Beschluss vom 10. Februar 2023 ReferenzSK2 22 50 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Hubert und Bergamin Gustin, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandEinsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.09.2022, mitgeteilt am 09.09.2022 (Proz. Nr. VV.2022.458) Mitteilung13. Februar 2023

Sachverhalt A.Am 30. Dezember 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannt, namentlich aber gegen B._____ und C., wegen vollendeten Amtsmiss- brauchs etc. ein. In der Strafanzeige stellte A. ausserdem den Antrag, die Strafuntersuchung sei an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen. B.Am 1. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Fallführung übernahm die (ordentliche) Staatsanwältin MLaw D.. C.Mit Schreiben vom 1. Februar 2022, mitgeteilt am 2. Februar 2022, teilte die Staatsanwaltschaft A. mit, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubün- den keine Veranlassung bestehe, die Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen. D.Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 teilte A._____ mit, die Ablehnung seines Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt überzeuge nicht. Ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit seiner Begründung könne dazu auch nicht weiter Stellung genommen werden. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft dadurch seinen An- spruch auf rechtliches Gehör. Im Weiteren ersuchte A._____ um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung, weshalb sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abgelehnt werde. E.Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sie seine Stellungnahme vom 17. Februar 2022 als Ausstandsgesuch verstehe, und ersuchte ihn um Mitteilung innert 10 Tagen, ob das Gesuch zustän- digkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet werden solle. F.Mit Eingabe vom 10. März 2022 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er kein Ausstandsgesuch gestellt habe. Vielmehr habe er um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht, warum sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwalt- schaft abgelehnt werde. Dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubünden keine Veranlassung dazu bestehe, sei keine hinlängliche Begründung. G.Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. April 2022 an das Kantons- gericht von Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Antrag in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils materiell in einer beschwerdefähigen Verfü- gung zu beurteilen, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge. H.Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 hiess der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das von A._____ erhobene Rechtsmittel gut. Der Vorsitzende hob das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich einer fehlen- den Begründung, auf und wies die Angelegenheit zu einer neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. I.Mit Schreiben vom 9. September 2022 behandelte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichts erneut. Abermals wies sie sein Gesuch ab und führte eingehend aus, dass weder ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliege noch andere Gründe vorhanden seien, welche die Über- tragung des Falles an einen ausserordentlichen Staatsanwalt rechtfertigen wür- den. J.Gegen dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft erhob A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte in der Hauptsache, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 aufzuheben und die Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Weiteren beantragte er die Einholung der staatsanwaltschaftlichen Akten zum Strafverfah- ren gegen B._____ (Verfahren VV.2022.458), der kantonsgerichtlichen Akten der Beschwerdeverfahren SK2 22 18 und SK2 22 19, der verwaltungsgerichtlichen Akten im Verfahren U 22 44 und der Verfahrensakten des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden im Verfahren Z.__. K.Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer. L.Mit Stellungnahme vom 1. November 2022 beantragte B._ (nachfol- gend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

M.Der Beschwerdeführer liess sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft und des Beschwerdegegners nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. De- zember 2022 reichte er jedoch ein weiteres Schreiben mit ergänzenden Beweis- mitteln ein. N.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfah- renshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstraf- behörden Beschwerde geführt werden. Beschwerdeobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlun- gen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozess- rechtlichen Regelung unterliegt (BStrGer BB.2021.203 v. 30.3.2022 E. 1.1; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, Basler Kommentar], N 6 zu Art. 393 StPO). Die Verfügung im Rahmen der StPO ist eine individuell- konkrete Anordnung eines Staatsanwaltes, mit der gestützt auf die Strafprozess- ordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (Guidon, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 393 StPO; vgl. ebenso KGer SG AK.2021.464-AK v. 12.01.2022 E. II.1.a). 1.2.Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), wobei namentlich die Privatklägerschaft am Strafver- fahren als Partei teilnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten muss die Beschwerde führende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein. An einem rechtlich ge- schützten Interesse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn der Beschwerde- führer nicht selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids nach Art. 382 Abs. 1 StPO hat zudem grundsätzlich ein aktuelles und praktisches zu sein (BGE 137 I 296 E. 4.2; BStGer BB.2018.89 v. 14.06.2018 E. 1.2.1 m.w.H.).

1.3.Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkam- mer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist indes- sen, dass das Erheben des Rechtsmittels nicht gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 1B_340/2016 v. 25.11.2016 E. 2.4). 1.4.Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Be- schwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unan- gemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.5.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 26. September 2022 (Datum Poststempel) und damit innert Frist gegen die ihm am 16. September 2022 zuge- gangene Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Fraglich ist je- doch, ob einer Partei, deren Antrag auf Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes keine Folge geleistet wurde, die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO oder ein anderes Rechtsmittel überhaupt zur Verfügung steht. Zu prüfen ist namentlich, ob ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt und ein rechtlich ge- schütztes Interesse vorliegen. 1.5.2. Grundsätzlich hat eine beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsmittelein- gabe zu begründen, inwieweit die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, so- weit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (hinsichtlich der Beschwerdelegitimati- on siehe KGer GR SK2 19 33 v. 24.11.2019 E. 2.1 und BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; allgemein für die Eintretensvoraussetzungen siehe Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], N 391, und OGer ZH UH130226 v. 12.09.2013 E. 1.3). Der Beschwerdeführer scheint bereits deshalb von einem beschwerde- fähigen Anfechtungsobjekt auszugehen, weil Urheberin der angefochtenen Verfü- gung die Staatsanwaltschaft ist (vgl. act. A.1, S. 3); weiter geht er auf das Anfech- tungsobjekt und die Beschwer nicht ein. Es ist deshalb fraglich, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde des (anwaltlich vertretenen) Privatklägers einge-

treten werden kann. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2.1.Vorliegend stellte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 30. De- zember 2021 den Antrag, es sei im entsprechenden Strafverfahren (VV.2022.458) ein ausserkantonaler Staatsanwalt einzusetzen (StA act. 3.1, S. 2). Die Staatsan- waltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2022 – aber ohne nähere Be- gründung – mit, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestehe, die Strafunter- suchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen (StA act. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erklärte er auf anschliessende Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin (StA act. 1.6), dass es sich bei seinem Antrag nicht um ein Ausstandsgesuch handle (StA act. 1.7). Nach Eingang einer Rechtsverweigerungsbeschwerde stellte das Kan- tonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 20. Juli 2022 eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft und damit des beschwerdeführe- rischen Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, hob den Entscheid der Staatsan- waltschaft betreffend Verweigerung, für das Verfahren VV.2022.458 einen ausser- ordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (KGer GR SK2 22 18 v. 20.07.2022). Mit Verfügung vom 9. September 2022 entschied die Staatsanwalt- schaft erneut – und diesmal mit ausführlicher Begründung –, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung für die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes bestehe und sie deshalb davon absehe, einen Antrag an die Regierung auf Bestel- lung eines ausserordentlichen Staatsanwalts zu stellen (StA act. 1.17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. 2.2.Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Abweisung des Gesuchs nament- lich damit, dass weder Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO vorliegen würden, noch andere Gründe vorhanden seien, welche eine Übertragung der Strafuntersu- chung an einen ausserordentlichen Staatsanwalt rechtfertigen würden (vgl. act. B.2, A.2). Es sei nicht klar, inwiefern dem Beschwerdeführer aus Art. 56 ff. StPO oder Art. 8 Abs. 2 EGzStPO ein Anspruch auf Einsetzung eines ausserordentli- chen Staatsanwalts erwachse (act. A.2, Ziff. 3). Der Beschwerdegegner äusserte sich im Beschwerdeverfahren in ähnlicher Weise (vgl. act. A.3). 2.3.Wie bereits dargelegt (vgl. oben Erwägung 1.5.2), begründete der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht vertieft, inwiefern vorliegend ein gültiges Anfechtungsobjekt und ein Rechtsschutzinteresse gegeben seien. Aus der materiellen Begründung wird allerdings ersichtlich, auf welche Rechtsgrundla- gen er sich stützt beziehungsweise nicht stützt. So bringt er vor, dass er seinen

Antrag auf einen ausserordentlichen Staatsanwalt weder gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EGzStPO stelle, noch je im Verfahren das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gemäss Art. 56 StPO vorgebracht habe (wobei er dann gleichwohl verschiedent- lich eine Verletzung von Art. 56 ff. StPO geltend macht; vgl. sogleich unten). Viel- mehr gehe es im vorliegenden Verfahren darum, dass im Vornherein die Gefahr der Voreingenommenheit sowie jeglicher Anschein der Befangenheit ausge- schlossen werden solle, weil es sich beim Beschwerdegegner um einen Chefbe- amten handle, der gleichzeitig auch Strafrichter sei. Bereits deshalb sei es not- wendig, das Strafverfahren durch einen unabhängigen kantonalen Staatsanwalt zu führen (act. A.1, Ziff. 12). Aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV ergebe sich, dass keine Umstände vorliegen dürften, welche den Anschein der Befangen- heit erwecken würden, ansonsten kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegen würde. Indem sich die Staatsanwaltschaft weigere, die Strafun- tersuchung aus den Händen zu geben, verletzte sie das Recht gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 56 ff. StPO und miss- brauche ihr Ermessen (act. A.1, Ziff. 18 – 20, 36). 3.1.Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unpar- teiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das (gerichtliche) Urteil einwirken (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.). Die Garantie auf Unbefangenheit der nicht richterlichen mit der Strafsache befassten Personen gründet in Art. 29 Abs. 1 BV, dem Anspruch aller Personen auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf dabei nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sin- ne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Dies gilt auch für das Ausmass von institutioneller Unabhängigkeit (vgl. An- dreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 56 StPO m.w.H.). 3.2.Der Bundesgesetzgeber hat die genannten verfassungs- und konventions- rechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren in den Art. 56 ff. StPO umgesetzt.

Demnach kann eine Partei beantragen, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, sofern ihrer Ansicht nach ein Ausstands- grund gemäss Art. 56 lit. a bis f StPO gegeben ist. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 III 221 E. 4.2). Demnach sind unter dieser Bestimmung auch die Kriterien der funktionellen und persönlichen Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von Bedeutung (vgl. zum As- pekt des faktischen Abhängigkeitsverhältnisses etwa Markus Boog, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 39 zu Art. 56 StPO). Sofern also eine Verfah- renspartei der Ansicht ist, ein bestimmter Staatsanwalt (oder alle einzelnen ordent- lichen Staatsanwälte) seien funktionell und persönlich nicht genügend unabhän- gig, so hat sie dies im Rahmen eines Ausstandsgesuchs geltend zu machen. Stellt eine Partei ein Ausstandsgesuch, sieht Art. 59 StPO für dessen Behandlung ein besonderes Verfahren vor. Je nach betroffener Strafverfolgungsbehörde hat eine andere Instanz über die Sache zu befinden, wobei je nach Ausstandsgrund das Gesuch entweder direkt oder erst nach dem Widersetzen der in einer Straf- behörde tätigen Person an die entscheidende Behörde weitergeleitet wird (vgl. Art. 59 StPO). Im Falle eines Ausstandsgesuchs gegen einen Staatsanwalt entschei- det gegebenenfalls die kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). 3.3.In der StPO keine Erwähnung findet hingegen die Rechtsfigur des ausser- ordentlichen/ausserkantonalen Staatsanwalts (BStrGer BB.2020.45 v. 5.2.2021 E. 2.3.1). Dementsprechend legt die StPO auch weder Kriterien fest, wann ein sol- cher einzusetzen sei, noch bestimmt sie, wie ein Verfahren zur Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes abzulaufen habe. Die Thematik beschlägt mit- hin nicht den Anwendungsbereich des Bundesstrafprozessrechts, sondern es bleibt den Kantonen vorbehalten, ob beziehungsweise wie sie in dieser Frage legi- ferieren wollen. Im Kanton Graubünden kann gemäss Art. 8 Abs. 2 EGzStPO die Regierung bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen. Wann ein solcher Bedarf besteht, präzisiert das Gesetz nicht. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu ent- nehmen, dass die Bestellung von ausserordentlichen Staatsanwälten die Aus-

nahme darstellen soll, welche sich in konkreten Einzelfällen rechtfertige, etwa wenn bei den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft ein Anschein der Parteilichkeit bestehe (vgl. Botschaft zur Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 856; ferner auch BStrGer BB.2020.45 v. 5.2.2021 E. 2.3.1 mit Bezug auf Art. 67 StBOG). Zu erwägen ist die Bestellung von ausserordentlichen Staatsanwälten ferner bei zeit- weiliger Überlastung der Staatsanwaltschaft, bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen von ordentlichen Staatsanwälten sowie bei Strafuntersuchungen, die besondere Kenntnisse erfordern (z.B. spezifisches, nichtjuristisches Fachwissen oder Fremdsprachen). In terminologischer Hinsicht ist folgendes zu präzisieren: In Abweichung zur Formulierung des beschwerdeführerischen Antrages (Übertra- gung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt bzw. eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft) spricht Art. 8 Abs. 2 EGzStPO zu Recht nicht von ausserkantonalen, sondern von ausserordentlichen Staatsanwälten. Diese können ausserkantonal tätig oder wohnhaft sein, zwingend ist dies freilich nicht – auch im Kanton ansässige bzw. arbeitende Personen können als ausserordentli- che Staatsanwälte in Betracht fallen (zu den allgemeinen Anstellungsvorausset- zungen vgl. Art. 9 EGzStPO). Im Übrigen setzt die Regierung keine ausserordent- liche bzw. ausserkantonale Staatsanwaltschaft als Behörde ein, sondern lediglich einzelne Personen, welche als ausserordentliche Staatsanwälte amten. Die (örtli- che) Zuständigkeit verbleibt dabei – unter Vorbehalt von Art. 38 StPO – bei der kantonalen Staatsanwaltschaft (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 22 18 v. 20.7.2022 E. 2.4). Das Prozedere für die Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes ist im EGzStPO nicht näher geregelt. In der Praxis geht der Bestellung eines ausseror- dentlichen Staatsanwaltes durch die Regierung ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft voraus; die Regierung schreitet mithin nicht von Amtes wegen ein, sondern entscheidet auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin. Die Berechtigung zur Gesuchstellung für die Staatsanwaltschaft ergibt sich letztlich aus dem Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leitet (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage kommt den weiteren am Verfahren betei- ligten Personen – namentlich der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft – kein selbstständiges Antragsrecht gegenüber der Regierung zu. 3.4.Dem bisher Dargelegten entsprechend können gemäss Bundesrecht die Parteien des Strafverfahrens nur insofern Einfluss auf die Personalie des fall- führenden Staatsanwaltes nehmen, als ihnen die Möglichkeit zukommt, Ausstandsbegehren gegen die entsprechende Person zu stellen. Weitergehende

Rechtsbehelfe in Bezug auf die Fallzuteilung an einen Staatsanwalt stehen den Parteien nicht zu – im Unterschied zum Richter besteht bei Staatsanwälten kein Anspruch auf einen gesetzmässigen, das heisst im Voraus durch Gesetz bestimm- ten Staatsanwalt, sodass die Zuständigkeit eines bestimmten Staatsanwaltes bzw. die Fallzuteilung an diesen nicht durch formelles Verfahrensrecht im Voraus be- stimmt werden muss (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Gerold Steinmann, in: Ehrenzel- ler/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 30 BV in fine; vgl. ferner Keller, a.a.O., N 6 zu Art. 56 StPO). Oder anders ausgedrückt: Die Parteien kön- nen nur die Ablehnung eines bestimmten Staatsanwaltes infolge Befangenheit beantragen, nicht jedoch die Zuteilung der Angelegenheit an einen bestimmten Staatsanwalt. Denn bei Letzterem handelt es sich um eine amtsinterne Angele- genheit (vgl. BStrGer BB.2016.339 v. 12.10.2016 E. 2; BStrGer BB.2015.81 v. 26.1.2016 E. 1.3 m.w.H.). Das gilt auch im Zusammenhang mit ausserordentlichen Staatsanwälten: Die Auswahl des ausserordentlichen Staatsanwalts obliegt nicht den Parteien, sondern der Staatsanwaltschaft und der Regierung. Hält eine Partei einen bestimmten ausserordentlichen Staatsanwalt für nicht hinreichend unvorein- genommen/unbefangen, weil es sich nicht um einen ausserkantonalen Staatsan- walt handelt, so kann sie entsprechende Ausstandsgründe gegen den konkret vorgesehenen ausserordentlichen Staatsanwalt vorbringen. Einen (justiziablen) Anspruch auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts hat die den Ausstand begehrende Partei indes nicht und so wird auch bei Bejahung eines Ausstandsgrundes bloss die Unzulässigkeit der Fallübernahme durch den vorge- sehenen ausserordentlichen Staatsanwalt festgehalten, nicht jedoch auch die Be- stellung eines ausserkantonalen Staatsanwalts angeordnet. Vielmehr ist es an der Staatsanwaltschaft und der Regierung, einen neuen ausserordentlichen Staats- anwalt einzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht nur dann ein Grund zur Bezeichnung eines ausserkantonalen Staatsanwalts, wenn die Untersuchung durch alle kantonalen Organe wegen Befangenheit ausser Betracht fällt (vgl. BGer 1B_201/2019 v. 12.9.2019 E. 3). Aus dem genannten Bundesge- richtsentscheid wird zudem ersichtlich, dass (auch) in diesem Falle ein Ausstandsverfahren anzustrengen ist. 4.1.Vorliegend hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer explizit kein Ausstandsgesuch gegen einen, mehrere oder gar alle ordentlichen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Graubünden gestellt. Vielmehr hat er mehrfach mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, er stelle kein Ausstandsgesuch (vgl. StA act. 1.7; act. A.1, N 12). Angesichts seiner anwaltlichen Vertretung ist er darauf zu be- haften, weshalb seine Eingabe vorliegend auch nicht im Verfahren gemäss Art. 59

StPO zu behandeln ist. Bringt er nun vor, dass er sich direkt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV stütze, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber diese Grundrechte gerade in den Art. 56 ff. StPO umgesetzt und dafür ein beson- deres Verfahren (Art. 59 StPO) vorgesehen hat. Falls er der Ansicht ist, in Bezug auf den Anschein der Befangenheit seien die Voraussetzungen für die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes anders oder geringer als für den Ausstand eines (ordentlichen) Staatsanwaltes, ist ihm zu widersprechen; dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Vorliegend führt dies zu folgender Konsequenz: Wenn der Beschwerdeführer das Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO nicht in Anspruch nehmen will, je- doch mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 StPO und Art. 30 Abs. 1 StPO und einem be- stehenden Anschein der Befangenheit ein Beschwerdeverfahren anstrengt, fehlt es ihm diesbezüglich am (praktischen) Rechtsschutzinteresse. Dies, zumal er zu seiner Zielverwirklichung das gesetzlich explizit vorgesehene Ausstandsverfahren hätte in Anspruch nehmen können und müssen (vgl. ausdrücklich BStGer BB.2012.126 v. 21.08.2012 E. 1.2; Guidon, Beschwerde, N 196; ders., Basler Kommentar, N 11 zu Art. 393 StPO). Insofern ist auf die Beschwerde aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4.2.Wird hingegen – was der Beschwerdeführer abermals ausdrücklich bestrei- tet (act. A.1, N 12) – nicht eine Grundrechtsverletzung, sondern eine unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EGzStPO gerügt, weil die Staatsanwaltschaft eine Antragstellung an die Regierung um Einsetzung eines ausserordentlichen Staats- anwalts abgelehnt hat, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem beschwerdefähi- gen Anfechtungsobjekt. Wie dargelegt, bilden Anfechtungsobjekte der Beschwer- de gemäss Art. 393 ff. StPO namentlich Verfügungen der Staatsanwaltschaft, "mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung [sic!] eine für den Adressaten verbind- liche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird" (Guidon, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 393 StPO). Da die Thematik der Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwalts nicht in der StPO, sondern in der kantonalrechtlichen Einführungs- gesetzgebung (Art. 8 EGzStPO) geregelt ist, handelt es sich beim Entscheid der Staatsanwaltschaft, von der Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes abzusehen beziehungsweise keinen entsprechenden Antrag an die Regierung zu stellen, um kein der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO unterliegendes Anfech- tungsobjekt. Damit bliebe diesbezüglich höchstens die Möglichkeit eines auf das kantonale Recht abgestützten Rechtsmittels. Ein solches sieht die (Einführungs-) Gesetzgebung des Kantons Graubünden jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Es er- wiese sich aber auch nicht als nötig. Beim Ausstandsbegehren handelt es sich von

seiner Konzeption her wie erörtert nicht um ein (positives) Gestaltungsrecht in dem Sinne, dass eine Verfahrenspartei die am Verfahren beteiligte Amtsperson vorschlagen oder auswählen könnte, sondern um ein (negatives) Ablehnungsrecht hinsichtlich einer konkreten, als befangen angesehenen Amtsperson (vgl. hierzu auch KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 5). Es sind keine legitimen Rechtsschut- zinteressen auszumachen, die es im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts rechtfertigen würden, über die vom Bundesrecht statuierten Rechtsbehelfe betref- fend Ausstand hinauszugehen. Dementsprechend kommt den Parteien des Straf- verfahrens (grundsätzlich) auch keine Anfechtungsmöglichkeit gegen den Ent- scheid der Staatsanwaltschaft zu, mit dem sich diese weigert, einen ausserordent- lichen Staatsanwalt einzusetzen bzw. einen entsprechenden Antrag an die Regie- rung zu stellen. Wie ausgeführt hätte der Beschwerdeführer einzig mit einem Ausstandsgesuch erreichen können, dass bestimmte (oder allenfalls alle) ordentli- che Staatsanwälte hätten in den Ausstand treten müssen. In diesem Fall wäre die Staatsanwaltschaft faktisch gezwungen gewesen, ein Gesuch um Bestellung ei- nes ausserordentlichen Staatsanwaltes an die Regierung zu stellen, hätte sie sich nicht dem Vorwurf der Rechtsverweigerung aussetzen wollen. Gegen die ange- fochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft steht jedoch weder ein Rechtsmittel zur Verfügung noch sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Beschwerde- führer sein Begehren direkt an die Regierung richten könnte (vgl. oben Erwägung 3.3 in fine). 4.3.Zusammenfassend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits fehlt es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzinteresse, da die StPO zur Erreichung seines Rechtsschutzziels ein Vorgehen gemäss Art. 56 ff. StPO vorsieht. Andererseits liegt auch kein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor, da das Verfahren zur Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts kanto- nalrechtlich und nicht bundesrechtlich in der StPO geregelt ist. Ein kantonales Rechtsmittel sui generis fällt schliesslich aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteres- ses ausser Betracht. 5.Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinge- wiesen, dass die staatsanwaltschaftlichen Akten und die Akten der kantonsgericht- lichen Beschwerdeverfahren SK2 22 18 und SK2 22 19 eingeholt worden sind. 6.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wurde (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210)

erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. 6.1.2. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 2'000.00 zu erheben. Da das Gericht auf die Beschwerde nicht eingetre- ten ist, sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dies er- scheint auch angesichts des Beschwerdeverfahrens SK2 22 18 als richtig. Bereits in diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer gegen eine verweigerte Einset- zung eines ausserordentlichen Staatsanwalts Beschwerde ergriffen. Das Kan- tonsgericht ist dabei entgegen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde eingetreten. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren war die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren SK2 22 18 nicht begründet; das Kan- tonsgericht hiess die Beschwerde deshalb auch aufgrund des verletzten An- spruchs auf rechtliches Gehör gut. Wie das Kantonsgericht im entsprechenden Entscheid ausdrücklich festgehalten hat, war sie aufgrund der fehlenden Begrün- dung nicht gehalten, sich erstmals mit der Sache auseinanderzusetzen. Zudem hielt das Gericht fest, dass nicht ohne Weiteres verständlich sei, womit der Be- schwerdeführer seinen Antrag begründen könne (beides in SK2 22 18 v. 20.07.2022 E. 2.5). Dem Beschwerdeführer war damit bekannt, dass die Be- schwerde einzig aufgrund der Gehörsverletzung und nicht aufgrund der materiel- len Regelung – welche in diesem Zeitpunkt nicht bekannt war – behandelt worden war. Nach Erlass der Verfügung der Staatsanwaltschaft am 9. September 2022 wusste der Beschwerdeführer, gestützt auf welche Grundlagen die Staatsanwalt- schaft seinen Antrag auf einen ausserkantonalen Staatsanwalt abgelehnt hat. Aufgrund der oben genannten Erwägungen des Kantonsgerichts durfte der Be- schwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Kantonsgericht abermals auf die Beschwerde eintreten würde. Er hätte vielmehr neu prüfen müs- sen, ob die Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde auch im Hinblick auf die begründete Verfügung gegeben sind. Schliesslich vermag auch die Rechtsmittel- belehrung der Staatsanwaltschaft (act. B.2, S. 5) kein schützenswertes Vertrauen auf das Vorhandensein einer beschwerdefähigen Verfügung zu begründen. Dies, zumal die Belehrung den Vorbehalt enthielt, dass die Verfügung nur anfechtbar sei, soweit sie einer prozessrechtlichen Regelung unterliege (vgl. act. B.2, S. 5). 6.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelver- fahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädi- gungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid.

6.2.2. Aufgrund seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Entschä- digung zu, zumal er entgegen Art. 433 Abs. 2 StPO auch keine beziffert hat. Der Beschwerdegegner hingegen dringt mit seinem Hauptantrag, wonach auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei, durch. Da er den entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat jedoch keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Entschädigung ermessensweise auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehr- wertsteuer festgelegt wird. Dies erscheint der Sache angemessen, zumal er im Stile einer zivilrechtlichen Klageantwort zu beinahe sämtlichen Punkten des Be- schwerdeführers ausführlich Stellung genommen hat, obwohl diese in Teilen of- fensichtlich gar nicht das vorliegende Verfahrensthema betrafen (bspw. act. A.3, N 9-11, 26-39, etc.). 6.2.3. Fraglich erscheint, ob die Ausrichtung der Entschädigung an den Beschul- digten zulasten des Staates oder der Privatklägerschaft geht. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivil- punkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet wer- den, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat für das Beru- fungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungs- kosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die abgewiesene Berufung einzig von ihr angehoben worden ist (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts Graubünden auch im Beschwerdeverfahren (KGer GR SK2 21 35 v. 01.07.2021 E. 4.2.1, SK2 14 7 v. 15.07.2014 E. 8 m.w.H.; vgl. auch BSt- Ger BB.2014.20 v. 13.05.2014 E. 4). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren ausschliesslich vom Beschwerdeführer initiiert worden, weshalb er den Beschwer- degegner für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen hat.

Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm in gleicher Höhe einbe- zahlten Sicherheitsleistung verrechnet. 3.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugespro- chen. 4.B._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten von A._____ entschädigt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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