Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 30. September 2022 (Mit Urteil 6B_1252/2022 vom 20. Dezember 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzSK2 22 51 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandErlass von Verfahrenskosten Mitteilung05. Oktober 2022
2 / 5 Sachverhalt A.Am 12. Juni 2018 reichte A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden ge- gen B._____ Strafanzeige wegen Betrugs ein. Mit Entscheid vom 20. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme einer Stra- funtersuchung. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 1. Mai 2019 nicht ein und auferlegte A._____ Verfahrenskosten von CHF 800.00 (KGer GR SK2 19 26). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B.Mit Eingabe vom 15. September 2021 gelangte A._____ (nachfolgend Ge- suchsteller) an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, ihm seien die in Rechnung gestellten Gebühren zu erlassen. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 wurde dieses Gesuch abgewiesen. C.Mit Eingabe vom 27. September 2022 (Poststempel) gelangte der Gesuch- steller erneut an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt, ihm seien die in Rechnung gestellten Gebühren für das Verfahren SK2 19 26 zu erlassen. Erwägungen 1.Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen beim Ent- scheid, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen gros- sen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 2). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibt selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermes- sen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch ganz oder teilweise Folge gibt (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 4). 2.Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf einen Entscheid des Kantonsge- richts Nidwalden vom 29. Juni 2021 sowie auf eine Verfügung der Direktion des Kantons Bern vom 26. August 2022. Daraus sei unmissverständlich ersichtlich, dass sein (erstes) Gesuch um Gebührenerlass zu Unrecht abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf das Strafverfahren gegen B._____. Sinngemäss behauptet er, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine Nichtan- handnahme verfügt, weshalb er weder in der Lage noch gewillt sei, Gebühren an den Kanton Graubünden zu bezahlen.
3 / 5 Vorliegend geht es um die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 19 26 vor Kan- tonsgericht von Graubünden, in welchem die Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. März 2019 zu überprüfen war. Die Nicht- anhandnahme begründete die Staatsanwaltschaft mit ihrer örtlichen Unzuständig- keit. Das Kantonsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Ge- suchstellers nicht ein, weil diese nicht rechtsgenügend begründet war. Der Ge- suchsteller hat weder im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht noch in den beiden nachfolgenden Gebührenerlassverfahren auch nur ansatzweise dargelegt, weshalb eine Zuständigkeit des Kantons Graubünden entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft hätte gegeben sein sollen. Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Inwieweit die vom Gesuchsteller angerufenen Entscheide des Kantonsgerichts Nidwalden vom 29. Juni 2021 und der Direktion des Kantons Bern vom 26. August 2022 daran etwas ändern und einen Gebührenerlass rechtfertigen sollten, ist nicht nachzuvollziehen. Insoweit liegt offensichtlich kein Grund für einen Gebührenerlass nach Art. 425 StPO vor. 3.Weiter begründet der Gesuchsteller seine Eingabe damit, dass er seit län- gerer Zeit arbeits- und mittellos sei und Prämienverbilligungen erhalte. Er könne aus finanzieller Sicht weder den vom Kanton Graubünden in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag noch die vorgeschlagenen Teilzahlungen leisten. Mit dieser Begründung hat sich das Kantonsgericht bereits einlässlich im Rahmen des ersten Erlassgesuches vom 15. September 2021 auseinandergesetzt. Ein Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichen- den Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Bejahung einer Mit- tellosigkeit strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kosten ist nur in ausge- sprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig (vgl. KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4; OGer ZH VU160005 v. 21.4.2016 E. II.5.1 ff.). Zu prüfen ist, ob die Gerichtskosten voraussichtlich während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächs- ten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mit- tellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen-
4 / 5 böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). Vorliegend erbrachte der Gesuchsteller keinen Nachweis einer dauerhaften Mittel- losigkeit. Die seit der erstmaligen Beurteilung vom 29. Dezember 2021 neu dazu- gekommenen Steuerveranlagungs- und Prämienverbilligungsverfügungen taugen dazu nicht. Sie beinhalten lediglich eine Momentaufnahme. Weitere Ausführun- gen, bspw. eine Begründung, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass sich die Verhältnisse in den nächsten Jahren verbessern, fehlen gänzlich. Die streitge- genständlichen Verfahrenskosten betragen lediglich CHF 800.00. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller unter normalen Umständen diesen Betrag innert 10 Jahren ohne weiteres abzuzahlen vermag. Selbst wenn dies nicht zutref- fen sollte, wäre das Gesuch abzuweisen wie sich aus der nachfolgenden E. 4 er- gibt. 4.Durch Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten dürfen die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Prozessführung nicht umgangen werden. Wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Das vorliegende Gesuch betrifft Kosten, die dem Gesuchsteller in einem Be- schwerdeverfahren vor Kantonsgericht auferlegt wurden. Die Beschwerde wurde als aussichtslos beurteilt (vgl. KGer GR SK2 19 26 v. 1.5.2019). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für jenes Verfahren wurde mit Verfügung des Vorsit- zenden der II. Strafkammer am Kantonsgericht von Graubünden vom 1. Mai 2019 (KGer GR SK2 19 27) infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auch aus diesem Grund kann dem Erlassgesuch nicht stattgegeben werden. 5.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist abzuweisen. 6.Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben. Da der Gesuchsteller al- lerdings innert Jahresfrist bereits zum zweiten Mal ein aussichtsloses Erlassge- such mit mehr oder weniger identischer Begründung stellte, wird er darauf hinge-
5 / 5 wiesen, dass er bei einer neuerlichen Gesuchstellung mit einer Kostenauflage zu rechnen hat, sofern sich die Verhältnisse nicht massgeblich verändern. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Erlass der Kosten für das Beschwerdeverfahren SK2 19 26 wird abgewiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: