SK2 2022 43

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 04. Oktober 2022 ReferenzSK2 22 43 InstanzII. Strafkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle Advokatur Walche, Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich gegen C._____ Beschwerdegegner GegenstandAusschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 28.07.2022, mitgeteilt am 28.07.2022 (Proz. Nr. 645-2022-60) Mitteilung06. Oktober 2022

2 / 5 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die vom C._____ bis zum 27. Oktober 2022 gegen A._____ angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und bestätigte sie. B.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids und seine unverzügli- che Entlassung aus der Haft beantragte. Eventualiter sei der Entscheid der Vorin- stanz aufzuheben, der Antrag des Amtes für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden auf Bestätigung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Be- schwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdever- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unter- zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C.Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies die II. Strafkammer des Kantons- gerichts von Graubünden die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (SK2 22 32). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls abgewiesen. D.Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Bundesgericht öffentlich-rechtliche Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 8. September 2022 er- kannte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, was folgt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil [recte: Verfügung] des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. August 2022 aufgehoben. Die Zustimmung zur Ausschaffungshaft wird lediglich mit der Auflage erteilt, dass die Haftbedingungen spätestens innert 5 Tagen seit Zu- stellung des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen an- gepasst werden. Wird diese Auflage nicht eingehalten, ist der Be- schwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Haft zu entlassen. 2. 2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 2.2 Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.--zu entschädi- gen. 2.3. Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.(Mitteilung).

3 / 5 E.Auf die Einholung von Stellungnahmen zur Kostenfrage wurde verzichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte von sich aus mit Eingabe vom 30. September 2022 eine (aktualisierte) Honorarnote für das Beschwerdeverfah- ren ein. Erwägungen 1.Die Öffentlich-rechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts hat die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. August 2022 (SK2 22 32) aufgehoben und zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen. Dementsprechend ist nachfolgend lediglich noch über die Kosten- sowie Entschä- digungsfolgen neu zu befinden. 2.Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts gilt der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren als obsiegend (vgl. BGer 2C_662/2022 v. 8.9.2022 E. 3.2). Die Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Graubünden in Höhe von CHF 500.00 gehen demzufolge zu Lasten des Kan- tons Graubünden. Die im vom Bundesgericht aufgehobenen Beschwerdeent- scheid des Kantonsgerichts (SK2 22 43) festgelegten Kosten von CHF 1'000.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern die Rechtsmittel- instanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. 3.1.Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ohne Begründung abgewiesen. Diesen Entscheid hat er sodann in seiner Beschwerde vom 5. August 2022 angefochten. Infolge seines Obsiegens ist ihm demzufolge eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 21. Juli 2022 (ZMG act. 8.3) machte sein Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 4.17 Stunden gel- tend, was bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 und unter Anrechnung der Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 987.25 ergibt. Dieses ist nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor dem Zwangsmass- nahmengericht mit CHF 987.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 3.2.Im Beschwerdeverfahren SK2 22 32 vor Kantonsgericht reichte der Be- schwerdeführer zunächst am 5. August 2022 eine Honorarnote ein (SK2 22 32

4 / 5 act. G.2). Darin machte er einen Zeitaufwand von 5 Stunden geltend. Mit Honorar- note vom 16. August 2022 (SK2 22 43 act. G.1) erhöhte er diesen Aufwand um 0.5 Stunden auf 5.5 Stunden, wobei er die zusätzliche Position mit dem Studium der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und dem Verfassen einer Replik be- gründete. Dieser Zeitaufwand erscheint angesichts der Fragestellung und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Weiter wurde ein Stundenansatz von CHF 220.00 in Rechnung gestellt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. In die- sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerde- führers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge seines Obsiegens gegenstandslos geworden ist und nicht mehr darüber entschieden werden muss. Damit ist das geltend gemachte Honorar nicht zu beanstanden. Der Beschwerde- führer ist demzufolge für das Beschwerdeverfahren insgesamt mit (gerundet) CHF 1'332.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen. 4.Der Beschwerdeführer stellte weder im Verfahren SK2 22 32 noch im Rah- men seiner Beschwerde an das Bundesgericht noch im vorliegenden Verfahren den Antrag, er sei wegen rechtswidriger Haft zu entschädigen. Diesbezüglich gilt es denn auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Zustimmung zur Aus- schaffungshaft im Grundsatz erteilt hat, jedoch verbunden mit der Auflage, die Haftbedingungen innert 5 Tagen seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen anzupassen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Haft ist damit nicht grundsätzlich rechtswidrig, sondern es sind beziehungsweise waren allenfalls die Haftbedingungen unangemessen. Bei (bloss) unangemessener Haft fällt eine Ent- schädigung gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK jedoch ausser Betracht (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2014, S. 89 f.; KGer GR SK2 18 62 v. 14.11.2018 E. 4). 5.Angesichts der verbindlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und der offensichtlich ausgewiesenen aussergerichtlichen Ent- schädigungsforderung des Beschwerdeführers erfolgt der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 6.Für das vorliegende Verfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwerdeführer ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, da keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolg- ten und infolge Spruchreife des Verfahrens bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sogleich ein Entscheid gefällt werden konnte.

5 / 5 Demnach wird erkannt: 1.Die Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kan- tons Graubünden. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 22 32 von CHF 1'000.00 ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.1.Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden eine Parteien- tschädigung von insgesamt CHF 987.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu be- zahlen. 3.2.Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren SK2 22 32 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'332.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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04.10.2022
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25.03.2026