeitigen Antritt der Strafe ändern sich allein die Vollzugsmoda- litäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies än- dert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Strafantritt um nichts ande- res als um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzei- tigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kol- lusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforde- rungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.; BGer 1B_90/2012 v. 21.03.2012 E. 2.2). 2.2.Weiter muss der Stand des Verfahrens gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Strafantritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. Im Vor- verfahren kommt der vorzeitige Strafantritt nur in Betracht, wenn der Beschuldigte nicht mehr für das Verfahren benötigt wird, die Untersuchung also grösstenteils abgeschlossen ist. Dafür sprechen schon praktische Gründe. Die Vollzugsanstal- ten finden sich regelmässig nicht am Ort, wo die Untersuchung geführt wird. Die Beschuldigten müssten damit für Einvernahmen über längere Distanzen zugeführt werden und der Verteidiger müsste erheblich Zeit aufwenden, um sich mit dem Beschuldigten zu treffen. Zudem wird häufig erst bei fortgeschrittener Untersu-
4 / 9 chung hinreichend deutlich abzusehen sein, mit welcher freiheitsentziehenden Sanktion der Beschuldigte rechnen muss (vgl. Matthias Härri, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 236 StPO m.w.H.). 2.3.Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Ein- schränkungen des Haftregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfor- dern. So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 StGB). Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt namentlich mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebe- nenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusi- onsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersu- chungshaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im erwähnten fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (vgl. BGer 1B_412/2019 v. 11.09.2019 E. 4.2 m.w.H.). 3.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies das Gesuch des Beschwerdefüh- rers ab mit der Begründung, dieser sei hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Strafta- ten – mit Ausnahme des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen – nicht gestän- dig. Insbesondere in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle ver- weigere er vollumfänglich seine Aussagen. Es bestehe der Verdacht, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation die Einbruchdiebstähle mit mehreren Mit- tätern, unter anderem mit B., verübt habe. B. sei nach wie vor zur Verhaftung ausgeschrieben. Seine Aussagen in Bezug auf den Vorwurf der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte würden sodann von denjenigen von C._____ abweichen. Vor diesem Hintergrund lasse der Stand des Verfahrens eine Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug nicht zu. Dagegen wendet der Be- schwerdeführer ein, am 4. Oktober 2022 habe bereits die Schlusseinvernahme stattgefunden, was darauf hindeute, dass die Strafuntersuchungen weit fortge- schritten seien und keine weiteren Einvernahmen mehr stattfinden würden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft keine konkreten Personen genannt, hinsichtlich derer eine konkrete Kollusionsgefahr bestehe. Es obliege aber ihr zu substantiieren, welche konkreten Indizien für eine hohe Kollusionsgefahr bestünden. Was den Mitbeschuldigten B._____ betreffe, so sei unklar, ob dieser noch aufgegriffen wer- den könne. Schliesslich mache die Staatsanwaltschaft nicht geltend, er habe Kol- lusionshandlungen vorgenommen oder solche versucht. Auch aus den Akten sei dies nicht ersichtlich.
5 / 9 3.1.Zum Stand des vorliegenden Verfahrens ist anzumerken, dass die Vorun- tersuchung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung kurz vor dem Abschluss stand. Die Schlusseinvernahme war bereits am 4. Oktober 2022 (vgl. StA act. 1.55) erfolgt und dem Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich mit Parteimitteilung vom 11. Oktober 2022 (vgl. StA act. 1.57) gestützt auf Art. 318 StPO Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge eingeräumt. Der derzeitige Verfah- rensstand steht daher einem vorzeitigen Strafantritt nicht entgegen. 3.2.Zu prüfen ist somit, ob ungeachtet der kurz bevorstehenden Anklageerhe- bung nach wie vor von (hoher) Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte. Dies ist zu bejahen, wenngleich mit Blick auf den Verfahrensstand erhöhte Anfor- derungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 3.2.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhalts- punkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts insbesondere ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGer 1B_380/2019 v. 21.08.2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verweist in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 (KG act. A.2) auf den Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts von Graubünden vom 19. Oktober 2022, wonach im konkreten Fall von einer andauernden Kollusionsgefahr auszugehen sei. Aufgrund der sichergestellten Schuh- und DNA-Spuren sowie des "modus operandi" bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer kriminellen Organisation über 70 Ein- bruchdiebstähle mit mehreren Mittätern, unter anderem B._____, verübt habe. An den Tatorten seien jeweils mehrere Schuhspuren von verschiedenen Tätern si- chergestellt worden. Auch seien mehrere DNA-Spuren sichergestellt worden, so
6 / 9 auch diejenige von B.. Es sei daher davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer mehrere Einbruchdiebstähle unter gemeinsamer Planung und Ausführung mit anderen Personen verübt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Verhaftung ausgeschriebene B. noch verhaftet und weitere mögliche Mittäter aufgrund eines DNA-Hits in der Zeit bis zur Hauptver- handlung als Täter eruiert und befragt werden könnten. Es sei naheliegend und müsse ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug Kontakt mit den Mittätern aufnehmen und versuchen werde, sie zu beeinflussen, zumal er selbst sämtliche Aussagen bisher verweigert habe. In Be- zug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wür- den seine Aussagen sodann von denjenigen von C._____ abweichen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ und/oder weitere Beteiligte vom Gericht erneut befragt werden müssten. Auch diesbezüglich bestehe somit nach wie vor Kollusionsgefahr. Ferner könne dem Haftgrund der Kollusionsgefahr im vorzeitigen Strafvollzug nicht ausreichend begegnet werden, zumal sämtliche Besuche unüberwacht stattfänden und die Post nicht mehr kontrolliert werde. 3.2.3. Vorliegend ist der Beschwerdeführer bloss hinsichtlich des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen geständig. Zwar ist unbestritten, dass ein fehlendes oder nur teilweises Geständnis der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts nicht per se entgegensteht (BGer 1B_449/2015 v. 15.01.2016 E. 2.4). Eine solche Vor- aussetzung wäre sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde in einem Span- nungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussage zu ver- weigern. Allerdings kann – was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird – die fehlen- de Geständigkeit – ebenso wie das Aussageverhalten allgemein – bei der Beurtei- lung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (BGer 1B_483/2011 v. 06.10.2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Zudem wiegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten relativ schwer (Vorwurf von über 70 Einbruchdiebstählen), was bei der An- nahme von Kollusionsgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 22 f. zu Art. 221 StPO). Der Beschwerdefüh- rer muss demzufolge im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Entsprechend besteht für ihn ein erheblicher Anreiz, auf die Mitbeschul- digten Einfluss zu nehmen, um sie zum Rückzug oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautet auf bandenmässiges Vorgehen innerhalb einer grösseren Organisation. Bei einer solchen Konstellation ist die Gefahr von unerlaubten Absprachen mit allfälligen weiteren Bandenmitgliedern bis zur Hauptverhandlung als erheblich einzuschät- zen. Dies weil sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hinweist – auf-
7 / 9 grund von sichergestellten DNA- oder Schuhspuren auch nach Abschluss der Strafuntersuchung noch Hinweise auf weitere Delikte oder weitere Mittäter erge- ben könnten. Kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer bezüglich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls einschlägig vorbestraft ist. 3.2.4. Auch wenn es – soweit ersichtlich – bisher zu keinen konkreten Kollusions- handlungen gekommen zu sein scheint, erlauben die konkreten Umstände (schwerer Vorwurf, Vorwurf einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen im Rahmen einer kriminellen Organisation mit mehreren Mittätern, drohende Freiheitsstrafe), auf eine konkrete Kollusionsneigung zu schliessen. Es darf von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmasslich beteiligte Personen oder Dritte zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund muss die Kollusionsgefahr nach wie vor als hoch bezeichnet werden. Zwar können – wie bereits erwähnt – die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugser- leichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollu- sionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Wenn es der Haftzweck erfordert, sind Kontrollmassnahmen in Be- zug auf Besuche, Telefonate, Briefverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc. zulässig (BGer 1B_742/2012 v. 17.01.2013 E. 2.3 und 1B_84/2010 v. 12.04.2010 E. 2.3.3). Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aus- senwelt betrifft, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Straf- verfolgung ausdrücklich vor. Derartige Massnahmen müssen jedoch insgesamt noch als praktikabel erscheinen und dürfen nicht darauf hinauslaufen, dass sich der vorläufige Strafvollzug von den Haftbedingungen in der Untersuchungshaft kaum mehr unterscheidet (BGer 1B_449/2015 v. 15.01.2016 E. 2.6 und 1B_24/2010 v. 19.02.2010 E. 4.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der dargelegten erheblichen Kollusionsgefahr müsste das indi- viduelle Haft- resp. Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Straf- vollzug dermassen verschärft und kontrolliert werden, dass es sich von den aktuel- len Haftbedingungen kaum mehr wesentlich unterscheiden könnte. Da Beeinflus- sungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden können, wäre auch der Kontakt zu diesen zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken. Ein derart verschärftes Vollzugsregime ist im vorzeitigen Strafvollzug nicht praktikabel und würde sich – wie gesagt – von den jetzigen Haftbedingungen kaum unterscheiden. 4.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrens- stadiums von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, welcher nicht mit allfälligen Vollzugseinschränkungen begegnet werden kann. Die Staats-
8 / 9 anwaltschaft hat das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt somit zu Recht abgewie- sen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. 5.1.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. April 2022 (StA act. 1.12) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Martin Tobler zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer kein entsprechendes Begehren. Sollte er davon ausgehen, dass die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger in der Stra- funtersuchung auch für das Beschwerdeverfahren noch gilt, kann dem nicht ge- folgt werden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Einsetzung eines amtlichen Verteidigers ist bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich neu zu stellen, zumal im Beschwerdeverfahren erhöhte Voraussetzungen für deren Gewährung bestehen, namentlich die hinzukommende Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsmit- tels (vgl. hierzu auch BGer 1B_705/2011 v. 09.05.2012 E. 2.3.1). Dies gilt auch, wenn, wie vorliegend, die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 133 StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt wor- den ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerde- führende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwen- digerweise verteidigt werden muss (BGer 1B_705/2011 v. 09.05.2012, E. 2.3.2; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 130 StPO). 5.2.Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundes- gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: