Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 03. Mai 2023 ReferenzSK2 22 49 InstanzII. Strafkammer BesetzungHubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco B. Biancotti, Via Stre- das 3, 7500 St. Moritz GegenstandSachentziehung etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.09.2022, mitgeteilt am 08.09.2022 (Proz. Nr. VV.2022.1275) Mitteilung09. Mai 2023
2 / 15 Sachverhalt A.Gestützt auf eine Strafanzeige von A._____ vom 22. Dezember 2021 und die darauf folgenden polizeilichen Ermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 29. August 2022 eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen versuchter Nötigung etc. Am selben Tag stellte sie mittels Parteimitteilung die Einstellung der Untersuchung in Aussicht und setzte Frist für die Einreichung von Beweisanträgen. B.Mit Schreiben vom 30. August 2022, bei der Staatsanwaltschaft eingegan- gen am 31. August 2022, verlangte A._____ Einsicht in die Untersuchungsakten und stellte ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung von Beweisanträgen. Der Staatsanwalt hielt auf diesem Schreiben handschriftlich fest: „Telefonisch er- ledigt. 31.08.2022“. C.Am 1. September 2022, mitgeteilt am 8. September 2022, verfügte die Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren wegen Sachentziehung und versuchter Nötigung werde eingestellt. D.A._____ stellte mit Schreiben vom 7. September 2022, bei der Staatsan- waltschaft eingegangen am 8. September 2022, verschiedene Beweisergän- zungsanträge. E.Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01./08. September 2022 sei aufzuheben und die Sa- che sei zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwalt- schaft Graubünden zurückzuweisen. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, insbesondere folgende Beweisaufnahmen durchzuführen: C._____ sei als Zeugin staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen, al- lenfalls im Rahmen eines Konfronts mit dem Hausmeister D._____ und/oder mit dem Beschuldigten B.. Hausmeister D. sei als Beschuldigter oder als Zeuge staats- anwaltschaftlich einzuvernehmen. B._____ sei als Beschuldigter staatsanwaltlich einzuvernehmen, al- lenfalls anlässlich eines Konfronts mit D.. die WhatsApp-Korrespondenzen von C. habe der Beschuldig- te B._____ mittels Kopie der Strafverfolgungsbehörde nachzurei- chen.
3 / 15 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. F.B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellung- nahme vom 5. Oktober 2022 was folgt: 1.Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 01./08. September 2022 sei abzuweisen. 2.Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, ein Strafverfah- ren wegen Betrug gegen die Beschwerdeführerin A._____ zu eröffnen bzw. im Fall der Gutheissung der Beschwerde, das Strafverfahren auf die Beschwerdeführerin wegen Betrug auszudehnen und in jedem Fall folgende Beweisaufnahmen durchzuführen: • A._____ sei als Beschuldigte staatsanwaltschaftlich einzuverneh- men • D._____ sei als Zeuge staatsanwaltschaftlich einzuvernehmen • A._____ habe ihre WhatsApp-Mitteilungen mit B._____ der Strafver- folgungsbehörde nachzureichen • Abklärungen bei den Einwohnerdiensten der Gemeinde E._____ und der Stadt F._____ über den tatsächlichen und rechtlichen Wohnsitz von Frau A._____. 3.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. G.In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 führte die Staatsanwaltschaft aus, anlässlich des Telefonats zwischen dem Staatsanwalt und dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin am 31. August 2022 sei es anscheinend zu einem Missverständnis gekommen. Jedenfalls seien die Beweisanträge gemäss Schrei- ben vom 7. September 2022 unbehandelt geblieben. Da deren Behandlung und allfällige Gutheissung Auswirkungen auf den Entscheid haben könnten, erscheine die Angelegenheit nicht entscheidreif. Die Staatsanwaltschaft sei bereit, die Ein- stellungsverfügung zurückzunehmen, sofern dies prozessual möglich sei. Andern- falls und falls die Beschwerdeinstanz zur Ansicht gelangen sollte, dass weitere Abklärungen erforderlich seien, sei eine Beschwerdegutheissung ins Auge zu fas- sen. H.In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2022 äusserte sich die Be- schwerdeführerin zu den Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft. I.Mit Vernehmlassung vom 30. November 2022 stellte der Beschwerdegeg- ner das folgende, veränderte Rechtsbegehren: 1.Änderungsantrag zu Ziff. 1 unserer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022: Die Beschwerde sei gutzuheissen.
4 / 15 2.Unverändert gemäss Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022. 3.Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. des Kantons Graubünden. J.Am 6. Dezember 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehm- lassung des Beschwerdeführers vom 30. November 2022. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung am 12. September 2022 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu (act. B.3 und E.2). Die Beschwerde der Beschwerde- führerin erfolgte am 22. September 2022 (act. A.1) und damit fristgerecht. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsver- fügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Ein- stellungsverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatklä- ger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Per- son gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin wäre durch die angezeigten Straftaten, sollten sie sich zugetragen haben, offensichtlich in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt. Sie ist somit als geschädigte Person anzusehen. Sie hat sich zudem im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert (StA act. 3.8), weshalb ihr Parteistellung zukommt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3.Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Wiedererwägung Einstellungsverfügung
5 / 15 2.1.Die Staatsanwaltschaft erklärt sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 (act. A.3) bereit, die Einstellungsverfügung zurückzunehmen, sofern dies prozessual möglich sei. Andernfalls wäre eine Beschwerdegutheissung ins Auge zu fassen. 2.2.Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel. Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit der Rechtshängigkeit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Dieser Mechanismus wird dort durchbrochen, wo für die Vorinstanz die Möglichkeit der Wiedererwägung be- steht. Die Wiedererwägung einer durch die erlassende Behörde als fehlerhaft an- gesehenen Einstellungsverfügung ist ausgeschlossen (vgl. PKG 2016 Nr. 27 E. 3b mit ausführlicher Begründung und Hinweisen). Auch die Wiederaufnahme eines formell rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens ist nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 323 StPO möglich. Daraus erhellt, dass es der Staatsanwaltschaft verwehrt bleibt, die angefochtene Einstellungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen oder zurückzunehmen, wie es die Staatsanwaltschaft formuliert hat. Viel- mehr muss das Beschwerdeverfahren seinen Fortgang nehmen. 3.Vor Vorinstanz gestellte Beweisanträge 3.1.Mit Parteimitteilung vom 29. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt und gleichzeitig den Partei- en die Möglichkeit eröffnet, innert zehnTagen Beweisanträge zu stellen (StA act. 1.7). Die Parteimitteilung ist den Parteien frühestens am 30. August 2022 zuge- gangen, so dass die Frist für die Einreichung von Beweisanträgen frühestens am 9. September 2022 abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 8. September 2022 verschiedene Beweisanträge gestellt (StA act. 1.12). Diese sind mithin rechtzeitig erfolgt. 3.2.Am 30. August 2022 hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Parteimitteilung vom 29. August 2022 Einsicht in die Strafakten verlangt und ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich der Einreichung von Beweisanträgen gestellt (StA act. 1.8). Es ist unbestritten, dass der untersuchende Staatsanwalt am 31. August 2022 mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Telefonat geführt hat. Er hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin erklärt, dass dieser die Strafakten bereits im Frühjahr 2022 zur Einsicht erhalten habe und dass seitdem keine neuen Akten hinzugekommen seien (act. A.1 Rz. 9; act. A.3; StA act. 1.13). Offenbar hat
6 / 15 der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Auskunft auf eine Zustel- lung der Akten zur Einsichtnahme verzichtet. 3.3.Mit Bezug auf die Stellung von Beweisanträgen sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführerin darüber, was am 31. August 2022 besprochen worden sei, unterschiedlich. Während die Staatsanwaltschaft festhält, dass der untersuchende Staatsanwalt aufgrund der Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats vom 31. August 2022 davon ausgegangen sei, dass keine weiteren Beweiserhebungen verlangt würden (act. A.3, StA act. 1.13), macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Rechtsvertreter ha- be darauf hingewiesen, dass er die Akten prüfen werde, weil er diese nicht mehr präsent habe; nach erfolgter Rücksprache mit seiner Mandantin werde er darüber entscheiden, ob noch Anträge auf weitere Untersuchungshandlungen gestellt wür- den (act. A.4, S. 2 Mitte). Die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass es anscheinend zu einem Missverständnis gekommen sei (act. A.3). Dass die Beschwerdeführerin auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet hätte, ist damit nicht nachgewie- sen. 3.4.Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet hat. Vielmehr hat sie recht- zeitig Beweisergänzungsanträge gestellt. 4.Rechtliches Gehör 4.1.Die Staatsanwaltschaft hat am 1. September 2022, und damit noch während laufender Frist zur Einreichung von Beweisanträgen, die Einstellungsver- fügung erlassen. Selbstredend konnte sie so die rechtzeitigen Beweisanträge der Beschwerdeführerin vom 8. September 2022 nicht berücksichtigen. Die Beweisan- träge sind damit unbehandelt geblieben. Mit diesem Vorgehen hat die Staatsan- waltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 4.2.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als ge- heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli-
7 / 15 chen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinwei- sen). 4.3.Die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind nicht behandelt worden, weil die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vor Ab- lauf der Frist zur Einreichung von Beweisanträgen erlassen hat. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdefüh- rerin. Nachdem die Staatsanwaltschaft selbst davon ausgeht, dass eine Behand- lung und allfällige Gutheissung der Beweisanträge Einfluss auf den Entscheid ha- ben kann (act. A.3), führt eine Rückweisung nicht zu einem formalistischen Leer- lauf. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, die Angelegenheit erscheine nicht entscheidreif (act. A.3). Eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittel- verfahren ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin führt daher zur Gutheissung der Beschwerde, zur Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu prüfen und darüber zu entscheiden haben, ob diese abzunehmen sind. Der Staatsanwalt- schaft diesbezüglich weitere Anweisungen zu erteilen ist unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, zumal sich das Kantonsgericht als Beschwerdein- stanz im Falle der Aufhebung einer Verfahrenseinstellung praxisgemäss Zurück- haltung bei der Erteilung von Weisungen nach Art. 397 Abs. 3 StPO auferlegt (vgl. statt vieler KGer GR SK2 21 76 v. 13.10.2022 E. 6, PKG 2017 Nr. 25 E. 2.6). Von der Erteilung von Weisungen im Sinne von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Be- schwerdeführerin ist abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Untersuchungs- verfahren weiterzuführen, bis die Angelegenheit entscheidreif ist, und dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. 5.Antrag des Beschwerdegegners 5.1.Der Beschwerdegegner verlangt mit Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 (act. A.2), die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Betrugs zu eröffnen bzw. im Fall der Gutheissung der Beschwerde, das Strafverfahren auf die Be- schwerdeführerin entsprechend auszudehnen. In diesem Zusammenhang stellt er überdies verschiedene Beweisanträge. In der Begründung führt er aus, er habe den Betrug bei den Untersuchungsbehörden bereits zur Anzeige gebracht. Ob- schon es sich um ein Offizialdelikt handle, hätten die Strafverfolgungsorgane "die-
8 / 15 se Straftat und deren Verfolgung bislang ignoriert". Aus diesem Grund stelle er formell "Strafantrag" (act. A.2 S. 8 Rz. 11). 5.2.Der Gegenstand des strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens wird durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder die Verfahrens- handlung von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten begrenzt. Durch die Be- schwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was bereits von der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz entschieden wurde. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption keine "Ersatz-Untersuchungsbehörde", wel- che – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfah- renshandlungen hinausgehend – gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt. Auf entsprechende Begehren kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberhol- zer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597 ff.; vgl. auch KGer GR SK2 19 36 v. 29.11.2019 E. 1.4.2 und SK2 18 8 v. 29.7.2019 E. 1.2). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden in Sachen des Beschwerdegeg- ners betreffend Sachentziehung etc. Über die angeblich gegen die Beschwerde- führerin eingereichte Strafanzeige wegen Betrugs wird darin nichts entschieden, diese wird nicht einmal erwähnt. Damit kann dieser Themenbereich grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein und auf den ent- sprechenden Antrag des Beschwerdegegners ist unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten. 5.3.Der Beschwerdegegner begründet seinen Antrag damit, er habe den von der Beschwerdeführerin zulasten des Beschwerdegegners begangenen Betrug den Untersuchungsbehörden bereits zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwalt- schaft habe in dieser Sache bislang nichts unternommen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdegegner mit seinen Begehren eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend machen will und ob dies im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens zulässig ist. 5.3.1. Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverwei- gerung fest, so ist gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO der Erlass von Weisungen an
9 / 15 sich zulässig, auch wenn sie mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in direktem Zusammenhang stehen (Guidon, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO). Vorlie- gend gilt es indessen zu beachten, dass die geltend gemachte Rechtsverzöge- rung/-verweigerung nicht das gegen den Beschwerdegegner geführte Verfahren betrifft, sondern die Behandlung der angeblich gegen die Privatklägerin einge- reichten Strafanzeige des Beschwerdegegners. Somit fehlt es nicht nur am direk- ten Zusammenhang zum Anfechtungsobjekt, vielmehr haben wir es mit unter- schiedlichen Verfahren zu tun, denen verschiedene Straftatbestände und nicht identische, wenn auch teilweise sich überschneidende Lebenssachverhalte zu- grunde liegen. Damit geht der Antrag weit über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Der Beschwerdegegner hätte diesbezüglich eine separate Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben müssen, die in einem eigenen Verfahren hätte geprüft werden können. 5.3.2. Damit stellt sich die Frage, ob der Antrag des Beschwerdegegners als se- parate Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzuneh- men ist, um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen. Dies ist fraglich, zumal der Beschwerdegegner anwaltlich vertreten ist und eine entsprechende Be- schwerde jederzeit neu einbringen könnte (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden. Eine derartige Beschwerde wäre nämlich ohnehin abzuweisen. Der Beschwerdegegner hat nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Betrugs ein- gereicht hat. Er belässt es bei einer blossen Behauptung. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdegegner sich überlegt hat, "zivilrechtlich sowie strafrechtlich gegen Frau A._____" vorzugehen (StA act. 3.2 S. 3 Frage 12). Ob allenfalls eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung vorliegt, kann damit nicht geprüft werden. Dem Beschwerdegegner müsste auch entgegengehalten werden, dass er weder nachweist, noch auch nur geltend macht, dass er bei der Strafverfolgungsbehörde erfolglos nachgefasst habe (vgl. zum Erfordernis nachzufassen BGE 125 V 373 E. 2b; BGer 6B_675/2013 v. 09.01.2014 E. 8.1, 9C_106/2013 v. 04.03.2013 E. 1.2, 9C_83/2012 v. 09.05.2012 E. 2.3, 1C_362/2007 v. 08.01.2008 E. 2). Der Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde wäre damit kein Erfolg beschieden, sofern der Antrag als solche entgegenzunehmen wäre. 5.4.Schliesslich lässt der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang aus- führen, da die Staatsanwaltschaft die zur Anzeige gebrachte "Straftat und deren Verfolgung bislang ignoriert" habe, stelle er nun formell "Strafantrag". Es handle sich um ein Offizialdelikt. Diesbezüglich bestehe gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO ein
10 / 15 Verfolgungszwang der Strafbehörden, wozu auch das Kantonsgericht als Be- schwerdeinstanz gehöre (act. A.2 S. 8 Rz. 11; act. A.5 S. 6 Rz. 7). Ein Verfolgungszwang im Sinne von Art. 7 StPO besteht lediglich im Rahmen der Zuständigkeiten. Offenbar verkennt der Beschwerdegegner die sachlichen Zu- ständigkeiten der Strafbehörden. Eine Strafanzeige ist grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen (Art. 301 StPO). Diese sind nicht gleichzu- setzen mit den Strafbehörden (vgl. 2. Titel der Strafprozessordnung, Art. 12 ff. StPO). Die Strafverfolgungsbehörden werden in Art. 12 StPO aufgeführt. Die Ge- richte gehören nicht dazu. Somit besteht bestenfalls eine Weiterleitungspflicht des Kantonsgerichts. Ob eine solche bei Strafanzeigen anwaltlich vertretener Parteien, die um die zuständigen Behörden Bescheid wissen müssen, besteht, bleibe da- hingestellt. Der Beschwerdegegner hat spätestens mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde eine Strafanzeige erhoben, wenn auch bei einer unzuständigen Instanz. Diese Stellungnahme wurde der Staatsanwaltschaft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gegeben. Der Staatsanwalt- schaft obliegt es, die Strafanzeige entgegenzunehmen und zu behandeln. Es liegt aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung indessen nicht an der II. Strafkammer des Kantonsgerichts, der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammen- hang Weisungen zu erteilen. 5.5.Zusammenfassend ergibt sich, dass Ziff. 2 des Rechtsbegehrens des Be- schwerdegegners unter sämtlichen Gesichtspunkten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6.Verfahrenskosten und Parteientschädigung 6.1.Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück, so hat sie gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO ermessenswei- se auch darüber zu entscheiden, inwieweit der Kanton die Kosten der Vorinstanz zu tragen hat. Vorliegend wird die Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sa- che zur Fortführung des Untersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die bereits vorgenommenen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft werden weder von der Aufhebung der Einstellungsverfügung noch von der Rückweisung der Sache tangiert. Die Staatsanwaltschaft wird die Untersuchung zur Entscheidreife führen müssen. Dabei wird sie sich auch auf die bereits vorgenommenen Untersuchungshandlungen stützen dürfen und müssen. Es rechtfertigt sich daher im jetzigen Zeitpunkt nicht, die Kosten für die bisherige Untersuchung dem Kanton Graubünden zu überbinden. Vielmehr ist der Entscheid über die bereits angefallenen Kosten des Untersuchungsverfahrens der Staatsan-
11 / 15 waltschaft zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss des Unter- suchungsverfahrens über die im Rahmen der Untersuchung bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten gesamthaft neu zu entscheiden haben. 6.2.Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien, wenn die Rechtsmittel- instanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO in einem Berufungsverfahren wegen wesentlichen Mängeln im vorinstanzlichen Verfahren aufhebt und an die Vor- instanz zurückweist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Diese Be- stimmung findet gemäss Lehre und Rechtsprechung auch auf das Beschwerde- verfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 436 StPO; BGer 6B_1004/2015 v. 15.4.2016 E. 1.3). Vorliegend wird die Einstellungsverfügung aufgehoben, weil die Staatsanwaltschaft mit deren Erlass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Diese Gehörsverlet- zung, die einen wesentlichen Mangel darstellt, ist im Beschwerdeverfahren nicht heilbar, so dass eine Rückweisung erfolgen muss. Die Parteien haben daher grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens. Aufgehoben wird allein die Einstellungsverfügung. Die von der Staatsanwaltschaft bereits vorgenomme- nen Untersuchungshandlungen werden davon nicht tangiert. Im Zusammenhang mit dem Erlass der Einstellungsverfügung ist den Parteien kein Aufwand entstan- den. Für den aufgehobenen Teil des vorinstanzlichen Verfahrens sind den Partei- en folglich keine Entschädigungen zuzusprechen. Bezüglich der Aufwendungen der Parteien, die ihnen im bisherigen Untersuchungsverfahren angefallen sind, wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zusammen mit den im weiterzuführenden Untersuchungsverfahren noch entstehenden Aufwendungen der Parteien zu entscheiden haben. 6.3.Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdever- fahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands werden die Kosten für das vorliegende Verfahren auf insgesamt CHF 2'000.00 festgesetzt. Diese entfallen je hälftig auf die für die Beur- teilung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung respektive auf die im Zusammenhang mit Ziff. 2 der Anträge des Beschwerdegegners angefallenen Aufwendungen.
12 / 15 Die Kosten für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gehen ausgangsgemäss gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten im Zusammenhang mit Ziff. 2 der Anträge des Be- schwerdegegners (Anweisungen an die Staatsanwaltschaft bezüglich Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen A._____) sind nach Massgabe des Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner hat folglich die durch Ziff. 2 seines Antrags verursachten Kosten zu übernehmen. 6.4.Nachdem die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gutgeheissen wird, hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Be- schwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 14 zu Art. 436 StPO; Griesser, a.a.O., N 4 zu Art. 436 StPO), für das Beschwerdeverfah- ren aussergerichtlich zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote ein- gereicht, mit welcher sie einen Aufwand von 11 Stunden 35 Minuten à CHF 270.00, Barauslagen von pauschal 3 % des Honorars und die Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend macht, was einem Honorar von CHF 3‘469.35 entspricht (act. G.3). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat eine Honorarverein- barung eingelegt, mit welcher die Vereinbarung eines Stundenansatzes von CHF 280.00 nachgewiesen ist (act. G.3, S. 2). In der Kostennote verwendet sie jedoch einen Stundenansatz von CHF 270.00 (act. G.3). Dieser entspricht dem höchsten noch als üblich anzusehenden Stundenansatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Mit der nachgewiesenen Vereinbarung eines Stundenansatzes von CHF 280.00 kann auch der verwendete Stundenansatz von CHF 270.00 als ver- einbart angesehen werden, so dass von diesem Stundenansatz auszugehen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV). Weiter ist die vorliegend festge- stellte Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin unschwer zu erkennen. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, was zwangs- läufig zu einer Aufhebung der Einstellungsverfügung und zur Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die bis anhin unbehandel- ten Beweisanträge führen musste. Es hätte mithin grundsätzlich genügt, auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinzuweisen. Ausführungen zu der Frage, ob die Einstellungsverfügung auf einem entscheidreifen Untersuchungsergebnis be- ruhte, hätten wenn überhaupt kurz und konzis gehalten werden können. Unter diesem Blickwinkel sind die geltend gemachten Aufwendungen für das Verfassen der Beschwerde von 6.5 Stunden und der Stellungnahme zu den Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft von 3 Stunden als zu hoch
13 / 15 zu beurteilen. Es rechtfertigt sich, diese Aufwendungen pauschal um insgesamt 4.5 Stunden zu kürzen. Damit verbleibt ein Aufwand von 5 Stunden für die Erar- beitung der Rechtsschriften. Unter Berücksichtigung des weiteren zeitlichen Auf- wands beläuft sich der vorliegend als angemessen zu erachtende Zeitaufwand folglich auf 7 Stunden 5 Minuten. Insgesamt ergibt sich ein Aufwand von CHF 2‘120.55 (Stundenaufwand CHF 1‘911.60 [7.08 h x CHF 270.00], Barauslagen CHF 57.35 [3 % von CHF 1‘911.60], Mehrwertsteuer CHF 151.60 [7.7 % von CHF 1‘968.95]), der als angemessen erachtet werden kann. Dieser ist der Beschwerde- führerin vom Kanton Graubünden zu ersetzen. Zu Ziff. 2 der Anträge des Beschwerdegegners bzw. zu dessen Strafanzeige hat sich die Beschwerdeführerin explizit nicht geäussert (act. A.4, S. 4 unten, und act. A.6, S. 2 unten), so dass ihr diesbezüglich kein nennenswerter Aufwand entstan- den ist und sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. 6.5.Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu. Die in seiner Honorarnote (act. G. 4) geltend gemachten Aufwendungen vom 29. August 2022 und vom 1. September 2022 gehören noch zum Untersuchungsverfahren, sie sind nicht Kosten des Beschwerdeverfahrens und könnten daher vorliegend nicht ent- schädigt werden. Bezüglich der Beschwerde hatte der Beschwerdegegner zwar ein nachvollziehbares Interesse am unveränderten Bestand der angefochtenen Einstellungsverfügung. Er war aber nicht notwendigerweise gezwungen, sich am Verfahren zu beteiligen. Es war ihm unbenommen, die Abweisung der Beschwer- de zu beantragen und für die Begründung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Damit wäre ihm kein nennenswerter Aufwand entstanden und er hätte seinem Interesse am Fortbestand der angefochtenen Verfügung genügend Aus- druck verliehen. Soweit er es darüber hinaus für notwendig erachtete, den ange- fochtenen Entscheid mit zusätzlichen Argumenten zu verteidigen, und damit unter- liegt, so werden diese Kosten nicht mehr durch die fehlerhafte Verfügung der Vor- instanz, sondern durch den Beschuldigten selbst verursacht. Es wäre daher nicht einzusehen, weshalb dieser Aufwand durch den Staat entschädigt werden sollte. Bezüglich dem in der Stellungnahme vom 30. November 2022 (act. A.5) geänder- ten Antrag, die Beschwerde gutzuheissen, hätte es genügt, diesen zu stellen, wei- tere Ausführungen wären nicht nötig gewesen, so dass dem Beschwerdegegner auch diesbezüglich keine nennenswerten Aufwendungen entstanden wären (vgl. dazu eingehend PKG 2021 Nr. 1 E. 4). Die Kosten schliesslich, die mit Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren zusammenhängen (Anweisungen an die Staatsanwaltschaft bezüglich Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen A._____), sind nicht zu ersetzen, da der Beschwer-
14 / 15 degegner diesbezüglich unterliegt (vgl. auch Art. 417 StPO). Selbst wenn die Aus- führungen einzig als Strafanzeige entgegenzunehmen wären, wären die Kosten vorliegend nicht zu ersetzen, gehören diese doch zu einem neuen Verfahren, über dessen Eröffnung und Führung die Staatsanwaltschaft entscheiden wird.
15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ gegen die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 1. September 2022 wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2.Auf die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft wird verzichtet. 3.Die mit Ziff. 2 der Stellungnahme von B._____ vom 5. Oktober 2022 gestell- ten Anträge (Anweisungen an die Staatsanwaltschaft bezüglich Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen A.) werden abgewie- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 2'000.00 gehen im Um- fang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von B.. 5.Der Kanton Graubünden hat A._____ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘120.55 (inklusive Spesen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 6.B._____ steht für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zu. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an: